Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1994, Az.: VI ZR 1/94
„Namensliste“
Bürgerbewegung; DDR; Öffentliche Liste; Inoffizielle Mitarbeiter; Stasi
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1994
- Aktenzeichen
- VI ZR 1/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15262
- Entscheidungsname
- Namensliste
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1994, 306-308
- GRUR 1994, 913-915 (Volltext mit amtl. LS) "Namensliste"
- JR 1995, 376-379
- JZ 1995, 253-255 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 34-36 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 1116-1118 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 2026-2029 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A94-A95 (Kurzinformation)
- ZIP 1994, 1537-1540 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Bürgerbewegung im Gebiet der ehemaligen DDR war 1992 nicht befugt, in einer öffentlich ausgelegten Liste mit den Namen, Vornamen, Decknamen, Personenkennziffern sowie Einsatzorten und -richtungen von ca. 4500 angeblichen inoffiziellen Mitarbeitern (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), die keine näheren Angaben über Art und Umfang der jeweiligen IM-Tätigkeit enthält, den Namen einer Person zu veröffentlichen, die weder im IM-Gefüge des MfS eine exponierte Stellung innehatte noch heute im öffentlichen Leben eine herausgehobene Position bekleidet. Die in der Namensnennung liegende Prangerwirkung muß der Betroffene nicht hinnehmen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung ihres Namens in einer Liste über "IM-Registrierungen der Bezirksverwaltung Halle und der Kreisdienststellen Halle und Halle-Neustadt des MfS 1986-1989" mit ca. 4.500 Namen angeblicher inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der früheren DDR samt Personenkennziffern, Einsatzorten und -richtungen, Decknamen usw.
Die Liste mit diesen Angaben war von Unbekannten Anfang Juli 1992 an alle Landesminister in Sachsen-Anhalt, die Landtagsfraktionen, die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung in Halle und weitere öffentliche Stellen sowie an die örtliche Presse versandt worden. Ihr waren von den anonymen Verfassern Vorbemerkungen vorangestellt, in denen es u.a. hieß:
"Einschränkungen
Eine derart umfangreiche Liste wird nicht vollständig fehlerfrei sein. Für den Fall, daß sich jemand irrtümlich oder fehlerhaft in dieser Liste aufgeführt sieht, empfiehlt es sich, eine Überprüfung durch die Gauck-Behörde zu beantragen.
Dazu als Erläuterung:
Personen können als IM geführt sein, obwohl sie schon lange keinen Kontakt mehr zum MfS hatten.
Personen können als IM geführt sein, obwohl sie den Kontakt mit dem MfS selbständig abgebrochen haben oder der Kontakt von Seiten des MfS abgebrochen wurde.
In wenigen Ausnahmefällen wurden Personen zu IM registriert, ohne daß es zur aktiven Zusammenarbeit mit dem MfS gekommen ist.
Unbedingt zu beachten
Jeder, der diese Liste benutzt, muß sich dieser Einschränkungen bewußt sein. In der Öffentlichkeit darf diese Liste nicht ohne die vollständige Vorbemerkung verwendet werden."
