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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1986, Az.: I ZR 188/84
„Die Zauberflöte“

Inlandsschutz für eine im Ausland außerhalb des Geltungsbereichs des Rom-Abkommens dargebotene künstlerische Leistung; Technisch unzulängliche Aufzeichnung einer Live-Darbietung als Entstellung; Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz; Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen; Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1986
Aktenzeichen
I ZR 188/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14896
Entscheidungsname
Die Zauberflöte
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 04.10.1984
LG Hamburg

Fundstellen

  • IPRspr 1986, 117
  • MDR 1987, 732-734 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 334-336 (Volltext mit amtl. LS) "Die Zauberflöte"

Verfahrensgegenstand

- Die Zauberflöte -

Prozessführer

M. Gesellschaft für Internationale Tonauswertung mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Hanno Pf., D. Straße ..., H.,

Prozessgegner

Dirigenten Herbert v. K., Ha. He., St. Mo./S.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage, in welchem Umfang ein ausländischer ausübender Künstler Inlandsschutz für eine im Ausland außerhalb des (zeitlichen oder räumlichen) Geltungsbereichs des Rom-Abkommens dargebotene künstlerische Leistung genießt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 14.11.1985 - I ZR 68/83, GRUR 1986, 454 - Bob D.).

  2. b)

    Die technisch unzulängliche Aufzeichnung einer Live-Darbietung als solche stellt grundsätzlich noch keine Entstellung im Sinne des § 83 UrhG dar.

  3. c)

    Zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 1 UWG.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper,
Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 4. Oktober 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der österreichischer Staatsangehöriger ist, ist als Dirigent weltweit bekannt. Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die sich vor allem um die Herstellung und die Pflege von Kontakten im internationalen Musikgeschäft bemüht; daneben hat sie - zumindest in der Vergangenheit - Schallplatten in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben, darunter auch die Aufnahme einer vom Kläger dirigierten Aufführung von Mozarts "Zauberflöte". Diese aus drei Schallplatten bestehende Ausgabe wird von einem italienischen Unternehmen, mit dem die Beklagte regelmäßig zusammenarbeitet, hergestellt. Es handelt sich dabei um die Wiedergabe einer öffentlichen Aufführung vom 30. Mai 1962 in Wien, die damals vom Österreichischen Rundfunk "live" übertragen wurde. Die Schallplattenaufnahme beruht auf einem Mitschnitt dieser Rundfunksendung. Eine Erlaubnis des Klägers zur Herstellung und Verbreitung der Schallplatten liegt nicht vor. Die Schallplatten wurden in einer Hülle vertrieben, auf deren Vorderseite der Nachname des Klägers in großen Buchstaben sowie eine anstößig wirkende Abbildung, die später durch eine unverfängliche Darstellung von Sternen und Nebelschwaden ersetzt wurde, aufgedruckt waren. Auf der Rückseite der Hülle sind nähere Angaben zu der Aufnahme wiedergegeben, darunter auch ein in italienischer Sprache abgefaßter Hinweis darauf, daß es sich um eine Live-Aufzeichnung aus dem Jahre 1962 handelt ("Registrazione dal vivo: Wien 30.5.1962").

2

Der Kläger hat behauptet, die Schallplattenaufnahme weise eine minderwertige Tonqualität auf; der technische Standard liege weit unter dem bei Aufnahmen des Klägers üblichen Niveau; auch künstlerisch seien Vorbehalte zu machen. Er, der Kläger, lege großen Wert auf die technische und künstlerische Qualität seiner Schallplattenaufnahmen; daher gebe er eine Aufzeichnung nur zur Veröffentlichung frei, nachdem er sie selbst sorgfältig geprüft habe. Den Käufern seien die hohen qualitativen Anforderungen bekannt, die er an seine Schallplatteneinspielungen stelle; sie erwarteten daher auch bei der von der Beklagten vertriebenen Aufzeichnung eine entsprechende Qualität.

