Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1993, Az.: I ZR 71/91
„The Doors“
Gruppenleistung; Verwertungsverbot; Prozeßführungsbefugnis; Leistungsschutzrecht; Vervielfältigungsrecht; Unautorisierte Vervielfältigungsstücke
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1993
- Aktenzeichen
- I ZR 71/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15172
- Entscheidungsname
- The Doors
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 80 UrhRG
- § 96 UrhRG
Fundstellen
- BGHZ 121, 319 - 328
- GRUR 1993, 550-553 (Volltext mit amtl. LS) "The Doors"
- IPRspr 1993, 121
- JZ 1994, 40-43 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1993, 856-857 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2183-2185 (Volltext mit amtl. LS) "The Doors"
- ZIP 1993, A46 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Regelung des § 80 II UrhRG steht der aus der Verletzung eigener Leistungsschutzrechte hergeleiteten Prozeßführungsbefugnis des einzelnen ausübenden Künstlers, der seine Leistung im Rahmen einer Gruppenleistung erbracht hat, dann nicht entgegen, wenn die Gruppe weder einen Vorstand noch einen Leiter hat.
2. Der Begriff "rechtswidrig hergestellt" i. S. des § 96 I UrhG ist, soweit es um die Vervielfältigung der Darbietungen ausübender Künstler geht, in einem weiten Sinne auszulegen und grundsätzlich auf alle das inländische Vervielfältigungsrecht verletzenden unautorisierten Vervielfältigungsstücke (hier Tonträger) zu erstrecken, mögen sie auch im schutzrechtsfreien Ausland (wegen Ablaufs der dortigen Schutzfrist) zulässig hergestellt worden sein.
Tatbestand:
Der Kläger, der die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, ist Mitglied der Musikgruppe "The Doors". Die Beklagte vertreibt Tonträger. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, Tonträger mit Aufnahmen eines Live-Auftritts der Gruppe zu vertreiben.
Die Musikgruppe "The Doors", zu der gegenwärtig noch die Musiker R. M. und J. D. gehören, gab am 20. September 1968 - damals noch mit dem 1971 verstorbenen Sänger J. M. - ein Live-Konzert in Stockholm. Ein Mitschnitt dieses Konzerts befindet sich auf Tonträgern mit dem Titel "Live in Stockholm 1968", die von einer in Luxemburg ansässigen Firma hergestellt und von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland exklusiv vertrieben werden. Der Mitschnitt und die weiteren Vervielfältigungen sind - wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist - ohne Zustimmung der Mitglieder der Musikgruppe vorgenommen worden.
Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - auf Unterlassung in Anspruch, den Tonträger "Live in Stockholm 1968" in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben; außerdem begehrt er im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Rechnungslegung. Den mit der Stufenklage verfolgten Zahlungsanspruch hat der Kläger im Laufe des Verfahrens nur noch auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt (§ 97 Abs. 3 UrhG, §§ 812 ff. BGB).
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne gemäß § 125 Abs. 5 UrhG i.V. mit dem Rom-Abkommen den für ausübende Künstler bestehenden Inlandsschutz in Anspruch nehmen und der Beklagten den Vertrieb der Tonträger nach § 96 Abs. 1 UrhG verbieten. Dabei sei unerheblich, daß die Tonträger nach luxemburgischen Recht deshalb rechtmäßig vervielfältigt werden könnten, weil die dort für Leistungsschutzrechte geltende Schutzfrist bereits abgelaufen sei.
Die Beklagte hat die Klagebefugnis des Klägers bestritten und sich im übrigen vor allem darauf berufen, daß die Tonträger rechtmäßig im Sinne des § 96 Abs. 1 UrhG hergestellt worden seien. Für die Rechtswidrigkeit sei maßgebend auf die Rechtslage im Herstellerland Luxemburg abzustellen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers bejaht und die Ansprüche gemäß §§ 75, 96 Abs. 1, § 97 UrhG, §§ 812, 242 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Da der Kläger in seinem eigenen Leistungsschutzrecht verletzt sei, könne er die sich daraus ergebenden Ansprüche für sich allein und unabhängig von den übrigen Mitgliedern der Musikgruppe geltend machen. Es sei nicht ersichtlich, daß er daran durch vertragliche Vereinbarungen oder das amerikanische Gesellschaftsrecht gehindert sein könnte. Auch § 80 Abs. 2 UrhG stünde der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegen. Denn die Gruppe habe keinen Leiter oder Vorstand im Sinne dieser Regelung. Schließlich sei auch § 8 UrhG auf Leistungsschutzrechte nicht entsprechend anwendbar.
