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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1994, Az.: VI ZR 227/93

Unzulässigkeit einer Berufung mangels Beschwerde des Klägers; Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach in dem vom Kläger begehrten Umfang; Eindeutigkeit der Formulierung im Urteilsausspruch; Vorliegen grober Behandlungsfehler; Beweislastumkehr für die Kausalität bei grobem Behandlungsfehler; Unzulässigkeit einer Berufung wegen eines prozessual nicht zulässigen Antrags; Erlass eines Grundurteils; Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1994
Aktenzeichen
VI ZR 227/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 17427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 08.07.1993

Fundstellen

  • MDR 1994, 611-612 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2835-2836 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 742-744 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Anni W., Am T., M.

Prozessgegner

1. P.-Universität M.,
vertreten durch den Universitätspräsidenten Prof. Dr. S., B. straße ..., M.

2. ...

3. Dr. med. H. F., Klinikum in der B. Straße, Klinik für Urologie, M.

Amtlicher Leitsatz

Hat das LG einer gegen zwei Streitgenossen gerichteten Klage gegenüber einem Beklagten dem Grunde nach stattgegeben und sie gegenüber dem anderen abgewiesen, so kann sich der Kläger, der die Klageabweisung bekämpft, im Berufungsrechtszug auf den Antrag beschränken, durch Grundurteil die Haftung des zweiten Streitgenossen als Gesamtschuldner mit dem vom LG verurteilten Beklagten auszusprechen.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 3) verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung.

2

Bei der Klägerin waren am 10. Juni 1988 akute Beschwerden im rechten Unterbauch aufgetreten. Ihr Hausarzt Dr. P. vermochte keinen krankhaften Befund festzustellen. Als sich am 16. Juni 1988 die Schmerzen verstärkten und sich auch eine erhöhte Temperatur einstellte, brachte Dr. P. die Klägerin am selben Abend persönlich mit der Verdachtsdiagnose einer Nierensteinerkrankung und der Bitte um differentialdiagnostische Abklärung einer etwaigen Blinddarmentzündung ("Nephrolithiasis DD App.") in das Klinikum der Beklagten zu 1), wo die Klägerin von dem früheren Beklagten zu 2), einem Urologen, untersucht wurde. Er konnte keinen auffälligen Befund feststellen, verordnete schmerzstillende Mittel und bestellte die Klägerin auf den 20. Juni 1988 erneut ein. An diesem Tage wurde sie vom Beklagten zu 3), einem Oberarzt der urologischen Abteilung, mit dem Ergebnis untersucht, daß jedenfalls kein urologischer Befund festzustellen sei. Der Beklagte zu 3) gab der Klägerin den Rat, sie solle, falls keine Besserung eintrete, einen Gynäkologen oder Chirurgen konsultieren. Am 24. Juni 1988 begab sich die Klägerin mit weiter andauernden Schmerzen zu einem Frauenarzt, auf dessen Veranlassung eine nuklearmedizinische Abklärung erfolgte. Auf der Grundlage der Computertomographie verdichtete sich der Verdacht auf einen perityphilitischen Abszeß im Unterbauch. Es sollte noch eine Ultraschalluntersuchung durch einen Experten durchgeführt werden, die erst am 29. Juni 1988 erfolgen konnte. Am 1. Juli 1988 wurde die Klägerin in der gynäkologischen Abteilung des Klinikums operiert, wobei ein Abszeß im Douglasraum und im rechten Abdomen festgestellt wurde. Nach dem pathologischen Befund hatte bei der Klägerin entweder eine perforierte Appendizitis mit perityphilitischem Abszeß oder eine perforierte Divertikulitis vorgelegen.

3

Nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung am 17. Juli 1988 verspürte die Klägerin am nächsten Tag Schmerzen an der Innenseite des rechten Beines. Es wurde eine Thrombose festgestellt, die einer Lysebehandlung zugeführt wurde, wobei die Klägerin einen schweren allergischen Schock erlitt. Am 8. August 1988 wurde sie aus der erneuten Krankenhausbehandlung entlassen.

