Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1985, Az.: IVa ZR 162/84
Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung durch Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Beginn des Fristenlaufs mit Zustellung der Urteilsausfertigung auf Durchschlagpapier; Keine Unwirksamkeit der Urteilszustellung wegen unbedeutender Abweichungen der Ausfertigung von der Urschrift; Zurechnung der Fahrlässigkeit des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 162/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 29.06.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 551-552 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Rainer P. An der G. 17. W.
Prozessgegner
Ingrid S., Am E. 39, W.
In dem Rechtsstreit
hat der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1985
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1984 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß das Oberlandesgericht unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages seine Berufung als unzulässig verworfen hat. Die Berufung ist erst am 19. April nach Ablauf der Berufungsfrist am 13. April 1984 eingelegt worden.
Dazu kam es auf folgende Weise:
Bei dem Landgericht Wuppertal besteht auf Anregung der Anwaltschaft die Übung, in Fällen des Teilunterliegens beider Parteien den beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten zunächst je eine Ausfertigung des Urteils auf Durchschlagpapier zuzustellen und ihnen später nach Eingang der Zustellungsnachweise - den Antrag gemäß § 213 a ZPO unterstellend - je eine gegebenenfalls mit Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils auf Normalpapier formlos zuzusenden. So ist auch hier verfahren worden. Das Landgericht hat der Klage nur zum überwiegenden Teil stattgegeben. Dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ist die Ausfertigung auf Durchschlagpapier am 13. März 1984 zugestellt und in seinem Büro mit dem Eingangsvermerk von diesem Tage versehen worden. Mit Schreiben vom gleichen Tage beauftragte er die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Berufung einzulegen. Dem Schreiben fügte er die zugestellte Urteilsausfertigung bei. Einer der beiden zweitinstanzlichen Rechtsanwälte notierte seiner ständigen Übung folgend eine zur Vorsicht um zwei Tage verkürzte Berufungsfrist auf den 11. und eine Vorfrist auf den 9. April 1984. Die mit Eingangsvermerk vom 19. März 1984 versehene zweite, auf Normalpapier geschriebene Ausfertigung übersandte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte den Anwälten zweiter Instanz ebenfalls. Am 9. April wurde dem anderen dieser beiden Anwälte, der die Übung seines Kollegen kannte, die Handakte vorgelegt. Er wollte feststellen, wann die Berufungsfrist wirklich ablief. Dabei stieß er auf die zweite Ausfertigung mit dem Eingangsvermerk vom 19. März 1984. Davon ausgehend änderte er die auf den 11. April 1984 notierte Frist ab auf den 19. April 1984.
Entscheidungsgründe
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil der Beklagte die Frist zur Einlegung der Berufung nicht ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz versäumt hat, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO.
1.
Der Lauf der Berufungsfrist ist durch die Zustellung der Ausfertigung auf Durchschlagpapier am 13. März 1984 in Gang gesetzt worden. Durchgreifende Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit dieser Ausfertigung bestehen entgegen der Ansicht der Revision nicht.
Allerdings fehlt auf ihrer ersten Seite die in der Urschrift fettgedruckte Bezeichnung "Landgericht Wuppertal" ebenso wie das Landeswappen. Derart unbedeutende Abweichungen der Ausfertigung von der Urschrift können jedoch nicht die Wirksamkeit der Urteilszustellung in Fragen stellen (einhellige Meinung, vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 30.9.1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70 m.w.N.). Auch die Rüge, die Ausfertigung enthalte lediglich den Gerichtsstempel und kein Gerichtssiegel im Sinne von § 317 Abs. 3 ZPO, geht fehl. Das Reichsgericht hat bereits im Jahre 1900 den Aufdruck eines Stempels als ausreichend für § 317 Abs. 3 ZPO bezeichnet (RGZ 46, 364, vgl. auch BGH Beschluß vom 6.11.1964 - Ib ZB 16/64 - NJW 965, 104, 105). Dem folgt das Schrifttum (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 170 Rdn. 4 und Fn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 317 Anm. 2 B und § 703 b Anm. 1 m.w.N.).
