Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1986, Az.: III ZR 124/85
Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung; Möglichkeit der Erhöhung der Klageforderung mit der Berufung; Berufung; Berufungsbegründung; Bestimmtheit; Zulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 124/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.04.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1987, 101-102 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Über die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Berufungsbegründung.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden im Revisionsrechtszug nicht erhoben.
Tatbestand
Der Dipl.-Ing. Dr. Alfred Kn. und die von ihm beherrschten Firmen Dr. Kn. GmbH, B. Bungalow GmbH & Co. KG sowie B. Generalbau GmbH in M. (im folgenden: K.-Gruppe) betrieben die Errichtung und Vermarktung von Wohnungseigentum im Bauherrenmodell. Dabei bedienten sie sich des Bau- und Bodenvereins I. e.G., der beauftragt war, für Rechnung der Kn.-Gruppe, jedoch im eigenen Namen, Grundstücke unter Vorlage der Kosten zu erwerben, zu erschließen und an Dritte zu veräußern.
Mit Urkunde vom 3. Februar 1983 trat die K.-Gruppe ihre Ansprüche auf Auszahlung ihrer bei der Beklagten bestehenden und künftigen Bankguthaben sicherungshalber an die Klägerin ab. Zu diesem Zeitpunkt wiesen die laufenden Konten, welche die Dr. Kn. GmbH und die B. Bungalow GmbH & Co. KG bei der Beklagten unterhielten, Guthaben von 200.000,- und 900.000,00 DM aus.
Der Aufforderung der Klägerin, diese Guthaben an sie auszuzahlen, kam die Beklagte nicht nach. Sie erklärte die Aufrechnung mit Gegenansprüchen und berief sich hilfsweise auf ein Pfandrecht gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zur Begründung ihrer Gegenforderungen machte sie geltend, dem Bau- und Bodenverein I. e.G. hätten aus seiner Geschäftsverbindung zur Kneifel-Gruppe aufgrund einer "Verpflichtungserklärung" der Gruppe Erstattungsansprüche zugestanden, welche die Forderungen auf Auszahlung der beiden Bankguthaben überstiegen und die der Verein am 20. September 1982 an sie, die Beklagte, abgetreten habe.
Mit der Klage hat die Klägerin die Auszahlung der beiden Bankguthaben im Teilbetrag von jeweils 50.000,00 DM verlangt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klageforderung sei durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und mit der Berufungsbegründung folgende Anträge angekündigt:
- I.
Das Endurteil des Landgerichts München II vom 27.09.1984 wird aufgehoben.
- II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Daran schließt sich der Satz an:
"Die Klägerin macht als Zessionarin der von der Firmengruppe Dr. Kn. bei der Beklagten unterhaltenen Bankkonten einen Teilbetrag dieser Forderungen gegen die Beklagte aus dem Guthaben der Bankkonten geltend."
Des weiteren referiert die Klägerin die Rechtsauffassung des Landgerichts, bezeichnet das angefochtene Urteil als "in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unrichtig", legt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die ihr wesentlich erscheinenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dar, rügt die landgerichtliche Beweiswürdigung und tritt weiteren Beweis an.
Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin folgende Anträge angekündigt:
- I.
Das Endurteil des Landgerichts München II vom 27.09.1984 wird aufgehoben.
- II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 DM nebst 12 % Zinsen hierauf seit dem 04.02.1983 zu bezahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung - unter Beschränkung der Verhandlung auf deren Zulässigkeit - als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Sie lasse nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, welchen Anspruch oder welche Ansprüche die Klägerin im Berufungsrechtszug (weiter) verfolge. In Betracht komme neben einer Erhöhung der Klage sowohl die teilweise Geltendmachung von Guthaben aus weiteren Konten der K.-Gruppe bei der Beklagten als auch - was naheliege - eine vom ursprünglichen Klagebegehren abweichende Aufteilung des eingeklagten Teilbetrages auf die geltend gemachten Ansprüche.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
I.
