Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1994, Az.: I ZR 31/92
„Rolling Stones“
Urheberrecht; Europäische Gemeinschaft; Länderübergreifender Schutz; Gemeinschaftsrecht; Europäischer Gerichtshof; Vorabentscheidung; Ex tunc-Wirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 31/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15482
- Entscheidungsname
- Rolling Stones
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 125 Abs. 1 UrhRG
- Art. 7 Abs. 1 EWGV
- Art. 177 EWGV
Fundstellen
- BGHZ 125, 382 - 394
- DB 1994, 2132 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1994, 794-797 (Volltext mit amtl. LS) "Rolling Stones"
- MDR 1994, 1199-1200 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2607-2610 (Volltext mit amtl. LS) "Rolling Stones"
- NJW-RR 1994, 1463 (amtl. Leitsatz) "Rolling Stones"
- RIW 1994, 870-873 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1994, 750-754 (Volltext mit amtl. LS) "Rolling Stones"
- ZIP 1994, A101-A102 (Kurzinformation)
- ZIP 1994, 1384-1388 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 125 I UrhG wird durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung des Art. 7 I EWGV (jetzt Art. 6 I EGV) dahin ergänzt, daß den nach den §§ 73-84 UrhG den ausübenden Künstlern für ihre Darbietungen gewährten Schutz sowohl deutsche Staatsangehörige als auch Angehörige anderer EG-Mitgliedstaaten genießen.
2. Die Auslegung des EuGH, daß die verwandten Schutzrechte in den Anwendungsbereich des EG-Vertrages i. S. des Art. 7 I EWGV (jetzt Art. 6 I EGV) fallen, begegnet keinen druchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Die aufgrund des Art. 177 EGV ergangenen Vorabentscheidungen des EuGH binden grundsätzlich nur die im Ausgangsverfahren befaßten Gerichte.
4. Im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sind die nicht unmittelbar gebundenen letztinstanzlichen Gerichte i. S. des Art. 177 III EGV gehalten, das Gemeinschaftsrecht in der vom EuGH gegebenen Auslegung anzuwenden oder aber die zu entscheidende gemeinschaftsrechtliche Frage dem EUGH erneut vorzulegen.
5. Vorabentscheidungen des EuGH zur Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts haben grundsätzlich extunc-Wirkung.
Tatbestand:
Die Parteien sind Unternehmen, die sich mit dem Vertrieb von Tonträgern befassen. Sie streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte Tonträger mit Darbietungen der aus britischen Staatsangehörigen bestehenden englischen Gruppe "The Rolling Stones" zu vertreiben, die in den Jahren 1964 und 1965 in Großbritannien aufgenommen wurden. Die Beklagte nimmt die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Aufnahmen für den Bereich der Bundesrepublik für sich in Anspruch.
Die Klägerin hat auf eine Abmahnung der Beklagten zunächst negative Feststellungsklage erhoben. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte Widerklage erhoben hat. Mit der Widerklage, um die es jetzt nur noch geht, nimmt die Beklagte die Klägerin auf Unterlassung des Vertriebs von drei näher bezeichneten Tonträgern mit Darbietungen der Gruppe "The Rolling Stones" sowie auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr in Anspruch.
Die Beklagte hat vorgebracht, sie sei aufgrund einer Kette von Verträgen Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an Tonträgern mit den in den Jahren 1964 und 1965 aufgezeichneten Darbietungen der "Rolling Stones". Diese Rechte habe die Klägerin verletzt. Sie - die Beklagte - könne sowohl nach der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ-Rom) als auch nach dem Genfer Tonträger-Abkommen (GTA) Inlandsschutz in Anspruch nehmen.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die RBÜ gelte nicht für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler; das Genfer Tonträger-Abkommen sei jedenfalls auf die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 festgelegten Darbietungen ausübender Künstler nicht anwendbar.
Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg GRUR 1992, 437 ff. [OLG Hamburg 19.12.1991 - 3 U 71/91][OLG Hamburg 19.12.1991 - 3 U 71/91]).