4

Die Klägerin hat den Beklagten zu 2) und 3) das Unterlassen gebotener Diagnosemaßnahmen am 16. bzw. 20. Juni 1988 vorgeworfen. Der Beklagten zu 1) hat sie darüberhinaus als Organisationsfehler angelastet, daß bei der Untersuchung am 16. Juni 1988 kein chirurgisches Notaufnahmeteam präsent gewesen sei; auch habe die Beklagte zu 1) nicht für eine ordnungsgemäße Thromboseprophylaxe gesorgt.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM zu zahlen und ihr einen Verdienstausfall von 4.303,99 DM zu ersetzen.

6

Von der Beklagten zu 1) hat die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000,00 DM verlangt, weil am 16. Juni 1988 im Klinikum für mehrere Stunden kein Chirurg ausfindig zu machen gewesen sei. Ferner hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das Unterlassen einer frühzeitigeren Operation am 16./17. Juni 1988 [bezüglich der Beklagten zu 1) und 2)] bzw. am 20. Juni 1988 [bezüglich des Beklagten zu 3)] noch entstehen werde.

7

Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil unter Abweisung der Klage im übrigen dahin erkannt, daß die Beklagten zu 1) und 2) der Klägerin dem Grunde nach als Gesamtschuldner auf Ersatz des Schadens haften, der darauf zurückzuführen ist, daß der Beklagte zu 2) am 16. Juni 1988 notwendige diagnostische Maßnahmen unterließ, so daß eine Operation der Klägerin erst am 1. Juli 1988 erfolgte. Mit ihrer gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichteten Berufung hat die Klägerin nähere Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 3) gemacht und in Bezug auf die Einstandspflicht der Beklagten zu 1) dem Beklagten zu 2) vorgeworfen, am 16. Juni 1988 fehlerhaft davon abgesehen zu haben, zur weiteren diagnostischen Abklärung der Beschwerden der Klägerin einen Chirurgen hinzuzuziehen.

8

Die Klägerin hat beantragt zu erkennen,

daß die Beklagte zu 1) ihr dem Grunde nach auf Ersatz desjenigen Schadens hafte, der darauf zurückzuführen sei, daß nicht schon am 16. Juni 1988 operativ der vereiterte Blinddarm entfernt und der Abszeß im Douglasbereich und im rechten Abdomen beseitigt worden sei. Der Beklagte zu 3) hafte ihr als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) dem Grunde nach auf Ersatz desjenigen Schadens, der darauf zurückzuführen sei, daß die Operation nicht wenigstens am 20. Juni 1988 durchgeführt worden sei.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückverweisung der Sache.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hält die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung für unzulässig, weil es an der erforderlichen Beschwerde der Klägerin fehle. Das Landgericht habe den Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) in dem von der Klägerin begehrten Umfang bereits dem Grunde nach zuerkannt. Selbst wenn die Formulierung im Urteilsausspruch nicht eindeutig sein sollte, so ergebe sich dies jedenfalls aus den Gründen der Entscheidung. Da das Landgericht einen groben Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) und eine daraus folgende Beweislastumkehr für die Kausalität angenommen habe, sei der für die Klägerin bei richtiger Diagnose günstigste Verlauf der Heilbehandlung zu unterstellen und deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin nach zutreffender Diagnosestellung sofort operiert worden wäre. Daraus folge, daß die Beklagten zu 1) und 2) auf Grund der Verurteilung durch das Landgericht der Klägerin für den Schaden aus der Verzögerung der Operation um zwei Wochen einzustehen hätten.

11

Die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Berufung sei unzulässig, weil die Klägerin einen prozessual nicht zulässigen Antrag gestellt habe. Er habe von vornherein auf den Erlaß eines Grundurteils abgezielt und damit in unzulässiger Weise die Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts beschrankt. Diesem dürfe nicht die Möglichkeit vorenthalten werden, auch die Höhe des Anspruchs zu prüfen und dem Klagebegehren ggfls. wegen unschlüssigen Vortrags zu seinem Umfang den Erfolg zu versagen. Ein solches Ergebnis wäre im Streitfall durchaus in Betracht gekommen, weil das etwaige Fehlverhalten des Beklagten zu 3) möglicherweise nicht schwer genug wiege, um einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu rechtfertigen. Auch bezüglich der materiellen Ansprüche dürfe dem Berufungsgericht nicht durch Unterlassen jeglichen Vortrags zur Schadenshöhe die Möglichkeit genommen werden, die Kausalität des behaupteten Behandlungsfehlers für den geltend gemachten Schaden zu überprüfen.

12

II.

