Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1961, Az.: VI ZR 87/61
Möglichkeit der Einschränkung der Haftung eines Kraftfahrers gegenüber einem Fahrgast bei bloßen Gefälligkeitsfahrten; Vorliegen eines ersten Anscheins für ein Verschulden eines Kraftfahrers im Falle des Abkommens des Kraftfahrzeugs von der Fahrbahn und Aufprall gegen einen Baum; Vorliegen einer bewußte Selbstgefährdung durch den Mitfahrers einer Gefälligkeitsfahrt trotz fehlender Anzeichen für eine eventuelle Trunkenheit des Kraftfahrers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 87/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15496
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 11.01.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1962, 252-254 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. Januar 1961 aufgehoben, soweit es die Sache zur weiteren Verhandlung über den Feststellungsantrag an das Landgericht zurückverweist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten zu neunzehn Vierundzwanzigsteln auferlegt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin besuchte am Abend des 28. September 1957 die Kirmes in St. und hielt sich mit Bekannten bis spät in die Nacht in der Gastwirtschaft P. auf. Dort kehrte gegen 2.30 Uhr auch der Sohn der Beklagten, Matthias E., ein. Kurz vor 5 Uhr fuhr er die Klägerin, mit der er bis dahin an demselben Tisch gesessen hatte, in seinem Volkswagen nach R., das 4 km von St. entfernt liegt. Im Zeitpunkt des Aufbruchs regnete es stark. Gegen 4,55 Uhr kam der Volkswagen auf der Landstraße Nr. ... zwischen Kilometerstein 11,6 und 11,7 von der Fahrbahn ab und prallte mit seiner linken Seite gegen einen rechts der Fahrbahn stehenden Baum, knickte in der Mitte ein und legte sich kragenförmig um den Baum. Der Fahrer E. war sofort tot, die Klägerin erlitt erhebliche Verletzungen, insbesondere eine Gehirnkontusion. E. hatte während der Nacht Alkohol zu sich genommen; der bei ihm festgestellte Blutalkoholgehalt betrug 0,64 Promille.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Erbin des tödlich verunglückten E. auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat mit der Klage Ersatz ihres Verdienstausfalls für das erste Jahr nach dem Unfall, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr zum Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet ist. Sie hat vorgetragen, der Sohn der Beklagten habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Die Art der Beschädigung des Personenwagens zwinge zu dem Schluß, daß er eine Geschwindigkeit gehabt habe, die im Hinblick auf den starken Regen und die dadurch bedingten Sicht- und Fahrbahnverhältnisse weit überhöht gewesen sei. Infolge der Unfallverletzungen sei sie nicht mehr wie vorher imstande, in der von ihr und ihrem Bruder ererbten und zunächst gemeinsam betriebenen, nach dem Unfall aber von ihrem Bruder übernommenen Metzgerei als Verkäuferin tätig zu sein.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat entgegnet, allein die hohe Geschwindigkeit im Zusammenhang mit der regennassen Fahrbahn könne den Unfall nicht verursacht haben. Dazu seien weitere Umstände erforderlich gewesen, wie z.B. eine Behinderung des Fahrers durch die Klägerin oder das Mitwirken eines anderen Fahrzeugs. Jedenfalls lasse der Anscheinsbeweis nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers schließen. Es habe sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt, da die Klägerin nach Verpassen aller anderen Möglichkeiten zur Heimfahrt ihren Sohn gebeten habe, sie nach Hause zu fahren. Die Klägerin habe zudem die Fahrt in Kenntnis aller gefahrerhöhenden Umstände, insbesondere des Alkoholgenusses und der Übermüdung ihres Sohnes angetreten. Sie habe daher auf eigene Gefahr gehandelt. Zumindest treffe sie ein Mitverschulden.
Der Klägerin sei durch den Unfall kein Verdienstausfall entstanden, da sie Mitinhaberin der Metzgerei gewesen sei, deren Erträgnisse seit dem Unfall nicht zurückgegangen seien. Die Klägerin sei zudem seit längerer Zeit wieder als Verkäuferin in der Metzgerei in demselben Ausmaß tätig wie früher, so daß für die Zukunft kein Verdienstausfall mehr zu erwarten sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Gefälligkeitsfahrt vorgelegen und die Klägerin auf eigene Gefahr gehandelt habe, eine grobe Fahrlässigkeit des Fahrers E. aber nicht erwiesen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur weiteren Verhandlung über die Höhe dieser Ansprüche sowie über den Feststellungsantrag an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsirrtum eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalls durch den Sohn der Beklagten. Es geht zutreffend davon aus, daß nach fester Rechtsprechung (vgl. BGHZ 8, 239) der erste Anschein für ein Verschulden des Fahrers spricht, wenn ein Kraftfahrzeug von der Fahrbahn abkommt und gegen einen Straßenbaum fährt. Die von der Beklagten behaupteten Möglichkeiten einer Behinderung des Fahrers durch die Klägerin oder einen anderen Verkehrsteilnehmer, durch Straßenverschmutzung oder Unwohlsein des Fahrers sind durch geeignete konkrete Tatsachen und Beweisangebote nicht belegt worden. Es handelt sich vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, um reine Mutmaßungen, die zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht geeignet sind.
Aus der Art der Beschädigung des Personenwagens, der sich mit seiner linken Seite kragenförmig um den Straßenbaum gebogen hatte, schließt das Berufungsgericht, der Fahrer müsse eine für die gegebenen Fahrbahn- und Sichtverhältnisse erheblich überhöhte Geschwindigkeit gehabt haben, zumal keine Spuren vorhanden seien, die auf die Einwirkung eines anderen Fahrzeugs hindeuteten. Diese Würdigung läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze erkennen. Das Berufungsgericht hat eine überhöhte Geschwindigkeit nicht, wie die Revision annimmt, aus der Tatsache des Unfalles hergeleitet, sondern in erster Linie aus der Art der Beschädigung des Wagens, die sich nicht anders als durch eine hohe Geschwindigkeit erklären läßt.
Die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Sichtbehinderung durch Dunkelheit und starken Regen, der regennassen Fahrbahn sowie des Blutalkoholgehalts des Fahrers nach durchwachter Nacht in der überhöhten Geschwindigkeit eine grobe Fahrlässigkeit des Fahrers erblickt, lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Zu Unrecht erblickt die Revision einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht bei der Erörterung des Verschuldens des Fahrers der enthemmenden Wirkung des genossenen Alkohols Bedeutung beimißt, an anderer Stelle - bei der Prüfung des Mitverschuldens der Klägerin - aber feststellt, der Fahrer sei nach dem Eindruck der vernommenen Zeugen völlig nüchtern gewesen. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß auch ein verhältnismäßig geringer Blutalkoholgehalt wie der hier festgestellte von 0,64 Promille gerade dadurch zu einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit führen kann, daß der betroffene Fahrer nicht das Gefühl der Alkoholeinwirkung hat, obwohl diese noch vorhanden ist. Zur Beurteilung dieser Frage bedurfte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch nicht der Zuziehung eines Sachverständigen.
Wie noch auszuführen ist, begründet zwar bereits einfache Fahrlässigkeit die volle Haftung des Sohnes der Beklagten für die Unfallfolgen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit gewinnt aber wegen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes Bedeutung für die Bemessung seiner Höhe.
2.
Der Umstand, daß der Sohn der Beklagten die Klägerin aus Gefälligkeit mitgenommen hat, kann nicht zu einer Einschränkung seiner Haftung führen. Auch bei einer Gefälligkeitsfahrt haftet der Kraftfahrer dem Fahrgast grundsätzlich für jede Fahrlässigkeit (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 - NJW 1958, 905; vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 3/58 - VersR 1959, 386). Besondere Umstände, aus denen nach Treu und Glauben auf eine Freistellung des Fahrers von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit geschlossen werden könnte, liegen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darlegt, nicht vor. Entgegen der Meinung der Revision kann der Tatsache, daß der in Steinstrass wohnende Sohn der Beklagten der Klägerin zuliebe die Fahrt nach dem nur 4 km entfernten R. unternahm, keine entscheidende Bedeutung für die Frage der Haftungsfreistellung beigemessen werden, zumal letzterer haftpflichtversichert war.
3.
Zur Frage des Mitverschuldens der Klägerin stellt das Berufungsgericht fest, der Sohn der Beklagten habe einen völlig nüchternen Eindruck gemacht. Der Klägerin sei nicht bekannt gewesen, daß er schon vor dem Zusammentreffen mit ihr Alkohol zu sich genommen habe; während ihres Beisammenseins habe er kaum Alkohol getrunken. Er habe auch keine Anzeichen von Ermüdung erkennen lassen. Hieraus folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum, es sei nicht erwiesen, daß sich die Klägerin bei Antritt der Fahrt einer besonderen Gefährdung bewußt gewesen sei, oder mit einer solchen auch nur hätte rechnen müssen. Die vorgerückte Morgenstunde allein war, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darlegt, nicht geeignet, die Besorgnis zu begründen, der Sohn der Beklagten sei als junger Mann nicht mehr in der läge, einen Personenwagen 4 km weit unfallfrei zu lenken. Auch das Regenwetter und die Dunkelheit stellten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei angemessener Fahrweise keine besondere Gefährdung dar, durch die sich die Klägerin von der Mitfahrt hätte abhalten lassen müssen.
Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum eine bewußte Selbstgefährdung (vgl. BGHZ 34, 355) wie auch eine fahrlässige Mitverursachung des Unfalls durch die Klägerin verneint und die Zahlungsansprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
4.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung über die Höhe der Zahlungsansprüche ohne Rechtsverstoß gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen, weil der Streit insoweit noch nicht zur Entscheidung reif sei, sondern weiterer Aufklärung bedürfe.
