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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1990, Az.: VIII ZR 237/89

Berufungszulässigkeit; Kaufrückgängigmachung; Sachmangelhaftung; Weiterveräußerung der Kaufsache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1990
Aktenzeichen
VIII ZR 237/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 1229-1230 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 43 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2683-2684 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 1134-1135 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 1748-1750 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Berufung, wenn der Käufer mit der auf Rückgängigmachung des Kaufs wegen Sachmangels gerichteten Klage abgewiesen wird, die Kaufsache "zwischen den Instanzen" weiterveräußert und sodann mit der Berufung Schadensersatz begehrt.

Tatbestand:

1

Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 19. Januar 1988 erwarb der Kläger vom Beklagten einen gebrauchten Pkw vom Typ "Daihatsu F 20 Wildcat" für 8.700 DM "wie besichtigt und probegefahren, unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung".

2

Weil der Kläger aufgrund eines starken Geräusches beim Zuschalten des Vorderradantriebes einen Getriebeschaden des Fahrzeugs vermutete, gab er ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, die Kardanwelle vom Zwischengetriebe zum vorderen Differential weise ein erhöhtes Spiel auf; außerdem sei das Fahrzeug an Vorder- und Hinterachse unterschiedlich bereift und deshalb im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung mit "erheblichen Mängeln" behaftet.

3

Gestützt auf dieses Gutachten, hat der Kläger den Beklagten im Rechtsstreit zunächst auf Zahlung von 9.541,26 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Der geforderte Betrag umfaßte neben dem Kaufpreis die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 676,47 DM und die Kosten einer Überprüfung der Beleuchtungsanlage in Höhe von 164,79 DM.

4

Das Landgericht hat den vereinbarten Gewährleistungsausschluß für durchgreifend erachtet und deswegen die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.546,47 DM nebst Zinsen - ohne Rückgabe des Fahrzeugs - begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe den Pkw inzwischen weiterveräußert, weshalb eine Wandelung nicht mehr durchgeführt werden könne. Da der Beklagte den Getriebeschaden arglistig verschwiegen habe, fordere er - Kläger - nunmehr die Zahlung des begehrten Betrages als Schadensersatz. Der mit der Berufung verlangte Betrag setzt sich aus - geschätzten - Reparaturkosten für den Getriebeschaden in Höhe von 1.500 DM, den Kosten für eine Erneuerung der Bereifung in Höhe von 400 DM und den bereits in erster Instanz geforderten Sachverständigenkosten in Höhe von 676,47 DM zusammen.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten im Umfang seines Berufungsantrages. Der Beklagte war trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten, der Kläger beantragt den Erlaß eines Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe

6

Die nach § 547 ZPO zulässige Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Hierüber war infolge der Säumnis des Beklagten in der Revisionsverhandlung durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 f.). Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, es wäre vielmehr nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand in gleicher Weise ergangen, wenn der Beklagte vertreten gewesen wäre.

7

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufung sei nach § 511 a Abs. 1 ZPO unzulässig, weil der Kläger mit seinem Rechtsmittel lediglich in Höhe von 676,47 DM die Beseitigung der durch das Urteil des Landgerichts geschaffenen Beschwer erstrebe. In erster Instanz habe der Kläger einen Wandelungsanspruch geltend gemacht. Statt dessen verlange er jetzt Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 463 BGB. Hierbei handele es sich gegenüber der erstinstanzlich begehrten Wandelung um einen anderen Anspruch und im prozessualen Sinne um einen anderen Streitgegenstand. Der Kläger hätte zwar die Möglichkeit gehabt, noch im Laufe des Berufungsverfahrens im Wege der Klageänderung von seinem Wandelungsbegehren Abstand zu nehmen und stattdessen Schadensersatz zu verlangen. Dazu hätte es jedoch einer zulässigen Berufung bedurft. Zwar sei der Kläger durch das Urteil des Landgerichts insoweit beschwert, als seine Klage in vollem Umfang abgewiesen sei. Für die Zulässigkeit einer Berufung sei jedoch zusätzlich erforderlich, daß mit dem Rechtsmittel gerade die Beseitigung der durch das angefochtene Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt werde. Da der Kläger im zweiten Rechtszug nur noch Schadensersatz verlange, richte sich sein Rechtsmittel gar nicht gegen die Aberkennung des in erster Instanz geltend gemachten Wandelungsanspruchs. Vielmehr wende er sich nur insoweit gegen die in dem angefochtenen Urteil liegende Beschwer, als ihm der Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 676,47 DM aberkannt worden sei. Dieser Betrag liege jedoch unter der Berufungssumme (§ 511 a ZPO).