Der Kläger könne auch gemäß § 125 Abs. 5 UrhG i.V. mit Art. 4 lit. a des Rom-Abkommens Inlandsschutz in Anspruch nehmen. Die Beklagte habe die Leistungsschutzrechte des Klägers aus den §§ 75, 96 Abs. 1 UrhG verletzt. Das Gesetz gewähre dem ausübenden Künstler zwar kein Verbreitungsrecht; ihm stehe jedoch ein Verbietungsrecht dann zu, wenn bereits die Aufnahme der Darbietung und damit auch die Vervielfältigung ohne seine Einwilligung erfolgt sei. Die Tonträger seien auch rechtswidrig im Sinne des § 96 Abs. 1 UrhG hergestellt. Maßgebend sei dabei die Beurteilung nach deutschem Recht, so daß es unerheblich sei, daß die Vervielfältigungsstücke nach luxemburgischen Recht wegen Ablaufs der dortigen Schutzfristen rechtmäßig hergestellt worden seien. Aus dem Territorialitätsprinzip ergebe sich nichts anderes. Es besage lediglich, daß inländische Schutzrechte nach inländischem Recht zu beurteilen seien. Auch die Konzertveranstalter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1972, 141 ff.) stünde nicht entgegen; dort habe es sich um einen Sonderfall der graphischen Rechte an Musiknoten gehandelt. Letztlich sei ein inländisches Verbreitungsverbot auch mit den Normen des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr vereinbar.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß von der Prozeßführungsbefugnis und der Aktivlegitimation des Klägers ausgegangen.
a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe keine positiven Feststellungen getroffen, aus denen sich die Prozeßführungsbefugnis des Klägers herleiten läßt, ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist von dem Grundsatz ausgegangen, daß bei gemeinsamer Leistung jeder Leistungsberechtigte für sich und unabhängig von den anderen ein (individuelles) gleichwertiges Leistungsschutzrecht erwerbe (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 7. Aufl., § 80 Rdn. 1; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 73 Rdn. 6 und § 80 Rdn. 3; Schricker/Krüger, Urheberrecht, § 80 Rdn. 1). Aus der vom Kläger, der als ausländischer Staatsangehöriger Inlandsschutz in Anspruch nehmen kann (vgl. nachfolgend unter II 2 a), behaupteten Verletzung eines eigenen Leistungsschutzrechts folgt aber - ohne daß es insoweit einer weiteren Begründung bedarf - grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis.
b) Allerdings bleibt zu prüfen, ob der Grundsatz der eigenen Klagebefugnis eines jeden Leistungsschutzberechtigten hinsichtlich der Leistung eines ausübenden Künstlers, die im Rahmen einer Gruppenleistung wie hier erbracht worden ist, durch urheberrechtliche oder gesellschaftsrechtliche (bzw. gemeinschaftsrechtliche) Sonderregelungen oder vertragliche Abreden eingeschränkt ist. Eine solche Einschränkung hat das Berufungsgericht hier zu Recht verneint.
aa) Dies gilt zunächst für die Sonderbestimmung des § 80 Abs. 2 UrhG, die allein den Vorstand bzw. - in Ermangelung eines Vorstandes - den Leiter einer Künstlergruppe zur Geltendmachung der sich aus den §§ 74 bis 77 UrhG ergebenden Rechte in gesetzlicher Prozeßstandschaft (vgl. Schricker/Krüger aaO. § 80 Rdn. 16 m.w.N.) ermächtigt. Zwar ist die Musikgruppe "The Doors" - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - als Künstlergruppe im Sinne dieser Regelung anzusehen. Der Begriff ist im Interesse der vom Gesetz erstrebten Konzentration der Rechtsausübung in einem weiten Sinne zu verstehen (vgl. v. Gamm aaO. § 80 Rdn. 3) und beschränkt sich nicht nur auf Großgruppen, wie Chor, Orchester und Bühnenemsemble, die - wie der Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu entnehmen ist - nur beispielhaft genannt sind. Eine Anwendung der Regelung des § 80 Abs. 2 UrhG steht auch der Umstand nicht entgegen, daß das Verbietungsrecht des § 96 UrhG nicht zu den dort ausdrücklich genannten Rechten gehört. Denn auch dieses Recht, das das dem ausübenden Künstler in § 75 UrhG gewährte Vervielfältigungsrecht im Blick auf das fehlende Verbreitungsrecht ergänzt (vgl. amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu § 85 (jetzt § 75) in BT-Drucks. IV/270, S. 91), wird jedenfalls vom Zweck der Regelung, eine möglichst einheitliche Rechtsverfolgung zu gewährleisten, mitumfaßt.