3

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne als österreichischer Staatsangehöriger nach dem Rom-Abkommen denselben Schutz wie ein Inländer beanspruchen, insbesondere könne er nach § 96 Abs. 1 UrhG die Verbreitung der Schallplatten untersagen, weil sie - zumindest nach deutschem Recht - rechtswidrig hergestellt worden seien; im übrigen werde seine Leistung durch die schlechte Qualität der Aufnahme entstellt. Hierdurch sowie durch die ungenehmigte Benutzung seines Namens werde - ganz abgesehen von der obszönen Abbildung auf der Schallplattenhülle - sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Schließlich stelle die ungenehmigte Verbreitung seiner künstlerischen Leistung einen Wettbewerbsverstoß nach §1 UWG dar.

4

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die drei Langspielplatten enthaltende Box "W.A. Mozart, Die Zauberflöte", Movimento Musica 03.015, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben oder diese der Öffentlichkeit zum Verkauf anzubieten;

außerdem dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft in einer Fachzeitschrift auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.

5

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Verbreitung der Schallplatten ihr nicht untersagt werden könne, weil sie in Italien nach dem Ablauf der dort geltenden zwanzigjährigen Schutzfrist rechtmäßig hergestellt worden seien. Da die Schallplatten in Italien in den freien Warenverkehr gelangt seien, sei die Verbreitung in der Bundesrepublik nach Art. 30, 36 EWG-Vertrag zulässig. Schließlich werde das Ansehen des Klägers durch eine - im übrigen bestrittene - minderwertige technische Qualität der Aufzeichnung nicht berührt.

6

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs stattgegeben, einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung dagegen verneint. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg; auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Kläger auch die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen. Gegen dieses Urteil (abgedruckt in GRUR Int. 1986, 416 ff.) wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger als österreichischem Staatsangehörigen Inlandsschutz nach § 125 Abs. 5 UrhG i.V. mit Art. 4 lit. a, Art. 2 lit. a des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961 - Rom-Abkommen - sowie nach § 125 Abs. 6 UrhG gewährt. Es hat den Unterlassungsanspruch aufgrund der §§ 75, 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 UrhG für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Die künstlerische Leistung des Klägers in seiner Eigenschaft als Dirigent einer im Jahre 1962 in Wien dargebotenen Aufführung der Oper "Die Zauberflöte" sei ohne seine nach § 75 Satz 1 UrhG erforderliche Einwilligung auf einen Tonträger aufgenommen worden. Sei aber der Mitschnitt unzulässig, so folge daraus zum einen, daß die Aufnahme nicht hätte vervielfältigt werden dürfen; das Vervielfältigungsrecht nach § 75 Satz 2 UrhG beziehe sich nicht auf den Fall der unzulässigen, sondern auf den der mit Einwilligung erfolgten Aufnahme. Zum anderen ergebe sich aus § 75 Satz 1 UrhG weiter, daß es im Verhältnis zum ausübenden Künstler unzulässig sei, Vervielfältigungen ungenehmigter Mitschnitte zu verbreiten. Dies gelte sowohl für den Inlandsschutz aufgrund des Rom-Abkommens als auch nach § 125 Abs. 6 UrhG. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus näher ausgeführt, daß die Verbreitung der Schallplatten auch nach § 96 Abs. 1 UrhG zu untersagen sei; dabei sei es ausreichend, daß die Vervielfältigung nach deutschem Recht rechtswidrig sei. Weiter hat das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr bejaht.

9

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zu.

10

1.

Dem Kläger kann kein Inlandsschutz nach dem Rom-Abkommen gewährt werden. Dieses Abkommen ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts im Streitfall nicht anwendbar.