8

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) übersteigt 700 DM. Da das Berufungsgericht die vom Landgericht abgewiesenen Sachverständigen-Kosten in Höhe von 676,47 DM - zu Recht - bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes berücksichtigt hat, geht es allein darum, ob hierbei auch der Wert des vom Landgericht ebenfalls abgewiesenen weiteren Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, an dessen Stelle der Kläger im Berufungsrechtszug (weiteren) Schadensersatz in Höhe von 1.900 DM verlangt, einzubeziehen ist. Dies ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Fall.

9

Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach es nicht ausreicht, daß der Kläger durch die Abweisung auch des Anspruches auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Wagens zusätzlich beschwert ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGZ 13, 390, 395; 29, 375, 377; 100, 208; 130, 100; BGHZ 52, 169, 171;  85, 140, 142;  BGH Urteil vom 25. September 1986 - II ZR 31/86 = NJW-RR 1987, 124 unter 2 a; Beschluß vom 24. November 1987 - VI ZB 13/87 = NJW 1988, 827 unter II 1; Urteile vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87 = BGHR ZPO vor § 1, Rechtsmittel-Beschwer Nr. 3 = NJW 1988, 2540, vom 13. April 1988 - VIII ZR 199/87 = WM 1988, 883 unter 2 a und vom 8. November 1988 - VI ZR 117/88 = BGHR ZPO vor § 1, Rechtsmittel-Beschwer Nr. 5 = NJW-RR 1989, 254 = LM ZPO § 511 Nr. 45) ist für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zusätzlich erforderlich, daß mit ihm die Beseitigung gerade der durch das angefochtene Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt wird.

10

Daran fehlt es, wenn der erstinstanzlich unterlegene Kläger gar nicht die Abweisung seines ursprünglichen Klagbegehrens angreifen will, sondern mit dem Rechtsmittel im Wege der Klagänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt.

11

Auch wenn dem Berufungsgericht bei seiner weiteren rechtlichen Erwägung zu folgen wäre, daß nämlich die in den §§ 462 und 463 BGB geregelten Gewährleistungsansprüche (Wandelung, Minderung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung) jeweils selbständige Ansprüche mit der Folge sind, daß der Übergang vom einen zum anderen Anspruch eine Auswechslung des Streitgegenstandes und damit - grundsätzlich - eine Klagänderung i.S. von § 263 ZPO ist (RG JW 1907, 46, vgl. auch RGZ 66, 332, 335; RG Warn 1911 Nr. 322; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl. § 263 Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl. § 264 Anm. 3 - Stichwort "Änderung des Klagantrages: Ja"; Rimmelspacher, Materiellrechtlicher Anspruch und Streitgegenstandsprobleme, 1970, S. 361; Soergel/Huber, BGB, 11. Aufl., § 463 Rdnr. 1, § 462 Rdnr. 3 und 7; Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl. § 465 Rdnr. 16; Mezger in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 462 Rdnr. 1), könnte seine Entscheidung keinen Bestand haben.