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Widerklage gemäß §§ 97, 96 Abs. 1 UrhG für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Der Beklagten stünden von den "Rolling Stones" als ausübenden Künstlern abgeleitete Leistungsschutzrechte zu. Grundlage dieser Rechte sei, daß die "Rolling Stones" an den von ihnen in den Jahren 1964 und 1965 eingespielten Aufnahmen ein fiktives Bearbeiterurheberrecht nach dem seinerzeit geltenden § 2 Abs. 2 LUG erlangt hätten. Der Schutz nach dem LUG komme auch ausländischen (hier englischen) Künstlern zugute, und zwar über die RBÜ-Rom, die vom Grundsatz der Inländerbehandlung ausgehe; auf die Frage der Anwendbarkeit des Genfer Tonträger-Abkommens komme es nicht an. Die RBÜ-Rom knüpfe zwar an den Urheberrechts- und nicht an den Leistungsschutz an. Der Schutz des ausübenden Künstlers sei aber unter der Geltung des LUG als echter Urheberrechtsschutz, nämlich als fiktives Bearbeiterurheberrecht, ausgestaltet gewesen. Dieses Bearbeiterurheberrecht sei auch nicht mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 untergegangen. Es sei vielmehr nach § 129 Abs. 1, § 135 UrhG in das Schutzrecht des ausübenden Künstlers nach den §§ 73 ff. UrhG umgewandelt worden. Die Schutzfrist sei auch noch nicht abgelaufen (§§ 82, 135a UrhG), und zwar selbst dann nicht, wenn man mit Rücksicht auf Art. 7 Abs. 1 und 2 RBÜ-Rom einen Schutzfristenvergleich vornehme. Der Beklagten stehe daher auch das Verbietungsrecht nach § 96 UrhG zu.
II. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, im Streitfall sei ein Inlandsschutz nach § 125 Abs. 5 UrhG i.V. mit der RBÜ-Rom, die vom Grundsatz der Inländerbehandlung ausgeht (Art. 4 und 5), gegeben, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nicht stand. Ein solcher Schutz scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier daran, daß die RBÜ nur für Urheber- und nicht auch für Leistungsschutzrechte gilt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß dem ausübenden Künstler nach dem zum Zeitpunkt der Darbietung geltenden deutschen Recht an der Aufzeichnung seiner Darbietung ein fiktives Bearbeiterurheberrecht zustand (§ 2 Abs. 2 LUG). Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 25. Juni 1992 - I ZR 155/90 - (BGH GRUR 1992, 845, 846 f. - Cliff Richard; vgl. auch schon BGH, Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 188/84, GRUR 1987, 814, 816 - Die Zauberflöte) näher ausgeführt hat, wird dieses Bearbeiterurheberrecht, das zwar wie ein Urheberrecht ausgestaltet war, bei dem es sich aber nach seinem materiellen Gehalt um ein Leistungsschutzrecht - das es seit dem 1. Januar 1966 auch geworden ist (vgl. §§ 129, 135 UrhG) - handelte, von der allein für das Urheberrecht geltenden Revidierten Berner Übereinkunft nicht erfaßt. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung läßt sich der vom Senat angeführten Entstehungsgeschichte hinreichend entnehmen, daß die RBÜ nur für die Rechte des Urhebers und nicht auch für das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers gilt. Die vor dem Rom-Abkommen von 1961 unternommenen Versuche, die Leistungsschutzrechte zum Gegenstand internationaler Abkommen zu machen, beruhten gerade darauf, daß es bis dahin an einer internationalen Absicherung fehlte. Anders als die Revisionserwiderung meint, sind die Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers für den Bereich der RBÜ auch nicht entsprechend § 2 Abs. 2 LUG wie ein Bearbeiterurheberrecht zu behandeln. Die Ausgestaltung des nationalen Rechts beruht auf einer Fiktion, die sich nicht ohne weiteres auf die RBÜübertragen läßt. Die RBÜ ist aus sich heraus auszulegen. Diese Auslegung hat zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Recht des ausübenden Künstlers nach allgemeinem Verständnis seinem Wesen und materiellen Gehalt nach um ein Leistungsschutzrecht handelt.