11

a)

Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Rom-Abkommens ist nach dessen Art. 4 in erster Linie der Ort der Darbietung (vgl. Chr. Krüger, GRUR Int. 1986, 381, 382 und GRUR 1986, 456); hat diese in einem anderen vertragsschließenden Staat stattgefunden, so ist dem ausübenden Künstler Inländerbehandlung zu gewähren. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger beansprucht Schutz für eine am 30. Mai 1962 in Wien dargebotene künstlerische Leistung. Zu diesem Zeitpunkt gehörte Österreich dem Rom-Abkommen noch nicht an; das Abkommen ist dort erst am 9. Juni 1973 in Kraft getreten (BGBl. 1973 II S. 883). Darüber hinaus gewährt auch die Bundesrepublik Deutschland den Schutz des Rom-Abkommens solchen Darbietungen nicht, die vor dem 21. Oktober 1966 - dem Tag, an dem das Abkommen für die Bundesrepublik in Kraft getreten ist (BGBl. 1966 II S. 1473) - stattgefunden haben (Art. 20 Abs. 2 Rom-Abkommen i.V. mit Art. 4 des Ratifizierungsgesetzes vom 15. September 1965, BGBl. II S. 1243).

12

b)

Die Anwendung des Rom-Abkommens läßt sich auch nicht - wie die Revisionserwiderung zu erwägen gibt - auf Art. 4 lit. b i.V. mit Art. 5 des Abkommens stützen. Danach ist dem ausübenden Künstler unabhängig vom Ort der Darbietung Schutz zu gewähren, wenn der Hersteller des Tonträgers Konventionsschutz nach Art. 5 des Abkommens genießt. Die Revisionserwiderung möchte in diesem Zusammenhang darauf abstellen, daß die in Rede stehenden Schallplatten erst 1982 - also zu einem Zeitpunkt, als sowohl Österreich als auch Italien dem Rom-Abkommen bereits beigetreten waren - hergestellt worden sind. Sie verkennt dabei indessen, daß nach Art. 5 i.V. mit Art. 3 lit. c des Rom-Abkommens nur die erstmalige Festlegung auf einen Tonträger, nicht aber eine spätere Vervielfältigung geschützt ist (vgl. auch § 85 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Die erstmalige Festlegung der in Rede stehenden Darbietung des Klägers erfolgte im Mai 1962. Nach Art. 4 des Ratifizierungsgesetzes ist das Abkommen auf Tonträger, die vor dem 21. Oktober 1966 - dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland - festgelegt worden sind, ebenfalls nicht anzuwenden.

13

2.

Entgegen der vom Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung kann sich der Kläger im Streitfall auch nicht auf den Mindestschutz nach § 125 Abs. 6 Satz 1 UrhG stützen.

14

a)

Der Kläger macht in erster Linie einen Anspruch aus § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 UrhG wegen der Verbreitung der ohne seine Zustimmung hergestellten Schallplatten geltend. Auf die Bestimmung des § 96 Abs. 1 UrhG, der zufolge rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden dürfen, kann sich der Kläger jedoch vorliegend nicht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1985 - I ZR 68/83, GRUR 1986, 454, 455 - Bob Dylan). Denn § 125 Abs. 6 Satz 1 UrhG räumt dem ausländischen ausübenden Künstler ausdrücklich nur die Rechte aus den §§ 74, 75 Satz 1 und § 83 UrhG ein. Dabei ließe sich die Nichterwähnung des § 96 Abs. 1 UrhG noch daraus erklären, daß das Urheberrechtsgesetz dem ausübenden Künstler ohnehin kein eigenständiges Verbreitungsrecht (im Sinne eines positiven Benutzungsrechts), sondern lediglich ein (negatives) Verbietungsrecht einräumt, das auf dem Vervielfältigungsrecht des § 75 Satz 2 UrhG aufbaut. Zumindest dieses Recht müßte dem Kläger aber zustehen, wenn er das Verbietungsrecht aus § 96 Abs. 1 UrhG in Anspruch nehmen möchte. Das Vervielfältigungsrecht des § 75 Satz 2 UrhG ist jedoch in den Mindestschutz des § 125 Abs. 6 UrhG nicht aufgenommen worden (vgl. BGH aaO).

15

Demgegenüber meint die Revisionserwiderung, § 96 UrhG sei im Streitfall anzuwenden, weil die Schallplatten, deren Verbreitung der Kläger unterbinden möchte, auf eine ungenehmigte Aufnahme zurückgingen; § 96 Abs. 1 UrhG diene insofern der Durchsetzung des Aufnahmerechts nach § 75 Satz 1 UrhG, das jedem ausübenden Künstler unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit und dem Ort der Darbietung eingeräumt sei (vgl. auch Chr. Krüger, GRUR Int. 1986, 381, 385; Schack, GRUR 1986, 734, 735). Dem kann nicht gefolgt werden. Ein derart weitgehender Schutz widerspricht dem Wortlaut des § 125 Abs. 6 UrhG; er läßt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der fremdenrechtlichen Bestimmungen in § 125 UrhG ableiten.

16

§ 125 Abs. 6 UrhG gewährt dem ausländischen ausübenden Künstler, der weder nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 noch nach dem Rom-Abkommen Inlandsschutz beanspruchen kann, in Anlehnung an die für ausländische Urheber geltende Bestimmung des § 121 Abs. 6 UrhG einen auf den persönlichkeitsrechtlichen Kern des Leistungsschutzrechts reduzierten Mindestschutz (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, auf den die Bestimmungen des § 121 Abs. 6 und des § 125 Abs. 6 UrhG zurückgehen, zu § 135 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. zu IV/3401, S. 15). Während für die Urheber die unter der Überschrift des Urheberpersönlichkeitsrechts stehenden Vorschriften der §§ 12 bis 14 UrhG - vor allem also das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) und das Entstellungsverbot (§ 14 UrhG) - den Mindestschutz ausmachen, sind für die ausübenden Künstler die entsprechend erscheinenden Rechte aus § 75 Satz 1 UrhG (erstmalige mechanische Festlegung der Darbietung), §§ 74 und 76 Abs. 1 UrhG (erstmalige öffentliche Wiedergabe der Darbietung) und § 83 UrhG (Entstellung der Darbietung) in den von jedermann zu beanspruchenden Schutz aufgenommen worden. Dieser Mindestschutz der ausübenden Künstler ist - ebenso wie der Mindestschutz der Urheber nach § 121 Abs. 6 UrhG - in zweifacher Hinsicht beschränkt: Zum einen setzt er - auch wenn er sich auf im Ausland stattfindende Darbietungen bezieht, weil bei Darbietungen im Inland ohnehin voller Schutz gewährt wird (§ 125 Abs. 2 UrhG) - als zwingende Folge des Territorialitätsgrundsatzes eine im Inland begangene Verletzungshandlung voraus. Zum anderen kann der ausübende Künstler nach § 125 Abs. 6 UrhG lediglich die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Benutzungshandlungen sowie die vom Verletzer selbst ausgehenden weiteren Verwertungshandlungen nach § 97 UrhG untersagen; dagegen ist er allein aufgrund der urheberrechtlichen Bestimmungen nicht gegen eine weitere Verwertung durch Dritte geschütztr die beispielsweise die heimlich aufgezeichnete Darbietung vervielfältigen und verbreiten (BGH aaO); hätten auch diese Verwertungen vom Mindestschutz nach § 125 Abs. 6 UrhG umfaßt sein sollen, hätte der Gesetzgeber - der Systematik des Urheberrechtsgesetzes folgend - die entsprechenden Rechte in § 125 Abs. 6 UrhG aufnehmen müssen. Dafür, daß der Gesetzgeber mit Hilfe der Vorschrift des § 125 Abs. 6 UrhG außerhalb des Rom-Abkommens einen effektiven Schutz aller ausübenden Künstler gegen die ungenehmigte Aufnahme ihrer Darbietungen schaffen wollte, gibt die Entstehungsgeschichte keinen Hinweis. Vielmehr spricht die Parallele zum Urheberrecht dafür, daß auch § 125 Abs. 6 UrhG nur eine auf wenige Fälle krasser Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht beschränkte Bedeutung zukommen soll. Denn auch mit Hilfe des für ausländische Urheber geltenden § 121 Abs. 6 UrhG können i.V. mit § 12 UrhG nur im Inland erfolgte ungenehmigte Erstveröffentlichungen, nicht dagegen weitere Verwertungshandlungen einer in einem Nichtkonventionsstaat erfolgten Erstveröffentlichung untersagt werden (E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 211; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 121 Rdnr. 8).

