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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1992, Az.: BLw 3/92

Unterbliebene Prüfung; Zulassungswürdigkeit; Rechtsbeschwerde; Rechtsmittelgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1992
Aktenzeichen
BLw 3/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 5 / 1993 § 24 LwVG Nr. 36
  • MDR 1993, 688 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1015 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 439 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine vor dem Senatsbeschluß vom 23.1.1992 (NJW 1992, 981 = LM H. 9/1992 § 65 LwAnpG Nr. 1, BLw 1/92, AgrarR 1992, 77 = RdL 1992, 75 = WM 1992, 591 [BGH 23.01.1992 - BLw 1/92]) irrtümlich unterbliebene Prüfung der Zulassungswürdigkeit der Rechtsbeschwerde ist durch das Rechtsmittelgericht nachzuholen.

Gründe

1

I. Der Beteiligte zu 1 macht gegen die Beteiligte zu 2 einen Anspruch aus § 44 LwAnpG mit der Begründung geltend, sein Vater habe 1958 fünf Färsen, drei Kälber und vier Kühe in die Beklagte eingebracht. Das Kreisgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.

2

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

3

Zwar handelt es sich, wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend erkannt hat, um eine Landwirtschaftssache im Sinne des § 65 LwAnpG. Gegen die Entscheidung ist daher nur die Rechtsbeschwerde unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig. Allerdings entfällt die sonst vorgesehene zweite Tatsacheninstanz mit der Folge, daß § 24 LwVG in modifizierter Form angewendet werden muß (Senatsbeschl. v. 23. Januar 1992, BLw 1/92, AgrarR 1992, 77 = RdL 1992, 75 = WM 1992, 591 = NJW 1992, 981 [BGH 23.01.1992 - BLw 1/92]). Das bedeutet u.a., daß das Landwirtschaftsgericht hätte prüfen müssen, ob die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. Dies hat es erkennbar nicht getan. Es ist vielmehr irrtümlich von einem Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausgegangen. Es hat - entgegen § 21 Abs. 1 LwVG - nicht durch Beschluß entschieden, sondern durch Urteil mit allen Nebenentscheidungen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung; es hat schließlich auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Da der Irrtum offensichtlich auf die mißglückte Fassung des Gesetzes (vgl. dazu näher Hagen, AgrarR 1992, 181 ff) zurückzuführen ist und eine Klarstellung erst durch den Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 (BLw 1/92, aaO.) erfolgt ist, darf sich die irrtümlich unterbliebene Prüfung der Zulassungswürdigkeit nicht zu Lasten der Parteien auswirken. Sie ist vielmehr, anders als bei bloß versehentlich unterlassener Prüfung, zur Vermeidung einer unbilligen Verkürzung des Rechtsschutzes durch das Rechtsmittelgericht nachzuholen (vgl. BGHZ 90, 1, 3[BGH 24.01.1984 - IX ZR 86/82];  98, 41, 44) [BGH 13.05.1986 - VI ZR 96/85].

4

Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG darf die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche - Bedeutung hat. Diese Bestimmung entspricht § 546 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Sache u.a. dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage sowohl - klärungsbedürftig als auch allgemein von Bedeutung und entscheidungserheblich ist (MünchKomm-ZPO/Walchshöfer § 546 Rdnr. 36 f). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

5

Die angefochtene Entscheidung wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu § 44 LwAnpG auf, sondern verneint die Sachbefugnis des Antragstellers für den geltend gemachten Anspruch auf Rückübertragung des durch seinen Vater eingebrachten Inventars, hilfsweise entsprechende Abfindung, aus Gründen, die mit Art, Inhalt und Umfang eines solchen Anspruchs nichts zu tun haben. Das Landwirtschaftsgericht geht davon aus, daß der Antragsteller selbst weder Mitglied der Antragsgegnerin war noch (alleiniger) Erbe seines Vaters ist. Das betrifft aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

6

Soweit das Landwirtschaftsgericht seine Entscheidung darüber hinaus auch darauf stützt, daß der geltend gemachte Anspruch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG i.V.m. § 90 Abs. 1 GenG noch nicht fällig wäre, sind die damit zusammenhängenden Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich, weil es sich nur um eine Hilfsbegründung handelt (MünchKomm-ZPO/Walchshöfer aaO. Rdn. 39). Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht zuzulassen.

7

Das Rechtsmittel ist aber auch nicht als Abweichungsrechtsbeschwerde statthaft, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, insbesondere keine Entscheidung benannt wird, von der das Landwirtschaftsgericht abgewichen sein soll (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG).

8

Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zu verwerfen.