Auf die von der Revision weiter vertretene Ansicht - und die dagegen gerichteten Angriffe der Revisionserwiderung -, daß eine Inländerbehandlung aufgrund der RBÜüberdies eine - vorliegend von der Beklagten nicht behauptete - Simultanveröffentlichung im Inland nach § 55 LUG voraussetze, kommt es im Streitfall nicht mehr an (offengelassen auch in BGH GRUR 1992, 845, 847 [BGH 25.06.1992 - I ZR 155/90] - Cliff Richard). Ebenso kann dahinstehen, ob die Schutzfrist - wie die Revision meint - bei Vornahme eines Schutzfristenvergleichs nach der RBÜ bereits abgelaufen ist.
2. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung darauf, sie könne für die streitgegenständlichen Aufnahmen jedenfalls auch - was das Berufungsgericht offengelassen hat - über das Genfer Tonträger-Abkommen und das dazu ergangene Zustimmungsgesetz vom 10. Dezember 1973 Inlandsschutz in Anspruch nehmen. Wie der Senat inzwischen durch Urteil vom 14. Oktober 1993 - I ZR 161/91 - (BGH GRUR 1994, 210 ff. [BGH 14.10.1993 - I ZR 161/91] - Beatles) entschieden hat, gilt das Genfer Tonträger-Abkommen nach Art. 2 des Zustimmungsgesetzes zwar grundsätzlich auch für die vor dem Inkrafttreten des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 18. Mai 1974 festgelegten Tonträger; die Rückwirkung des Abkommens reicht aber nicht weiter als der Inlandsschutz, der nach § 129 Abs. 1 UrhG hinsichtlich der Rechte der Tonträgerhersteller aus § 85 UrhG keine Rückwirkung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes hinaus vorsieht und damit erst ab 1. Januar 1966 eingreift. Die streitgegenständlichen Aufnahmen sind vor diesem Zeitpunkt festgelegt worden.
3. Ein Inlandsschutz ergibt sich im Streitfall aber aus Art. 7 Abs. 1 EWGV (jetzt Art. 6 Abs. 1 EGV). Der Europäische Gerichtshof hat zur Auslegung dieser Regelung inzwischen durch Urteil vom 20. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 auf Vorlage nach Art. 177 EWGV folgende Vorabentscheidung getroffen (GRUR 1994, 280 ff. = GRUR Int. 1994, 53 ff. - Collins/Mitra):
"1. Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte fallen in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne von Art. 7 Abs. 1; das in diesem Artikel niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot ist daher auf diese Rechte anwendbar.
2. Art. 7 Abs. 1 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß es gegen diese Vorschrift verstößt, wenn Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Urheber und ausübenden Künstler der anderen Mitgliedstaaten sowie diejenigen, die Rechte von ihnen ableiten, von dem nach diesen Vorschriften den Inländern zuerkannten Recht ausschließen, den Vertrieb eines ohne ihre Einwilligung hergestellten Tonträgers im Inland zu verbieten, wenn die Darbietung im Ausland stattgefunden hat.
3. Art. 7 Abs. 1 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß sich ein Urheber oder ausübender Künstler eines anderen Mitgliedstaats oder derjenige, der Rechte von ihm ableitet, vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf das in dieser Vorschrift niedergelegte Diskriminierungsverbot berufen kann, um Gewährung des Schutzes zu verlangen, der den inländischen Urhebern und ausübenden Künstlern vorbehalten ist."
Nach dieser Auslegung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EWGV ein unmittelbarer Anspruch auf Gleichbehandlung mit Urhebern und ausübenden Künstlern in einem anderen EG-Mitgliedsland. Für den Streitfall bedeutet dies, daß die Beklagte, die ihre Rechte von den Mitgliedern der englischen Musikgruppe "The Rolling Stones" ableitet, in der Bundesrepublik Deutschland den Schutz beanspruchen kann, der einem inländischen ausübenden Künstler gewährt wird. Die Beklagte kann danach grundsätzlich Ansprüche nach §§ 96, 97 UrhG geltend machen; denn ein deutscher ausübender Künstler hätte für die in den Jahren 1964 und 1965 erbrachten Leistungen zunächst das Bearbeiterurheberrecht nach dem seinerzeit geltenden § 2 Abs. 2 LUG erlangt, das sich mit dem Inkrafttreten des UrhG am 1. Januar 1966 in ein Leistungsschutzrecht im Sinne der §§ 73 ff. UrhG verwandelt hätte (vgl. §§ 129, 135 UrhG).