Schließlich ist ohne Bedeutung, daß es im Empfangsbekenntnis nicht heißt, die Aushändigung sei "zum Zwecke der Zustellung gemäß § 212 a ZPO" erfolgt (BGH Beschluß vom 3.5.1978 - IV ZB 37/78 - VersR 1978, 763, 764 und Urteil vom 29.10.1980 - IVb ZR 599/80 - LM ZPO § 511 a Nr. 13).
2.
Die bei dem Landgericht Wuppertal bestehende, im Tatbestand dargestellte Übung bei der Urteilszustellung gemäß § 317 ZPO widerspricht dieser Bestimmung nicht, da nur die erste Ausfertigung förmlich - hier im Sinne der Bestimmungen §§ 317, 212 a ZPO - zugestellt wird. Diese nicht nur im Bezirk des gleichen Oberlandesgerichts, sondern auch im Bezirk anderer Oberlandesgerichte bestehende Übung hat zwar schon gelegentlich dazu geführt, daß Anwälte wie hier der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten einem Irrtum unterlegen sind; das war jedoch immer auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen (BGH Beschlüsse vom 7.11.1979 - IV ZB 144/79, vom 25.9.1980 - VII ZB 10/80, vom 4.11. und vom 16.12.1980 - VI ZB 14 und 21/80 - VersR 1980, 193 und 1981, 39, 136 und 282; ferner unveröffentlichter Senatsbeschluß vom 5. März 1981 - IVa ZB 1/81, der einen Fall aus Wuppertal betraf). So liegt es auch hier. Weil dem Beklagten die Fahrlässigkeit seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, mußten sein Wiedereinsetzungsgesuch und folglich seine Revision erfolglos bleiben.
Mit Recht hat das Berufungsgericht als der einem Rechtsanwalt zumutbaren Sorgfalt zuwiderlaufend beanstandet, daß der Prozeßbevollmächtigte II. Instanz trotz Vorlage der Handakte am 9. April 1984 mit dem auf den 11. April 1984 notierten Ablauf der Berufungsfrist sich mit der zweiten, nicht zugestellten Urteilsausfertigung zufrieden gab und die von seinem Kollegen notierte Berufungsfrist auf den 19. April 1984 abänderte. Das gilt hier auch unter der Geltung des § 233 ZPO n.F. um so mehr, als er die Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tage auszuschöpfen beabsichtigte, weshalb die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht hoch zu bemessen sind (BGH Beschluß vom 7.11.1979 - IV ZB 157/79 - NJW 1980, 457 - VersR 1980, 168).
Die Notwendigkeit weiterer Prüfung drängte sich zunächst deshalb auf, weil sein Kollege die Berufungsfrist, wäre diese erst am 19. April 1984 abgelaufen, um nie ungewöhnlich lange Zeitspanne von acht Tagen verkürzt gehabt hätte. Schon dies mußte für sich allein Anlaß geben, sicherere Feststellungen zu treffen. Glaubhaft gemacht ist nämlich lediglich, daß der zunächst tätige zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Fristen auf "einige" Tage vorher einträgt. Weiter enthielt das Begleitschreiben, mit dem der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die weitere Ausfertigung vom 19. März 1984 übersandte, nicht den Auftrag, gegen das angefochtene Urteil Berufung einzulegen. In ihm war als Anlage auch nur die Urteilsausfertigung mit Eingangsvermerk vom 19. März 1984 und nicht etwa außerdem die Handakte aufgeführt. Die Übersendung der anwaltlichen Handakte mußte danach zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben. Es lag auf der Hand, daß der Berufungsauftrag bereits vorher mit der Übersendung der Handakte ausgesprochen worden war. Entsprechend allgemeiner anwaltlicher Übung war der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils in dem den Handakten beigefügten Auftragsschreiben angegeben. Hätte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten deshalb in der Akte zurückgeblättert, so wäre er zwangsläufig auf das Schreiben des erstinstanzlichen Rechtsanwalts vom 13. März 1984 gestoßen, in welchem ausdrücklich und zutreffend die Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 13. März 1984 mitgeteilt war.
Weil hier mehrfacher Anlaß bestand, sich mit der gefundenen Ausfertigung nicht zufrieden zu geben, überspannt das Berufungsgericht die Sorgfaltsanforderungen an einen Rechtsanwalt entgegen der Ansicht der Revision nicht.
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter