Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1987, Az.: VI ZR 42/87
Zurückverweisung einer mit einer Zahlungsklage verbundenen Feststellungsklage an die Vorinstanz zur Entscheidung über den Feststellungsanspruch; Grundurteil hinsichtlich der Leistungsklage nach Abweisung der Klage durch die erste Instanz; Erlass eines den gesamten Streitstoff umfassenden Urteils durch den erstinstanzlichen Richter; Wirtschaftliche und sachdienliche Prozessgestaltung durch umfassende eigene Sachentscheidung; Widerrechtlicher Eingriff in die Intimsphäre durch die Veröffentlichung von Zeitungsartikeln; Öffentliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht als Anlass der Veröffentlichungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 42/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 30.12.1986
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1988, 30-31
- DB 1988, 1747 (Kurzinformation)
- MDR 1988, 400 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1984-1985 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1988, 497-498 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Axel S. Verlag AG,
vertreten durch den Vorstand Peter T., Günter P., Christian H., Dr. Horst K., Günter Kl., Dr. Claus L., Hans-Joachim M., Helmut N. und Hans-Peter Sc., Kaiser-W.-Straße ..., Ha.
Prozessgegner
Herr Rainer Ma.-La., R.straße ..., Ham.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach erstinstanzlicher Abweisung einer Zahlungs- und einer damit verbundenen Feststellungsklage darf das Berufungsgericht, wenn es hinsichtlich der Leistungsklage zu einem Grundurteil kommt, die Sache nicht auch zur Entscheidung über den Feststellungsanspruch an die Vorinstanz zurückverweisen (Bestätigung des Senatsurteils vom 21.11.1961 - VI ZR 87161 - VersR 62, 252).
- 2.
Zum deliktischen Schutz der Intimsphäre vor einer Gerichtsberichterstattung.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Dezember 1986 insoweit aufgehoben, als der Rechtsstreit zur Entscheidung über den Feststellungsanspruch an das Landgericht zurückverwiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger leitete im Jahre 1985 als kommissarischer Geschäftsführer eine Außenstelle der Industrie- und Handelskammer H.. Im März 1985 führte er aus seinem Dienstzimmer mit einer Frau ein Telefongespräch sexuellen Inhalts, das von einer Mitarbeiterin mitgehört wurde. Diese informierte darüber die Geschäftsleitung. Dem Kläger wurde daraufhin fristlos gekündigt. Ein deswegen von ihm gegen seinen Arbeitgeber geführter Prozeß endete am 16. April 1985 vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich dahin, daß die fristlose in eine fristgemäße Kündigung umgewandelt wurde und der Kläger eine Abfindung erhielt. In der von der Beklagten verlegten Zeitung "B." vom 17. April 1985 wurde unter der Überschrift "Büro-Sex am Telefon: Entlassen" und in der von ihr gleichfalls verlegten Zeitung "Bild am Sonntag" vom 5. Mai 1985 unter der Überschrift "Firmen-Telefon: Welche Gespräche sind erlaubt" über den Fall in einer Weise berichtet, die eine Identifizierung des Klägers ermöglichte. Der Kläger fühlt sich hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Mit der Behauptung, aufgrund der Berichte der Beklagten keine andere Arbeitsstelle gefunden zu haben, hat er die Beklagte auf Zahlung eines "Schmerzensgeldes" in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen habe, der ihm aus den Zeitungsartikeln entstanden sei und weiter entstehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den für die Jahre 1985 und 1986 geltend gemachten Verdienstausfall auf 24.652 DM beziffert und neben der Zahlung dieses Betrages und eines "Schmerzensgeldes" die Feststellung der Ersatzpflicht für den ihm ab 1. Januar 1987 entstehenden Schaden verlangt. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag der Zahlungsansprüche und über den Feststellungsanspruch an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Beklagten ist nur insoweit zur Entscheidung angenommen worden, als die Zurückverweisung zur Entscheidung über den Feststellungsanspruch erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die beiden beanstandeten Artikel, weil sie unzulässig seine Intimsphäre vor der Öffentlichkeit bloßgestellt hätten, in schwerer Weise verletzt worden, so daß der Kläger von dem beklagten Verlag grundsätzlich nach den §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB Ersatz seines materiellen Schadens und eine Geldentschädigung für die immateriellen Nachteile verlangen könne. Das Berufungsgericht hält jedoch die Schadensersatzansprüche des Klägers hinsichtlich des Betrages noch nicht für entscheidungsreif und verweist den Rechtsstreit insgesamt gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurück. Es meint, der Umstand, daß der Kläger bezüglich seines Vermögensschadens erst im Berufungsverfahren teilweise von der Feststellungs zur Leistungsklage übergegangen sei, und die Erwägung, daß bei dem fortbestehenden Feststellungsanspruch der Streit nicht nach Grund und Höhe entschieden werden könne, stünden der Zurückverweisung nicht entgegen.
II.
Die Revision führt, soweit sie angenommen worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit Recht beanstandet die Revision mit ihrer Verfahrensrüge, daß der Rechtsstreit auch zur Entscheidung über den Feststellungsanspruch an das Landgericht zurückverwiesen worden ist.