Da der Anspruch auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen unmittelbar aufgrund des Art. 7 Abs. 1 EWGV besteht (vgl. auch Geiger, EG-Vertrag, 1993, Art. 6 Rdn. 15), würde ein abweichendes nationales Recht - hier § 125 UrhG - nicht entgegenstehen. Die Frage der Vereinbarkeit des § 125 UrhG mit dem Gemeinschaftsrecht ist bislang offengeblieben. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage bewußt nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, da er im Vorlageverfahren nach § 177 EWGV nur über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und nicht auch über seine Vereinbarkeit mit nationalen Rechtsvorschriften befinden kann (EuGH GRUR 1994, 280, 281 [BPatG 21.07.1993 - 5 W 420/92] - Collins/Mitra). Im Streitfall kann auf sich beruhen, ob sich § 125 UrhG deshalb mit Art. 7 Abs. 1 EWGV vereinbaren läßt, weil diese gemeinschaftsrechtliche Regelung - was die Bundesregierung im angeführten Vorlageverfahren in Erwägung gezogen hat - bereits aufgrund des § 125 Abs. 5 Satz 1 UrhG unmittelbar anwendbar ist (so Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 125 Rdn. 2 letzter Abs.) oder ob Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck dieser Bestimmung dagegen sprechen, den EWG-Vertrag als Staatsvertrag im Sinne des § 125 Abs. 5 Satz 1 UrhG anzusehen (vgl. zu den Bedenken Loewenheim, GRUR Int. 1993, 105, 106 f.). Denn das (einfache) nationale Recht ist im Lichte des Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof zu ergänzen und überlagert es (vgl. die Nachweise zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts nachfolg. unter II 4 a.E.).
4. Der von der Revision in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 20. Januar 1994 vertretenen Auffassung, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs begegne gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Bedenken und habe deshalb unberücksichtigt zu bleiben, vermag der Senat nicht beizutreten.
a) Die Revision führt zunächst an, der Europäische Gerichtshof habe die Begriffe Anwendungsbereich und Diskriminierung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EWGV unzutreffend ausgelegt. Damit kann sie revisionsrechtlich keinen Erfolg haben.
Von der Auslegung des Art. 7 Abs. 1 EWGV durch den Europäischen Gerichtshof ist auch im Streitfall auszugehen. Zwar binden die aufgrund des Art. 177 EWGV ergangenen Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich nur die mit dem Ausgangsverfahren befaßten Gerichte (EuGH, Urt. v. 24.6.1969 - Rs 29/68 - Milchkontor, Slg. 1969, 165, 178; Urt. v. 3.2.1977 - Rs 52/76 - Benedetti, Slg. 1977, 163, 183, 184). Das bedeutet aber nicht, daß ihre Wirkungen auf den konkreten Fall beschränkt sind. Sie können vielmehr auch in anderen Verfahren eine tatsächlich rechtsbildende Kraft entfalten, um eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. So sind jedenfalls die letztinstanzlichen Gerichte im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EWGV gehalten, das Gemeinschaftsrecht in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung anzuwenden oder aber erneut vorzulegen (EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - Rs 283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415, 3430 ff.; Grabitz/Wohlfarth, Kommentar zum EWG-Vertrag, Art. 177 Rdn. 72 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Der Senat sieht zu einer erneuten Vorlage keine Veranlassung. Der Streitfall wirft weder neue Rechtsfragen auf, noch sind neue Gesichtspunkte zutage getreten, die zu einer abweichenden Beantwortung der bereits gestellten Fragen führen könnten. Die Erwägung der Revision, unter das Gemeinschaftsrecht falle nur die Ausübung der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und nicht auch ihre - hier allein streitige - Entstehung, ist auch in den verbundenen Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 vor dem Europäischen Gerichtshof eingeführt (vgl. Sitzungsbericht Rdn. 39) und in den Gründen des EuGH-Urteils (vgl. Rdn. 