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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1993, Az.: BLw 59/92

Landwirtschaft; Rechtsmittelbelehrung; Zulassungswürdigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1993
Aktenzeichen
BLw 59/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DtZ 1993, 248
  • LM H. 11 / 1993 § 65 LwAnpG Nr. 9
  • MDR 1993, 1121-1122 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 479 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1993, 1397-1398 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In einer Rechtsstreitigkeit aus dem LAnPG kann die undifferenzierte Rechtsmittelbelehrung, daß gem. § 65 LwAnpG gegen die Entscheidung die Rechtsbeschwerde an den BGH statthaft sei, die tatsächliche Vermutung begründen, daß das Gericht die Zulassungswürdigkeit nicht geprüft hat. In diesem Fall ist die Prüfung vom Rechtsbeschwerdegericht nachzuholen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Erben der am 15. September 1989 verstorbenen Landwirtin M. S. (Erblasserin). Diese war Mitglied der Beteiligten zu 3. Sie hatte im Jahr 1953 die ihr gehörende Landwirtschaft mit 52 ha Nutzfläche und allem lebenden und toten Inventar dem örtlichen Landwirtschaftsbetrieb (ÖLB) in E. übergeben. Dieser überließ bei seiner Auflösung zumindest die landwirtschaftliche Nutzfläche der Beteiligten zu 3. Diese faßte im November 1990 den Beschluß, im Rahmen der Liquidation allen einbringenden Mitgliedern 800 DM je Hektar Nutzfläche als pauschale Abfindung zu bezahlen.

2

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt, die Beteiligte zu 3 entsprechend diesem Beschluß zu verurteilen, an sie 41600 DM nebst Zinsen zu zahlen.

3

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.

4

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

5

§ 65 LwAnpG bestimmt, daß über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz das Landwirtschaftsgericht entscheidet und gegen seine Entscheidung "nur die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof" stattfindet. Daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig ist (Senatsbeschl. v. 23. Januar 1992, BLw 1/92, NJW 1992, 981; v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92BLw 19/92, AgrarR 1993, 87). Weil nach der gesetzlichen Regelung die Mittelinstanz entfällt, bedeutet dies, daß die Rechtsbeschwerde im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nur bei Zulassung oder im Fall der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (Hagen, AgrarR 1992, 181, 185).

6

Das Landwirtschaftsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. Läßt der Beschluß erkennen oder ist zu vermuten, daß das Gericht die Prüfung vorgenommen hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen ist, so ist diese Entscheidung grundsätzlich unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde kann daher regelmäßig nicht damit begründet werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Zulassung ausgesprochen werden müssen (Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66).

7

Läßt in einer Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Entscheidung dagegen auch andeutungsweise nicht erkennen, daß die Zulassungswürdigkeit überhaupt geprüft wurde, so spricht bei der auch nach dem Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 (NJW 1992, 981 = WM 1992, 591 = AgrarR 1992, 77) noch verbreiteten Unsicherheit über das anzuwendende Verfahren zumindest für eine Übergangszeit die Vermutung dafür, daß das Gericht die Möglichkeit einer Zulassung aufgrund der mißglückten Fassung des Gesetzes (vgl. dazu näher Hagen, AgrarR 1992, 181 ff.) nicht geprüft hat. Ist aber die Prüfung der Zulassungswürdigkeit - irrtümlich - unterblieben, so darf sich dies nicht zu Lasten der Parteien auswirken. Die Prüfung ist vielmehr zur Vermeidung einer unbilligen Verkürzung des Rechtsschutzes durch das Rechtsmittelgericht nachzuholen (vgl. Senatsbeschlüsse v. 22. Oktober 1992, BLw 3/92BLw 3/92, WM 1993, 439, und v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92BLw 19/92, AgrarR 1993, 87).

8

Hier läßt der angefochtene Beschluß eine derartige Prüfung nicht erkennen. Die undifferenzierte Rechtsmittelbelehrung dahin, daß gegen die Entscheidung die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statthaft sei, spricht eher dafür, daß das Landwirtschaftsgericht eine solche Prüfung - irrtümlich - für entbehrlich gehalten hat. Die Rechtsbeschwerde ist daher durch den Senat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

9

III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den Beteiligten zu 1 und 2 steht ein Zahlungsanspruch weder aufgrund des Beschlusses der LPG über die Auszahlung von 800 DM an alle einbringenden Mitglieder noch nach § 51 a Abs. 2 LwAnpG zu.

10

Ein Anspruch auf Zahlung des von der LPG im November 1990 gefaßten Beschlusses scheitert schon daran, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschale nicht vorliegen. Der festgesetzte Betrag sollte nämlich nur an Mitglieder ausgezahlt werden, die für landwirtschaftliche Nutzflächen einen Inventarbeitrag eingebracht haben. Das hat die Erblasserin aber unstreitig nicht getan.

11

Aus diesem Grund steht den Beteiligten zu 1 und 2 auch kein Abfindungsanspruch nach §§ 51 a Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG n.F. zu. Ist ein Pflichtinventarbeitrag nämlich nicht gezahlt worden, können das Mitglied oder seine Erben eine Abfindung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG nicht beanspruchen. Die der Erblasserin gehörende landwirtschaftliche Nutzfläche ist den Beteiligten zu 1 und 2 wieder zurückgegeben worden. Sie könnte im übrigen auch nicht, wie das Landwirtschaftsgericht irrtümlich meint, als eine den Inventarbeiträgen "gleichstehende Leistung" im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG angesehen werden. Eingebrachte Flächen sind grundsätzlich zurückzugewähren und nicht abzufinden (§ 45 LwAnpG n.F.).

12

Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 ursprünglich behauptet haben, das der ÖLB überlassene tote und lebende Inventar sei ebenfalls von der Beteiligten zu 3 übernommen worden, haben sie in der mündlichen Verhandlung darauf einen Abfindungsanspruch nicht mehr gestützt. Der mit dem gestellten Zahlungsantrag verfolgte Anspruch stützt sich ausschließlich auf einen die landwirtschaftliche Nutzfläche betreffenden Pflichtinventarbeitrag. Eine Entschädigung für die Überlassung der Bodennutzung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG können die Beteiligten zu 1 und 2 nicht verlangen (§ 51 a Abs. 2 Satz 1 LwAnpG).

13

Nach alledem ist der Zahlungsantrag abweisungsreif.

14

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 34, 33 LwVG, § 18 KostO.