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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1958, Az.: VI ZR 13/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1958
Aktenzeichen
VI ZR 13/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm/Westf. - 14.11.1956
Landgerichts in Detmold - 01.06.1956

Fundstellen

  • DB 1958, 1069 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 678 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1958, 503 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 905-906 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Bäckers Manfred He. in H., Bei den E. ...,

Prozessgegner

die Allgemeine Ortskrankenkasse des Kreises D. in D., Do.weg, vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Minderjähriger kann ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters keinen Vertrag über eine Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung rechtswirksam abschließen. Für die sogenannte Gefälligkeitsfahrt gilt keine Ausnahme.

  2. 2.

    Aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr kann die Schadenshaftung nur dann ausgeschlossen sein, wenn sich der Geschädigte einer besonderen, durch ihm bekannte Umstände bedingten Gefahrenlage bewußt gewesen ist. Da dieser Fall bei einer gewöhnlichen Gefälligkeitsfahrt in einem Kraftfahrzeug nicht gegeben ist, bleibt es unentschieden, ob auch einem Minderjährigen gegenüber die Verschuldenhaftung aus dem Rechtsgrund des Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen sein kann.

  3. 3.

    Ein Kraftfahrer hat also einem aus Gefälligkeit im Kraftfahrzeug mitgenommenen minderjährigen Fahrgast gegenüber für die Folgen eines Fahrlässigkeit Verhaltens in der Regel selbst dann einzustehen, wenn er vor Antritt der Fahrt erklärt hat, er komme für nichts auf.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. November 1956 teilweise aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Detmold vom 1. Juni 1956 teilweise abgeändert;

  2. II.
    1. 1.

      Der Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

    2. 2.

      Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die diese für ihr Mitglied Eveline M. auf Grund des Verkehrsunfalls vom 23. Mai 1954 erbringen muß.

  3. III.

    Die weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurückgewiesen.

  4. IV.

    Zur Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs und die Kosten des Rechtsstreits wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 13. Mai 1954 besuchte die damals 18-jährige Flechterin Eveline M. zusammen mit einer Freundin eine Tanzveranstaltung in B. bei H. Um den beiden Mädchen die Rückkehr zu ermöglichen, brachte der damals 19 Jahre alte Beklagte auf Bitten eines Bekannten zunächst die Freundin der M. auf seinem 195 ccm Kraftrad (Triumph) nach dem 3 km entfernten H. und holte anschließend gegen 22.30 Uhr Fräulein M. in B. ab, um auch sie nach H. zu bringen. Der Beklagte wollte am folgenden Tage seine Fahrprüfung ablegen. In einer scharfen Rechtskurve bekam das Kraftrad rechtsseitig Bodenberührung, stürzte und hinterließ eine Schleifspür von 16 m Länge. Fräulein M. wurde schwer verletzt. Beim Beklagten wurde ein Blutalkoholgehalt von 0,46 %o festgestellt. Die Klägerin hat mit der Klage vom Beklagten gemäß § 1542 RVO Erstattung ihrer mit 2.444,61 DM bezifferten Aufwendungen für die Heilung der M. verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte zum Ersatz ihrer weiteren Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls der M. verpflichtet sei.

2

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat ein Verschulden bestritten und vorgetragen, Fräulein M. habe den Unfall dadurch verursacht, daß sie sich, in der Kurve aufgerichtet und anstatt nach rechts nach links gelegt habe. Er selbst habe nicht unter Alkoholeinfluß gestanden und sei auch nicht schnell gefahren. Der Beklagte ist sodann der Ansicht, Schadensersatzansprüche gegen ihn seien jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil er Fräulein M. vor Antritt der in ihrem Interesse durchgeführten Fahrt erklärt habe, er komme für nichts auf. Fräulein M. habe dem nicht widersprochen.

3

Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Die Revision ist zulässig.

5

Auf Grund der im Revisionsrechtszug überreichten ärztlichen Gutachten sieht es der Senat als glaubhaft gemacht an, daß bei Fräulein M. ein unfallbedingter schwerer Dauerschaden vorliegt, der möglicherweise auf lange Zeit eine laufende Heilbehandlung erforderlich macht. Ausser dem ist damit zu rechnen, daß weitere Operationen sowie Muskel- und Sehnenverpflanzungen erforderlich sein werden. Wenn auch die Verpflichtungen der klagenden Krankenkasse gegenüber der Verletzten nach deren Aussteuerung nur noch beschränkte sind und die weiteren Aufwendungen nach Pauschalsätzen vergütet werden, so konnte doch angesichts der noch gar nicht abzusehenden Zeitdauer einer laufenden ärztlichen Behandlung der Streitwert der Feststellungsklage mit 5.000 DM angenommen werden (§ 3 ZPO). In Verbindung mit dem Zahlungsanspruch in Höhe von 2.444,61 DM ist daher die gemäß § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwerdesumme überschritten.

6

II.

Aus der Tatsache, daß der Beklagte bei seiner nächtlichen Fahrt in einer scharfen Rechtskurve der Straße mit der rechten Fußraste des Kraftrades Bodenberührung bekam und alsdann nach einer längeren Schleifspur stürzte, hat das Berufungsgericht mit Recht auf Grund der Lebenserfahrung gefolgert, daß der Beklagte entweder seine Geschwindigkeit nicht der Kurve angepaßt oder infolge mangelnder Übung die Situation nicht gemeistert habe. Die Anwendung der Rechtsgrundsätze des ersten Anscheins begegnet entgegen der Auffassung der Revision keinen Bedenken. Das Befahren einer scharfen Straßenkurve fordert von dem Fahrer eines Kraftrades - zumal bei Nacht - besondere Sorgfalt und Vorsicht. Kommt ein Kraftradfahrer mit seinem Kraftrad in einer Kurve nach Bodenberührung ins Schleudern, so ist das ein durchaus typischer Geschehensablauf, der zunächst auf mangelnde Sorgfalt und Vorsicht oder einen sonstigen Fahrfehler, des Kraftradfahrers hinweist. Dieser sich nach der Lebenserfahrung aufdrängende Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kraftradfahrers kann nur durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden, die auf die ernste Möglichkeit eines nicht typischen Ablaufs hinweisen. Daß solche Tatsachen hier nicht dargetan sind, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt. Eine mangelnde Gewandtheit der M. bei ihrem Verhalten als Beifahrerin, die vom Berufungsgericht als möglich unterstellt wird, mußte der Beklagte in Rechnung stellen. Seine eigene Einlassung, er habe vor den Kurven die Geschwindigkeit von 60 km/st herabgesetzt und gleichzeitig gerufen: "Achtung Kurve!" bedeutet keine Entlastung, zumal der Beklagte im Ermittlungsverfahren eingeräumt hatte, er habe sich wahrscheinlich zu scharf in die Kurve gelegt. Selbst wenn der Verlauf der auf der linken Seite der Straße beginnenden Schleifspur, wie die Revision meint, mit einiger Zuverlässigkeit ergeben sollte, daß Fräulein M. ihr Gewicht zur falschen Seite verlagert habe, so würde das an der Fahrlässigkeit des Beklagten nichts ändern. Die Mitfahrerin kannte im Gegensatz zum Beklagten den Verlauf der Straße im einzelnen nicht. Da der Beklagte Fräulein M. erst gerade kennen gelernt hatte, so mußte er, wie das Berufungsgericht richtig bemerkte, die scharfe Kurve so langsam und vorsichtig befahren, daß er eine aus Ungeschicklichkeit, Angst oder Unerfahrenheit der M. entstehende Fehlreaktion rechtzeitig abfangen konnte. Der Beklagte hat auch nichts dafür vorbringen können, daß er etwa durch den übrigen Verkehr auf der Straße Anlaß zu einer plötzlichen Richtungsänderung gehabt hat. Unter Würdigung der gesamten Umstände hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Beklagte durch fahrlässiges Verhalten den Unfall verursacht hat. Die Revision versucht vergebens durch eine eigene Würdigung des Verhandlungsergebnisses die Feststellungen des Berufungsgerichts zu erschüttern. Im einzelnen bedarf es keiner Stellungnahme zu diesen Angriffen der Revision, da sie teils nur auf tatsächlichem Gebiet liegen und im übrigen die Bedeutung des Beweises des ersten Anscheins verkennen.