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

13

1.

Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht eine Beschwer der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 1) durch das erstinstanzliche Urteil verneint und deshalb die Berufung insoweit für unzulässig erachtet.

14

a)

Die Zulässigkeit der Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) scheitert allerdings nicht schon, was auch das Berufungsgericht nicht annimmt, an dem Erfordernis, daß sich der Berufungsführer mit seinem Rechtsmittel gegen eine von ihm als nachteilig angesehene Entscheidung wenden und die Beseitigung der darin liegenden Beschwer erstreben muß (st. Rspr., vgl. BGHZ 85, 140, 142; BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 - VersR 1990, 1134 m.w.N.). Zwar hat die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht ausdrücklich geltend gemacht, daß ihr Schadensersatzbegehren gegenüber der Beklagten zu 1), soweit es auf die Nicht-Hinzuziehung eines Chirurgen durch den Beklagten zu 2) gestützt war, von der vom Landgericht ausgesprochenen Abweisung der Klage "im übrigen" umfaßt worden und nicht etwa als durch das Teilurteil des Landgerichts noch nicht beschieden im ersten Rechtszug anhängig geblieben sei, was dann die Zulässigkeit der Berufung nicht begründen könnte (vgl. BGHZ 30, 213, 216 f; siehe auch Senatsurteil vom 7. Juni 1983 - VI ZR 171/81 - VersR 1983, 735 f). Die Klägerin, die nicht etwa ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO beantragt, sondern Berufung eingelegt hat, hat sich aber mit ihrem Vortrag, das Landgericht habe den Haftungsumfang falsch gesehen, vor dem Berufungsgericht der Sache nach gegen eine Teilabweisung der Klage gewendet und so hat auch das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin verstanden. In gleicher Weise ist auch die Beklagte zu 1) davon ausgegangen, daß die Klägerin mit der Berufung nicht einen vom Landgericht noch nicht beschiedenen Anspruch weiterverfolgen wollte. Auf dieser Grundlage ist dann auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Klageantrag sachlich bescheiden müssen, dahin zu verstehen, daß damit die prozessuale Behandlung eines vom Landgericht abgewiesenen, mit der Berufung weiterverfolgten und vom Berufungsgericht nur formell beschiedenen Klagebegehrens gemeint war.

15

b)

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der zur Feststellung der Beschwer anzustellende Vergleich zwischen den erstinstanzlichen Klageanträgen und der Urteilsformel des Landgerichts (vgl. BGHZ 50, 261, 263; Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90 - VersR 1991, 359, 360) führe zu dem Ergebnis, daß dem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) vom Landgericht in vollem Umfang dem Grunde nach stattgegeben worden sei. Diese Auslegung hält der rechtlichen Nachprüfung durch den erkennenden Senat stand, und zwar sowohl bezüglich der von der Klägerin im ersten Rechtszug gestellten Anträge (Senatsurteile vom 9. Oktober 1990 = a.a.O. und vom 24. September 1991 - VI ZR 60/91 - VersR 1992, 374, 375) als auch hinsichtlich der Urteilsformel des Landgerichts (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795, 1796 und vom 23. September 1992 - I ZR 224/90 - NJW 1993, 333, 334).

16

Umstritten ist, da die Klägerin ihre im ersten Rechtszug gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Vorwürfe der Organisationspflichtverletzung und der nicht ordnungsgemäßen Thromboseprophylaxe schon im Berufungsrechtszug nicht mehr wiederholt hat, allein die Frage, ob der Urteilsausspruch des Landgerichts zur Haftung der Beklagten zu 1) auch deren Einstandspflicht dafür umfaßt, daß der Beklagte zu 2) bei der Untersuchung der Klägerin keinen chirurgischen Facharzt hinzugezogen hat. Dies ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen.