18 ff., 22) erörtert worden. Die Einbeziehung der Leistungsschutzrechte in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrages beruht insbesondere auf ihren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen. Auch die von der Revision vertretene Ansicht, nur eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung sei als Diskriminierung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EWGV anzusehen (vgl. zum relativen Diskriminierungsverbot auch Loewenheim, GRUR Int. 1993, 105, 113 f. und NJW 1994, 1046, 1047) [EuGH 20.10.1993 - C 92/92], hat Eingang in das genannte EuGH-Verfahren gefunden (vgl. Urteilsgründe Rdn. 29 ff. und Sitzungsbericht Rdn. 43 ff.). An der Begründung des Europäischen Gerichtshofs sind Zweifel geäußert worden (vgl. dazu Schack in Anm. zu EuGH JZ 1994, 142, 144, 146). Der Hinweis darauf (Urteilsgründe Rdn. 32), daß die Regelung des Art. 7 Abs. 1 EWGV die "vollständige Gleichbehandlung" verlange, indem sie "jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit" verbiete, könnte dafür sprechen, daß der Europäische Gerichtshof von einem absoluten Diskriminierungsverbot ausgegangen ist. Die Begründung, daß weder die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen über den Schutz der verwandten Schutzrechte noch der Umstand, daß noch nicht alle Mitgliedstaaten dem Rom-Abkommen beigetreten seien, einen Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 EWGV niedergelegte Diskriminierungsverbot rechtfertigen können (Urteilsgründe Rdn. 31), scheint dagegen ein relatives Verständnis näherzulegen. Mögen danach gewisse Unklarheiten in der Begründung bestehen, so ist jedenfalls das Auslegungsergebnis selbst eindeutig und nicht mit Zweifeln behaftet, die eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geboten erscheinen lassen.
b) Auch die von der Revision angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Die Revision stützt sich auf die zum Maastricht-Vertrag ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993 - 2 BvR 2134/92 und 2 BvR 2159/92 - (BVerfG NJW 1993, 3037 ff.) und führt zusammenfassend an: Die Organe der EG, einschließlich des Europäischen Gerichtshofs, dürften nur aufgrund und im Rahmen der konkreten Ermächtigungsnormen tätig werden, die sich aus dem Zustimmungsgesetz mit hinreichender Bestimmtheit ergeben. Sie dürften durch die Auslegung des Vertrages ihre Kompetenz nicht erweitern. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips, des Bestimmtheitsgrundsatzes sowie der Ableitung der Hoheitsbefugnisse durch das nationale Zustimmungsgesetz seien die Organe der EG im Zweifel nicht zuständig; sie besäßen im Zweifel keine Hoheitsbefugnisse mit bindender Wirkung. Sie hätten insbesondere nicht die Möglichkeit, ihre Kompetenzen durch die Auslegung des EWG-Vertrages zu erweitern. Unklarheiten gingen zu Lasten der EG, weil es hierbei an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit fehle.
Die Revision meint, bei Zugrundelegung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, daß der Europäische Gerichtshof mit seiner Auslegung, das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte fielen in den Anwendungsbereich des EWGV im Sinne des Art. 7 Abs. 1, seine Kompetenz überschritten habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Der Europäische Gerichtshof hat bei der im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 177 EWGV erfolgten Auslegung des Art. 7 Abs. 1 EWGV im Rahmen der ihm durch Art. 164 EWGV zugewiesenen Kompetenz gehandelt, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EWG-Vertrages zu sichern. Der Europäische Gerichtshof hat nicht verkannt, daß das Urheber- und Leistungsschutzrecht bislang nur in Teilbereichen Gegenstand einer Harmonisierung war und daß insoweit eine umfassende Gemeinschaftsregelung fehlt, so daß es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich Sache der nationalen Gesetzgeber ist, die Voraussetzungen und die Modalitäten dieses Schutzes festzulegen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 