Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1994, Az.: I ZR 155/90
Cliff Richard; Urheberrechte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 155/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 EWGV
Fundstellen
- MDR 1995, 1139 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 868-870 (Volltext mit amtl. LS) "Cliff Richard II"
- WRP 1993, 12-14 (Volltext mit amtl. LS) "Cliff Richard"
Amtlicher Leitsatz
Zum Ausgang des Cliff-Richard-Verfahrens.
Tatbestand:
Die Klägerin, die Tonträger herstellt und vertreibt, ist für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an Tonträgern mit Darbietungen des englischen Künstlers Cliff Richard. Sie nimmt die Beklagte zu 1, die ebenfalls Tonträger vertreibt, und deren Geschäftsführer, den Beklagten zu 3, wegen Verletzung ihrer Tonträgerrechte in Anspruch.
Die streitgegenständlichen Tonträger enthalten Aufzeichnungen von Darbietungen Cliff Richards, die erstmals in den Jahren 1958 und 1959 von der Lizenzgeberin der Klägerin in England veröffentlicht wurden. Die Tonträger wurden im Jahre 1985 von einer deutschen Firma, der früheren Beklagten zu 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4 war, im Auftrag einer dänischen Firma hergestellt und nach Dänemark ausgeliefert. Von dort gelangten sie wieder in die Bundesrepublik Deutschland und wurden hier vertrieben.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung der Herstellung, der Vervielfältigung und Verbreitung von fünf näher bezeichneten Tonträgern sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Sie hat behauptet, die Beklagten seien an der Herstellung und dem Vertrieb der streitgegenständlichen Tonträger beteiligt gewesen.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben bestritten, die Tonträger hergestellt und vertrieben zu haben. Auf keinen Fall treffe sie ein Verschulden an einer etwaigen Rechtsverletzung.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1, 3 und 4 durch Teilurteil zur Unterlassung des Verbreitens der streitgegenständlichen Tonträger verurteilt und die Klage gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 und die Anschlußberufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 1 und 3 ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Senat hat durch Beschluß vom 25. Juni 1992 (GRUR 1992, 845, 846 f. [BGH 25.06.1992 - I ZR 155/90] - Cliff Richard) die Entscheidung über die Revision der Beklagten ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 Abs. 3 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Unterfällt das nationale Urheberrecht eines Mitgliedstaates dem Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 EWGV?
Im Falle der Bejahung: Ist die in einem Mitgliedstaat für den Schutz künstlerischer Darbietungen bestehende Regelung (§ 125 Abs. 2 - 6 des deutschen Urheberrechtsgesetzes) mit Art. 7 Abs. 1 EWGV vereinbar, wenn sie den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates nicht dieselben Schutzmöglichkeiten (Inlandsschutz) wie inländischen Künstlern gewährt?"
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom 20. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 (GRUR 1994, 280 ff. = GRUR Int. 1994, 53 ff. - Collins/Imtrat) wie folgt entschieden:
"1. Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte fallen in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne von Art. 7 Abs. 1; das in diesem Artikel niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot ist daher auf diese Rechte anwendbar.
2. Art. 7 Abs. 1 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß es gegen diese Vorschrift verstößt, wenn Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Urheber und ausübenden Künstler der anderen Mitgliedstaaten sowie diejenigen, die Rechte von ihnen ableiten, von dem nach diesen Rechtsvorschriften den Inländern zuerkannten Recht ausschließen, den Vertrieb eines ohne ihre Einwilligung hergestellten Tonträgers im Inland zu verbieten, wenn die Darbietung im Ausland stattgefunden hat.
3. Art. 7 Abs. 1 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß sich ein Urheber oder ausübender Künstler eines anderen Mitgliedstaats oder derjenige, der Rechte von ihm ableitet, vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf das in dieser Vorschrift niedergelegte Diskriminierungsverbot berufen kann, um Gewährung des Schutzes zu verlangen, der den inländischen Urhebern und ausübenden Künstlern vorbehalten ist."
