Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1993, Az.: BLw 19/93
Inventarbeitrag; Nominalwert; Reduzierung des Eigenkapitals; Eröffnungsbilanz; LPG; Rechtsbeschwerde beim OLG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1993
- Aktenzeichen
- BLw 19/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 44 LAnpG
- § 65 LanpG
- § 24 LwVG
Fundstellen
- BGHZ 124, 192 - 199
- MDR 1995, 105 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 142 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 257-260 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A14 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Nominalwert eines Inventarbeitrages oder einer ihm gleichstehenden Leistung (Fondsanteil) ist nicht entsprechend der Reduzierung des Eigenkapitals zwischen der DM-Eröffnungsbilanz und der maßgeblichen Auseinandersetzungsbilanz abzuwerten, sondern nur dann zu kürzen, wenn das bilanzmäßig ordnungsgemäß festgestellte Eigenkapital sämtliche eingebrachte Geld- oder Sachleistungen nicht deckt.
2. Dem LPG-Mitglied steht der Anspruch nach § 44 I LwAnpG 1991 auch dann zu, wenn die Kündigungserklärung im Zeitraum zwischen dem Beschluß über die Umwandlung und der Registereintragung wirksam geworden ist.
3. Eine bei dem OLG im Rahmen einer unzulässigen Berufung hilfsweise eingelegte Rechtsbeschwerde wird zulässig, wenn sie nach Abgabe fristgemäß bei dem BGH eingeht.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 war ehemals Mitglied einer LPG Typ I, die im Jahre 1975 von der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2, einer LPG Typ III, übernommen wurde. Mit Schreiben vom 30. April 1991, das bei dem Vorstand der LPG am 1. Mai 1991 einging, kündigte er seine Mitgliedschaft und verlangte die Rückzahlung der eingebrachten Inventarbeiträge sowie des von ihm mit erwirtschafteten Wertzuwachses. In der Folgezeit wandelte sich die LPG in die Beteiligte zu 2 um. Mit Schreiben vom 25. Februar 1992 teilte diese dem Beteiligten zu 1 mit, daß sein "persönlicher Anteil am Vermögenszuwachs unserer LPG" nach dem Bilanzierungsstichtag vom 30. Juni 1991 sich auf insgesamt 85. 382, 09 DM belaufe. Unter dem 7. April 1992 unterbreitete sie ihm ein "Barabfindungsangebot" über 20 % des "personifizierten Vermögensanspruchs". Dieses Angebot nahm der Beteiligte zu 1 nicht an. Er verlangt vielmehr die Zahlung des von der Beteiligten zu 2 errechneten Betrages von 85. 382, 09 DM nebst Zinsen.
Das Landwirtschaftsgericht hat der hierauf gerichteten "Klage" durch Urteil vom 10. November 1992 stattgegeben. Gegen diese ihr am 12. November 1992 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 2 am 9. Dezember 1992 formgerecht beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Sache mit Beschluß vom 24. Februar 1993 nach § 12 LwVG an den Bundesgerichtshof - Senat für Landwirtschaftssachen - abgegeben.
II. Das Rechtsmittel ist statthaft.
Bei der vorliegenden Sache handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Sinne des § 65 LwAnpG, über die das Landwirtschaftsgericht richtigerweise im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluß hätte entscheiden müssen (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 = WM 1993, 709). Das angefochtene Urteil ist daher verfahrens- und formfehlerhaft ergangen.