Wegen des Feststellungsantrages hat es die Sache nach § 539 ZPO zurückverwiesen, weil das Urteil des Landgerichts nicht erkennen lasse, ob die Abweisung insoweit auf materielle oder prozessuale Gründe (mangelndes rechtliches Interesse) gestützt sei; da hier zwischen Leistungs- und Feststellungsklage ein untrennbarer Zusammenhang bestehe und die Zurückverweisung wegen des Zahlungsantrags nach § 538 Nr. 3 ZPO ohnehin unerläßlich sei, sei die gleichzeitige Zurückverweisung wegen des Feststellungsantrages nach § 539 ZPO ein Gebot der Prozeßökonomie, um eine Zersplitterung der Beweisaufnahme zu verhindern.
Die Zurückverweisung wegen des Feststellungsantrages wird von der Revision mit Recht beanstandet.
Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung fehlt es insoweit nicht an einer Beschwer der Beklagten. Diese ergibt sich daraus, daß die Beklagte statt der erstrebten Klageabweisung nur eine Zurückverweisung der Sache wegen eines Verfahrensmangels erreicht hat (vgl. BGHZ 31, 358, 361).
Der Auffassung des Berufungsgerichts, das Urteil des Landgerichts lasse nicht erkennen, ob es den Feststellungsantrag aus sachlichen oder prozessualen Gründen abgewiesen habe, kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat, ohne allerdings auf das Feststellungsinteresse ausdrücklich einzugehen, den Feststellungsantrag unmißverständlich deshalb abgewiesen, weil es ihn - ebenso wie die Zahlungsansprüche - für sachlich unbegründet hielt. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses konnte für das Landgericht nicht zweifelhaft sein. Es ist aufgrund des Bestreitens des Anspruchs durch die Beklagte und die drohende Verjährung nach § 852 BGB ohne weiteres zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1952 - III ZR 194/51 - LM § 256 ZPO Nr. 7). Da auch die Beklagte das Feststellungsinteresse nicht in Zweifel gezogen hat, war das Landgericht nicht gehalten, hierzu ausdrückliche Ausführungen zu machen. Die Zurückverweisung nach § 539 ZPO entbehrt danach der rechtlichen Grundlage.
Eine Zurückverweisung wegen des Feststellungsantrages nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erscheint ebenfalls nicht zulässig. Voraussetzung der Zurückverweisung nach dieser Vorschrift ist das Vorliegen eines Anspruchs, der nach Grund und Betrag streitig ist (vgl. Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl. § 538 ZPO Anm. V 1). Das ist aber beim Feststellungsantrag, der dem Betrag nach nicht streitig sein kann, nicht der Fall. Zudem darf das Berufungsgericht, wenn es, wie hier, die Klageabweisung der ersten Instanz mißbilligt, die Sache nur zurückverweisen, wenn es den Grund voll erledigt hat (RGZ 47, 366, 368; Stein-Jonas-Schönke § 538 ZPO Anm. V 3). Das Berufungsgericht mußte hier also über die zum Grund des Anspruchs gehörige Frage, ob der Klägerin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit künftige Ansprüche zustehen, nach der Regelvorschrift des § 537 ZPO selbst entscheiden und die hierzu von ihm für erforderlich erachteten Beweise selbst erheben. Dem steht nicht entgegen, daß dadurch eine gewisse Zersplitterung der Beweisaufnahme eintritt. Die Ausnahmevorschrift des § 538 ZPO ist eng auszulegen (vgl. BGHZ 31, 358); eine Zurückverweisung aus bloßen Zweckmäßigkeitsgründen ist unzulässig (vgl. Stein-Jonas-Schönke § 538 ZPO Anm. I 2; Baumbach-Lauterbach, 22. Aufl. § 538 ZPO Anm. 1). Zwischen dem auf künftige Ansprüche gerichteten Feststellungsantrag und dem Zahlungsantrag, der bereits fällige Ansprüche betrifft, besteht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch kein untrennbarer Zusammenhang, da die Entscheidung über beide Ansprüche nicht die gleiche sein muß. Der nicht näher begründeten Meinung von Wieczorek, § 256 ZPO Anm. F I b, die Vorschrift des § 538 Nr. 3 ZPO sei in einem Falle wie dem vorliegenden entsprechend anzuwenden, kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden (vgl. RGZ 158, 145, 152, wonach eine Zurückverweisung wegen eines Feststellungsantrages nach § 538 Nr. 3 ZPO in jedem Falle unzulässig ist).
Das angefochtene Urteil war danach, soweit es die Sache wegen des Feststellungsantrages zurückverweist, aufzuheben. Der Rechtsstreit muß insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da noch weitere Erörterungen in tatsächlicher Hinsicht erforderlich sind. Im übrigen war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich
Meyer