17

aa)

Entgegen der Ansicht der Berufung und der Rüge der Revision stellte das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin, der Beklagte zu 2) hätte am 16. Juni 1988 einen Chirurgen hinzuziehen müssen mit der Folge, daß dann die Klägerin bereits am 16. oder 17. Juni 1988 operiert worden wäre, keinen von dem Haftungsausspruch des Landgerichts nicht umfaßten selbständigen Streitgegenstand dar. Wie das Berufungsgericht zutreffend schon der Urteilsformel und erst recht den ergänzend heranzuziehenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Erkenntnisses entnimmt, hat das Landgericht als Grund für die Haftung der Beklagten zu 1) neben Unzulänglichkeiten der vom Beklagten zu 2) persönlich durchgeführten körperlichen Untersuchung der Klägerin insbesondere auch den Umstand angesehen, daß der Beklagte zu 2) die Patientin lediglich als urologischen Fall angesehen und deshalb zur diagnostischen Abklärung ihrer Beschwerden nicht, wie geboten, einen Chirurgen hinzugezogen hat. Auch die vom Landgericht für erforderlich gehaltene chirurgische Untersuchung der Klägerin war demnach im Sinne der Urteilsformel eine vom Beklagten zu 2) unterlassene diagnostisch notwendige Maßnahme. Der in ihrer Versäumung liegende Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) stellt zusammen mit seinem Fehlverhalten bei der von ihm selbst durchgeführten Untersuchung der Klägerin den einheitlichen Lebenssachverhalt einer unzureichenden Diagnostik mit der Folge einer verspätet durchgeführten Operation dar, auf den die Klägerin ihre Klage gestützt hatte und den das Landgericht sowohl dem Beklagten zu 2) als auch der für sein Fehlverhalten einstandspflichtigen Beklagten zu 1) angelastet hat. Damit hat das Landgericht in seinem Grundurteil über den Haftungsgrund der Nicht-Hinzuziehung eines Chirurgen bereits mit einer der Rechtskraft gleichkommenden Bindungswirkung (BGHZ 7, 331, 335) [BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52] zu Gunsten der Klägerin entschieden.

18

bb)

Das Landgericht hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch keine die Klägerin belastende Einschränkung zum Umfang der Haftung der Beklagten zu 1) ausgesprochen. Es hat vielmehr schon in der Urteilsformel die Einstandspflicht der Beklagten zu 1) uneingeschränkt dafür bejaht, daß infolge des Versäumnisses des Beklagten zu 2) am 16. Juni 1988 die Operation der Klägerin erst am 1. Juli 1988 erfolgt ist. Damit ist entgegen der Rüge der Revision auch derjenige Schaden umfaßt, der bei der Hinzuziehung eines Chirurgen wegen der dann früheren Operation bei der Klägerin nicht eingetreten wäre.

19

c)

Mit Recht und von der Revision auch nicht angegriffen führt das Berufungsgericht schließlich aus, daß die Klägerin die gegenüber der Beklagten zu 1) fehlende Beschwer nicht aus ihrem Prozeßrechtsverhältnis zum Beklagten zu 3) herleiten kann. Zum einen geht es hier nicht um die Zusammenrechnung mehrere unterschiedlich hoher Ansprüche zum Zwecke der Wertbestimmung gemäß §§ 2, 5, 511 a ZPO, sondern um die auf der Grundlage der selbständigen Stellung von Streitgenossen (§ 61 ZPO) zu beantwortende Frage, ob überhaupt eine Beschwer der Klägerin und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) gegeben ist. Zum anderen findet auch bezüglich der Wertbestimmung bei subjektiver Klagehäufung eine Zusammenrechnung der Beschwerdegegenstände nur zu Gunsten mehrerer Streitgenossen einer Parteiseite, nicht aber auch zu Gunsten eines einzelnen Klägers im Verhältnis zu mehreren Streitgenossen statt, denen gegenüber seine Klage unterschiedlichen Erfolg hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90 - VersR 1991, 360).

20

2.

Keinen Bestand kann das angefochtene Urteil aber insoweit haben, als darin auch die Berufung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 3) für unzulässig erklärt worden ist.

21

a)

Die Klägerin hat mit der Berufung beantragt zu erkennen, daß ihr der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) dem Grunde nach auf Ersatz desjenigen Schadens hafte, der darauf zurückzuführen sei, daß die Operation nicht schon am 20. Juni 1988 durchgeführt wurde. Mit diesem Antrag hat die Klägerin klar zum Ausdruck gebracht, inwieweit sie die Entscheidung des Landgerichts anfechte und welche Abänderungen des Urteils sie beantrage, nämlich gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein ihr günstiges Erkenntnis über den Grund des Anspruchs und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur Entscheidung über den Betrag. Damit wurde der Antrag der Klägerin der Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gerecht.