Gegen formfehlerhafte Entscheidungen ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip im allgemeinen sowohl das Rechtsmittel statthaft, das gegen die von dem Gericht tatsächlich gewählte Art der Entscheidung stattfindet, wie das Rechtsmittel, das gegeben wäre, wenn das Gericht die zutreffende Entscheidungsart gewählt hätte (Senatsbeschlüsse v. 5. Juli 1990, LwZR 7/89, WM 1990, 2134 = AgrarR 1991, 195 und v. 20. April 1993, BLw 25/92, WM 1993, 1529). Der Grundsatz der Meistbegünstigung soll jedoch nur Nachteile der durch eine ihrer Art nach inkorrekte Entscheidung beschwerten Partei ausschließen, nicht dagegen zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen. Wäre daher gegen eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben, könnte auch eine der Art nach inkorrekte Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eröffnen (BGHZ 40, 265, 267; 46, 112, 113 f[BGH 17.10.1966 - II ZR 230/64]; Urt. v. 24. Februar 1967, V ZR 110/65, WM 1967, 533; Senatsbeschl. v. 20. April 1993, BLw 25/92, aaO; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. allg. Einleitung 3. Buch Rdn. 31; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, vor § 511 Rdn. 47).
Gegen die Entscheidung über eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist nach § 65 LwAnpG eine Berufung nicht statthaft. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Unterschied zu solchen in anderen Landwirtschaftssachen den Instanzenzug bewußt verkürzt und die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung in zweiter Tatsacheninstanz ausgeschlossen. Ist aber gegen einen im - korrekten - streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Beschluß die Anrufung des Oberlandesgerichts im zweiten Rechtszug nicht zulässig, kann auch eine verfahrens- und formfehlerhafte Entscheidung durch Urteil nicht mit der Berufung vor dem Oberlandesgericht angefochten werden. Denn der Partei darf durch den Fehler des Gerichts zwar einerseits kein Nachteil, andererseits aber auch kein Vorteil erwachsen, der ihr sonst nicht zuteil geworden wäre (BGHZ 40, 265, 267).
Die Berufung war daher unzulässig, weil die mit ihr verfolgte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auch in tatsächlicher Hinsicht durch § 65 LwAnpG ausgeschlossen ist. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 1993 hat die Beteiligte zu 2 jedoch hilfsweise um Verweisung des Verfahrens an den Bundesgerichtshof und darum gebeten, die Berufung als Rechtsbeschwerde zu behandeln.
Die Einlegung der Rechtsbeschwerde unter der innerprozessualen Bedingung, daß das angerufene Gericht die eingelegte Berufung für unzulässig erachtet, ist zulässig, weil sie unmißverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die Entscheidung in jedem Fall einer zulässigen Überprüfung unterziehen zu wollen. Ist die Rechtsbeschwerde allerdings - wie hier - nicht bei dem Bundesgerichtshof, sondern bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden, wird sie erst zulässig, wenn sie dem Bundesgerichtshof weitergereicht wird und fristgemäß bei diesem eingeht (Barnstedt/Steffen, LwVG 4. Aufl. § 26 Rdn. 10).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Als die Sache nach der Abgabe durch das Oberlandesgericht bei dem Bundesgerichtshof einging, hatte die Rechtsmittelfrist mangels Belehrung durch das Landwirtschaftsgericht noch nicht zu laufen begonnen und war die Fünfmonatsfrist noch nicht abgelaufen (§ 21 Abs. 2 LwVG).
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil das Landwirtschaftsgericht - irrtümlich - die Zulassungswürdigkeit nicht geprüft hat (vgl. Senatsbeschlüsse v. 22. Oktober 1992, BLw 3/92, WM 1993, 439; v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 und v. 21. April 1993, BLw 59/92, WM 1993, 1397) und der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommt.