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit dem in der Revisionsinstanz nur noch im Streit befindlichen Unterlassungsantrag für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Der Klägerin stehe zwar kein originäres Tonträgerrecht nach § 85 UrhG zu, da die Tonträger, an denen sie ein ausschließliches Nutzungsrecht besitze, vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes hergestellt und veröffentlicht worden seien. Etwaige Rechte nach dem Genfer Tonträger-Abkommen (GTA) seien spätestens im Jahre 1984 erloschen. Auch ein Schutz nach dem sogenannten Rom-Abkommen scheide aus, da nach Art. 4 des Zustimmungsgesetzes eine Rückwirkung auf früher erbrachte Leistungen ausgeschlossen sei.
Der Klägerin stünden aber von dem ausübenden Künstler Cliff Richard abgeleitete Leistungsschutzrechte nach §§ 96, 97 UrhG zu. Grundlage dieser Rechte sei, daß Cliff Richard an den von ihm bespielten Tonträgern in den Jahren 1958 und 1959 ein fiktives Bearbeiterurheberrecht nach dem seinerzeit geltenden § 2 Abs. 2 LUG erlangt habe. Der Schutz nach dem LUG komme auch ausländischen (hier englischen) Künstlern zugute, und zwar über die RBÜ-Rom, die vom Grundsatz der Inländerbehandlung ausgehe. Die RBÜ-Rom knüpfe zwar an den Urheberrechts- und nicht an den Leistungsschutz an. Der Schutz des ausübenden Künstlers sei aber unter der Geltung des LUG als echter Urheberrechtsschutz, nämlich als fiktives Bearbeiterurheberrecht, ausgestaltet gewesen. Das Bearbeiterurheberrecht sei auch nicht mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 untergegangen. Es sei vielmehr nach § 129 Abs. 1, § 135 UrhG in das Schutzrecht des ausübenden Künstlers nach den §§ 73 ff. UrhG umgewandelt worden. Der Klägerin stehe daher auch das Verbietungsrecht nach § 96 UrhG zu.
II. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß vom 25. Juni 1992 (GRUR 1992, 845, 846 f. [BGH 25.06.1992 - I ZR 155/90] - Cliff Richard) näher ausgeführt hat, kann der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, wonach die Klägerin auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Verbindung mit internationalen urheberrechtlichen Abkommen - insbesondere der RBÜ-Rom - keinen Inlandsschutz in Anspruch nehmen kann. Der im Vorlagebeschluß gegebenen Begründung ist nichts hinzuzufügen (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 31/92, GRUR 1994, 794 [BGH 21.04.1994 - I ZR 31/92] = WRP 1994, 750, 751 - Rolling Stones).
Ein Inlandsschutz ergibt sich vorliegend aber aus Art. 6 Abs. 1 EGV (bisher Art. 7 Abs. 1 EWGV). Nach der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Vorabentscheidung vom 20. Oktober 1993 ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 EGV ein unmittelbarer Anspruch auf Gleichbehandlung mit Urhebern und ausübenden Künstlern in einem anderen EU-Mitgliedsland. Für den Streitfall bedeutet dies, daß die Klägerin, die ihre Rechte von dem englischen Künstler Cliff Richard ableitet, in der Bundesrepublik Deutschland den Schutz beanspruchen kann, der einem inländischen ausübenden Künstler gewährt wird. Die Klägerin kann danach grundsätzlich Ansprüche nach §§ 96, 97 UrhG geltend machen; denn ein deutscher ausübender Künstler hätte für die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 erbrachten Leistungen zunächst das Bearbeiterurheberrecht nach dem seinerzeit geltenden § 2 Abs. 2 LUG erlangt, das sich mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes in ein Leistungsschutzrecht im Sinne der §§ 73 ff. UrhG verwandelt hätte (vgl. §§ 129, 135 UrhG).
2. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 EGV durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften weder durchgreifenden verfassungsrechtlichen noch gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.
