Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1993, Az.: I ZR 161/91
„Beatles“
Urheberrecht; Tonträger; Tonträger-Abkommen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1993
- Aktenzeichen
- I ZR 161/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15092
- Entscheidungsname
- Beatles
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 85 UrhRG
- § 129 Abs. 1 UrhRG
Fundstellen
- BGHZ 123, 356 - 363
- AfP 1994, 348
- GRUR 1994, 210-212 (Volltext mit amtl. LS) "Beatles"
- JZ 1994, 360-362 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1994, 267 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1961-1963 (Volltext mit amtl. LS) "Beatles"
- ZIP 1994, A6-A7 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Rückwirkung des Genfer Tonträger-Abkommens reicht aber nicht weiter als der Inlandsschutz, der nach § 129 Abs. 1 UrhRG hinsichtlich der Rechte des Tonträgerherstellers aus § 85 UrhRG keine Rückwirkung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes hinaus vorsieht und damit erst ab 01.01.1966 eingreift.
2. Das Genfer Tonträger-Abkommen gilt nach Art. 2 des dazu ergangenen Zustimmungsgesetzes vom 10.12.1973 grundsätzlich auch für die vor dem Inkrafttreten des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 18.5.1974 festgelegten Tonträger.
Tatbestand:
Die Klägerin - ein Unternehmen mit Sitz in England - stellt Tonträger her. Sie nimmt für sich in Anspruch, seit dem 4. Juni 1962 weltweit alleinberechtigt zu sein, Tonträger mit Darbietungen der Gruppe "The Beatles" herzustellen und zu verbreiten. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt auf dem deutschen Markt Langspiel- und CD-Platten mit Titeln der Beatles. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung des ihr zustehenden Verbreitungsrechts.
Die von der Beklagten zu 1 unter den Bezeichnungen
"The Beatles U. R. T. Vol. 5" und
"The Beatles U. R. T. Vol. 6"
vertriebenen Tonträger enthalten Aufnahmen der Beatles, die ausweislich der Hüllen der CD-Platten zwischen dem 4. September 1962 und dem 3. Januar 1970 hergestellt wurden. Die Tonträger der Beklagten zu 1 wurden in Deutschland gefertigt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Tonträger nach der Herstellung direkt an die Beklagte zu 1 übersandt wurden - so die Klägerin - oder ob sie - so die Beklagten - zuvor an die auf den Hüllen der CD-Platten als Herstellerin angegebene Firma mit Sitz in Luxemburg geschickt wurden.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung und im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz sowie die Beklagte zu 1 außerdem darauf in Anspruch genommen, in die Vernichtung der von ihr aufgrund einer einstweiligen Verfügung sichergestellten Tonträger einzuwilligen.
Sie hat vorgetragen, von den von den Beklagten vertriebenen Tonträgern stimmten von Vol. 5 die Titel Nr. 1 bis 10 und von Vol. 6 alle Titel mit Ausnahme der Nr. 2 und 3, deren Herkunft unklar sei, mit den in ihrem Besitz befindlichen Masterbändern überein. Diese Aufnahmen seien von ihr - der Klägerin - in eigenen Studios hergestellt worden. Es handele sich um unveröffentlichte Versionen bekannter Titel, die mehrfach eingespielt, aber nur in einer Version veröffentlicht worden seien.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben bestritten, daß die Klägerin alleinberechtigt sei, Tonträger mit Darbietungen der Beatles herzustellen und zu verbreiten. Sie haben eingeräumt, daß die von ihnen vertriebenen Titel teilweise mit denen übereinstimmen mögen, die sich noch in den Archiven der Klägerin befinden. Sie bestreiten jedoch, daß diese Titel von den Masterbändern der Klägerin stammen und daß alle Titel unveröffentlicht in den Archiven der Klägerin eingelagert seien. Ihre - der Beklagten - Tonträger seien im Wege der Lohnpressung gefertigt worden. Die Tonträger seien der Beklagten zu 1 nicht unmittelbar zugesandt worden, sondern zunächst der Auftraggeberin, einer in Luxemburg ansässigen Firma.
Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil zur Unterlassung und Auskunftserteilung mit Rechnungslegung sowie die Beklagte zu 1 allein verurteilt, in die Vernichtung der sichergestellten Tonträger einzuwilligen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche gemäß § 97 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 126 Abs. 1 UrhG für begründet erachtet und dazu ausgeführt:
Die Klägerin könne als britisches Unternehmen Inlandsschutz gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. 5 Abs. 1 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen - sogenanntes Rom-Abkommen - vom 26. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 1245) sowie des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger - sogenanntes Genfer Tonträger-Abkommen (GTA) - vom 28. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1670) und Art. 2 Abs. 1 des dazu ergangenen Zustimmungsgesetzes vom 10. Dezember 1973 (BGBl. II S. 1669) in Anspruch nehmen. Dabei könne auf sich beruhen, ob die Klägerin selbst Tonträgerherstellerin sei. Denn sie sei zumindest Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte. Dies folge daraus, daß sie unstreitig Eigentümerin der bei ihr archivierten Masterbänder sei. Allerdings gelte das Rom-Abkommen nach Art. 4 des dazu ergangenen Zustimmungsgesetzes vom 15. September 1965 (BGBl. II S. 1243) nicht für die vor dem Inkrafttreten des Abkommens für die Bundesrepublik am 21. Oktober 1966 (BGBl. II S. 1473) festgelegten Tonträger; die Titel Nr. 10 von Vol. 5 und Nr. 2, 3, 6 und 8 von Vol. 6 seien aber vor diesem Datum aufgenommen worden. Insoweit ergebe sich der Inlandsschutz indessen aus Art. 2 des Zustimmungsgesetzes zum Genfer Tonträger-Abkommen, das sich auch auf die vor Inkrafttreten des Abkommens hergestellten Tonträger beziehe.
Die Beklagten hätten auch das der Klägerin zustehende ausschließliche Recht (§ 85 Abs. 1, § 126 Abs. 1 UrhG) verletzt, die auf den bei ihr lagernden Masterbändern aufgenommenen Titel zu verbreiten. Es sei unstreitig, daß die von den Beklagten vertriebenen Titel zumindest teilweise Vervielfältigungen von den Masterbändern der Klägerin seien.
Dem sich aus den Rechtsverletzungen ergebenden Urheberrechtsschutz (§ 97 Abs. 1 UrhG) stünde auch Art. 30 EWGV nicht entgegen. Denn Art. 36 EWGV schließe die Anwendung des Art. 30 EWGV aus, wenn die Tonträger - wie hier - weder durch den Berechtigten noch mit seiner Zustimmung innerhalb des gemeinsamen Marktes in den Verkehr gebracht worden seien.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Klägerin als britisches Unternehmen grundsätzlich Inlandsschutz gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. 5 Abs. 1 des Rom-Abkommens und Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum Genfer Tonträger-Abkommen in Anspruch nehmen kann. Beide Abkommen sehen den Inlandsschutz an sich nur für die Tonträgerhersteller selbst vor. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin die Tonträger, für die sie Schutz begehrt, selbst hergestellt hat. Es hat es als ausreichend angesehen, daß sie jedenfalls Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte sei. Dies ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die Tonträgerherstellerrechte sind übertragbar (vgl. für das nationale Recht Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl., §§ 85/86 Rdn. 8; v. Gamm, Urheberrecht, § 85 Rdn. 3; Schricker/Vogel, Urheberrecht, § 85 Rdn. 48). Der Schutz nach den genannten Abkommen wäre unvollkommen, wenn sich nur der Tonträgerhersteller selbst und nicht auch jeder Inhaber der Herstellerrechte auf den Inlandsschutz berufen könnte; vorausgesetzt, daß der Hersteller selbst Angehöriger eines Verbandslandes ist. Davon ist das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - zu Recht ausgegangen.
Auch die tatrichterliche Feststellung, daß die Klägerin zumindest Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte ist, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft aus dem Eigentum an den Masterbändern auf die Übertragung der Tonträgerherstellerrechte geschlossen, greift nicht durch. Die Annahme, der Klägerin, die als Tonträgerherstellerin das Beatles-Repertoire vertritt, könne das Sacheigentum an den Masterbändern ohne gleichzeitige Rechtseinräumung übertragen worden sein, widerspricht der Lebenserfahrung. Die Auslegungsregel des § 44 Abs. 1 UrhG, auf die die Revision sich beruft, gilt nur "im Zweifel". Solche Zweifel bestehen aber bei einem - in den Händen eines Tonträgerherstellers befindlichen - Masterband, dessen Zweckbestimmung gerade in der Herstellung von Tonträgern besteht, nicht. Auch das Vorbringen der Revision, die Klägerin habe nur Besitz und nicht Eigentum an den Masterbändern behauptet, steht der Annahme einer Rechtsinhaberschaft der Klägerin nicht entgegen. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 19. Oktober 1990 ist zu entnehmen, daß sie sich selbstverständlich auch auf das Eigentum hat berufen wollen. Von Besitz hat sie deshalb gesprochen, weil sie deutlich machen wollte, daß sie die Masterbänder - wie sie substantiiert dargelegt hat - nicht nur in ihren eigenen Studios hergestellt hat und daß sie ihr nicht nur gehören, sondern daß sie sie auch weiterhin besitzt und nicht aus der Hand gegeben hat. Schließlich rügt die Revision auch ohne Erfolg, das Abstellen des Berufungsgerichts auf die Eigentümerstellung der Klägerin hinsichtlich der Masterbänder stelle eine verfahrensfehlerhafte (§§ 286, 278 Abs. 3 ZPO) Überraschungsentscheidung dar. Sie bringt dazu vor, die Beklagten hätten auf einen nach § 139 ZPO gebotenen Aufklärungshinweis des Gerichts von der Klägerin eine Substantiierung ihres Eigentumserwerbs verlangt. Das hilft der Revision nicht weiter. Sie läßt außer acht, daß das Berufungsgericht (BU 10) den Klagevortrag rechtsfehlerfrei für die Annahme hat ausreichen lassen, die Beklagten hätten das von der Klägerin behauptete Eigentum an den Masterbändern nicht in Zweifel gezogen. Auf diese Würdigung brauchte das Berufungsgericht die Beklagten zuvor nicht hinzuweisen.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne für alle von ihr hergestellten Tonträger, unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Festlegung, Inlandsschutz in Anspruch nehmen, so daß offenbleiben könne, welche der in den Jahren 1962 bis 1970 aufgenommenen Titel der beiden streitgegenständlichen Tonträger der Beklagten von den Masterbändern der Klägerin stammen.
a) Hinsichtlich des Rom-Abkommens ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Art. 4 des dazu ergangenen Zustimmungsgesetzes nicht für Tonträger gelten, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens für die Bundesrepublik am 21. Oktober 1966 (BGBl. II S. 1473) festgelegt sind. Vor diesem Datum sind von Vol. 5 der Titel Nr. 10 und von Vol. 6 die Titel Nr. 2, 3, 6 und 8 aufgenommen worden.
Zwar reicht es für die Begründetheit der Klageanträge an sich aus, daß je ein Titel der Masterbänder auf jeden der beiden streitgegenständlichen Tonträger übernommen worden ist. Es ist jedoch unaufgeklärt geblieben, welche Titel dies sind, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß lediglich vor dem 21. Oktober 1966 aufgenommene Titel übernommen worden sind. Denn unstreitig sind einige Titel mehrfach eingespielt worden und die Klägerin hat - was die Beklagten gerügt haben - nicht näher dargelegt, von welchen auf den Masterbändern der Klägerin enthaltenen Versionen sich Kopien auf den Tonträgern der Beklagten befinden.
b) Die Annahme der Revision, die Klägerin könne aber - anders als über das Rom-Abkommen - über das Genfer Tonträger-Abkommen und das dazu ergangene Zustimmungsgesetz zeitlich unbegrenzt Inlandsschutz für alle vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgelegten Titel in Anspruch nehmen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Keinen Bedenken begegnet allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, das Genfer Tonträger-Abkommen gelte grundsätzlich auch für die vor seinem Inkrafttreten für die Bundesrepublik am 18. Mai 1974 (BGBl. II S. 336) festgelegten Tonträger (ebenso Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 53). Art. 7 Abs. 3 des Abkommens sieht zwar vor, daß kein Vertragsstaat verpflichtet ist, die Bestimmungen des Abkommens auf vor seinem Inkrafttreten festgelegte Tonträger anzuwenden. Ein von der deutschen Delegation unterstützter Antrag, das Übereinkommen auch auf vor seinem Inkrafttreten hergestellte Tonträger anzuwenden, wenn die unerlaubten Vervielfältigungsstücke erst nach seinem Inkrafttreten hergestellt werden, fand wegen der in einigen Staaten bestehenden verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten keine Mehrheit (vgl. Denkschrift zum Übereinkommen in BT-Drucks. 7/121, S. 15). Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch von der in Art. 7 Abs. 3 des Abkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch den Altbestand zu schützen. Nach Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum Genfer Tonträger-Abkommen vom 10. Dezember 1973 (BGBl. II S. 1669) genießen Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Bundesrepublik an für ihre Tonträger grundsätzlich die Rechte aus § 85 UrhG. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich diese Regelung mangels einer ausdrücklichen Einschränkung auf alle Tonträger bezieht, d.h. auch auf solche, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens hergestellt worden sind. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend daraus gefolgert, daß in Art. 2 Abs. 2 des Zustimmungsgesetzes § 136 UrhG für entsprechend anwendbar erklärt wird. Diese - den rückwirkenden Schutz des Urhebers einschränkende - Verweisung ergibt nur dann einen Sinn, wenn der Gesetzgeber überhaupt eine Rückwirkung beabsichtigte und damit den Altbestand grundsätzlich schützen wollte. Daß dies der Fall ist, folgt auch aus der amtlichen Begründung zu Art. 2 des Zustimmungsgesetzes (BT-Drucks. 7/121, S. 6). Dort wird ausgeführt, der Anwendungsbereich des Abkommens würde erheblich eingeschränkt, wenn alle vor Inkrafttreten des Übereinkommens hergestellten Tonträger vom Schutz ausgenommen würden. Die nachteiligen Folgen, die der Vertrieb von Kopien ausländischer Originaltonträger auf die Wettbewerbssituation der deutschen Tonträgerhersteller habe, könnten trotz des Übereinkommens weithin nicht beseitigt werden, wenn nur die Überspielung der nach Inkrafttreten des Übereinkommens hergestellten Tonträger verboten werde, ältere Aufnahmen aber weiterhin überspielt und die Kopien zu Preisen auf dem deutschen Markt abgesetzt werden könnten, die wegen der Einsparung aller zur Aufnahme eines Originaltonträgers erforderlichen Kosten erheblich unter den Preisen von Originaltonträgern lägen (Amtl. Begründung aaO).
