Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.1990, Az.: XII ZB 33/90
Begriff der Ausfertigung eines Urteils; Fristbeginn durch Zustellug einer Ausfertigung; Folgen einer maschinenschriftliche Wiedergabe der Unterschrift in einer Ausfertigung; Wirksamkeit der Zustellung bei Angabe der Unterschrift des Richters in Bindestrichen; Unterscheidung zwischen Gedankenstrichen und Bindestrichen; Unzulässigkeit von Klammerzeichen um die Wiedergabe einer Unterschrift; Vergleichbarkeit von Klammerzeichen und Gedankenstrichen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 33/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 14540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 02.02.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1990, 1227-1228 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1991, 326-327 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Norbert M., J. straße ..., B.,
Prozessgegner
Claudia M., T. straße 3, B.
In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portinann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Dr. Knauber
am 30. Mai 1990
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 1990 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.153,68 DM
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde der Beklagte zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin verurteilt. Eine Ausfertigung des Urteils, die am Schluß der Entscheidungsgründe in Maschinenschrift den zwischen zwei waagerechte Striche gesetzten Namen des erkennenden Richters enthielt, wurde ihm zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 8. September 1989 zugestellt. Auf deren Antrag bewilligte das Oberlandesgericht dem Beklagten am 24. Oktober 1989 Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung und ordnete ihm Rechtsanwalt S. in Hamm bei. Dieser Beschluß wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 3. November 1989 zugestellt. Am 29. November 1989 legte Rechtsanwalt S. Berufung ein und begründete sie nach Fristverlängerung bis 29. Januar 1990 am 26. Januar 1990.
Durch Beschluß vom 2. Februar 1990 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 12. Februar 1990 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26. Februar 1990.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die am 29. November 1989 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufungschrift hat die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) nicht gewahrt. Denn die Frist war bereits am 8. Oktober 1989 abgelaufen.
Entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde ist das Urteil am 8. September 1989 wirksam zugestellt worden. Bei der nach §§ 317 Abs. 1 Satz 1, 270 Abs. 1 ZPO vom Amts wegen vorzunehmenden Zustellung an die Parteien werden Ausfertigungen des Urteils zugestellt. Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten. Eine zum Zweck der Zustellung hergestellte Ausfertigung muß die Urschrift daher wortgetreu und richtig wiedergeben (BGH, Urteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 51/80 - NJW 1981, 2345, 2346). Hierzu gehört, daß sie erkennen läßt, wer der erkennende Richter ist und daß er das Urteil unterzeichnet hat (BGH, Beschluß vom 27. Juni 1973 - IV ZB 28/73 - VersR 1973, 965). Die Unterzeichnung des Urteils durch den Richter wird durch die abschriftliche Wiedergabe seines Namens unter dem Urteil ausreichend kenntlich gemacht. Die Unterschrift des mitwirkenden Richters ist allerdings nicht ordnungsgemäß wiedergegeben, wenn sie in der Ausfertigung in Klammern gesetzt ist und die Ausfertigung keinen Hinweis darauf enthält, daß der Richter das Urteil unterschrieben hat (BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 199/73 - NJW 1975, 781, Beschlüsse vom 26. März 1975 - IV ZB 46/74 - VersR 1975, 809, vom 9. Januar 1980 - IV ZB 38/79 - VersR 1980, 333, vom 26. März 1980 - VIII ZB 44/79 - VersR 1980, 741, 742 m.w.N., vom 8. Oktober 1986 - VIII ZB 25/86 - NJW-RR 1987, 377; a.A. Vollkommer ZZP 88, 334 ff). In diesen Fällen kann es für einen objektiven Betrachter zweifelhaft sein, ob das Urteil von dem mitwirkenden Richter unterschrieben ist.
Für einen solchen Zweifel besteht jedoch keine Veranlassung, wenn der Name des erkennenden Richters zwischen Binde- oder Trennungsstrichen maschinenschriftlich unter dem Urteil wiedergegeben wird. Diese Schreibweise legt nicht den Schluß nahe, das Urteil sei möglicherweise von dem Richter nicht unterzeichnet. Die - wenn auch überflüssige und unangebrachte - Verwendung von Binde- oder Trennungsstrichen in diesem Zusammenhang vermag deshalb die Wirksamkeit der Zustellung nicht zu beeinträchtigen (BGH, Beschluß vom 27. Juni 1973 - IV ZB 28/73 - VersR 1973, 965).
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Unterschrift des Vorderrichters stehe nicht zwischen Bindestrichen, sondern zwischen Gedankenstrichen, weil zwischen Namen und dem Zeichen ein Zwischenraum bestehe. Wie für die Klammer gelte auch für den Gedankenstrich, daß er als erklärender Zusatz oder zur Erläuterung diene. Beide Zeichen seien, jedenfalls teilweise, austauschbar. Die Wiedergabe des Namens des erkennenden Richters in Gedankenstrichen sei daher der Wiedergabe in Klammern gleichzusetzen.
Dieser Einwand greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer darin gefolgt werden könnte, es handele sich hier um Gedankenstriche, die, zumindest teilweise, mit Klammerzeichen austauschbar seien. Denn darauf kommt es nicht an. Anlaß für die Rechtsprechung des BGH ist die verbreitete Übung, den meist nicht deutlich lesbaren Namen, mit dem ein Schriftstück unterzeichnet ist, unter der Unterschrift maschinenschriftlich in Klammern zu wiederholen. Da in der Regel der Text eines Schriftstücks vollständig hergestellt wird, bevor die Unterschrift geleistet ist, besagt der in Klammern gesetzte Name dessen, der unterzeichnen soll, allein noch nichts darüber, ob die ohnehin erst später anzubringende Unterschrift auch tatsächlich geleistet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 aaO). Es kommt deshalb nicht auf eine vielleicht mögliche Austauschbarkeit der Zeichen Klammer und Gedankenstrich im orthographischen Bereich, sondern nur darauf an, ob eine verbreitete Übung im Schriftverkehr besteht, den Namen des Unterzeichners vor dessen Unterschriftsleistung in Maschinenschrift zwischen waagerechten Strichen (Gedanken- oder Bindestrichen) wiederzugeben, und es daher - wie bei in Klammern gesetzten Namen - bei Mehrfertigungen zweifelhaft ist, ob das Original tatsächlich unterschrieben ist. Eine solche Übung ist jedoch nicht gerichtsbekannt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.153,68 DM
Knauber