Das Berufungsgericht hat die Anwendung des § 80 Abs. 2 UrhG aber zu Recht an der Feststellung scheitern lassen, daß die Gruppe "The Doors" keinen Vorstand oder Leiter hat. Der Ansicht der Revision, dies sei unbeachtlich, weil § 80 Abs. 2 UrhG zwingenden Charakter habe und Einzelmitglieder generell von der Geltendmachung der dort genannten Rechte ausschließe, kann nicht beigetreten werden.
Die Regelung des § 80 Abs. 2 UrhG ist nur insoweit zwingend, als deren Voraussetzungen gegeben sind, also insbesondere ein Vorstand oder Leiter vorhanden ist. Etwas anderes ist auch dem von der Revision zitierten Schrifttum nicht zu entnehmen (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin aaO. § 80 Rdn. 4; v. Gamm aaO. § 80 Rdn. 5 und 7; Schricker/Krüger aaO. § 80 Rdn. 16). Ein völliger Ausschluß der Klagemöglichkeit beim Fehlen eines Vorstandes oder Leiters würde auf eine Versagung des von der Verfassung als Eigentum anerkannten Schutzrechts des ausübenden Künstlers (vgl. BVerfG GRUR 1990, 438, 440 [BVerfG 23.01.1990 - 1 BvR 306/86] - Bob Dylan) hinauslaufen, sofern die Rechtsdurchsetzung eines gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf. Soweit der Kläger eigene Rechte verfolgt, kann ihm daher nicht jede Klagebefugnis mit der Begründung abgesprochen werden, § 80 UrhG habe zwingenden Charakter und schließe die Rechtsdurchsetzung durch Einzelmitglieder aus.
Auch der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Vorstandes oder Leiters zu Unrecht der Beklagten auferlegt, greift nicht durch. Die Revision verkennt dabei, daß der Kläger seine Prozeßführungsbefugnis aus der Verletzung eigener Leistungsschutzrechte herleitet, deren Voraussetzungen er darzulegen und zu beweisen hat. Hinsichtlich einer Klagemöglichkeit aus § 80 Abs. 2 UrhG reicht die hier aufgestellte Behauptung aus, er sei deshalb nicht von der Prozeßführung gemäß § 80 Abs. 2 UrhG ausgeschlossen, weil die Musikgruppe keinen Vorstand oder Leiter habe. Für ihren Einwand, es existiere ein Vorstand oder Leiter, ist deshalb die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Soweit die Revision sich insoweit erstmals auf ein Booklet einer Doppel-CD mit Aufnahmen der Gruppe "The Doors" beruft, das den Text enthalte "Doors representative: Dany S.", ist dieses Vorbringen neu. Zwar ist die Prozeßführungsbefugnis als Prozeßvoraussetzung grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. In den Fällen der gesetzlichen oder gewillkürten Prozeßstandschaft ist aber regelmäßig zu verlangen, daß die Tatsachen, aus denen sich die Prozeßführung ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. v. 12. 10. 1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587 m.w.N.). Selbst wenn man indessen das Vorbringen berücksichtigen und in "representative" den Vorstand oder Leiter der Musikgruppe sehen wollte, wäre nicht ersichtlich, daß er diese Stellung auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hatte. Die vorgelegte Kopie enthält außer "Recorded between 1968 and 1970" keine weiteren Jahresangaben.