Der Beklagte, ein parteipolitisch tätiger Verein (Bürgerbewegung), erhielt die Liste am 13. Juli 1992 über die Fraktion von Bündnis 90/Grüne der Stadtverordnetenversammlung in Halle. Am selben Tage berichtete auch die B.-Zeitung in Halle erstmals über die Liste und veröffentlichte erste Namen aus ihr. An den folgenden Tagen erschienen sowohl in der B.-Zeitung als auch in anderen Zeitungen weitere Artikel über die Liste; diese wurde in Halle zu Preisen von 300 DM bis 500 DM zum Verkauf angeboten. Daraufhin entschloß sich der Beklagte, die Namensliste ab 16. Juli 1992 in seinen Büroräumen in Halle zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen. Sein Ziel war es, Vermutungen und Gerüchte darüber zu beenden, wer in der Liste verzeichnet war, und etwaigen Erpressungen vorzubeugen. Interessenten wurde jeweils einzeln Einblick in die Liste mit den ihr vorangestellten Vorbemerkungen gewährt. Als die B.-Zeitung am 20. Juli 1992 damit begann, die Namensliste seitenweise abzudrucken, ließ das Interesse an einer Einsichtnahme bei dem Beklagten nach. Bis zum 7. August 1992 informierten sich bei ihm etwa 700 Personen über den Inhalt der Liste. Am 8. August 1992 stellte der Beklagte die Auslegung ein.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe durch die Offenlegung der Liste nicht nur die Behauptung verbreitet, daß die Klägerin bei dem MfS als IM registriert gewesen sei; er habe der Sache nach auch behauptet, daß sie tatsächlich als IM tätig gewesen sei. Beide Aussagen seien unwahr und stellten eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dem Beklagten sei deshalb die weitere Veröffentlichung der Liste mit den personenbezogenen Daten der Klägerin zu verbieten; diese Daten seien unkenntlich zu machen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DtZ 1994, 73 abgedruckt ist, meint in Übereinstimmung mit dem Landgericht, der Aussagegehalt der Liste gehe dahin, daß die darin aufgeführten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Form tatsächlich als IM tätig geworden seien. Das öffentliche Verbreiten dieser Behauptung greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, und zwar auch dann, wenn die Aussage der Wahrheit entspreche. Letzteres könne deshalb zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden.
Bei der Abwägung des Selbstbestimmungsrechts der Klägerin mit dem Informationsinteresse des Beklagten sei jedenfalls für den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der in der Liste enthaltenen Angaben nicht festzustellen, selbst wenn in der ersten Zeit nach der "Wende" in der DDR ein Interesse der Öffentlichkeit auch an der unspezifizierten Namhaftmachung früherer IM ohne nähere Darlegung der Art ihrer Tätigkeit, wie sie hier vom Beklagten vorgenommen worden sei, bestanden haben sollte. Die vom Beklagten angegebenen Motive zur Auslegung der Liste könnten den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ebensowenig rechtfertigen wie das von ihm in Anspruch genommene Parteienprivileg nach Art. 21 GG. Das rechtswidrige Verhalten des Beklagten indiziere die für das Unterlassungsbegehren der Klägerin erforderliche Wiederholungsgefahr.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Rechtsfehlerfrei würdigt das Berufungsgericht den Aussagegehalt der vom Beklagten veröffentlichten Namensliste dahin, daß die darin aufgeführten Personen nicht nur bei dem MfS als IM registriert, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in irgendeiner Weise tatsächlich als IM tätig gewesen seien. Dieses Verständnis wird schon durch die mitgeteilten Personenkennziffern, Decknamen, Einsatzorte und Einsatzrichtungen nahegelegt. Es wird zudem von den Vorbemerkungen zu der Liste getragen, in denen es heißt, daß (nur) in wenigen Ausnahmefällen Personen zu IM registriert worden seien, ohne daß es zur aktiven Zusammenarbeit mit dem MfS gekommen sei. Die hierauf und auf weitere Angaben in den Vorbemerkungen über die Rekrutierung der Zivilbevölkerung für staatliche Zwecke und die Mechanismen des staatlichen Systems der DDR gegründete Beurteilung des Aussagegehalts durch das Berufungsgericht steht, ohne daß es dazu einer Heranziehung der Rechtsprechung zum Inhalt "versteckter Aussagen" bedürfte (s. dazu BGHZ 78, 9, 14 ff.), im Einklang mit den Grundsätzen des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365). Die Würdigung des Berufungsgerichts wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt; sie bedarf deshalb hier keiner weiteren Ausführungen.
2. Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß die Klägerin durch die Veröffentlichung der Namensliste in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, und zwar auch dann, wenn sie, was das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten unterstellt, tatsächlich als IM tätig gewesen ist, der Beklagte also insoweit eine wahre Tatsache verbreitet hat.
a) Das Berufungsgericht stuft allerdings die Qualität des Verhaltens des Beklagten nicht in jeder Hinsicht richtig ein, wenn es meint, der Beklagte habe allein in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.
aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt als Ausprägung des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823 Abs. 1 und 1004 BGB vor Eingriffen in die engere persönliche Lebenssphäre durch Offenlegung insbesondere solcher persönlichen Lebenssachverhalte, durch die der Betroffene der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Es stellt sich als die Befugnis des einzelnen dar, grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen diese persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff = NJW 1984, 419, 421 ff [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]; 78, 77, 84 = NJW 1988, 2031 [BVerfG 09.03.1988 - 1 BvL 49/86]; Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434; BAG NJW 1990, 2272). Entgegen der Auffassung der Revision schützt dieses Recht nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit "verfügbar" machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f [BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 239/90] = NJW 1991, 2411 f; Senatsurteil vom 13. November 1990 = aaO.; BAG = aaO.).
bb) Der Beklagte hat durch die Offenlegung der Namensliste jedoch nicht nur in diesem Sinne persönliche Daten der Klägerin "verfügbar" gemacht. Er hat die Klägerin nach dem Inhalt der veröffentlichten Angaben und der Art ihrer Bekanntgabe an der Basis ihrer Persönlichkeit getroffen. Denn der mit personenbezogenen Daten unterlegte Hinweis auf die IM-Tätigkeit war geeignet, Ansehen und Wertschätzung der Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und sie gewissermaßen an den Pranger zu stellen (vgl. Bork, ZIP 1992, 90, 102). Gerade weil der Beklagte bei der pauschalierenden Offenlegung der Namen nicht nach der Art der jeweiligen IM-Tätigkeit differenziert hat, wurden alle genannten Personen unterschiedslos in die Kategorie von Denunzianten eingeordnet. Durch die darin liegende "Abstempelung" wurde die Klägerin - auch auf dem Boden der Unterstellung, daß sie tatsächlich als IM tätig gewesen ist - in schwerwiegender Weise in ihrem Anspruch auf soziale Geltung belastet und so in dem Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen.
b) Auf dieser Grundlage erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, in dem Verhalten des Beklagten liege eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung, im Ergebnis als zutreffend.
aa) Die Nennung ihres Namens in der Liste traf die Klägerin, wie bereits ausgeführt, an der Basis ihrer Persönlichkeit. Die Wirkung dieser Beeinträchtigung wurde noch dadurch verstärkt, daß die Namensangaben über die Klägerin in einer Liste mit den Daten von 4.500 weiteren angeblichen Mitarbeitern des MfS aufgeführt waren. Durch diese Massierung und die darin liegende Verstärkung einer Abstempelung als Zugehörige einer mit dem DDR-Regime zu identifizierenden Personengruppe kam der Veröffentlichung des Namens der Klägerin ein besonders großes Gewicht zu. Dies insbesondere auch deshalb, weil die 4.500 genannten Personen aus einem räumlich eng begrenzten Gebiet stammten, so daß sie für die Leser der Liste eher aus dem Bereich der Anonymität in den einer persönlichen Bekanntheit gerückt werden konnten. Diese Möglichkeit wiederum erhöhte die Wahrscheinlichkeit einer potenzierenden Wirkung durch mündliche Weitergabe der in der Liste vorgefundenen Namen mit der dadurch begründeten Gefahr, daß Leser oder Hörer der Namen dahinterstehende Personen aus ihrem engeren Umfeld als Denunzianten und damit als "Sündenböcke" für ihre persönlichen Mißerfolge und andere Schicksalsschläge in der früheren Zeit verantwortlich machten.
bb) Zwar kann der Beklagte für seinen Beitrag zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage die Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen, die Art. 5 Abs. 1 GG prinzipiell mit gleichem Rang gewährleistet. Jedoch kam gegenüber der schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dem Recht des Beklagten auf Veröffentlichung der Namensliste nur ein geringeres Gewicht zu.
(a) Das vom Beklagten für die Offenlegung der Namen angegebene Motiv, Vermutungen und Gerüchte über den Inhalt der Liste zu beenden und etwaigen Erpressungen vorzubeugen, war, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, zur Erreichung dieses Zwecks nicht geeignet; es läßt deshalb die Veröffentlichung nicht als rechtmäßig erscheinen. Anderes vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.
(b) Dem Engagement des Beklagten, einen Beitrag zur Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit und zur Bewältigung der Probleme aus der früheren Stasi-Mitarbeit weiter Bevölkerungskreise zu leisten, kann ebenfalls kein so starkes Gewicht beigemessen werden, daß die Klägerin die in der Veröffentlichung ihres Namens liegende Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit hinnehmen müßte. Zur Aufarbeitung dieser Probleme war die Namensliste nach ihrem Inhalt kaum geeignet. Sicherlich konnte sie vor Augen führen, wieviele Menschen aus unterschiedlichsten Schichten eines örtlich begrenzten Bereichs für das MfS gearbeitet haben. Die pauschalierende, nach Umfang und Grad der Tätigkeit der genannten Personen nicht unterscheidende Nennung ihrer Namen diente hier jedoch nicht der Verdeutlichung eines sachlichen Anliegens durch Personalisierung des angeprangerten Geschehens (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58); sie konnte zur Aufdeckung der Strukturen des Stasi-Apparates nichts Wesentliches beitragen. Die Namensnennung konnte eigentlich nur bewirken, für einen begrenzten Bezirk um Halle die dort lebenden Menschen in durch ihre Mitarbeit für das MfS belastete und nicht belastete zu scheiden. Das Interesse an solcher Kategorisierung auf Grund einer von Unbekannten erstellten, nicht ohne weiteres nachprüfbaren Liste muß nach Auffassung des Senats gegenüber den Belastungen für die Betroffenen, die sich, einmal so abgestempelt, kaum hiergegen wehren konnten, in den Hintergrund treten. Diese nachteiligen Wirkungen wurden auch nicht durch die der Liste vorausgestellten "Vorbemerkungen" gemildert, zumal gegenüber solchen Personen, die von der Liste und ihrem Namen erst über Dritte erfahren hatten. Dabei mag es mit dem Berufungsgericht dahinstehen, ob in der ersten Zeit nach der "Wende" in der DDR ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit auch an der unspezifizierten Namhaftmachung früherer IM ohne nähere Darlegung der Art ihrer Tätigkeit bestanden haben könnte. Im Zeitpunkt der Offenlegung der Liste im Juli 1992 konnte jedenfalls die undifferenzierte Aneinanderreihung von Namen angeblicher IM zur Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit keinen sachdienlichen Beitrag mehr leisten.
(c) Nicht zu befinden hat der Senat über die Frage, ob und in welcher Weise es zur Bewältigung der Probleme aus der Vergangenheit der DDR auch im Juli 1992 hätte angezeigt sein können, die besonders schuldbeladenen IM zu erfassen und ihre Namen zu veröffentlichen. Daß die Klägerin, die ein Cafe in Halle betrieben hat und dort gelegentlich Räume für "konspirative Treffen" zur Verfügung gestellt haben soll, zu solchen Personen gehörte, macht der Beklagte nicht geltend. Wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen feststellt, kam der Klägerin weder eine exponierte Stellung im Gefüge des IM-Systems des MfS zu, noch bekleidete sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Namensliste eine herausgehobene Position im politischen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben.