7

III.

1.

Das Berufungsgericht hat den Einwand des Haftungsausschlusses als unbegründet zurückgewiesen. Es führt aus: Die Rechtswidrigkeit der fahrlässigen Körperverletzung werde nicht dadurch beseitigt, daß der Beklagte Fräulein M. aus Gefälligkeit mitgenommen habe. Eine Einwilligung in die Gefahr einer solchen Verletzung sei nicht erklärt worden. Sie könne insbesondere nicht darin gesehen worden, daß Fräulein M. auf die Bemerkung des Beklagten, er komme für nichts auf, ohne Widerspruch das Kraftrad bestiegen habe. Eine solche Bemerkung, wie sie der Beklagte nach seiner Behauptung abgegeben haben wolle, werde nach der Verkehrssitte nur dahin verstanden, daß der Fahrer für Folgen von Zufällen, von bloßen Versehen oder von Versagen bei unglücklicher Verkettung von Umständen nicht einstehen wolle. Sie sei aber nicht dahin auszulegen, daß sich der Fahrer auf Gefahr des Mitfahrenden in typischen Situationen des Straßenverkehrs unvorsichtig verhalten und über die Grundregeln der Fahrkunst hinwegsetzen dürfe. Es spreche alles dafür, daß Fräulein M. den Willen gehabt habe, sicher über die nur 3 km lange Strecke nach H. gefahren zu werden. Sie würde auch gewiß dem Beklagten erklärt haben, er möge in scharfen Kurven besonders vorsichtig fahren, wenn ihr bedeutet worden wäre, daß ihre Sicherheit wesentlich von ihrem richtigen Verhalten als Beifahrerin abhinge. Es gehe nicht an, der Beifahrerin ein Einverständnis damit zu unterstellen, daß der Beklagte auf einer ihm bekannten kurvenreichen Straße in eine Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Verstoß gegen anerkannte Fahrregeln einfahren dürfe.

8

2.

Die Revision bekämpft diesen Standpunkt. Sie vermißt vor allem ein Eingehen auf die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, daß dieser sich erst auf Zureden nach anfänglicher Weigerung bereit erklärt habe, die beiden Mädchen nach Horn zu bringen. Die Revision meint, die Bemerkung des Beklagten, für nichts aufzukommen, sei unter Würdigung der anfänglichen Weigerung als Bedingung für die Übernahme der Beförderung zu werten. Die Erklärung des Beklagten dürfe nicht so ausgelegt werden, daß ihr jede praktische Bedeutung genommen werde. Der Beklagte habe das Verhalten der Beifahrerin nach Treu und Glauben dahin auffassen dürfen, daß diese ihn von der Haftung freistelle. Eine Haftungsfreistellung sei auch deshalb angemessen, weil der Beklagte die Fahrt nur im Interesse von Fräulein Manthey durchgeführt habe.

9

3.

Der Auffassung des Beklagten, daß eine Haftungsfreistellung nicht Platz greife, ist zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis zuzustimmen.

10

a)