12

Die Nichtberücksichtigung des über die Erstattung der Sachverständigenkosten hinausgehenden Begehrens des Klägers bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist nämlich schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gar nicht vom (erstinstanzlichen) Wandelungs- zum (zweitinstanzlichen) Schadensersatzanspruch übergegangen ist, sondern auch insoweit bereits im ersten Rechtszug - jedenfalls hilfsweise - Schadensersatz gefordert hat. Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung seines erstinstanzlichen Klagvorbringens, die der Senat eigenständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts vornehmen kann, weil es um Prozeßerklärungen geht (BGHZ 4, 328, 334;  22, 267, 269;  BGH, Urteile vom 8. März und 8. November 1988 aaO).

13

Die in erster Instanz begehrte Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges hätte der Kläger nicht nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Wandelung, sondern auch als sog. "Großen Schadensersatz" nach § 463 BGB verlangen können (BGHZ 29, 148, 151, seither st. Rspr.). Der im Berufungsrechtszug zur Begründung des Schadensersatzbegehrens vorgetragene Sachverhalt - auffällige, "über jedes vertretbare Maß hinausgehende" Getriebegeräusche bei Zuschaltung des Vorderradantriebs, die dem Beklagten als Vorbesitzer bei der Benutzung des Fahrzeugs nicht verborgen geblieben sein konnten, "Mischbereifung" an Vorder- und Hinterrädern - war in seinen wesentlichen Teilen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Klagvorbringens: Das Sachverständigengutachten, in dem die Mängel einschließlich der besonders auffälligen Getriebegeräusche festgehalten waren, war mit der Klage überreicht worden; daß der Beklagte den Wagen vor dem Verkauf selbst benutzt hatte, ergab sich schon im ersten Rechtszug aus der unstreitigen Tatsache, daß er den Wagen am 30. November 1987, also fast zwei Monate vor dem Verkauf, beim TÜV vorgeführt hatte. Das Vorbringen einer Partei ist so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse entspricht (BGHZ 21, 319, 327 f., 79, 16, 18;  BGH Urteil vom 8. November 1988 aaO). Im Zweifel ist hiernach davon auszugehen, daß die klagende Partei sich auf alle nach ihrem Tatsachenvortrag in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte stützen will, die geeignet sind, ihrem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen, wenn nichts Gegenteiliges erklärt wird. Eine Einschränkung, daß der Kläger nur Wandelung begehre, enthält sein Vorbringen nicht, wie überhaupt in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen der Ausdruck Wandelung nicht gebraucht wird. Deshalb ist dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers zu entnehmen, daß er die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Fahrzeugs jedenfalls hilfsweise auch als Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat (zur Zulässigkeit vgl. RGZ 87, 237, 239; 131, 346; Senatsurteil vom 8. Oktober 1989 - VIII ZR 233/88 UA S. 10; Soergel/Huber aaO § 462 Rdn. 3).

14

Daß der Kläger seinen Schaden im zweiten Rechtszug anders berechnet und beziffert hat, beruht auf der zwischenzeitlichen Weiterveräußerung des Fahrzeugs und stellt nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klagänderung dar. In dem zusätzlichen Vorbringen, das Fahrzeug sei inzwischen weiterverkauft worden, liegt keine Änderung des Klaggrundes i.S. von § 264 ZPO - des den Klagantrag individualisierenden Lebenssachverhaltes (BGHZ 99, 262, 271) -, weil dessen Kern (der Kaufvertrag und die - nach schlüssiger Darstellung des Klägers - vom Beklagten arglistig verschwiegene Fehlerhaftigkeit der Kaufsache) unverändert bleibt und lediglich um diejenigen Tatsachen ergänzt wird, die die Einschränkung des Klagantrages rechtfertigen.

15

Daraus folgt, daß der Kläger sich in einer die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht in Frage stellenden Weise gegen das Urteil des Landgerichts zur Wehr gesetzt hat.

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III. Die Berufung des Klägers war somit, da auch die sonstigen Förmlichkeiten gewahrt sind, zulässig, deshalb war das Berufungsurteil aufzuheben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen über den der Schadensersatzforderung des Klägers zugrundeliegenden Sachverhalt getroffen hat, mußte die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu übertragen, die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.