17

b)

Soweit der Kläger sich auf eine durch die schlechte technische Qualität der Aufzeichnung bewirkte Entstellung seiner künstlerischen Leistung beruft, kann ihm ebenfalls kein Inlandsschutz nach § 125 Abs. 6 Satz 1 UrhG gewährt werden. Dabei kann offenbleiben, ob eine - für sich insoweit wertneutrale - Verbreitung von Schallplatten mit einer entstellend aufgezeichneten Darbietung überhaupt von § 125 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 83 UrhG erfaßt wird. Denn allein der Umstand, daß es sich um die Aufzeichnung einer Live-Rundfunkübertragung aus dem Jahre 1962 mit - als solchen erkennbaren - technischen Mängeln handelt, läßt diese Aufzeichnung noch nicht zu einer Entstellung oder Beeinträchtigung der Darbietung im Sinne des § 83 UrhG werden. Zwar kann eine solche technisch unzureichende Aufzeichnung die Interessen des Künstlers beeinträchtigen. Die bloße Eignung zur Interessengefährdung genügt jedoch nicht. Vielmehr käme im vorliegenden Fall eine Anwendung des § 83 UrhG nur in Betracht, wenn die Darbietung des Klägers tatsächlich in einer seine Interessen berührenden Weise verändert worden wäre oder wenn die Gefahr bestünde, daß der Hörer der Schallplatte die behaupteten Mängel nicht einer unzureichenden Technik der Übertragung oder Aufzeichnung, sondern einer mangelhaften künstlerischen Leistung des Klägers zuschriebe. Entsprechendes hat der Kläger nicht vorgetragen.

18

3.

Die Revisionserwiderung bringt schließlich weiter ohne Erfolg vor, der Kläger könne aufgrund sonstigen Konventionsrechts Inlandsschutz gegen das Verbreiten der im Streit befindlichen Tonträger erlangen. Sie möchte darauf abstellen, daß dem ausübenden Künstler nach dem zum Zeitpunkt der Darbietung geltenden deutschen Recht an der Aufzeichnung seiner Darbietung - hier an der ohne sein Wissen und Zutun erfolgten Aufzeichnung der Rundfunkübertragung am 30. Mai 1962 - ein fiktives (Bearbeiter-)Urheberrecht zustand (§ 2 Abs. 2 LUG); dieses Recht sei aufgrund der für das Urheberrecht geltenden Staatsverträge auch dem Kläger als österreichischem Staatsangehörigen eingeräumt gewesen und stehe ihm nach der dogmatischen Umgestaltung durch die Urheberrechtsreform nunmehr als Leistungsschutzrecht nach §§ 73 ff. UrhG zu (§ 135 UrhG).

19

Zutreffend ist dabei, daß dem Kläger ein solches Recht - falls es ihm zugestanden hätte - durch die Neuregelung im Jahre 1965, also durch die Überleitung der bisherigen Bearbeiter-Urheberrechte in Leistungsschutzrechte (§ 135 UrhG) sowie durch die Ausschließung der Altsachverhalte aus dem Anwendungsbereich des Rom-Abkommens (Art. 4 des Ratifizierungsgesetzes), nicht hätte ersatzlos entzogen werden dürfen (vgl. BVerfGE 31, 275, 289 ff. [BVerfG 08.07.1971 - 1 BvR 766/66]). Der Kläger hat indessen ein Bearbeiter-Urheberrecht nach § 2 Abs. 2 LUG nicht erworben. Zweifelhaft ist bereits, ob diese Bestimmung auf Aufnahmen anzuwenden war, die ohne Wissen und Willen des Künstlers erfolgten (verneinend E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. 1960, S. 437; vgl. auch BGHZ 17, 266, 270 - Grundig-Reporter). Entscheidend ist aber, daß dem Kläger als österreichischem Staatsangehörigen für die in Österreich dargebotene Leistung der Schutz des § 2 Abs. 2 LUG nicht zukam. Denn die für das Urheberrecht geltende Revidierte B. Übereinkunft sowie das von der Revisionserwiderung ergänzend herangezogene, hier ohnehin nicht einschlägige bilaterale Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich über die Fragen des gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutzes und des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts vom 15. Februar 1930 (RGBl. II S. 1077, BGBl. 1952 II S. 436) erfassen das Bearbeiter-Urheberrecht nach § 2 Abs. 2 LUG nicht, das zwar wie ein Urheberrecht ausgestaltet war, bei dem es sich aber nach seinem materiellen Gehalt um ein Leistungsschutzrecht handelte (vgl. BGHZ 33, 1, 15[BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58] - Schallplattenkünstlerlizenz; BGH, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O. S. 455 - Bob Dylan). Ein solches Recht wird von den Konventionen und dem genannten bilateralen Übereinkommen, die allein dem Schutz urheberrechtlicher Werke dienen, nicht erfaßt (Bappert/Wagner, Internationales Urheberrecht, Art. 4 RBÜ Rdnr. 27, Art. II WUA Rdnr. 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O. S. 455 f.; a.A. offenbar Schack, GRUR 1986, 734, 735 f.).

20

III.

Ein urheberrechtlicher Schutz scheidet danach aus. Dem Kläger könnte jedoch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch aus § 1 oder § 3 UWG zustehen. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ungeprüft gelassen. Die bislang getroffenen Feststellungen reichen zu einer abschließenden Prüfung nicht aus.

21

1.

Der Kläger kann als österreichischer Staatsangehöriger nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 der Pariser Verbandsübereinkunft hinsichtlich des vom UWG gewährten Schutzes Inländerbehandlung beanspruchen. Zwischen ihm und der Beklagten besteht auch ein Wettbewerbsverhältnis; ausreichend ist insofern bereits die Gefahr der nur mittelbaren Beeinträchtigung der Erwerbsaussichten des ausübenden Künstlers durch die ungenehmigte Ausnutzung seiner Leistung zu gewerblichen Zwecken (BGHZ 33, 20, 29 - Figaros Hochzeit; BGH, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O. S. 456 - Bob Dylan).

22

2.

In Betracht kommt in erster Linie ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen einen solchen Anspruch indessen nicht. Zwar macht sich die Beklagte für ihre gewerbliche Tätigkeit die künstlerische Leistung des Klägers durch eine unmittelbare Übernahme zunutze. Der Schutz des ausübenden Künstlers gegenüber einer Übernahme seiner Leistung ist aber umfassend in den §§ 73 ff. UrhG geregelt. Die Wertung dieses bestehenden Sonderrechtsschutzes hat der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz grundsätzlich hinzunehmen; er darf über die bewußte Begrenzung der gewährten Rechte nicht hinausgehen (BGH, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O. S. 456 - Bob Dylan; vgl. auch BGHZ 5, 1, 9, 11  [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51]- Hummelfiguren I; 26, 52, 59 - Sherlock Holmes; 44, 288, 295, 296 - Apfelmadonna). Hierzu gehören auch die Beschränkungen in der Anwendbarkeit des Rom-Abkommens und in der fremdenrechtlichen Regelung des § 125 Abs. 6 UrhG (BGH, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O. S. 456 - Bob Dylan).