Daß der Fahrer dem Fahrgast auch bei der sogenannten Gefälligkeitsfahrt grundsätzlich für jedes Verschulden haftet, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. RG JW 1934, 2033; RG JW 1936, 1890; RG JW 1939, 482; BGH VersR 1956, 388; VersR 1957, 299 und 718). Eine Einschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz und Beachtung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB) könnte einmal dann Platz greifen, wenn die Beförderung in Erfüllung eines unentgeltlichen Beförderungsvertrages erfolgt und dieser Vertrag bei einer Treu und Glauben und der Verkehrssitte entsprechenden Auslegung dahin auszulegen wäre, daß der Haftungsumfang gemindert ist (vgl. hierzu BGHZ 21, 102 [110]). Der Frage des Haftungsmaßstabes der Vertragshaftung braucht aber hier nicht nachgegangen zu werden, da es sich bei den Beteiligten um Minderjährige handelt und jedenfalls der Beklagte die ihn belastende Vertragsbindung nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingehen konnte. Im übrigen sind keine Umstände dafür ersichtlich, daß der Beklagte und Fräulein M. durch den Antritt der kurzen Fahrt eine rechtsgeschäftliche Bindung herbeiführen wollten. Gerade bei solchen Gefälligkeiten des täglichen Lebens, wie sie hier aus dem gesellschaftlichen Kennenlernen auf einem Tanzvergnügen hervorgingen, muß in der Regel angenommen werden, daß sie sich ausserhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs halten (vgl. BGHZ 21, 102 [107]). Es ergibt sich daher, daß nur eine Deliktshaftung des Beklagten in Frage steht, die gemäß § 823 Abs. 1 BGB die Haftung für jede Fahrlässigkeit umfaßt. Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats stets angenommen worden, daß der Kraftfahrer dem aus Gefälligkeit mitgenommenen Fahrgast aus § 823 BGB für jede Fahrlässigkeit einzustehen hat, wenn nicht eine Abrede über eine Haftungsfreistellung oder eine Haftungsminderung getroffen ist, die allerdings auch stillschweigend abgeschlossen werden und aus den Umständen entnommen werden kann, unter denen die Fahrt angetreten wurde (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats; ferner BGHZ 2, 159). Nun begegnet es allerdings erheblichen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht auch bei Unterstellung der Erklärung des Beklagten, er komme für nichts auf, nur einen Haftungsausschluß in einem ganz engen Rahmen als vereinbart ansehen will. Diese Auslegung nimmt der Erklärung des Beklagten praktisch jede Bedeutung, da dieser der Mitfahrerin gegenüber ohne Verschulden überhaupt nicht haftet und da ein Versehen bei unglücklicher Verkettung von Umständen im allgemeinen noch nicht einen Verschuldensvorwurf rechtfertigt. Es stellt sich daher in der Tat die von der Revision erhobene Frage, ob nicht der Beklagte auf Grund seiner Erklärung und des anschließenden Verhaltens der M. nach Treu und Glauben annehmen durfte, er werde zum mindesten von den Haftungsfolgen aus leichter Fahrlässigkeit freigestellt, wobei von Bedeutung sein könnte, daß die Fahrt nur im Interesse der M. unternommen wurde. Es kommt aber auf diese Frage der Auslegung nicht an. Wesentlich ist vielmehr, daß Fräulein M. als Minderjährige eine sie rechtlich belastende Willenserklärung, die in einem Verzicht auf einen ihr gesetzlich zustehenden Schadensersatzanspruch zu sehen ist, gemäß § 107 BGB nicht ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam abgeben konnte (vgl. auch OLG Bamberg, NJW 1949, 506; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. T.Z. 1978-1980). Eine solche Zustimmung ist nicht erfolgt. Die Annahme, daß bei Minderjährigen im Alter von 18 Jahren, die von den Eltern getrennt leben, stillschweigend eine solche Zustimmung als vorliegend angesehen werden müsse, läuft auf eine reine Fiktion hinaus, die in der Lebenswirklichkeit keine Grundlage findet. Die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung verbietet sich insbesondere in einem Falle, in dem der Fahrer ohne Fahrberechtigung gefahren ist. Über die dem Schutz der Minderjährigen dienende Vorschrift des § 107 BGB kann auch nicht mit allgemeinen Billigkeitserwägungen aus § 242 BGB hinweggegangen werden. Dies ist vor allem deshalb nicht angängig, weil Haftungsverzichte weitgehende nachteilige Folgen für das ganze Leben des Minderjährigen auslösen können.

