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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1980, Az.: IV ZB 38/79

Anforderungen an den Gegenbeweis bezüglich der Zustellung eines bestimmenden Schriftsatzes durch Empfangsbekenntnis; Anforderungen an die für den Beginn einer Rechtsmittelfrist erhebliche Zustellung eines Urteils; Vollständige Unterschriften aller an der Entscheidung mitwirkenden Richter als Voraussetzung der formgültigen Ausfertigung eines Urteils ; Bedeutsamkeit einer in Klammern gesetzten maschinell gefertigten Wiederholung von Unterschriften in der Ausfertigung eines Gerichtsurteils für dessen Zustellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1980
Aktenzeichen
IV ZB 38/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 12603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 23.02.1979
AG Duisburg - 23.02.1973

Prozessführer

1. Frau Hedwig C., geb. M.,

2. die am 19. Januar 1961 geborenen Sabine C.,

3. die am 1. April 1964 geborenen Susanne C.
gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),

sämtlich wohnhaft S. 31, M.,

Prozessgegner

Rechtsanwalt und Notar Wilhelm C., M. straße 73, O.,

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 9. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 1979 insoweit aufgehoben, als durch ihn die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Amtsgerichts (Familiengerichts) Duisburg vom 23. Februar 1973 als unzulässig verworfen worden und über die Kosten der Berufungsinstanz entschieden worden ist.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat durch das im Tenor bezeichnete Urteil der Unterhaltsklage der Klägerin teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Urschrift des Urteils trägt die eigenhändige Unterschrift der Richterin O.. Bei den Akten befinden sich zwei Empfangsbekenntnisse, mit denen der Beklagte und der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen bestätigten, daß sie die "Entscheidung vom 23. Februar 1978" erhalten haben; das vom Beklagten ausgestellte Empfangsbekenntnis trägt das Datum des 10. März 1978, das vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen ausgestellte das Datum vom 14. März 1978. Der Beklagte legte mit einem am 10. April 1978 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Die Klägerinnen suchten mit einem am 14. April 1978 eingegangenen Schriftsatz um das Armenrecht nach. Ihnen wurde mit Beschluß vom 30. Juni 1978 das Armenrecht für die Durchführung der von ihnen beabsichtigten Berufung bewilligt und ein beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Beschluß ist am 5. Juli 1978 an die Verfahrensbevollmächtigten abgesandt worden; eine Zustellung an den Anwalt der Klägerinnen hat nicht stattgefunden. Am 21. September 1978 legten die Klägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil Anschlußberufung ein; sie suchten gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach. In der mündlichen Verhandlung vom 14. November 1978 nahm der Terminsbevollmächtigte der Klägerinnen das Wiedereinsetzungsgesuch, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufung zurück. Auf Antrag der Klägerinnen wurde der Beklagte der Berufung für verlustig erklärt; ihm wurden gleichzeitig die Kosten des Berufungsrechtsstreits auferlegt. Mit einem am 29. Dezember 1978 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz legten die Klägerinnen erneut Berufung ein. Sie machten geltend, daß eine wirksame Zustellung des erstinstanzlichen Urteils niemals stattgefunden habe. Aus den den Parteien zugeleiteten Ausfertigungen des Urteils sei nicht zu entnehmen, daß die Urschrift des Urteils von der Richterin unterzeichnet worden sei; in der Ausfertigung befinde sich nämlich unter den Entscheidungsgründen lediglich der in Klammern gesetzte Name der Richterin. Mit einem am 20. Februar 1979 eingegangenen Schriftsatz legte auch der Beklagte Berufung ein; er machte ebenfalls geltend, daß das Urteil ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

2

Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerinnen, der ein Erfolg nicht versagt werden kann.

3

Nach § 212 a ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung an einen Anwalt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts. Der von dem Anwalt vertretenen Partei steht jedoch der Gegenbeweis offen, daß diesem entgegen dem Empfangsbekenntnis keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zugegangen sei (BGH LM Nr. 6, 8 zu § 212 a ZPO; vgl. auch BGH NJW 1974, 1469 für den analogen Fall des § 198 ZPO). Dieser Nachweis ist insbesondere dann geführt, wenn feststeht, daß das dem Rechtsanwalt zugeleitete Schriftstück nicht den Mindestanforderungen genügt, die in formeller Hinsicht an die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift einer gerichtlichen Entscheidung zu stellen sind.

