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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1994, Az.: IV ZR 8/94

Beginn der Berufungsfrist; Formvorschriften an eine Berufung; Maßgeblichkeit der Zustellung eines Urteils für die Einhaltung der Berufungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1994
Aktenzeichen
IV ZR 8/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 18.10.1993

Fundstellen

  • SGb 1995, 156 (red. Leitsatz)
  • VersR 1994, 1495-1496 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Revisionsgericht hat selbständig zu würdigen, ob die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Zulässigkeit der Berufung vorliegen.

  2. 2.

    Anforderungen an die Ausfertigung und Zustellung eines Urteils.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Richter Dr. Schmidt-Kessel,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Römer. Dr. Schlichting und Ball
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1994
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 1993 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es ist davon ausgegangen, daß dem Kläger das landgerichtliche Urteil am 24. Juni 1993 zugestellt worden war. Die Berufungsschrift ist am 23. Juli 1993 per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen. Das angefochtene Urteil war als Anlage zwar angekündigt, aber nicht beigefügt. In der Berufungsschrift war das angefochtene Urteil insofern ungenau bezeichnet, als neben Datum und Aktenzeichen nur "Urteil des Landgerichts München" angegeben war, ohne Kennzeichnung, ob es sich um das Landgericht München I oder II handelte. Am 27. Juli 1993 ging das Original der Berufungsschrift mit einer Abschrift des angefochtenen Urteils beim Oberlandesgericht ein. Dem Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung zu gewähren, hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben.

2

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

3

I.

Die Beklagte war trotz rechtzeitiger Bekanntmachung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81) [BGH 04.04.1962 - V ZR 110/60]. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ a.a.O. S. 82).

4

II.

Die Revision hat Erfolg.

5

1.

Das Berufungsgericht hat die mit Telefax eingelegte Berufung als unzulässig angesehen, weil das angefochtene Urteil nicht in der nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Weise bezeichnet worden sei. Es sei offen gewesen, von welchem Gericht das Urteil stamme. Das Original der Berufungsschrift, dem eine Abschrift des Urteils beigefügt war, aus der die fehlenden Angaben hätten ergänzt werden können, sei erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen.

6

Die Revision ist der Auffassung, die Berufungsfrist sei gewahrt, denn das landgerichtliche Urteil sei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht wirksam zugestellt worden. Das ist richtig.

7

2.

Das Revisionsgericht hat selbständig zu würdigen, ob die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Zulässigkeit der Berufung vorliegen (BGH, Urteil vom 6. November 1984 - VI ZR 2/83 - VersR 1985, 142 unter II 3). Die Würdigung ergibt, daß die Berufungsfrist nicht versäumt ist. Die einen Monat betragende Berufungsfrist beginnt gemäß § 516 ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Kläger das am 4. Mai 1993 verkündete Urteil des Landgerichts am 24. Juni 1993 zugestellt wurde. Indessen fehlt dieser Annahme die tatsächliche Grundlage.

8

a)

Allerdings mangelt es nicht schon deshalb an einer wirksamen Zustellung des vollständigen Urteils, weil - wie die Revision meint - der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellten Urteilsabschrift ein Hinweis darauf fehle, daß das Urteil von dem Einzelrichter, der es erlassen hat, unterschrieben, vielmehr nur sein Name angegeben sei. Zwar kann die Wirksamkeit einer Urteilszustellung daran scheitern, daß die Unterschrift mitwirkender Richter in der Urteilsausfertigung nicht ordnungsgemäß wiedergegeben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 9. Januar 1980 - IV ZB 38/79 - VersR 1980, 333;vom 26. März 1980 - VIII ZB 44/79 - VersR 1980, 741;vom 8. Oktober 1986 - VIII ZB 25/86 - NJW-RR 1987, 377) der Fall, wenn die Unterschrift in Klammern gesetzt und kein Hinweis hinzugefügt ist, daß der Richter das Urteil unterschrieben hat. In der Regel reicht es aber aus, daß in der Ausfertigung der Name des Richters in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben ist. Dann ist im allgemeinen ein weiterer auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz nicht erforderlich (BGH, Beschluß vom 1. April 1981 - VIII ZB 24/81 - VersR 1981, 576), wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls Zweifel daran wecken, wer das Urteil unterschrieben hat oder ob es überhaupt unterschrieben worden ist (BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - III ZB 18/80 - VersR 1981, 61). Für solche Zweifel bestehen hier keine Anhaltspunkte. Auf dem zugestellten Urteilsexemplar findet sich der Name des Richters in Maschinenschrift. Der Name ist nicht eingeklammert. Das Urteil ist von einem Einzelrichter erlassen. Sein als Unterschrift angegebener Name stimmt mit dem im Urteilseingang genannten überein. Zweifel, ob und von wem das Urteil unterschrieben ist, bestehen deshalb nicht. Irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte für Zweifel gibt auch die Revision nicht an.