23

Die im Streitfall bestehende Begrenzung des Sonderrechtsschutzes schließt einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz jedoch nicht aus, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung fremder Leistung wettbewerbsrechtlich als unlauter erscheinen lassen; diese die Unlauterkeit begründenden Umstände müssen allerdings außerhalb des Sonderschutztatbestandes liegen (BGHZ 5, 1, 10[BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren I; 26, 52, 59 - Sherlock Holmes; 44, 288, 296 - Apfelmadonna; BGH, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O. S. 456 - Bob Dylan). Das Berufungsgericht hat zwar derartige Umstände, weil sie von seinem Standpunkt aus unerheblich waren, nicht festgestellt. Sie sind jedoch vom Kläger vorgetragen worden. Nach seiner Darstellung, die nicht unstreitig ist und daher der rechtlichen Beurteilung in der Revisionsinstanz nicht zugrunde gelegt werden kann, ist die von der Beklagten vertriebene Schallplattenausgabe wegen ihrer minderwertigen technischen Qualität und wegen des nicht zufriedenstellenden künstlerischen Niveaus geeignet, den herausragenden Ruf des Klägers als Dirigent klassischer Musik zu beeinträchtigen, auch wenn darin - wie ausgeführt - noch keine Entstellung im Sinne des § 83 UrhG gesehen werden kann. Nach dem Vortrag des Klägers erwarten die Käufer von seinen Einspielungen ein hohes technisches und künstlerisches Niveau, dem er sich auch bei der Entscheidung darüber, ob eine Aufzeichnung für eine Schallplattenproduktion freigegeben wird, verpflichtet fühlt. Sollte sich dieser Sachverhalt als zutreffend erweisen, so lägen bereits damit hinreichende Umstände für die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens vor. Denn ein Wettbewerber muß es nicht hinnehmen, daß ihm in rufschädigender Weise mit seiner eigenen Leistung, die er selbst qualitativ nicht für ausreichend hält, um sie auf den Markt zu bringen, Konkurrenz gemacht wird. Aber auch andere vom Kläger vorgetragene Umstände können für sich oder mit anderen die Unlauterkeit des Wettbewerbsverhaltens der Beklagten begründen: So werden nach dem Vortrag des Klägers die Käufer über die Herkunft der Schallplatten insofern getäuscht, als sie - nicht zuletzt im Hinblick auf den als Blickfang verwendeten Namen des Klägers - von einer von ihm autorisierten Schallplattenaufnahme ausgehen. Auch die zunächst verwendete anstößige Schallplattenhülle könnte unter dem Gesichtspunkt der Rufschädigung in die Betrachtung einzubeziehen sein, wobei zwischen den Parteien offenbar streitig ist, ob insofern noch eine Wiederholungsgefahr besteht.

24

3.

Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt reicht auch für die Annahme einer irreführenden Werbung nach § 3 UWG nicht aus. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen zu der vom Kläger behaupteten Herkunftstäuschung. Auch der lediglich in italienischer Sprache abgefaßte Hinweis darauf, daß es sich um einen Live-Mitschnitt aus dem Jahre 1962 handelt, könnte eine Irreführung nach § 3 UWG begründen, zumal nicht deutlich wird, daß es sich um den Mitschnitt der Rundfunkübertragung einer öffentlichen Darbietung handelt.

25

IV.

Eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten kann schließlich nach den getroffenen Feststellungen - entgegen der Revisionserwiderung - nicht auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gestützt werden. Auch insofern gilt, daß der ausübende Künstler gegen eine Übernahme seiner Leistung in erster Linie durch die Bestimmungen der §§ 73 ff. UrhG geschützt ist. Soweit es lediglich um die Übernahme der künstlerischen Leistung als solche geht, kann sich der ausübende Künstler, wenn ihm nach den §§ 73 ff., 125 UrhG kein Schutz gewährt wird, nicht mit Erfolg auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen (vgl. BGHZ 26, 52, 59 - Sherlock Holmes). Es bedürfte daher auch insofern zusätzlicher, außerhalb des Sonderschutztatbestandes liegender Umstände, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat.

26

V.

Da zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen und gegebenenfalls zu den Ansprüchen wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch weitere Feststellungen zu treffen sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

v. Gamm,
Piper,
Erdmann,
Teplitzky,
Scholz-Hoppe