4

Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung ist nur dann wirksam, wenn in der dem Zustellungsempfänger ausgehändigten oder zugeleiteten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift die Unterschrift des Richters ordnungsgemäß wiedergegeben worden ist (RGZ 159, 25, 26; BGH VersR 1965, 1075;  1970, 623;  1972, 975;  1973, 87;  NJW 1975, 781). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1975, 781;  1978, 217) sind die Unterschriften der mitwirkenden Richter nicht ordnungsgemäß wiedergegeben, wenn sie in der Ausfertigung in Klammern gesetzt sind und die Ausfertigung keinen Hinweis darauf enthält, daß die Richter das Urteil unterschrieben haben. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seinen gegenteiligen Standpunkt zu begründen versucht, vermögen nicht zu überzeugen. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art üblicherweise die Urschrift, die Ausfertigungen und die Abschriften einer gerichtlichen Entscheidung hergestellt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob das Schriftstück einem objektiven Betrachter als die Ausfertigung einer vollständigen, d.h. mit richterlichen Unterschrift versehenen gerichtlichen Entscheidung oder nur als die Abschrift eines noch nicht unterzeichneten Entscheidungsentwurfs erscheint. Das letztere ist aber hier der Fall. Es ist völlig ungebräuchlich, bei der Unterzeichnung eines Schriftstücks die eigenhändige Unterschrift in Klammern zu setzen. Dagegen ist es sowohl im amtlichen als auch im kaufmännischen Schriftverkehr üblich geworden, den meist nicht deutlich lesbaren Namen, mit dem ein Schriftstück unterzeichnet ist, unter der Unterschrift in Klammern mit Maschinenschrift zu wiederholen; in den meisten Fällen wird dieser Klammerzusatz bereits vor der Unterzeichnung des Schriftstücks geschrieben. Wenn sich auf der Ausfertigung (oder der beglaubigten Abschrift) einer gerichtlichen Entscheidung unter den Entscheidungsgründen lediglich der in Klammern gesetzte Namen des amtierenden Richters befindet, so muß dies beim Empfänger den Eindruck hervorrufen, auch im Original befinde sich unter den Entscheidungsgründen nur der maschinengeschriebene und in Klammern gesetzte Name des Richters, nicht aber dessen eigenhändiger Namenszug.

5

Eine andere Beurteilung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn dem in Klammern gesetzten Namen des Richters ein auf die handschriftliche Unterzeichnung hinweisender Zusatz (wie z.B. "gez.") beigefügt ist (BGH NJW 1975, 781). Damit erledigt sich auch der Einwand, die ZPO kenne keine Vorschriften für die Wiedergabe von Unterschriften der Richter in der Ausfertigung eines Urteils oder eines Beschlusses. Dies ist zwar richtig. Aus dem Wesen der Ausfertigung ergibt sich aber, daß der Leser erkennen muß, ob es sich bei dem Original des ausgefertigten Schriftstücks bloß um einen noch nicht unterzeichneten Entscheidungsentwurf oder aber um eine ordnungsgemäß mit richterlicher Unterschrift versehene Entscheidung handelt.

6

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht haben die Klägerinnen allerdings den Nachweis, daß das ihrem Prozeßbevollmächtigten zum Zwecke der Zustellung übersandte Urteilsexemplar nicht ordnungsgemäß ausgefertigt gewesen sei, nicht geführt: Sie hatten zwar eine Ausfertigung vorgelegt, in der der unter den Entscheidungsgründen stehende Name der Richterin in Klammern gesetzt war; hierbei handelte es sich aber nicht um die zur Zustellung bestimmte vollständige, sondern um die dem Prozeßbevollmächtigten gleichzeitig zugesandte abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung. Der fehlende Nachweis ist jedoch in der Beschwerdeinstanz nachgeholt worden.

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Da somit das Urteil des Amtsgerichts niemals wirksam zugestellt worden ist, durfte die Berufung der Klägerinnen nicht als unzulässig verworfen werden. Insoweit ist der angefochtene Beschluß aufzuheben.

8

Andererseits muß es, da der Beklagte gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat, bei der Verwerfung der von ihm eingelegten Berufung verbleiben.

Dr. Grell,
Dehner