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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1993, Az.: BLw 25/92

Landwirtschaft; Rechtsbeschwerde; Fehlerhafter Gerichtsbeschluß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1993
Aktenzeichen
BLw 25/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 11 / 1993 § 546 ZPO Nr. 142
  • MDR 1994, 307 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 3142 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1993, 956-957 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1529-1530 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat das OLG (Senat für Landwirtschaftssachen) fehlerhaft nicht durch Urteil, sondern im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluß entschieden, so ist dagegen neben der Revision auch die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 546 I ZPO statthaft (Fortführung von Senat, NJW-RR 1990, 1483 = LM § 24 LwVG Nr. 35 = WM 1990, 2134 = AgrarR 1991, 195).

Gründe

1

I. Mit schriftlichem Vertrag vom 26. April 1978 verpachtete der Vater des Beteiligten zu 2 diesem seinen Hof. Wie schon zuvor der Vater bezog auch der Sohn das der Hofstelle benachbarte sog. Bahnhausgrundstück in die Nutzung mit ein. Mit notariellem Vertrag vom 14. Januar 1989 überließ der Vater dem Beteiligten zu 2 schließlich seinen Hof gegen Gewährung eines Altenteils. Mit Schreiben vom 28. Juni 1989 focht der Beteiligte zu 2 den Überlassungsvertrag wegen arglistiger Täuschung über die Zugehörigkeit des Bahnhausgrundstückes zum Hof an.

2

Die Beteiligte zu 1, Mutter des Beteiligten zu 2, verlangt als Alleinerbin ihres Ehemannes die Herausgabe des Bahnhausgrundstücks sowie Zahlung von Schadensersatz für nicht gelieferte Butter und Eier in Höhe von 136 DM sowie für drei zerstörte Schlösser in Höhe von 39, 55 DM, ferner die Erstattung von Fernsprechgebühren in Höhe von 89, 90 DM. Der Beteiligte zu 2 verlangt widerklagend die Übereignung des Bahnhausgrundstücks, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit des Überlassungsvertrages bzw. Zahlung von 10000 DM Zug um Zug gegen Rückübertragung des Hofes.

3

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben, den weitergehenden Antrag sowie die Widerklage dagegen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 die Verurteilung zur Zahlung auf 207, 27 DM nebst Zinsen ermäßigt. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat es auf 40000 DM festgesetzt.

4

Gegen die Abweisung der Widerklage hat der Beteiligte zu 2 Rechtsbeschwerde eingelegt.

5

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

6

Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels folgt allerdings nicht schon daraus, daß das Oberlandesgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden hat, obwohl Klage und Widerklage keinen Streitgegenstand betreffen, über den nach § 1 LwVG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so daß das Oberlandesgericht also richtigerweise im streitigen Verfahren durch Urteil hätte entscheiden müssen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung steht dem Beteiligten zu 2 neben dem für das Verfahren korrekten Rechtsmittel der Revision auch die Rechtsbeschwerde als dasjenige Rechtsmittel zu, welches nach der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung statthaft ist. Denn die durch eine inkorrekte Entscheidung beschwerte Partei darf durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden (Senatsbeschl. v. 3. November 1988, LwZB 2/88, BGHR LwVG § 48 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittel 1; v. 5. Juli 1990, LwZR 7/89, WM 1990, 2134 m.w.N.).

7

Der Grundsatz der Meistbegünstigung soll allerdings nur Nachteile der durch eine ihrer Art nach inkorrekte Entscheidung beschwerten Partei ausschließen, nicht dagegen zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen. Wäre daher gegen eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben, kann auch eine der Art nach inkorrekte Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eröffnen (BGHZ 40, 265, 267;  46, 112, 113 f[BGH 17.10.1966 - II ZR 230/64]; BGH, Urt. v. 24. Februar 1967, V ZR 110/65, WM 1967, 533; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl., allg. Einleitung 3. Buch Rdn. 31; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, vor § 511 Rdn. 47).

8

Der Senat hat daher für den Fall, daß das Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) in einem Antragsverfahren nach § 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 LwVG über ein Rechtsmittel fehlerhaft durch Urteil statt durch Beschluß entschieden hat, ausgesprochen, daß die Anrufung des Bundesgerichtshofes im dritten Rechtszug - neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie dem Erfordernis einer Beschwer - nur nach Maßgabe des § 24 LwVG statthaft ist (Senatsbeschl. v. 5. Juli 1990, LwZR 7/89, aaO). Für den hier vorliegenden umgekehrten Fall kann nichts anderes gelten. Die anstelle einer Revision eingelegte Rechtsbeschwerde wäre daher nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht das Rechtsmittel zugelassen hätte oder der Wert der Beschwer den Betrag von 60000 DM überstiege (§ 546 Abs. 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall.

9

Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.