9

b)

Es kann aber nicht festgestellt werden, daß dem Kläger das Urteil zugestellt und damit die Berufungsfrist in Lauf gesetzt wurde. Der Kläger hat eine Abschrift des Urteils vorgelegt mit dem Vortrag, es handele sich um das Exemplar, das seinem Prozeßbevollmächtigten zugestellt wurde. Bei dieser Abschrift handelt es sich nicht um eine Ausfertigung des Urteils. Diese ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift des Urteils nach außen zu vertreten (BGH, Beschluß vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227). Die gesetzliche Form bestimmt sich nach § 317 Abs. 3 ZPO. Danach ist eine Ausfertigung des Urteils von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Mit der Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, daß die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile des Urteils gleichlautend mit denen der Urschrift sind. Diese Erklärung braucht nicht wörtlich in dem Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein. Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für den Ausfertigungsvermerk nicht vor (BGH, Urteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 - VersR 1969, 709, 710). Die Urteilsabschrift muß aber zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1985 - IVa ZR 162/84 - VersR 1985, 551) und Worte wie "Ausfertigung" oder "ausgefertigt" (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1969 a.a.O.) erkennen lassen, daß es sich um eine Ausfertigung im Sinne des § 317 Abs. 3 ZPO handeln soll. Daran fehlt es bei der vom Kläger als zugestellt vorgelegten Abschrift ganz. Auf ihr ist weder eine Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Dienstsiegel oder -stempel noch ein irgendwie gearteter Ausfertigungsvermerk angebracht.

10

Auf die Frage, ob jedenfalls nach Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281) stets eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen ist (so z.B. Grunsky in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 516 Rdn. 5) oder ob auch eine beglaubigte Abschrift genügt (so z.B. Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 516 Rdn. 2; vgl. auch MünchKomm ZPO-Rimelspacher § 516 Rdn. 9, insbes. Fn. 20), braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Denn die vom Kläger vorgelegte Abschrift ist auch nicht beglaubigt. Sie trägt keinen Beglaubigungsvermerk und keine die Beglaubigung bestätigende Unterschrift.

11

c)

In den Gerichtsakten ist vermerkt, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers seien am 21. Juni 1993 eine Abschrift und eine Ausfertigung des Urteils zugestellt worden. Danach scheint nicht ausgeschlossen, daß der Prozeßbevollmächtigte neben der vorgelegten Abschrift noch eine Urteilsausfertigung erhalten hat. Der Senat kann aber nicht feststellen, ob tatsächlich dem Vermerk entsprechend verfahren wurde.

12

Gemäß § 212 a ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung an einen Anwalt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts. Enthält das Empfangsbekenntnis Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten, schaden diese nicht, wenn dem Zusammenhang nach keine Zweifel daran bestehen, welches Schriftstück gemeint ist, und eine Richtigstellung möglich ist. Grundsätzlich ist das Schriftstück in dem Empfangsbekenntnis aber so ausreichend zu bezeichnen, daß seine Identität außer Zweifel steht (BGH, Beschluß vom 12. März 1969 - IV ZB 3/69 - VersR 1969, 543).

13

Im vorliegenden. Fall lassen sich für die entscheidende Frage, ob neben einer einfachen Abschrift auch eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde, aus dem Empfangsbekenntnis keine Rückschlüsse ziehen, denn das zugestellte Schriftstück ist überhaupt nicht bezeichnet. Für die Zustellung wurde ein Formular verwandt, das unter der Überschrift "Empfangsbekenntnis" neun verschiedene Schriftstücke als möglicherweise empfangen aufführt. Vor den Bezeichnungen der Schriftstücke befindet sich jeweils ein Kästchen, das im Normalfall von der Geschäftsstelle angekreuzt wird, um so festzuhalten, welches Schriftstück zugestellt werden soll. Hier ist keines der Kästchen angekreuzt. Einem solchen "Empfangsbekenntnis" kann über die hier zugestandene Zustellung einer einfachen Abschrift des Urteils hinaus nicht entnommen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte auch eine Urteilsausfertigung erhalten hat.

14

3.

Ist danach nicht festzustellen, daß das Landgericht dem Kläger eine Ausfertigung des Urteils zugestellt hat, beginnt die Berufungsfrist gemäß § 516 ZPO mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist ist also erst mit dem 4. November 1993 abgelaufen. Folglich ist mit dem am 27. Juli 1993 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Original der Berufungsschrift, dem eine Abschrift des Urteils mit der genauen Bezeichnung des Landgerichts beigefügt war, die Berufungsfrist gewahrt. Die Sache ist deshalb zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird allerdings zunächst über den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 28. Oktober 1993 zu entscheiden sein.

Dr. Schmidt-Kessel,
Dr. Ritter,
Römer,
Dr. Schlichting,
Ball