24.1.1989 - Rs 341/87 - EMI Electrola, Slg. 1989, 79 ff. = GRUR Int. 1989, 319, 320). Andererseits hat er aber auch berücksichtigt, daß das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte wie die anderen gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechte unmittelbare Auswirkungen auf den Handel und die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft haben können, wie zum Beispiel die besonderen Vorschriften der Art. 30, 36, 59 und 66 EWGV zeigen. Unter diesen Umständen hält sich eine Auslegung, die die verwandten Schutzrechte dem Anwendungsbereich des EWG-Vertrages zurechnet, im Rahmen der dem Europäischen Gerichtshof zugewiesenen Entscheidungsbefugnis. Entgegen der Ansicht der Revision wird bei einer solchen Auslegung auch nicht die Ermächtigungsgrundlage, nämlich das Zustimmungsgesetz zum EWG- bzw. jetzt zum Unions-Vertrag, verlassen. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1993, 3047 ff.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Rechtsprechung wird Art. 38 GG dann verletzt, wenn ein Gesetz, das die deutsche Rechtsordnung für die unmittelbare Geltung und Anwendung von Recht der Europäischen Gemeinschaften öffnet, die zur Wahrung übertragenen Rechte und das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt. Stehe nicht fest, in welchem Umfang und Ausmaß der deutsche Gesetzgeber der Verlagerung der Ausübung von Hoheitsrechten zugestimmt habe, so werde die Inanspruchnahme nicht benannter Aufgaben und Befugnisse durch die Europäischen Gemeinschaften ermöglicht. Dies käme einer verfassungsrechtlich unzulässigen Generalermächtigung gleich. Das Bundesverfassungsgericht (NJW 1993, 3047, 3052) hat aber zugleich betont, mit Rücksicht darauf, daß der Text eines völkerrechtlichen Vertrages mit den Vertragsparteien ausgehandelt werden müsse, könnten an die Bestimmtheit und Dichte der Vertragsregelungen nicht Anforderungen gestellt werden, wie sie der Parlamentsvorbehalt sonst für ein Gesetz vorgibt. Es hat es als entscheidend angesehen, daß die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland und die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten für den Gesetzgeber voraussehbar im Vertrag umschrieben und durch ihn im Zustimmungsgesetz hinreichend bestimmbar normiert worden seien. Für den EU-Vertrag hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß er - soweit er im dortigen Verfahren zu prüfen war - den Bestimmtheitsanforderungen genüge, weil er den künftigen Vollzugsverlauf, also die mögliche Inanspruchnahme der eingeräumten Hoheitsbefugnisse, hinreichend voraussehbar normiere (aaO. S. 3053). Die Bundesrepublik ist dem EWG-Vertrag - und jetzt dem EU-Vertrag - in Kenntnis der Regelung beigetreten, daß im Anwendungsbereich des Vertrages jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten ist. Mag der Gesetzgeber des Urheberrechtsgesetzes auch bei der Fassung des § 125 UrhG nicht und auch in der Folgezeit niemand daran gedacht haben, daß das Gebot der Inländerbehandlung aufgrund des Art. 7 Abs. 1 EWGV ergänzend hinzutritt, so war dies jedoch angesichts des Umstandes, daß die verwandten Schutzrechte den Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft berühren, zumindest erkennbar. Dies kommt auch in der Stellungnahme der Bundesregierung in den verbundenen Verfahren C-92/92 und C-326/92 vor dem Europäischen Gerichtshof zum Ausdruck. Dort hat sie die Ansicht vertreten, daß das einem Künstler eines Mitgliedstaates zustehende Recht, den Vertrieb eines Tonträgers, der die Aufnahme einer seiner Darbietungen enthalte, in einem anderen Mitgliedstaat zu verbieten, in einem so engen Zusammenhang mit der als Dienstleistung anzusehenden Darbietung stehe, daß es zwangsläufig in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrages falle. Von diesem Recht hingen nämlich die Voraussetzungen ab, unter denen der Künstler die Rechte entgeltlich verwerten könne, die an dieser Darbietung bestünden (Sitzungsbericht Rdn. 35).