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger durch vertragliche Abreden oder das insoweit anzuwendende amerikanische Gesellschaftsrecht an der Geltendmachung seines eigenen Leistungsschutzrechts gehindert sein könnte. Ein Verstoß gegen § 293 ZPO liegt nicht vor. Sollte sich die US-amerikanische Pop-Gruppe nach dem Recht ihres Heimatlandes als eine juristische Person (mit eigener Rechtspersönlichkeit) darstellen, so könnte dies zwar der aus der Verletzung eines eigenen Leistungsschutzrechts hergeleiteten eigenen Prozeßführungsbefugnis des Klägers entgegenstehen. Die Revision vernachlässigt aber, daß der Vortrag des Klägers die - nicht substantiiert bestrittene - Behauptung enthält, die Pop-Gruppe habe keine eigene Rechtspersönlichkeit gehabt.
c) Aus der Verletzung eigener Leistungsschutzrechte des Klägers folgt, daß er hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens selbst legitimiert und damit auch prozeßführungsbefugt ist. Nichts anderes gilt aber auch für den im Wege der Stufenklage zunächst verfolgten Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung; denn auch insoweit werden eigene Ansprüche verfolgt, wobei es erst im weiteren Verfahren einer Entscheidung darüber bedarf, ob der Kläger - entsprechend dem angekündigten Zahlungsantrag - Zahlung an alle Mitglieder der Musikgruppe oder - entsprechend dem Hilfsantrag - lediglich Zahlung an sich selbst in Höhe von einem Drittel verlangen kann.
2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung für begründet erachtet hat.
a) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht dem Kläger als ausländischem Staatsangehörigen gemäß § 125 Abs. 5 UrhG i.V. mit Art. 4 lit. a, Art. 2 lit. a des Rom-Abkommens Inlandsschutz gewährt. Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Rom-Abkommens ist nach dessen Art. 4 in erster Linie der Ort der Darbietung; hat diese in einem anderen vertragschließenden Staat stattgefunden, so ist dem ausübenden Künstler Inlandsbehandlung zu gewähren (BGH, Urt. v. 20. 11. 1986 - I ZR 188/84, GRUR 1987, 814, 815 - Die Zauberflöte). Der Kläger beansprucht Schutz für eine am 20. September 1968 in Stockholm dargebotene künstlerische Leistung. Zu diesem Zeitpunkt gehörten sowohl Schweden (seit dem 18. Mai 1964) als auch die Bundesrepublik Deutschland (seit dem 21. Oktober 1966) dem Rom-Abkommen an.
b) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Kläger der Beklagten nach § 96 Abs. 1 UrhG die Verbreitung der streitgegenständlichen Tonträger verbieten kann. Nach dieser Bestimmung dürfen rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden. Im Streitfall kommt es maßgebend auf die Frage an, ob sich die Rechtswidrigkeit nach deutschem Recht oder nach dem Recht des Herstellerlandes beurteilt. Denn nach dem Recht des Herstellerlandes Luxemburg ist die Herstellung der Tonträger - trotz der fehlenden Einwilligung der Mitglieder der Musikgruppe - wegen Ablaufs der dort geltenden 20-jährigen Schutzfrist zulässig, während sie nach inländischem Urheberrecht als rechtswidrig zu beurteilen ist, da die 25-jährige Schutzfrist des § 82 UrhG noch fortbesteht.
Der Senat ist mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum der Ansicht, daß das Verbietungsrecht nach § 96 Abs. 1 UrhG, jedenfalls soweit es um den Schutz des ausübenden Künstlers geht, sich nicht nur auf die im Inland rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke erstreckt, sondern auch auf die im Ausland unautorisiert hergestellten Vervielfältigungsstücke (so auch OLG Hamburg GRUR Int. 1986, 416, 419 - Karajan; AG Hamburg GRUR 1990, 267, 268 [AG Hamburg 18.07.1989 - 36 C 806/87]; Bungeroth GRUR 1976, 454, 459; Flechsig Ufita Bd. 81 (1978), 97, 104 ff.; Fromm/Nordemann aaO. § 96 Rdn. 3; Hesse ZUM 1985, 365, 367; Krüger GRUR 1986, 456, 457 und GRUR Int. 1986, 381 ff.; Schorn GRUR 1983, 492; Schricker/Krüger aaO. § 75 Rdn. 12 und Schricker/Wild aaO. § 96 Rdn. 7; E. Ulmer IPrax 1987, 13 f.; a.A. OLG München GRUR 1983, 312, 315; Runge GRUR 1972, 120 f.; Schack GRUR 1986, 734, 735 und 1987, 817, 818; Unger/v. Olenhusen ZUM 1987, 154, 160 ff.; offengelassen BGH, Urt. v. 14. 11. 1985 - I ZR 68/83, GRUR 1986, 454, 455 - Bob Dylan; KG Ufita Bd. 91 (1981), 224, 229).