1.
Die Frage, ob bei erstinstanzlicher Abweisung einer Zahlungs- und einer damit verbundenen Feststellungsklage das Berufungsgericht dann, wenn es hinsichtlich der Zahlungsklage zu einem Grundurteil kommt, gemäß oder analog § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Sache auch zur Entscheidung über den Feststellungsanspruch an die Vorinstanz zurückverweisen kann, ist in der Rechtsprechung und Literatur streitig. Während sich eine Auffassung aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit und Praktikabilität für eine solche Möglichkeit ausspricht, um eine parallele Prozeßführung in zwei Instanzen zu vermeiden (OLG Düsseldorf MDR 1985, 61 [OLG Düsseldorf 19.01.1984 - 18 U 3/84]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 45. Aufl., § 538 Anm. 3 E; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl., § 538 Rdn. 20; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl., § 538 Anm. 3 Nr. 3 c; Schneider MDR 1974, 624, 626 f), halten andere eine solche Verfahrensweise nicht für zulässig (Wieczorek/Rössler, ZPO 2. Aufl., § 538 Rdn. D I; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl., § 538 Rdn. 2 Fußn. 4 und Rdn. 19; AK-ZPO-Ankermann, § 538 Rdn. 14). Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 21. November 1961 (VI ZR 87/61 - VersR 1962, 252, 253 f) gegen die Möglichkeit einer Zurückverweisung in derartigen Fällen ausgesprochen. Hieran hält er auch nach erneuter Prüfung fest.
a)
Der Zurückverweisung wegen eines Feststellungsanspruchs, der nicht nach Grund und Betrag streitig sein kann, steht nicht nur der Wortlaut des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern auch der Normzweck dieser Vorschrift entgegen. Wie schon das Reichsgericht (RGZ 77, 396, 398) ausgeführt hat, beruht der Zweck der gesetzlichen Regelung für alle Fälle des § 538 ZPO darin, daß über den gesamten Streitstoff zunächst die erste Instanz entscheiden soll; Voraussetzung einer Zurückverweisung ist deshalb, daß die Entscheidung erster Instanz noch einen Teil des Prozeßstoffs vorbehalten hat. Ist dies nicht der Fall, hat also der erstinstanzliche Richter ein den gesamten Streitstoff umfassendes Urteil erlassen, so hat auch der zweitinstanzliche Richter nach der Regelvorschrift des § 537 ZPO grundsätzlich in vollem Umfang über die Sache selbst zu entscheiden und die hierzu von ihm ggf. für erforderlich gehaltenen Beweise zu erheben. Demgemäß ist es etwa in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Zahlungsanspruch allein dem Grund, nicht aber auch dem Betrag nach streitig ist und die erste Instanz die Klage abgewiesen hat, dem Berufungsrichter, der die zur Abweisung führenden Erwägungen des Erstrichters nicht teilt, verwehrt, die Sache zur anderweiten Entscheidung über den Grund des Anspruchs in die erste Instanz zurückzuverweisen (vgl. RGZ 47, 366, 369). Nichts anderes kann im Ergebnis für die Abweisung einer Feststellungsklage gelten, da sie der vorerwähnten Fallgestaltung der Sache nach gleichsteht.
b)
Die Zurückverweisung wegen eines Feststellungsanspruchs, der mit einem zwar zum Grund, nicht aber auch zur Höhe entscheidungsreifen Leistungsanspruch verbunden ist, kann auch nicht auf gewichtige Gründe der Prozeßökonomie gestützt werden. Abgesehen davon, daß es sich bei § 538 ZPO angesichts der Grundregel des § 537 ZPO um eine Ausnahmevorschrift handelt, die eine Zurückverweisung aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen nicht zuläßt (RG HRR 1931, Nr. 1255; Senatsurteil vom 21. November 1961 = aaO), bietet schon das Gesetz selbst in § 540 ZPO mit der Befugnis des Berufungsgerichts zur umfassenden eigenen Sachentscheidung eine Möglichkeit an, wie in solchen Fällen eine wirtschaftliche und sachdienliche Prozeßgestaltung erfolgen kann.
c)
Die Gefahren einer gleichzeitigen Prozeßführung in zwei Instanzen mit einer etwaigen Zersplitterung der Beweisaufnahme dürfen im übrigen nicht überbewertet werden. Die Frage, wie hoch sich etwa bei Schadensersatzklagen, wie hier, ein dem Kläger in der Vergangenheit entstandener Schaden beläuft, wird häufig die Erhebung anderer Beweise erfordern als die Frage, ob die für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger Schäden besteht. Zudem können insoweit auch die von Schneider (aaO) aufgeführten Möglichkeiten (zeitweiliges Nichtbetreiben eines der beiden Prozesse usw.) genutzt werden, um einer Zersplitterung der Prozeßführung zu begegnen.
2.