1.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Die Vorschrift soll den Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, Berufungsgericht und Prozeßgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und sicher ins Bild zu setzen (BGH Beschlüsse vom 22. Oktober 1974 - VI ZB 2/74 - VersR 1975, 48 und vom 13.07.1982 - VI ZB 5/82 - VersR 1982, 974, 975). Dazu bedarf es nicht unbedingt eines ausdrücklich formulierten Antrages, obwohl ein solcher dem Berufungskläger in seinem eigenen Interesse stets zu empfehlen ist; es genügt vielmehr, daß die vor Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem Inhalt nach eindeutig ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen erstrebt werden (RGZ 145, 38, 39; BGH Beschlüsse vom 11. Februar 1966 - V ZB 1/66 - NJW 1966, 933 und vom 22. Oktober 1974 aaO; Urteile vom 20. Februar 1975 - VI ZR 154/74 - VersR 1975, 738, 739, vom 1. Juli 1975 - VI ZR 251/74 - LM ZPO § 519 Nr. 69 und vom 19. April 1978 - VIII ZR 37/77 - VersR 1978, 736, 737; Beschlüsse vom 13. Juli 1982 a.a.O. und vom 27. März 1985 - IVb ZB 20/85 - FamRZ 1985, 631). Ob - wie die Revision meint - in die insoweit gebotene Auslegung des Parteivorbringens Erfahrungssätze einfließen dürfen, die in Gestalt von Vermutungen Rückschlüsse auf Umfang und Ziel der Anfechtung ermöglichen, ist allerdings zweifelhaft. Insbesondere erscheint fraglich, ob die Annahme, die Anfechtung entspreche im Zweifel dem Maß der Beschwer (so BGH Urteil vom 19. März 1969 - VIII ZR 63/67 - NJW 1969, 928, 929; KG OLGZ 1975, 52, 54; dagegen BGH Urteil vom 19. April 1978 aaO), mit dem Zweck des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, den Berufungskläger zu eindeutigen Erklärungenüber Umfang und Ziel seiner Rechtsmitteleinlegung zu veranlassen, vereinbar ist. Indessen bedarf dies hier keiner abschließenden Erörterung. Gegenstand der Prüfung sind in jedem Fall zunächst die konkreten Ausführungen des Berufungsklägers, also vornehmlich ein etwa von ihm angekündigter Antrag, mag dieser auch unvollständig sein oder das Ziel der Berufung unzutreffend erfassen, und die zur Begründung des Rechtsmittels angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte. Welche Aussagekraft den insoweit maßgeblichen Umständen zukommt, hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab. Läßt der Berufungsantrag des im ersten Rechtszug voll unterlegenen Klägers erkennen, daß dieser die vollständige Beseitigung des erstinstanzlichen Urteils nebst einer Kostenentscheidung zu seinen Gunsten erstrebt, und wiederholt die Berufungsbegründung im übrigen die wesentlichen Gesichtspunkte des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers, so kann dies den Schluß rechtfertigen, er wolle seinen abgewiesenen Klageantrag mit der Berufung weiterverfolgen.
2.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen (im wesentlichen) sachgerechten, ihr Begehren zutreffend wiedergebenden förmlichen Berufungsantrag erstmalig mit Schriftsatz vom 8. Februar 1985 angekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen. Das Berufungsgericht hat deshalb die Zulässigkeitsprüfung mit Recht darauf beschränkt, ob schon die Berufungsbegründung selbst den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügte. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu bejahen.
a)
Der in der Berufungsbegründung angekündigte Antrag der Klägerin, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, erlaubt keinen Zweifel, daß das erstinstanzliche Erkenntnis in vollem Umfang angefochten werden soll. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
b)
Darüber hinaus läßt die Berufungsbegründung, die insoweit vom Revisionsgericht selbständig auszulegen ist (BGH Urteile vom 20. Februar 1975 - VI ZR 154/74 - VersR 1975, 738, 739 und vom 1. Juli 1975 - VI ZR 251/74 - LM ZPO § 519 Nr. 69 Bl. 2), aber auch das Ziel des Rechtsmittels mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen. Die Auslegung ergibt, daß die Klägerin mit ihrer Berufung eine Verurteilung der Beklagten entsprechend dem im ersten Rechtszuge gestellten Klageantrag erstrebt.