Ebensowenig greifen die gegen die Annahme des Europäischen Gerichtshofs gerichteten verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision durch, daß sich ein ausübender Künstler eines anderen Mitgliedstaates vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf das Diskriminierungsverbot berufen könne. Die Revision meint, daß§ 125 UrhG gleichrangig neben Art. 7 Abs. 1 EWGV stehe und deshalb als die jüngere Norm Vorrang beanspruchen könne. Dies trifft indessen nicht zu. Nach allgemeinem Verständnis ist im Divergenzfall vom Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem (einfachen) nationalen Recht auszugehen (vgl. EuGH, Urt. v. 15.7.1964 - Rs 6/64 - Costa, Slg. 1964, 1251, 1269; Urt. v. 9.3.1978 - Rs 106/77 - Simmenthal, Slg. 1978, 629, 644; BVerfGE 22, 293, 296; 31, 145, 173 f; 73, 339, 367, 374; Geiger, EG-Vertrag, 1993, Art. 5 Rdn. 17 ff.; Gündisch, Rechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft, 1994, S. 44 ff.; Lenz/Erhard, EG-Handbuch, 1991, S. 102 ff.).
5. Schließlich macht die Revision auch ohne Erfolg geltend, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Oktober 1993 - C-92/92 und C-326/92 - komme keine Rückwirkung zu.
Der von der Revision angeführte, gemeinschaftsrechtlich anerkannte Vertrauensschutzgrundsatz greift nicht ein. Aus dem Wesen der Auslegung, die den Sinn und die Tragweite einer Vorschrift erläutern soll, folgt, daß die Gerichte diese Vorschrift und diese Auslegung grundsätzlich auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind (EuGH, Urt. v. 2.2.1988 - Rs 309/85 - Barra, Slg. 1988, 355, 375). Die ex tunc-Wirkung der Vorabentscheidung ist danach die Regel. Lediglich in Ausnahmefällen ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung schwerwiegender Beeinträchtigungen eine zeitliche Einschränkung anerkannt worden. Eine solche Einschränkung muß jedoch in dem Urteil selbst enthalten sein, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird (EuGH, Urt. v. 27.3.1980 - Rs 61/79 - Denkavit, Slg. 1980, 1205, 1222 f.). Daran fehlt es hier. In der EuGH-Entscheidung vom 20. Oktober 1993 ging es um Darbietungen ausübender Künstler aus den Jahren 1958, 1959 und 1983, ohne daß der Europäische Gerichtshof Veranlassung gesehen hat, die Wirkungen seiner Entscheidung zeitlich zu begrenzen.
Aus den von der Revision angeführten verfassungsrechtlichen Gründen läßt sich ebenfalls kein Vertrauensschutz herleiten. Die Revision verweist insoweit auf das Rechtsstaatsprinzip und den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Sie beruft sich dabei zu Unrecht darauf, die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs wirke sich als eine rückwirkende Beeinträchtigung der Rechtsposition der Klägerin aus. Denn der Klägerin stand kein Recht zu, das ihr rückwirkend entzogen worden sein könnte. Es geht vorliegend nicht um die rückwirkenden Folgen eines Gesetzes, sondern um die einer gerichtlichen Entscheidung bei der Gesetzesanwendung. Art. 7 Abs. 1 EWGV und § 125 UrhG sind unverändert geblieben. Das Vertrauen in eine bestimmte Gesetzesauslegung durch die Rechtsprechung wird in der Regel nicht geschützt. Das muß auch in Fällen der vorliegenden Art gelten, in denen jahrzehntelang niemand an die Möglichkeit gedacht hat, eine bestimmte Norm (Art. 7 Abs. 1 EWGV) heranzuziehen. Im übrigen reicht die Rückwirkung im Streitfall auch nur einige Jahre zurück, da die Verletzungshandlungen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten nicht vor 1989 begangen worden sind.
6. Der Beklagten stehen danach die auf §§ 97, 96 Abs. 1 UrhG gestützten Widerklageansprüche zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend die weiteren Voraussetzungen der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung gerichteten Ansprüche bejaht. Es hat insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in prozessual zulässiger Weise auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht löst der Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 96 Abs. 1 UrhG die Ansprüche nach § 97 UrhG aus. Davon ist der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 71/91, GRUR 1993, 550, 553 - The Doors m.w.N.). Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Gegenüber dem Feststellungsanspruch wendet die Revision ohne Erfolg ein, die Klägerin treffe kein Verschulden. Darauf kommt es hier nicht an. Denn die Vorinstanzen haben der Klage insoweit aus Bereicherungsrecht (§ 97 Abs. 3 UrhG,
§ 812 Abs. 1 BGB) stattgegeben und die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs ausdrücklich offengelassen.
III. Die Revision der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.