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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1980, Az.: VIII ZB 44/79

Wirksamkeit der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung; Vollständigkeit der Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung; Identität zwischen Urteilsurschrift und der Urteilsausfertigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1980
Aktenzeichen
VIII ZB 44/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 12039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 14.11.1979

Prozessführer

Gastwirtin Regina B., H. Str. ... in Sch.

Prozessgegner

Werkmeister Hans Q., Ha. str. ... in C.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte
am 26. März 1980
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. November 1979 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Januar 1979 wurde am 15. Januar 1979 der Klägerin zugestellt. Diese legte am 19. Februar 1979 Berufung ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Berufungsgericht versagte mit Beschluß vom 20. März 1979 die Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung als unzulässig. Am 1. Oktober 1979 legte die Klägerin erneut Berufung ein. Sie trug dazu vor, die Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 15. Januar 1979 sei deshalb nicht wirksam gewesen, weil die in der Urteilsausfertigung folgendermaßen wiedergegebenen Unterschriften der Richter

Richter Merker ist an das Amtsgericht Bad Gandersheim abgeordnet und dadurch verhindert zu unterschreiben. Dr. Große
gez. (Dr. Große)(Ottmer)(Merker)
2

den Formanforderungen nicht genügten.

3

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die am 1. Oktober 1979 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

4

1.

Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung ist nur dann wirksam, wenn in der dem Zustellungsempfänger ausgehändigten oder zugeleiteten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift die Unterschriften der Richter ordnungsgemäß wiedergegeben worden sind (BGH Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 199/73 = NJW 1975, 781 und BGH Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ZB 38/79 - VersR 1980, 333 jeweils m.w. Nachw.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteile vom 23. Januar 1975 a.a.O. und vom 22. September 1977 - VII ZR 144/77 - NJW 1978, 217; BGH Beschluß vom 9. Januar 1980) sind die Unterschriften der mitwirkenden Richter nicht ordnungsgemäß wiedergegeben, wenn sie in der Ausfertigung in Klammern gesetzt sind und die Ausfertigung keinen Hinweis darauf enthält, daß die Richter das Urteil unterschrieben haben. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art üblicherweise die Urschrift, die Ausfertigungen und die Abschriften einer gerichtlichen Entscheidung hergestellt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob das Schriftstück einem objektiven Betrachter als die Ausfertigung einer vollständigen, d.h. mit richterlichen Unterschriften versehenen gerichtlichen Entscheidung erscheint. Das ist nach der erwähnten Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn den in Klammern gesetzten Namen der Richter ein auf die handschriftliche Unterzeichnung hinweisender Zusatz (wie z.B. "gez.") beigefügt ist (BGH Urteil vom 23. Januar 1975 a.a.O. und BGH Beschluß vom 9. Januar 1980).

5

2.

Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Denn hier genügten die Unterschriften der Richter den vom Bundesgerichtshof gestellten Formanforderungen, weil die Unterschriften nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen seien. Der Zusatz "gez." vor dem in Klammer gesetzten Namen des Vorsitzenden Richters Dr. Große beziehe sich nämlich nicht nur auf diesen Richter, sondern auch auf die Richterin Ottmer.

6

3.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Wiedergabe der Unterschriften der Richter Dr. Große und Ottmer in der Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 5. Januar 1979 den vom IV. und VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gestellten Formanforderungen genügte. Es war nicht erforderlich, vor jedem der in der Urteilsausfertigung in Klammern gesetzten Namen der Richter durch den Zusatz "gez." darauf hinzuweisen, daß der betreffende Richter die Urteilsurschrift unterzeichnet hatte. Es war vielmehr ausreichend, daß der Zusatz sich vor der Wiedergabe des Namens des Vorsitzenden Richters Dr. Große fand, weil der Name der Richterin Ottmer in der gleichen Zeile wiedergegeben wurde. Dadurch kam erkennbar zum Ausdruck, daß der Vorsitzende Richter Dr. Große und die Richterin Ottmer die Urschrift unterzeichnet hatten.

7

4.

Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß der Unterschied zwischen der Urteilsurschrift und der Urteilsausfertigung - der Name des Richters Merker ist nicht in der Urschrift, aber in der Ausfertigung durchgestrichen - nicht erheblich ist und die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt. Die Streichung des in Klammern gesetzten Namens Merker in der Ausfertigung machte deutlich, daß dieser Richter das Urteil nicht unterzeichnet hatte. Wie aus der Urteilsausfertigung zu ersehen war, hatte an seiner Stelle der Vorsitzende Richter Dr. Große unter Angabe des Verhinderungsgrundes des Richters Merker das Urteil nochmals unterschrieben. Ob der Zusatz "gez." in der Urteilsausfertigung sich auch auf die Wiedergabe des unter dem Verhinderungsvermerk befindlichen Namens des Vorsitzenden Richters Dr. Große beziehen kann, obwohl dieser nicht in der gleichen Zeile wie der Zusatz "gez." wiedergegeben wurde, mag dahinstehen. Denn der Name Dr. Große unter dem Verhinderungsvermerk wurde nicht in Klammern gesetzt. Für die Wirksamkeit der Zustellung reicht es aber regelmäßig aus, wenn die Namen der Richter ohne Klammern wiedergegeben werden; dann ist ein weiterer auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz nicht erforderlich (BGH Urteil v. 22. September 1977 a.a.O. m.w.Nachw.).

8

5.

Da die Zustellung des Urteils am 15. Januar 1979 demnach wirksam war, wurde die Berufung am 1. Oktober 1979 nicht in der Frist des § 516 ZPO eingelegt und ist daher unzulässig. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher gemäß § 97 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen.

Braxmaier
Claßen
Hoffmann
Merz
Dr. Brunotte