Ziel des Rechtsmittels ist entgegen der Fassung des Berufungsantrages nicht in erster Linie die "Aufhebung" des angefochtenen Urteils, also seine Beseitigung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels (§ 539 ZPO), sondern seine Abänderung in Gestalt einer vom Berufungsgericht selbst zu treffenden Sachentscheidung. Das folgt sowohl aus dem Kostenantrag als auch aus dem Zusammenhang der Berufungsbegründung, mit der die Klägerin die ihr wesentlich erscheinenden materiell-rechtlichen Gesichtspunkte ihres erstinstanzlichen Vorbringens nebst dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt wiederholt. Diese Wiederholung ist zugleich ein hinreichend verläßliches Indiz dafür, daß die Klägerin das im ersten Rechtszug angestrebte und im Eingangssatz der Berufungsbegründung noch einmal gekennzeichnete Ziel ihrer Berufung, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 100.000,00 DM nebst Zinsen, auch in der Berufungsinstanz weiterverfolgt.
Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin möglicherweise die Klageforderung der Höhe nach verändern, Guthaben aus weiteren Konten der Kn.-Gruppe geltend machen oder den eingeklagten Teilbetrag in anderer Weise, als dies im ersten Rechtszug geschehen ist, auf die geltend gemachten Ansprüche verteilen könnte. Wenn das Berufungsgericht Ausführungen hierzu vermißt, soübersieht es, daß für die Klägerin überhaupt kein Anlaß bestanden hat, im Rahmen der Berufungsbegründung zur Klageforderung vorzutragen; denn diese hat ihr nach dem landgerichtlichen Urteil im Zeitpunkt der Aufrechnung zugestanden. Folgerichtig hat die Klägerin sich bei der Begründung ihres Rechtsmittels darauf beschränkt, den Standpunkt des Landgerichts zu bekämpfen, daß ihr Klageanspruch durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen sei. Im übrigen ist zu den Ausführungen des Berufungsgerichts zu bemerken:
Die Möglichkeit, die Klageforderung mit der Berufung zu erhöhen, ist für die Beurteilung, ob der Berufungsantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügt, ohne Belang. Selbst wenn sie ernsthaft in Erwägung gezogen werden müßte, würde sie keine die Zulässigkeit der Berufung in Frage stellende Ungewißheit bewirken. Der Antrag der Klägerin wäre dann jedenfalls in Höhe ihrer Beschwer hinreichend bestimmt. Ob die Klägerin mit der Berufung tatsächlich eine Erweiterung des Klagebegehrens erstrebt, was unter bestimmten Voraussetzungen auch noch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig ist (BGHZ 91, 154, 159 m.w.Nachw.) könnte - gegebenenfalls nach richterlichem Hinweis (§ 139 ZPO) - im Zuge des Rechtsmittelverfahrens geklärt werden.
Die weitere vom Berufungsgericht erörterte Möglichkeit, daß die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag abweichend von ihrem erstinstanzlichen Vortrag auf die einzelnen selbständigen Ansprüche aufteilen könnte, betrifft nicht die Bestimmtheit des Berufungsantrages, sondern die zutreffende Kennzeichnung des Klagebegehrens. Fehlen nähere Angaben über diese Aufteilung, so berührt das zwar die Zulässigkeit der Klage, die Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs bestimmt bezeichnen muß (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nicht aber diejenige der Berufung (BGHZ 20, 219, 220 f.). Ein solcher Mangel könnte im übrigen in der Berufungsinstanz noch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung behoben werden (Senatsurteil BGHZ 11, 193, 195). Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, daß das Rechtsmittel der Klägerin selbst dann als unzulässig hätte verworfen werden müssen, wenn sie mit ihm innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausdrücklich die Verurteilung der Beklagten gemäß dem in erster Instanz gestellten Antrag erstrebt hätte. Daß dies nicht zu billigen wäre, bedarf keiner näheren Darlegung.
Die dritte vom Berufungsgericht angeführte Alternative, die Geltendmachung von Guthaben aus weiteren Konten der K.-Gruppe, hat demgegenüber keine eigenständige Bedeutung. Sie enthält lediglich eine Kombination der beiden zuvor erörterten Möglichkeiten.
II.
Da sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung nicht bestehen, andererseits eine Sachentscheidung des Senats schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Parteien im zweiten Rechtszug noch nicht zur Sache verhandelt haben, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 8 GKG die Nichterhebung der im Revisionsrechtszug anfallenden Gerichtskosten anzuordnen.
Boujong
Engelhardt
Werp
Rinne