Der Wortlaut des § 96 Abs. 1 UrhG, der von "rechtswidrig hergestellten" Vervielfältigungsstücken spricht, scheint allerdings eher darauf hinzudeuten, daß auf die Rechtslage im Herstellerland abzustellen ist. Einer solchen am Wortlaut orientierten Auslegung stehen indessen der Sinn und Zweck des Schutzrechts des ausübenden Künstlers und der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebende Wille des Gesetzgebers entgegen. Der Gesetzgeber hat dem ausübenden Künstler erkennbar einen umfassenden Schutz gegen eine unautorisierte (ohne seine Einwilligung erfolgte) Vervielfältigung und Verbreitung seiner Leistungen gewähren wollen. Für das Vervielfältigungsrecht kommt dies in § 75 UrhG zum Ausdruck, der dem ausübenden Künstler einerseits das Recht zur Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und andererseits das Recht auf Vervielfältigung der Tonträger vorbehält. Ein besonderes Verbreitungsrecht (im Sinne eines positiven Benutzungsrechts) hat der Gesetzgeber für entbehrlich gehalten (vgl. amtliche Begründung zu § 85 des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. IV/270, 91). Gleichwohl sollte der ausübende Künstler gegenüber der Verbreitung unautorisierter und damit grundsätzlich rechtswidriger Vervielfältigungsstücke aber nicht schutzlos gestellt werden. § 96 Abs. 1 UrhG gewährt ihm in einem solchen Falle ein eigenes (negatives) Verbietungsrecht. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs wird insoweit zu § 96 UrhG (im Entwurf § 106) ausgeführt, auch der ausübende Künstler solle aufgrund dieser Bestimmung die Verwertung unautorisierter Tonträger "stets und ausnahmslos" verbieten können (BT-Drucks. IV/270, 103). Das Verbietungsrecht des § 96 Abs. 1 UrhG knüpft damit, soweit es um den Leistungsschutz des ausübenden Künstlers geht, an die Regelung des § 75 UrhG an und ergänzt sie. Durch das Zusammenwirken der beiden Vorschriften wollte der Gesetzgeber dem ausübenden Künstler hinsichtlich der Verwertung seiner Darbietungen auf Bild- oder Tonträger einen umfassenden und wirksamen Schutz gewähren (vgl. Bungeroth GRUR 1976, 454, 459). Dieser Schutz wäre entwertet, würde er sich nicht auf den Vertrieb importierter Vervielfältigungsstücke erstrecken, deren Herstellung in der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig wäre, die aber im Ausland rechtmäßig hergestellt werden können, zum Beispiel wegen Ablaufs der Schutzfrist oder weil im Herstellungsland kein Leistungsschutz besteht oder das Herstellerland nicht zu den Mitgliedstaaten des Rom-Abkommens zählt (näher Bungeroth GRUR 1976, 454, 456, 459; Fromm/Nordemann aaO. § 96 Rdn. 3; Schricker/Wild aaO. § 96 Rdn. 7). Angesichts der großen wirtschaftlichen Bedeutung, die das Vervielfältigungsrecht des ausübenden Künstlers unter den ihm durch die §§ 74 bis 77 UrhG gewährten Rechten und Ansprüchen besitzt, wäre sein Schutzrecht weitgehend beeinträchtigt (vgl. Bungeroth aaO). Dies kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Der Begriff "rechtswidrig hergestellt" im Sinne des § 96 Abs. 1 UrhG ist daher, soweit es um das hier in Rede stehende Verbietungsrecht des ausübenden Künstlers geht, in einem weiten Sinne auszulegen und grundsätzlich auf alle unautorisierten Vervielfältigungsstücke zu erstrecken, mögen sie auch im schutzrechtsfreien Ausland hergestellt worden sein.
Das Territorialitätsprinzip steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Es besagt in seinem Kern zwar, daß die jeweilige Rechtslage im Inland nach inländischem Recht und im Ausland nach ausländischem Recht zu beurteilen ist. Das Territorialitätsprinzip schließt aber nicht aus, daß ausländische Sachverhalte für die inländische Rechtslage von Bedeutung sein können (vgl. BGHZ 80, 101, 104[BGH 27.02.1981 - I ZR 186/78] - Schallplattenimport). Im Streitfall bedeutet dies, daß die Beurteilung der Rechte und Ansprüche aus dem inländischen Leistungsschutz des ausübenden Künstlers zwar durch tatsächliche Verhältnisse und Vorgänge im Ausland, grundsätzlich aber nicht durch die im Ausland bestehende Schutzrechtslage und damit durch das ausländische Recht beeinflußt werden kann (so zutreffend Bungeroth GRUR 1976, 454, 458). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG GRUR 1990, 438 ff. [BVerfG 23.01.1990 - 1 BvR 306/86] - Bob Dylan).
Zu Recht hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, aus der Konzertveranstalter-Entscheidung des Senats (BGH, Urt. v. 16. 6. 1971 - I ZR 120/69, GRUR 1972, 141 f.) Rückschlüsse auf das hier zu beurteilende Verbietungsrecht des ausübenden Künstlers zu ziehen. Dort ging es um einen Sonderfall, in dem aufgrund einer Interessenabwägung ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 UrhG hinsichtlich der bloßen Benutzung von im Ausland rechtmäßig herstellten Notenmaterials für konzertmäßige Aufführungen im Inland verneint worden ist. Hinzu kommt, daß das dort in Rede stehende Urheberrecht - anders als das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers - mit einem eigenständigen Verbreitungsrecht ausgestattet ist, aufgrund dessen bereits der Vertrieb im Ausland hergestellter unautorisierter Vervielfältigungsstücke im Inland verhindert werden kann. Ob dieser Unterschied es allerdings rechtfertigt, den Begriff "rechtswidrig hergestellt" bei dem mit einem Verbreitungsrecht ausgestatteten Urheber generell anders als beim Leistungsschutzberechtigten ohne Verbreitungsrecht - wie dem ausübenden Künstler - auszulegen und ihm das Verbietungsrecht des § 96 Abs. 1 UrhG zu versagen (so Bungeroth GRUR 1976, 454, 458 f.; a.A. Schricker/Wild aaO § 96 Rdn. 7), kann hier dahinstehen.
Letztlich hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Geltendmachung des Verbietungsrechts aus § 96 Abs. 1 UrhG mit den Normen des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr innerhalb des gemeinsamen Marktes (Art. 30, 36) vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht ein inländisches Verbreitungsrecht dem Grundsatz des freien Warenverkehrs nicht entgegen, wenn Tonträger aus einem EG-Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem sie ohne Zustimmung des Rechtsinhabers rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und in dem eine Schutzfrist für die Hersteller von Tonträger zwar bestanden hat, aber inzwischen abgelaufen ist (EuGH GRUR Int. 1989, 319 f. - Schutzfristenunterschiede). Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, daß es dort um ein ausschließliches Verbreitungsrecht ging, während hier ein bloßes Verbietungsrecht in Rede steht. In beiden Fällen beruht die Tatsache - und das ist für die EG-rechtliche Beurteilung entscheidend -, daß die Tonträger auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaates rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, nicht auf einer Handlung oder der Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts, sondern auf dem Ablauf der Schutzfrist.
c) Nach alledem hat die Beklagte gegen das Verwertungsverbot des § 96 Abs. 1 UrhG verstoßen. Dieser Verstoß löst die Ansprüche nach § 97 UrhG aus (vgl. BGH GRUR 1986, 454, 455 - Bob Dylan; Bungeroth GRUR 1976, 454, 456; Schricker/Wild aaO. § 96 Rdn. 3). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den dem Kläger zugesprochenen Anspruch auf Rechnungslegung nicht begründet, greift nicht durch. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht (BU 21) insoweit in zulässiger Weise auf die Ausführungen des Landgerichts (LGU 15 f.) Bezug genommen hat. Ein Rechtsfehler ist auch nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Frage des Verschuldens könne dahingestellt bleiben.
Richtig ist, daß der Kläger seinen Zahlungsanspruch ausdrücklich nur auf § 97 Abs. 3 UrhG, § 812 ff. BGB gestützt hat, so daß es auf ein Verschulden nicht ankommt. Indessen ist nicht zu erkennen, inwieweit die Beklagte durch den Hinweis des Berufungsgerichts beschwert sein könnte.
III. Die Revision war somit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.