III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1. a) Zu Recht geht das Landwirtschaftsgericht allerdings davon aus, daß dem Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 2 als die umgewandelte LPG ein Abfindungsanspruch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zusteht, nachdem er seine Mitgliedschaft noch vor dem Umwandlungsbeschluß gekündigt hatte. Dabei kann offenbleiben und bedarf keiner weiteren Feststellung, zu welchem Zeitpunkt der Umwandlungsbeschluß tatsächlich gefaßt wurde. Denn einem LPG-Mitglied steht der Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG auch dann zu, wenn der Umwandlungsbeschluß zwischen der Kündigungserklärung und deren Wirksamwerden (§ 43 Abs. 2 LwAnpG alter und neuer Fassung) gefaßt wurde (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, NJW 1993, 1207 [BGH 04.12.1992 - BLw 20/92]; Mönig/Böhm, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, S. 30, 32). Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Ansicht, die Rechtsfolgen des Ausscheidens bestimmten sich in diesem Fall ausschließlich nach § 36 LwAnpG, so daß dem Mitglied nur eine - ggf. vom Gericht zu bestimmende - angemessene Barabfindung zustehe (Neixler/Schramm/Beer, AgrarR 1993, S. 65 f.; Lachmann, AgrarR 1993, 97, 99), vermag der Senat nicht zu folgen. Sie verkennt den unterschiedlichen Regelungstatbestand der im 3. Abschnitt über die Umwandlung enthaltenen Bestimmungen der §§ 36 f. LwAnpG und des im 6. Abschnitt über das Ausscheiden aus einer LPG enthaltenen § 44 LwAnpG. § 36 Abs. 1 LwAnpG bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied aus der umgewandelten LPG durch Annahme des im Umwandlungsbeschluß enthaltenen Angebots binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung der Registereintragung ausscheiden kann. Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift enthält insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß das Mitglied aus der umgewandelten LPG nur nach den für die neue Rechtsform maßgeblichen Bestimmungen ausscheiden kann.
§ 44 Abs. 1 LwAnpG bestimmt dagegen die Rechtsfolgen einer durch Kündigung beendeten Mitgliedschaft in der LPG. Die Vorschrift kommt daher überall dort zum Zuge, wo das Mitglied von der ihm durch § 43 LwAnpG eingeräumten Möglichkeit der jederzeitigen Kündigung Gebrauch gemacht hat. Dieses Recht wird durch den Beschluß zur Umwandlung nicht beeinträchtigt und besteht, wie auch Neixler, Schramm und Behr einräumen (aaO, Fn. 21), bis zur Eintragung der neuen Rechtsform in das Register bzw. Eintragung des Formwechsels in das Register der LPG. Wenn aber das Mitglied auch noch im Umwandlungsverfahren bis zur Registereintragung jederzeit aus der LPG durch Kündigung ausscheiden darf und die Folgen eines Ausscheidens durch Kündigung in § 44 LwAnpG geregelt sind, bedürfte es einer besonderen Bestimmung, wenn § 44 LwAnpG nicht auch für eine im Zeitraum zwischen Fassung des Umwandlungs- bzw. Teilungsbeschlusses und seiner Registereintragung wirksam gewordenen Kündigung gelten sollte. Eine solche Bestimmung gibt es nicht. § 36 LwAnpG ist insoweit nicht einschlägig, weil er einen anderen Sachverhalt regelt. Die Voraussetzungen einer Gesetzeskonkurrenz in Form der Spezialität liegen - entgegen der von Neixler/Schramm/Beer und Lachmann vertretenen Auffassung - nicht vor.
b) Zutreffend nimmt das Landwirtschaftsgericht weiterhin an, daß der vom Beteiligten zu 1 erbrachte "Fondsausgleich" bei der Berechnung seines Abfindungsanspruchs zu berücksichtigen ist, ohne daß es darauf ankommt, ob es sich hierbei um eine gesonderte Zahlung oder um den von der LPG Typ III übernommenen Fondsanteil handelt (Senatsbeschlüsse v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, AgrarR 1993, 85 sowie v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, NJW 1993, 2110). Dieser Betrag beläuft sich nach der Mitteilung der Beteiligten zu 2 vom 25. Februar 1992 auf 61. 398, 59 DM und ist der Höhe nach unstreitig. Die Annahme der Rechtsbeschwerde, das Landwirtschaftsgericht habe die Mitteilung vom 25. Februar 1992 nicht nur als Wissenserklärung, sondern als rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung ausgelegt, findet in dem Urteil keine Stütze, ist für die Entscheidung aber auch nicht erheblich.