(d) Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Berufungsgericht im Rahmen der Abwägung mit Recht auch die gesetzgeberischen Wertungen berücksichtigt, die den Vorschriften des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz- StUG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2272) zugrunde liegen. Freilich findet dieses Gesetz, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, auf die vom Beklagten veröffentlichte Namensliste mangels ihrer Eigenschaft als einer Unterlage des Staatssicherheitsdienstes im Sinne der §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 3 StUG keine unmittelbare Anwendung. Auch ist zu bedenken, daß dieses Gesetz in erster Linie auf den Opferschutz ausgerichtet ist. Immerhin lassen aber seine Vorschriften das gesetzgeberische Anliegen erkennen, den einzelnen auch insoweit, als er in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter zugleich Betroffener ist (vgl. dazu Weberling, Stasi-Unterlagen-Gesetz, 1993, § 6 Rdn. 15), vor einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit den vom MfS zu seiner Person gespeicherten Informationen zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StUG). So ist nach den jeweiligen Absätzen 1 Nrn. 6 und 7 der §§ 20 und 21 StUG die Verwendung von Stasi-Unterlagen zur Überprüfung der Frage, ob jemand IM war, nur mit Einschränkungen und lediglich bei solchen Personen zulässig, denen eine besondere Stellung im öffentlichen Leben zukommt (vgl. dazu auch Weberling, aaO., § 20 Rdn. 1, 2, 5 und 7; Bork, ZIP 1992, 90, 93, 97, 99, 102). Auch zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes werden vom Bundesbeauftragten Unterlagen mit personenbezogenen Informationen gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 StUG nur zur Verfügung gestellt und dürfen sie gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 StUG nur veröffentlicht werden, soweit hierdurch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden.
cc) Die Veröffentlichung der Namensliste wird schließlich auch nicht durch das vom Beklagten in Anspruch genommene Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt. Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob es sich bei dem Beklagten um eine Partei im Sinne dieser Norm handelt. Es hat aber rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß auch eine Partei nicht befugt ist, das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in der hier gegebenen Weise zu verletzen.
3. Ohne Rechtsverstoß bejaht das Berufungsgericht auch die für das Unterlassungsbegehren der Klägerin entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr. Für sie besteht nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1018 und vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 - VersR 1994, 570, 572). Diese wird hier entgegen der Ansicht der Revision nicht durch das Vorbringen ausgeräumt, daß die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich mache. Wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen darlegt, hat der Beklagte bislang nicht einmal verbindlich erklärt, die Liste unter keinen Umständen noch einmal zu veröffentlichen.
Der Gefahr einer erneuten Offenlegung der Namensangaben der Klägerin durch den Beklagten steht auch nicht die Veröffentlichung der Liste in der B.-Zeitung entgegen. Selbst wenn der Name der Klägerin nicht, wie sie im Berufungsrechtszug behauptet hat, in der von der Zeitung abgedruckten Liste geschwärzt wurde, so vermögen die dort veröffentlichten Namensangaben schon wegen ihrer nicht unbegrenzt lange anhaltenden Wirkung im Gedächtnis der Leser doch nicht auszuschließen, daß der Beklagte, etwa im Rahmen weiterer Diskussionen, erneut ein Bedürfnis zur Offenlegung der Liste bejaht.
4. Das Berufungsurteil unterliegt schließlich auch nicht insoweit einer Abänderung, als durch Zurückweisung der Berufung das Urteil des Landgerichts bezüglich der Verpflichtung des Beklagten bestätigt worden ist, die auf die Klägerin bezogenen Informationen in der Liste durch Schwärzung unkenntlich zu machen. Diesem Urteilsausspruch kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht der Charakter eines der Klägerin zuerkannten selbständigen Leistungsanspruchs auf Schwärzung, sondern lediglich die Bedeutung zu, daß der Beklagte bei erneuter Auslegung der Liste die Namensangaben der Klägerin zuvor in geeigneter Weise unkenntlich zu machen hat. Mit diesem Inhalt ist der Urteilsausspruch aber nicht zu beanstanden.