Daß sich vorliegend die Feststellungs- und die Leistungsklage auf dieselbe Verletzungshandlung der Beklagten beziehen, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keine andere Entscheidung. Dieser Umstand steht weder der rechtlichen Selbständigkeit beider prozessualer Ansprüche entgegen, über die nicht in gleicher Weise entschieden werden muß, noch liefert er einen tragenden Grund, entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut die Vorschrift des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Feststellungsansprüche auszudehnen.
III.
Die Sache ist gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Entscheidung über die Feststellungsklage in tatsächlicher Hinsicht noch weiterer Erörterungen bedarf.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie die Revision meint, bereits jetzt im Sinne des § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zur Endentscheidung, nämlich zur Abweisung der Klage reif, weil es an einer die Schadensersatzpflicht auslösenden Verletzungshandlung der Beklagten fehle. Der erkennende Senat, der die Revision der Beklagten nicht zur Entscheidung angenommen hat, soweit sie sich gegen das den Zahlungsanspruch des Klägers betreffende Grundurteil richtete, hat damit der Ansicht des Berufungsgerichts zugestimmt, daß der Beklagten eine ihre Schadensersatzpflicht begründende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zur Last fällt. Denn die Beklagte hat mit der Veröffentlichung der Zeitungsartikel widerrechtlich in die Intimsphäre des Klägers eingegriffen, die grundsätzlich absoluten Schutz genießt (vgl. BGHZ 73, 120, 124; Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, 384, 385). Dem steht nicht schon entgegen, daß es vorliegend um das Verhalten des Klägers an seinem Arbeitsplatz geht. Denn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Intimbereich der sexuellen Begegnung nicht an bestimmte Örtlichkeiten gebunden; sein Schutz entfällt nicht schon dann, wenn sexuelle Äußerungen am Arbeitsplatz gemacht werden, sofern nicht der sich in dieser Weise Äußernde sein Sexualleben dadurch selbst in die (berufliche) Öffentlichkeit trägt, was hier beim Kläger nicht der Fall war.
Die Grenzen für eine Presseberichterstattung über diesen Intimbereich sind im Streitfall auch nicht deshalb anders gezogen, weil die Zeitungen der Beklagten eine öffentliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht zum Anlaß ihrer Veröffentlichungen genommen haben. Zwar mag ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der generellen Unterrichtung über derartige Gerichtsverfahren, sondern auch an einer speziellen Information darüber bestehen, daß es sich bei dem wegen seiner sexuellen Äußerungen am Arbeitsplatz Entlassenen um einen in führender Position tätigen Mitarbeiter einer Behörde handelte. Die Prangerwirkung, die mit der Veröffentlichung in solchen Fällen verbunden ist, gebietet den Presseorganen jedoch, jedenfalls bei Gerichtsverfahren ohne strafrechtlichen Einschlag, wie hier, die ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Identifizierung des Betroffenen durch die Leser auszuschließen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte im Streitfall nicht gerecht geworden. Nach dem Inhalt des Artikels in der Zeitung "Bild" mit der Berufs- und der vollen Ortsangabe ("Geschäftsführer einer Außenstelle der Industrie- und Handelskammer H.") sowie der Angabe des Alters (38) war der Kläger, wie auch die Revision nicht in Frage stellt, jedenfalls für einen begrenzten Leserkreis identifizierbar. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Bericht in der Zeitung "Bild am Sonntag". Mag auch die dortige Berufs- und vollständige Ortsbezeichnung ("Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer H."), für sich allein genommen, die Person des Klägers nur für eine geringere Leserzahl offengelegt haben, so darf doch nicht außer Betracht bleiben, daß sich der Leserkreis dieser Zeitung mit demjenigen der Zeitung "Bild" teilweise deckt. Bei diesen Lesern traf die Veröffentlichung in "Bild am Sonntag" nicht nur auf bereits bestehende Vorkenntnisse zur Identität des Klägers; der Vorfall wurde durch die 2 1/2 Wochen nach "Bild" liegende Veröffentlichung erneut ins Bewußtsein der Leser gerückt und der Eingriff in die Intimsphäre des Klägers dadurch verstärkt. Diese Umstände muß sich die Beklagte, die beide Zeitungen verlegt, zurechnen lassen.
Demgemäß ist, ebenso wie bei dem vom Kläger geltend gemachten und inzwischen rechtskräftig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Zahlungsanspruch, auch hinsichtlich des auf den Zukunftsschaden bezogenen Feststellungsanspruchs davon auszugehen, daß der Beklagten eine ihre Schadensersatzpflicht auslösende Verletzungshandlung vorzuwerfen ist. Das Berufungsgericht wird jedoch in tatsächlicher Hinsicht noch weiter aufzuklären haben, ob, wie für eine positive Entscheidung über ein Feststellungsbegehren nach § 256 ZPO erforderlich, ein auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführender Schaden des Klägers auch für die Zeit nach dem 1. Januar 1987 hinreichend wahrscheinlich ist.
Die dem Berufungsgericht übertragene Kostenentscheidung umfaßt auch den vom Senat nicht angenommen Teil der Revision.
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Bischoff
Dr. Birkmann