Die danach grundsätzlich bestehende Rückwirkung des Abkommens reicht jedoch - was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat - nicht weiter als der Inlandsschutz und damit nicht über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 hinaus. Dies folgt aus § 129 Abs. 1 UrhG. Danach sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes bei verwandten Schutzrechten nur dann über den Zeitpunkt seines Inkrafttretens hinaus rückwirkend anwendbar, wenn die Leistungen auch vorher urheberrechtlich geschützt waren. Für den Tonträgerhersteller bestand aber vor dem 1. Januar 1966 kein Schutz nach urheberrechtlichen Bestimmungen, sondern nur nach § 1 UWG, §§ 823, 826 BGB (vgl. RGZ 73, 294 ff. - Schallplatten; Schricker/Vogel aaO § 85 Rdn. 2). Dieser wettbewerbsrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Schutz ist jedoch nicht als Schutz im Sinne des § 129 Abs. 1 UrhG anzusehen mit der Folge, daß die Rechte des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG nur für die ab dem 1. Januar 1966 erbrachten Leistungen entstehen konnten (so die herrschende Meinung, vgl. Fromm/Nordemann/Hertin aaO § 129 Rdn. 1; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 129 Anm. 4; Schricker/Katzenberger aaO § 129 Rdn. 17; a.A. wohl v. Gamm aaO § 129 Rdn. 1). Auf das fiktive Bearbeiterurheberrecht aus § 2 Abs. 2 LUG konnten sich die Tonträgerhersteller nicht unmittelbar stützen. Es führte nur zu einem Tonträgerschutz für die ausübenden Künstler. Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beatles ihre Rechte als ausübende Künstler auf die Klägerin übertragen haben könnten. Auch Feststellungen dazu, daß sich ein fortbestehender Schutz aus nicht urheberrechtlichen Normen ergeben könnte, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
3. Es kommt mithin im Streitfall darauf an, ob sich auf den beiden von den Beklagten vertriebenen Tonträgern jeweils auch Titel befinden, die nach dem 1. Januar 1966 aufgenommen worden sind und zugleich mit den auf den Masterbändern der Klägerin enthaltenen Titeln übereinstimmen. Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
Die weitere Aufklärung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Unterlassungsbegehren - wie die Revision meint - gegen Art. 30, 36 EWGV verstößt. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen, wonach sich ein ausländischer Tonträgerhersteller gegen die Verbreitung von Tonträgern in einem Mitgliedstaat der EG wenden kann, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt worden sind, sofern diese Rechtmäßigkeit auf einer kürzeren Schutzfrist in diesem Staat beruht (EuGH GRUR Int. 1989, 319, 320 - Schutzfristenunterschiede). Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, daß eine Beschränkung nach Art. 36 EWGV auch dann nicht gerechtfertigt ist, wenn sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Maßnahme zur Beschränkung des Handels darstellt. Entgegen der Annahme der Revision läßt sich eine willkürliche Diskriminierung aber nicht damit begründen, daß die Beatles-Titel seit nunmehr 25 bis 30 Jahren ungenutzt in den Archiven der Klägerin liegen. Der Hinweis auf die Bedeutung des Schaffens der Beatles für die internationale Musikwelt kann in diesem Zusammenhang urheberrechtlich keine Rolle spielen.
Auf die weiteren Angriffe der Revision, die sich gegen die Annahme der Verletzung des Verbreitungsrechts der Klägerin richten, kommt es angesichts der Ausführungen unter II 2 nicht mehr an.
III. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.