Die von der Revision in den Vordergrund gestellten verfassungsrechtlichen Bedenken sind inhaltlich weitgehend mit denen identisch, die in dem Revisionsverfahren I ZR 31/92 vorgetragen worden sind und mit denen der Senat sich bereits in seinem Urteil vom 21. April 1994 befaßt hat (BGH GRUR 1994, 794 [BGH 21.04.1994 - I ZR 31/92] = WRP 1994, 750, 752 f. - Rolling Stones). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe seines, den Prozeßbevollmächtigten dieses Verfahrens bekannten Urteils Bezug.
Der Senat hält auch bei Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Revision an seiner Auffassung fest, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei seiner Auslegung des Art. 6 Abs. 1 EGV im Rahmen der ihm zugewiesenen Kompetenz gehandelt hat, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EU-Vertrags zu sichern (Art. 164 EGV). Der Einwand der Revision, der Bereich der Justizpolitik sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar (u.a.) Gegenstand europäischer Zusammenarbeit im Rahmen der Union, er sei jedoch von den Vertragsstaaten bewußt nicht in die supranationale Zuständigkeitsordnung der Europäischen Gemeinschaften eingegliedert worden (BVerfG NJW 1993, 3047, 3049), greift nicht durch. Die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften stellt keinen Akt der Justizpolitik, sondern der Rechtsauslegung dar. Zum Anwendungsbereich des EU-Vertrags und damit auch zur Kompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gehören auch Gebiete, für die bislang - wie für das Urheber- und das Leistungsschutzrecht - eine umfassende Gemeinschaftsregelung fehlt und die nur in Teilbereichen harmonisiert worden sind. Urheber- und Leistungsschutzrechte berühren den Austausch von Gütern - hier Tonträgern - und die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft, so daß auf sie auch die Bestimmungen des EU-Vertrags anwendbar sind, die - wie die Art. 30, 36 EGV - allgemein die Auswirkungen auf den Handel und die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft regeln. Eine von der Revision für notwendig erachtete direkte Bezugnahme auf die Urheber- und Leistungsschutzrechte im EU-Vertrag ist auch nach der zum Maastricht-Vertrag ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1993, 3047 ff.) nicht geboten. Den nach dieser Entscheidung zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen ist genügt, wenn die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten für den Gesetzgeber im Vertrag voraussehbar umschrieben und durch ihn im Zustimmungsgesetz hinreichend bestimmbar normiert worden sind. Wird berücksichtigt, daß an die Bestimmtheit und Dichte der zwischen den Vertragsparteien eines völkerrechtlichen Vertrags ausgehandelten Regelungen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können, wie sie der Parlamentsvorbehalt sonst für ein Gesetz vorgibt (vgl. BVerfG NJW 1993, 3047, 3052), so war für Fälle der vorliegenden Art die Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EGV angesichts der dort gewählten abstrakten Umschreibung erkennbar. Der Umstand, daß daran jahrzehntelang niemand gedacht hat, steht dem - anders als die Revision meint - nicht entgegen. Dies mag seine Ursache u.a. darin gehabt haben, daß es naheliegend erschien, zunächst eine Lösung in den fremdenrechtlichen Regelungen der nationalen Gesetze - wie dem deutschen UrhG - und den speziellen internationalen Abkommen - wie der RBÜ, dem WUA, dem Rom-Abkommen und dem Genfer Tonträger-Abkommen - zu suchen. Dadurch mag lange Zeit der Blick für eine Heranziehung auch des gemeinschaftsrechtlichen Inländerbehandlungsgrundsatzes versperrt gewesen sein. Dies rechtfertigt es im übrigen - anders als die Revision in anderem Zusammenhang meint - nicht, der Nichtanwendung des Art. 6 Abs. 1 EGV eine gewohnheitsrechtliche Wirkung beizumessen. Da die Frage der Anwendung oder Nichtanwendung dieser Regelung des EU-Vertrags in der Vergangenheit überhaupt nicht gestellt worden ist, fehlt es an der neben der langdauernden tatsächlichen Übung erforderlichen Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise. Die Nichtanwendung einer Regelung kann, wenn sie nicht bewußt erfolgt, sondern in einem bestimmten Zusammenhang übersehen wird, in der Regel keine eigenständige normative Geltung erlangen.