c) Unzutreffend ist auch die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung, es sei ausgeschlossen, daß die als "Fondsausgleich" bezeichnete Leistung unabhängig von der Entwicklung des Eigenkapitals zum Nominalbetrag vergütet werden könne; vielmehr müsse die Höhe des zum 30. Juni 1990 letztmalig in Mark der DDR bilanzmäßig ausgewiesenen Eigenkapitals zur Höhe des Eigenkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Aufstellung der für das Ausscheiden des Mitglieds zugrunde zu legenden Bilanz ins Verhältnis gesetzt und der "Fondsausgleich" entsprechend der Reduzierung des Eigenkapitals prozentual "abgewertet" werden.
Nach § 44 Abs. 1 LwAnpG ist der für den Abfindungsanspruch maßgebliche Wert der Beteiligung des ausscheidenden Mitglieds an der LPG von der Höhe des vorhandenen Eigenkapitals abhängig. Dieses ist nach Absatz 6 aufgrund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Dies ist in der Regel die zum Ende des nach dem Statut der LPG maßgebenden Wirtschaftsjahres zu erstellende Jahresabschlußbilanz, soweit nicht gesetzlich andere Termine vorgeschrieben sind (Schweizer, DtZ 1991, 279, 283; Feldhaus, RdL 1992, 29, 30). Die Folge ist, daß ausgeschiedene Mitglieder an der Veränderung des Eigenkapitals zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens und dem nächsten Bilanzstichtag teilhaben. Ist das Eigenkapital ermittelt und ggf. nach Absatz 6 Satz 2 gekürzt, so sind nach Absatz 1 Nr. 1 zunächst die Inventarbeiträge und funktionsgleichen Leistungen aller einbringenden Mitglieder in Ansatz zu bringen. Deckt das Eigenkapital diese Leistungen ab, so hat das ausgeschiedene Mitglied Anspruch auf Rückgewähr in Höhe des eingebrachten Nominalwertes (Senatsbeschl. v. heutigen Tag, BLw 63/93, zur Veröffentlichung bestimmt). Nur wenn das Eigenkapital sämtliche eingebrachten Sach- oder Geldleistungen nicht deckt, ist der Anspruch verhältnismäßig zu kürzen. Eine prozentuale "Abwertung" der eingebrachten Inventarbeiträge entsprechend der prozentualen Reduzierung des Eigenkapitals zwischen dem 30. Juni 1990 und der Erstellung der ordentlichen Bilanz nach § 44 Abs. 6 LwAnpG findet im Gesetz keine Stütze.
2. Die angefochtene Entscheidung ist jedoch deswegen aufzuheben, weil die nach Wirksamwerden der Kündigung am 1. August 1991 maßgebliche Jahresabschlußbilanz zum 30. Juni 1992 noch nicht vorgelegen hat, wie die Beteiligte zu 2 zu Recht rügt. Soweit diese aufgrund der Umwandlungsbilanz zum 30. Juni 1991 dem Beteiligten zu 1 ein Barabfindungsangebot gemacht hat, ist dieses von dem Beteiligten zu 1 nicht angenommen worden. Maßgebend für die Errechnung des gesetzlichen Abfindungsanspruchs ist daher nunmehr die Bilanz, die für den auf den Zeitpunkt des Ausscheidens geforderten nächsten Bilanzstichtag zu erstellen ist. Das ist hier der 30. Juni 1992. Die Sache ist daher an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen noch treffen kann. Der Beteiligten zu 2 bleibt es unbenommen, in diesem Zusammenhang auch auf ihren - im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlichen - neuen Tatsachenvortrag zu ihrer Wirtschaftskraft (§ 49 Abs. 3 LwAnpG) zurückzukommen.