11

b)

Eine Haftungsfreistellung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des sogenannten Handelns auf eigene Gefahr. Dieser Haftungsausschlußgrund ist erst von der Rechtsprechung herausgebildet worden. In der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts diente der Rechtsgedanke des Handelns auf eigene Gefahr dazu, in gewissen Fällen die strenge Gefährdungshaftung, wie sie insbesondere den Tierhalter und den Halter eines Kraftfahrzeugs trifft, auszuschließen. Der Schutz dieser Haftung erschien dann nicht als angemessen, wenn sich der Kläger, ohne durch gesetzliches, berufliches oder sittliches Gebot verpflichtet zu sein, der vermeidbaren Gefährdung aus solchen Gefahrenquellen bewußt selbst ausgesetzt hatte (RGZ 130, 162 [169] und die dort zitierten Entscheidungen). Erst in der Entscheidung RGZ 141, 262 wird anerkannt, daß wegen Handelns auf eigene Gefahr auch die Verschuldenshaftung des Schädigers ausgeschlossen werden kann. In der Gefahrübernahme wird nunmehr eine Einwilligung in eine möglicherweise eintretende Rechtsgutverletzung gesehen, die - im Rahmen rechtlicher Zulässigkeit - die Folge haben soll, daß die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung entfällt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angeschlossen, die in der Gefahrübernahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung sieht und sie als Einwilligung in eine möglicherweise eintretende Verletzung von Rechtsgütern des Geschädigten wertet (BGHZ 2, 159). Dabei wird in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht betont, daß bei einem in einem Kraftfahrzeug mitgenommenen Fahrgast nur dann eine solche Einwilligungserklärung angenommen werden kann, wenn sich der Fahrgast der Möglichkeit des Eintritts einer Gefahr durch ihm bekannte besondere Umstände bewußt gewesen ist. Nicht dagegen dürfe eine Einwilligung mit der Folge des Ausschlusses der Rechtswidrigkeit angenommen werden, wenn der Fahrgast die besonderen Umstände, die zur Schädigung geführt hätten, nicht gekannt habe. Dieser Grundsatz ist auch vom erkennenden Senat stets aufrecht erhalten worden. Dieser hat es insbesondere stets abgelehnt, die Schadensersatzansprüche des Fahrgastes gegen den Fahrer aus dem Rechtsgrund des Handelns auf eigene Gefahr dann auszuschließen, wenn die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit des Fahrers durch Alkoholgenuß zwar objektiv gegeben und erkennbar war, vom Fahrgast aber nicht erkannt wurde (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 40/52 - = VersR 1953, 85; Urteil vom 23. März 1955 - VI ZR 22/54 - = VersR 1955, 309). Folgt man der rechtlichen Begründung des Reichsgerichts und des III. Zivilsenats, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß ein Minderjähriger ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht rechtswirksam die ihn rechtlich belastende Zustimmung zu der möglicherweise eintretenden Körperverletzung geben kann (§ 111 BGB). Das ist auch vom Reichsgericht ausdrücklich hervorgehoben worden (RGZ 141, 262, 265).

12

Neuerdings werden gegen die Auffassung Bedenken erhoben, daß das Handeln auf eigene Gefahr als empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne einer Zustimmung zu einer Rechtsgutverletzung anzusehen sei. Diese Auffassung wird als gekünstelt bezeichnet. Auf das Zugehen der Erklärung dürfe es nicht ankommen. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß es zu unbefriedigenden Ergebnissen führe, wenn man bei Minderjährigen das sachlich nicht gerechtfertigte Erfordernis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufstelle. Leite man richtigerweise den berechtigten Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr aus dem Prinzip des § 242 BGB ab, so entgehe man jenen künstlichen Fiktionen und unberechtigten Einschränkungen, zu denen die Theorie der Willenserklärung zwinge (vgl. Wangemann, NJW 1955, 85; MDR 1956, 385; Böhmer, VersR 1957, 205; JR 1957, 338; Geigel, Der Haftpflichtprozeß 9. Aufl. Kap. 10 Nr. 37; OLG Oldenburg, DAR 1956, 296).

