Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1979, Az.: IV ZB 144/79
Verschulden des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist bei Erteilung des Auftrags zur Berufungseinlegung an den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten; Hinweispflicht des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bezüglich der von der üblichen Praxis abweichenden gerichtlichen Praxis eines Amtsgerichts gegenüber dem mit dieser Praxis nicht vertrauten zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1979
- Aktenzeichen
- IV ZB 144/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 07.06.1979
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Für die Einhaltung von Rechtsmittelfristen ist grundsätzlich sowohl der erstinstanzliche wie auch der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte - jeweils im Rahmen seines Mandats verantwortlich. Dabei gehört es insbesondere auch zu den Pflichten des erstinstanzlichen Anwalts, bei Übersendung mehrerer Urteilsausfertigungen Irrtümer darüber auszuschließen, welches Zustellungsdatum maßgebend ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 7. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 7.980,- DM.
Gründe
Die Kläger sind die ehelichen minderjährigen Kinder des Beklagten aus geschiedener Ehe. Das den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt verurteilende Urteil des Familiengerichts Osnabrück vom 5. März 1979 wurde dem Beklagten am 8. März 1979 (Eingangsstempel) zugestellt; das Empfangsbekenntnis vom selben Tage trägt die Unterschrift seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt Sunder). Eine weitere Ausfertigung des Urteils wurde dem Beklagten zugeleitet mit dem Vermerk, daß die Zustellung an die Kläger am 7. März 1979 erfolgt sei; diese Ausfertigung erhielt den Eingangsstempel "12. März 1979". Bei dem Amtsgericht Osnabrück ist es üblich, daß einer Partei nach Urteilszustellung an die Gegenseite eine weitere Urteilsausfertigung mit dem Hinweis auf diese Zustellung übersandt wird; diese Praxis war auch dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und dessen Kanzleiangestellten bekannt. Mit Schreiben vom 13. März 1979 riet Rechtsanwalt S. unter Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist am 8. April 1979 (richtig: Montag, 9. April 1979) dem Beklagten, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Nach entsprechender Auftragserteilung übersandte Rechtsanwalt S. mit Schreiben vom 20. März 1979 dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (Rechtsanwalt W.) die Handakten mit der Bitte, die Berufungsaussichten zu prüfen und gegebenenfalls Berufung einzulegen. Das Übersendungsschreiben, in dem sich kein Hinweis auf das Zustellungsdatum oder das Ende der Berufungsfrist befindet, war von der Anwaltsgehilfin Sp. nach Diktat geschrieben und nach Unterzeichnung durch den Anwalt abgesandt worden; in den beigefügten Handakten fehlte die Urteilsausfertigung, die am 8. März 1979 zugestellt worden war. Dadurch, daß die Anwaltsgehilfin K. des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das Schreiben des Rechtsanwalts S. vom 13. März 1979 übersah und sich bei der Berechnung und Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender nach dem Eingangsdatum auf der weiteren Urteilsausfertigung richtete, legte Rechtsanwalt W. erst am 12. April 1979 Berufung bei dem Oberlandesgericht Oldenburg ein. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts am 26. April 1979, daß die Berufungsfrist versäumt sei, bat der Beklagte am 10. Mai 1979 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen dieser Versäumung. Durch Beschluß vom 7. Juni 1979 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
Er macht geltend: Rechtsanwalt S. habe der sorgfältig ausgebildeten und zuverlässigen Anwaltsgehilfin Sp. den Auftrag erteilt, dem Schreiben vom 20. März 1979 an Rechtsanwalt W. die Handakten beizufügen. Die Gehilfin wisse, daß auf alle Fälle auch das Urteil mit dem für die erste Zustellung maßgeblichen Eingangs Stempel mitübersandt werden müsse. Die Anweisung, dieses Urteil stets mitzuschicken, habe sie in der Vergangenheit immer befolgt und nur im vorliegenden Falle versehentlich nicht beachtet. Rechtsanwalt S. habe sich darauf verlassen können, daß seine Gehilfin auch die mit dem Eingangsstempel "8. März 1979" versehene Urteilsausfertigung mitübersenden und daß das Büro des Rechtsanwalts W. jedenfalls das an den Beklagten gerichtete Schreiben vom 13. März 1979 beachten werde. Der bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zugelassene Rechtsanwalt W. habe die o.a. Praxis des Amtsgerichts Osnabrück nicht kennen können.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Beklagte hat die Berufungsfrist versäumt (§ 516 ZPO), was auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht.
Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Berufungsfrist einzuhalten; nach § 85 Abs. 2 ZPO steht dem Verschulden der Partei das Verschulden ihres Bevollmächtigten gleich.
Der Auffassung des Oberlandesgerichts, daß Rechtsanwalt Sunder als erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter des Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist (mit)verschuldet habe, ist entgegen der Ansicht des Beklagten beizutreten. Für die Einhaltung der Berufungsfrist ist grundsätzlich sowohl der erstinstanzliche wie auch der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte - jeweils im Rahmen ihres Mandats - verantwortlich. Hier hatte Rechtsanwalt Sunder vom Beklagten den Auftrag übernommen, für eine rechtzeitige Berufungseinlegung zu sorgen. Da er nur bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Osnabrück zugelassen ist, mußte er einen anderen Rechtsanwalt beauftragen. Mit Schreiben vom 20. März 1979 erteilte er dem bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zugelassenen Rechtsanwalt W. den Auftrag zur Berufungseinlegung. Aufgrund seines vom Beklagten übernommenen Mandats war er verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Berufung auch rechtzeitig einlegen konnte. Das hätte etwa dadurch geschehen können, daß er in dem Übersendungsschreiben selbst den Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils oder das Ende der Berufungsfrist mitgeteilt hätte. Das hat er aber nicht getan. Infolgedessen hätte er sicherstellen müssen, daß sich jedenfalls aus den übersandten Handakten das maßgebliche Datum einwandfrei und für Rechtsanwalt W. ohne weiteres erkennbar ergab. Da Rechtsanwalt S. aufgrund einer bei dem Amtsgericht Osnabrück verbreiteten Übung regelmäßig zwei Ausfertigungen erhält (einmal die ihm förmlich zugestellte Ausfertigung und zum anderen die mit dem Hinweis auf die Zustellung an den Gegner versehene Ausfertigung), hätte er in geeigneter Weise (z.B. durch einen besonderen, ins Auge fallenden Vermerk auf der für die Fristberechnung nicht maßgeblichen zweiten Ausfertigung) sicherstellen müssen, daß bei dem zweitinstanzlichen Anwalt ein Irrtum darüber, welche Ausfertigung und welcher Eingangsstempel der Berechnung der Berufungsfrist zugrunde zu legen ist, ausgeschlossen ist. Es kann hier dahinstehen, ob er dafür persönlich Sorge tragen muß oder ob er diese Aufgabe seinem Büropersonal übertragen kann. Der Beklagte hat nämlich nicht einmal behauptet, daß Rechtsanwalt S. insoweit ausreichende Anordnungen für sein Büropersonal getroffen hat.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 7.980,- DM.
Knüfer