3. Der Senat vermag auch der von der Revision weiter vertretenen Ansicht nicht beizutreten, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften begegne auch gemeinschaftsrechtlichen Bedenken und sei deshalb nicht bindend. Die Revision meint, Art. 6 Abs. 1 EGV enthalte ein sogenanntes relatives Diskriminierungsverbot, so daß nur eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung als Diskriminierung anzusehen sei. Vorliegend sei eine sachliche Rechtfertigung gegeben. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. April 1994 (BGH GRUR 1994, 794 [BGH 21.04.1994 - I ZR 31/92] = WRP 1994, 750, 752 f. - Rolling Stones) ausgeführt hat, mögen in der Vorabentscheidung gewisse begriffliche Unklarheiten hinsichtlich des Diskriminierungsverbots bestehen, das Auslegungsergebnis selbst sei jedoch eindeutig und nicht mit Zweifeln behaftet, die eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geboten erscheinen lassen. Die ergänzenden Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
4. Schließlich macht die Revision ohne Erfolg geltend, der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 1993 komme keine Rückwirkung zu. Der Senat hat dazu bereits in seinem Urteil vom 21. April 1994 (BGH GRUR 1994, 794 [BGH 21.04.1994 - I ZR 31/92] = WRP 1994, 750, 754 - Rolling Stones) die Auffassung vertreten, daß Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich ex tunc-Wirkung haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine zeitliche Einschränkung nur ausnahmsweise anerkannt werden. Eine solche Einschränkung muß in dem Urteil selbst enthalten sein, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird. Dies hat der Gerichtshof auch im Fall einer zu Art. 7 EWGV getroffenen Auslegung ausdrücklich betont; der Gerichtshof hatte zunächst durch Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier) eine gegen Art. 7 EWGV verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit festgestellt und die ihm später gesondert vorgelegte Frage, ob die im Urteil vom 13. Februar 1985 getroffene Auslegung auch einen davor liegenden Zeitraum erfaßt (dort ging es um die Zeit vom 1. September 1976 bis 31. Dezember 1984), durch Urteil vom 2. Februar 1988 - Rs 309/85, Barra, Slg. 1988, 371, 375 - bejaht. Er hat insoweit ausgeführt, eine zeitliche Begrenzung komme im vorliegenden Urteil nicht in Betracht, da er die Tragweite seines Urteils vom 13. Februar 1985 zeitlich nicht eingeschränkt habe.
Da in der hier maßgebenden Vorabentscheidung vom 20. Oktober 1993 - C-92/92 und C-326/92 - keine zeitliche Einschränkung enthalten ist, sieht der Senat unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften keine Veranlassung zu einer erneuten Vorlage.
Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß im Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung schwerwiegender Beeinträchtigungen eine zeitliche Begrenzung deshalb in Betracht kommen kann, weil nach deutschem Recht Ansprüche aus Bereicherungsrecht (§ 97 Abs. 3 UrhG, § 812 Abs. 1 BGB) bestehen können, die einer 30-jährigen Verjährung unterliegen. Zu einer solchen Begrenzung hat der Senat in der Rolling-Stones-Entscheidung (BGH GRUR 1994, 794 [BGH 21.04.1994 - I ZR 31/92] = WRP 1994, 750, 754), in der es auch um Bereicherungsansprüche ging, noch keine Veranlassung gesehen, da die Verletzungshandlungen nur wenige Jahre zurücklagen (nicht vor 1989). Vorliegend reichen die Verletzungshandlungen zwar in das Jahr 1985 zurück. Ob damit die Grenze einer noch hinnehmbaren Beeinträchtigung überschritten ist, kann hier aber auf sich beruhen. Denn im Streitfall ist die auf Auskunft und Schadensersatz gerichtete Stufenklage gegen die Beklagten zu 1 und 3 bereits rechtskräftig abgewiesen worden. In der Revisionsinstanz geht es nur noch um den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch. Insoweit kann dahinstehen, ob die im Jahre 1985 begangenen Verletzungshandlungen zur Begründung der von den Vorinstanzen bejahten Wiederholungsgefahr herangezogen werden können. Denn selbst wenn man dies verneinen wollte, wäre jedenfalls Erstbegehungsgefahr gegeben. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß eine Erstbegehungsgefahr begründet, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine solche Berühmung im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem Prozeß erfolgt, da die Lebenserfahrung dafür spricht, daß die Verteidigung einer bestimmten Handlungsweise jedenfalls auch den Weg zu ihrer (beabsichtigten) künftigen Fortsetzung eröffnen soll. Besteht eine solche Absicht nicht und soll die Verteidigung des vergangenen Verhaltens als rechtmäßig ausschließlich zum Zwecke des Obsiegens im laufenden Verfahren dienen, so ist es nach der auch insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Sache des Verletzers, diese ausschließliche Zielsetzung zweifelsfrei deutlich zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 20/90, GRUR 1992, 404, 405 - Systemunterschiede; Urt. v. 19.3.1992 - I ZR 166/90, GRUR 1993, 53, 55 - Ausländischer Inserent; Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 - Pressehaftung II). Die Erstbegehungsgefahr und damit der Unterlassungsanspruch entfallen allerdings mit der Aufgabe der Berühmung, die jedenfalls in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung liegt, daß die beanstandete Handlung in Zukunft nicht vorgenommen werde. An einer unmißverständlichen Klarstellung, daß der Prozeß ausschließlich der Verteidigung im anhängigen Rechtsstreit dient und nicht den Weg zur Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens freimachen soll, fehlt es hier. Die auf das Abmahnschreiben der Klägerin vom 2. Juli 1986 (Anl. K 18) mit Fernschreiben der Beklagten vom 9. Juli 1986 (Anl. Bk 2), abgegebene Erklärung, auf die sie sich in ihrer Klageerwiderung berufen hat, enthält lediglich das Bestreiten, Tonträger der streitgegenständlichen Art herzustellen oder zu verbreiten. Diese Erklärung ist deshalb von den Vorinstanzen (LGU 24, BU 14) als zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ungeeignet angesehen worden und reicht auch - trotz geringerer Anforderungen, die insoweit zu stellen sind - nicht aus, die Erstbegehungsgefahr zu beseitigen.
5. Der Klägerin steht danach der auf §§ 97, 96 Abs. 1 UrhG gestützte Unterlassungsanspruch zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet die weiteren Anspruchsvoraussetzungen bejaht. Es hat insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in prozessual zulässiger Weise auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
Der Senat hat die im Vorlagebeschluß noch offengelassene Frage, ob die durch ein ausländisches Unternehmen veranlaßte Lohnpressung der Tonträger in der Bundesrepublik Deutschland als rechtswidrige Herstellung im Sinne des § 96 Abs. 1 UrhG anzusehen ist, inzwischen entschieden. Er hat in seinem Urteil vom 18. Februar 1993 (BGHZ 121, 319, 324[BGH 18.02.1993 - I ZR 71/91] - The Doors) ausgesprochen, daß der Begriff "rechtswidrig hergestellt" im Sinne des § 96 Abs. 1 UrhG, soweit es um die Vervielfältigung der Darbietungen ausübender Künstler geht, in einem weiten Sinne auszulegen und grundsätzlich auf alle, das inländische Vervielfältigungsrecht verletzenden unautorisierten Vervielfältigungsstücke - dort ging es ebenfalls um Tonträger - zu erstrecken ist, mögen sie im Ausland auch zulässig hergestellt worden sein. Entgegen der Ansicht der Revision wäre - bei allen Unterschieden in den Sachverhalten beider Fälle - jedenfalls die entschiedene Rechtsfrage identisch, sofern man mit der Revision die von einem ausländischen Unternehmen veranlaßte inländische Herstellung einer Herstellung im Ausland gleichstellen wollte.
III. Die Revision der Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.