13

Auf die Berechtigung dieser mit immerhin beachtlichen Gründen vorgetragenen Angriffe braucht hier nicht eingegangen zu werden. Denn es fehlt im vorliegenden Falle die unerläßliche Voraussetzung, die überhaupt erst dem sogenannten Handeln auf eigene Gefahr eine rechtlich selbständige Bedeutung geben könnte, daß nämlich ein in seiner Art und Gefährdungsmöglichkeit bekanntes Wagnis eingegangen worden ist. Nur wenn der M. konkrete Umstände bekannt gewesen wären, die ihr ein besonderes mit der Fahrt verbundenes Risiko aufgezeigt hätten (etwa ersichtliche Fahruntüchtigkeit des Fahrers oder technische Mängel des Kraftrades), wurde sich die Frage stellen, ob die Deliktshaftung des Fahrers wegen Übernahme der Gefahr durch den minderjährigen Fahrgast ausgeschlossen sein könnte. Keineswegs geht es an, schon aus dem Gesichtspunkt der Gefahrübernahme abzuleiten, daß die Haftung des Fahrers gegenüber dem Fahrgast bei einer normalen Gefälligkeitsfahrt eingeschränkt oder ausgeschlossen ist (vgl. auch BGHZ 2, 159 [163]).

14

c)

Endlich kann auch aus § 254 BGB keine Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung abgeleitet werden, da ein schuldhaftes Verhalten von Fräulein M. im Sinne einer fahrlässigen Außerachtlassung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt nicht festgestellt worden ist.

15

Im Ergebnis ist daher die Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber Fräulein M. vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden.

16

IV.

Auf die Klägerin sind die Schadensersatzansprüche der Manthey gemäß § 1542 RVO insoweit übergegangen, als die Klägerin verpflichtet ist, aus Anlaß des Unfalls Leistungen gemäß der Reichsversicherungsordnung zu Gunsten der M. zu erbringen. Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug bestritten, daß alle in dem Zahlungsanspruch zusammengefaßten Aufwendungen zur Behebung von Unfallfolgen gemacht worden seien. Er hatte behauptet, die M. habe schon vor dem Unfall an einer Wirbelsäulenverletzung gelitten und die Klägerin habe einen Teil ihrer in Rechnung gestellten Aufwendungen nur zur Behebung der alten Krankheit gemacht. Dieses Vorbringen des Beklagten, mit dem der ursächliche Zusammenhang in Abrede gestellt wurde, war rechtlich erheblich. Zu einer Substantiierung dieses Vorbringens war der Beklagte naturgemäß nicht in der Lage. Vielmehr lag die Behauptungs- und Beweislast ausschließlich bei der Klägerin. Das Berufungsgericht hätte daher diesen Punkt durch Einholung von gutachtlichen Äusserungen der behandelnden Ärzte, auf die sich die Klägerin bezogen hatte, aufklären müssen, wenn es nicht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO das erst im Berufungsrechtszug vorgebrachte Verteidigungsvorbringen als verspätet zurückwies (vgl. BGHZ 12, 49). Zur Frage des § 529 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht aber keine Stellung genommen. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, anstelle des Berufungsgerichts über die Voraussetzungen dieser Bestimmung und die Zulassung des Verteidigungsvorbringens des Beklagten selbst zu entscheiden. Die vom Berufungsgericht für seine Entscheidung gegebene Begründung, daß nach dem Grundsatz des Beweises des ersten Anscheins angenommen werden müsse, alle von der Klägerin in Rechnung gestellten Aufwendungen seien zur Behebung von Unfallfolgen gemacht, vermag die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu tragen. Diese Begründung geht, was nicht näher ausgeführt zu werden braucht, offenbar rechtlich fehl. Die Sache mußte daher insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, als über die Höhe des Zahlungsanspruchs entschieden worden ist. Dagegen konnte das Revisionsgericht das Berufungsurteil insoweit aufrecht erhalten, als über den Feststellungsanspruch und dem Grunde nach über den Zahlungsanspruch entschieden ist. Der Beklagte hat nicht bestritten, daß der Klägerin aus Anlaß des Unfalls der M. Aufwendungen entstanden sind. Ebenfalls sind ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Klägerin auch in Zukunft noch Verpflichtungen der M. gegenüber bestehen, die durch den Unfall bedingt sind.

Dr. Kleinewefers Engels Dr. Bode Dr. Hauß Heinr. Meyer