22

b)

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, der Antrag der Klägerin sei dennoch unzulässig, weil er die Entscheidungskompetenz der zweiten Instanz verkürze und dem Berufungsgericht die Möglichkeit vorenthalte, auch die Höhe des Anspruchs zu prüfen.

23

aa)

Die vom Berufungsgericht insoweit herangezogene Rechtsprechung zu § 539 ZPO vermag seine Ansicht nicht zu stützen. Hiernach wird auch ein auf bloße Urteilsaufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag jedenfalls dann für zulässig gehalten, wenn er die Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens als Ziel des Rechtsmittels erkennen läßt und nicht nur, etwa bei einer in der Sache selbst für richtig gehaltenen Entscheidung, die Zurückverweisung um ihrer selbst willen erstrebt (BGH, Urteile vom 19. Februar 1976 - VII ZR 127/75 - VersR 1976, 727; vom 18. September 1986 - III ZR 124/85 - VersR 1987, 101 [BGH 18.09.1986 - III ZR 124/85] und vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 165/89 - WM 1990, 2128, 2129; BGH, Beschluß vom 18. September 1985 - VIII ZB 17/85 - VersR 1985, 1164; BAG, Urteil vom 6. Oktober 1965 - 2 AZR 404/64 - NJW 1966, 269; OLG München OLGZ 1978, 486, 487; OLG Hamburg NJW 1987, 783, 784) [OLG Hamburg 26.09.1986 - 1 U 2/85]. Daß hier die Klägerin im Berufungsrechtszug ihr Begehren auch in der Sache selbst weiterverfolgt hat, ergibt sich klar sowohl aus ihrem Antrag, die Haftung des Beklagten zu 3) auszusprechen, also eine ihr günstige Entscheidung zum Grund des Klageanspruchs zu treffen (vgl. dazu BGHZ 71, 226, 232 f), als auch aus der in der Berufungsbegründung enthaltenen Bezugnahme auf den gesamten Sachvortrag der Klägerin aus der Vorinstanz.

24

bb)

Zudem spricht auch dann, wenn das Berufungsgericht sich aufgrund des Berufungsantrags der Klägerin gemäß § 525 ZPO daran gehindert gesehen hat, die Verhandlung auf den Betrag des Anspruchs zu erstrecken, nichts dafür, daß dadurch die Entscheidungskompetenz des Gerichts im Streitfall beschränkt worden wäre. Der Antrag der Klägerin entsprach dem Regelfall des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Daß hier der Ausnahmefall einer Entscheidungsreife auch zum Betrag vorgelegen hätte, sagt das Berufungsgericht nicht; es spricht vielmehr ausdrücklich von einer etwaigen Beweisaufnahme zum materiellen Schaden. Ebensowenig legt das Berufungsgericht dar, warum es im Sinne von § 540 ZPO sachdienlich gewesen sein könnte, die gesamte Aufklärung zur Schadenshöhe im zweiten Rechtszug vorzunehmen, obwohl der Rechtsstreit in Bezug auf den Betrag der gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Klageansprüche, die sich mit dem im Berufungsrechtszug weiter verfolgten Begehren gegenüber dem Beklagten zu 3) überschnitten, bei dem Landgericht anhängig geblieben und deshalb dort weiter zu verhandeln und zu entscheiden war. Gründe der Prozeßökonomie, auf denen sowohl die Vorschrift des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als auch diejenige des § 540 ZPO beruht (Senatsurteil vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87 - VersR 1988, 497, 498), sprechen dafür nicht.

25

cc)

Schließlich trifft es auch nicht zu, daß das Berufungsgericht, wie es meint, aufgrund des Berufungsantrags der Klägerin gezwungen wäre, ohne Rücksicht darauf, ob die Klage bereits wegen unschlüssigen Vortrags zur Anspruchshöhe ohne Erfolg bleiben müsse, möglicherweise ein Grundurteil zu erlassen. Wie die Revision mit Recht ausführt, ist Voraussetzung für den Erlaß eines Grundurteils, daß der Klageanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 53, 17, 23;  97, 97, 109). Käme also das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens nicht hinreichend dargelegt hat, so dürfte es auch kein Grundurteil erlassen.

26

III.

Das Berufungsurteil ist daher teilweise aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung über die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision in Bezug auf die Beklagte zu 1) überlassen.

Dr. Steffen
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller