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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1993, Az.: XII ZR 209/92

Berufung; Begründung; Beschluß; Bezugnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1993
Aktenzeichen
XII ZR 209/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FuR 1994, 55 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1994, 828-830 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 3333-3335 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 3333-3335 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1994, 227 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1994, 71-72 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob es zur ordnungsgemäßen Berufungsbegründung ausreicht, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte auf einen die beantragte Prozeßkostenhilfe teilweise bewilligenden, näher begründeten Beschluß des Berufungsgerichts, den er sich zu eigen macht, Bezug nimmt.

Tatbestand:

1

Der Kläger hatte sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch Prozeßvergleich zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau, die Beklagte, verpflichtet. Auf seinen Antrag änderte das Amtsgericht den Vergleich dahin ab, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ab 1. März 1991 entfalle.

2

Zur Durchführung der Berufung beantragte die Beklagte durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe. Nachdem ihr diese vom Oberlandesgericht teilweise bewilligt worden war, legte sie durch ihre beigeordnete zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, die ihr gewährt wurde.

3

In ihrer Berufungsbegründung beantragte sie entsprechend dem Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als ihr ab 1. März 1991 weniger als 127 DM monatlich zugesprochen worden sind. Zur Begründung führte sie aus:

4

"Zur Vermeidung von Wiederholungen nehmen wir auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug, auf den diesseitigen PKH-Antrag vom 2.10.1991 und den die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschluß des Senates vom 18.2.1992. Danach hat die Beklagte einen weiteren Aufstockungsunterhaltsanspruch von 127 DM monatlich. Dieser Betrag wird mit der Berufung geltend gemacht."

5

Das Oberlandesgericht hat daraufhin durch Urteil die Berufung als unzulässig verworfen, weil es an einer ausreichenden Begründung fehle.

6

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist zulässig (§ 547 ZPO) und begründet.

8

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, Bezugnahmen auf andere Schriftstücke genügten in der Regel nicht als Berufungsbegründung. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn sich das betreffende Schriftstück bei den Akten befinde, inhaltlich als Berufungsbegründung ausreiche und von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sei. An letzterer Voraussetzung fehle es hier, da keines der in Bezug genommenen Schriftstücke von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Weder eine Bezugnahme auf erstinstanzlichen Parteivortrag noch auf einen Prozeßkostenhilfeantrag des erstinstanzlichen Rechtsanwalts sei zulässig. Gleiches gelte für die Bezugnahme auf den die Prozeßkostenhilfe teilweise bewilligenden Senatsbeschluß, da auch er nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt unterschrieben worden sei. Gericht und Anwalt seien voneinander unabhängige Organe der Rechtspflege, ohne daß die Äußerung des einen diejenige des anderen ersetzen könne. Der beim Berufungsgericht zugelassene Anwalt müsse die Berufungsbegründung zwar nicht eigenhändig verfassen, jedoch den Sachverhalt persönlich überprüfen und durch seine Unterschrift dokumentieren, daß er die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftstückes als Ergebnis seiner eigenen geistigen Leistung übernehme. Das scheide bei der Bezugnahme auf einen Gerichtsbeschluß von vornherein aus, weshalb sie eine Berufungsbegründung nicht ersetzen könne.

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2. Dem Oberlandesgericht kann nicht in allen Punkten gefolgt werden.

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a) Zutreffend ist allerdings sein Ausgangspunkt, daß Bezugnahmen nur in begrenzten Ausnahmefällen zulässig sind und daß es jedenfalls keine ordnungsgemäße Begründung darstellt, wenn lediglich auf den erstinstanzlichen Parteivortrag (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 7, 170, 172; BGH, Beschluß vom 12. Februar 1959 - VIII ZB 6/59 - NJW 1959, 885; vom 22. Oktober 1969 - IV ZB 47/69 - FamRZ 1970, 15, 16; Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 - IVb ZB 505/81 - FamRZ 1981, 534, 535) oder auf einen vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingereichten Prozeßkostenhilfeantrag verwiesen wird (BGHZ 7 aaO. S. 173 f; Beschluß vom 22. Oktober 1969 aaO. S. 16; Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 aaO. S. 535). Zweck der gesetzlichen Regelung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist es, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch die Zusammenfassung und Beschleunigung des zweitinstanzlichen Rechtszuges zu erreichen. Der Berufungskläger muß eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern, die erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art. das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des Vorderrichters beanstandet (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 aaO. S. 535; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfechtungsgründe 1). Außerdem muß die Berufungsbegründung auf einer eigenverantwortlichen Prüfung des Streitstoffes durch den im Berufungsrechtszug postulationsfähigen Anwalt beruhen. Äußeres Merkmal für die Erfüllung dieses Erfordernisses ist seine eigenhändige Unterschrift unter dem Schriftstück (§ 519 Abs. 5 i.V. mit § 130 Nr. 6 ZPO), mit der er die volle Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88 - FamRZ 1989, 162 = BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 Eigenverantwortung 2 m.w.N.).

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Diesen Anforderungen genügt die bloße Bezugnahme auf erstinstanzlichen Parteivortrag schon deshalb nicht, weil sich dieser vom zeitlichen Ablauf her noch nicht mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Vorderrichters auseinandersetzen kann und daher in der Regel schon inhaltlich als Berufungsbegründung nicht ausreicht. Aber auch ein nur vom erstinstanzlichen Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch zur Durchführung der Berufung, mag es auch inhaltlich die Anforderungen des § 519 ZPO erfüllen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - NJW-RR 1989, 184 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfegesuch 1), reicht nicht aus, weil es nicht die eigenverantwortliche Überprüfung des Streitstoffes durch den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt erkennen läßt (BGHZ 7 aaO. S. 173, 174).

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Soweit sich daher die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auf die Ausführungen ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im ersten Rechtszug und im Prozeßkostenhilfegesuch stützt, entspricht ihre Berufung nicht den Formerfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 ZPO.

13

b) Von den aufgezeigten Grundsätzen hat die Rechtsprechung aus Gründen der Vereinfachung und Prozeßökonomie Ausnahmen zugelassen. So kann, falls in einem Verfahren mehrere Streitgenossen verschiedene beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwälte bevollmächtigt haben, ein Berufungsführer auf die von dem anderen Berufungsanwalt unterzeichnete Berufungsbegründung Bezug nehmen, wenn es um dieselben sachlichen und rechtlichen Angriffe gegen das Ersturteil geht, er sich diese nach pflichtgemäßer Überprüfung zu eigen macht und weiteres nicht vorzutragen hat (RGZ 152, 316, 319). Auch kann ein Berufungsanwalt zur Begründung der Berufung im Hauptprozeß auf seine Berufungsbegründung im vorangehenden einstweiligen Verfügungsverfahren verweisen, welches denselben Sachverhalt und dieselben Parteien betrifft, wenn er im Hauptprozeß eine beglaubigte Abschrift dieser Berufungsbegründung mit überreicht (BGHZ 13, 244, 247 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]; BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1984 - IX ZB 103/84 - VersR 1985, 67). Stammt ein zur Durchführung der Berufung eingereichtes Prozeßkostenhilfegesuch von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten selbst und entspricht es inhaltlich den Voraussetzungen des § 519 ZPO, kann zur Begründung der Berufung ohne weiteres darauf Bezug genommen werden (Senatsbeschluß vom 9. November 1988 aaO.).

14

c) Eine andere, soweit ersichtlich bisher noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage ist dagegen, ob die Bezugnahme auf einen die beantragte Prozeßkostenhilfe für die Berufung teilweise bewilligenden und näher begründeten Beschluß des Berufungsgerichts ausreicht. Sie ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts für den vorliegenden Fall zu bejahen.

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Der Fall unterscheidet sich von den genannten Fallgestaltungen zum einen dadurch, daß es hier nicht um ein Schriftstück geht, das einer Partei als Urheber zuzurechnen ist, sondern um eine gerichtliche Entscheidung. Sie kann schon von ihrer Art. her nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein, gleichgültig, für welches Gericht er zugelassen ist. Daher kann, wie die Revision zutreffend rügt, hier nicht darauf abgestellt werden, daß eine Bezugnahme auf den Gerichtsbeschluß deshalb nicht zulässig sei, weil dieser nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sei. Diese Zulässigkeitsfrage stellt sich nur bei Schriftstücken, die ein Berufungsanwalt in seiner Funktion hätte unterschreiben können.

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Zum anderen ist die Verfahrenslage nach teilweiser Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, die zur Durchführung der Berufung beantragt wurde, mit der üblichen Lage zu Beginn eines Berufungsverfahrens nicht ohne weiteres vergleichbar. Sie ist in aller Regel dadurch gekennzeichnet, daß das Gericht bereits in einem Vorstadium mögliche Bedenken und Einwände des Berufungsführers gegen das Urteil der Vorinstanz auf ihre Erfolgsaussicht hin überprüft und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein vorläufiges Ergebnis festgestellt hat. Der Rechtsmittelführer wird sich in aller Regel aus Gründen des Kostenrisikos am Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe ausrichten und sich die für ihn günstigen Gesichtspunkte des Prozeßkostenhilfebeschlusses zu eigen machen. Für diesen Fall ist aber nicht einzusehen, weshalb ihm nicht zur Vermeidung von Wiederholungen eine Bezugnahme auf den Prozeßkostenhilfebeschluß des Berufungsgerichts möglich sein soll. Der Zweck des § 519 ZPO ist es, den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorzubereiten, indem ein mit den Gepflogenheiten der zweiten Instanz vertrauter Anwalt das Urteil des Vorderrichters eigenständig überprüft und darlegt, aus welchen Gründen er es angreift. Damit sollen im Interesse einer Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens Gericht und Gegner über die zu erwartenden Angriffe möglichst schnell unterrichtet werden, um sich darauf einstellen zu können (vgl. BGH, Beschluß vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 8). Dieser Zweck wird nicht unterlaufen, wenn infolge des vorgeschalteten Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens die Gesichtspunkte, die gegen das Urteil des Vorderrichters sprechen, bereits nach Inhalt und Umfang bekannt und vom Berufungsgericht - wenn auch nur summarisch - erörtert sind. Es wäre leere Förmelei, vom Berufungsführer die ausdrückliche Wiederholung der für ihn günstigen Argumente des Gerichts zu verlangen. Es reicht vielmehr aus, wenn deutlich wird, daß er sie sich zu eigen macht und seine Berufung darauf stützen will. Eine weitere Begründung wäre nur dann erforderlich, wenn und soweit er über den Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe hinaus mit seinem Rechtsmittel (auf eigene Kosten) mehr erreichen will und daher weitere Einwände anführen muß.

17

3. Damit genügt die Berufungsbegründung der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen.

18

a) Der Schriftsatz enthält einen bestimmten Antrag, der erkennen läßt, in welchem Umfang das Urteil hinsichtlich Höhe und Zeitraum des streitigen Unterhalts angefochten und welche Abänderung begehrt wird (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

19

b) Darüber hinaus wird aus dem Hinweis auf den Prozeßkostenhilfebeschluß und aus der unmittelbar daran anschließenden Formulierung: "Danach hat die Beklagte einen weiteren Aufstockungsunterhaltsanspruch von 127 DM monatlich. ..." deutlich, daß sich die zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die vom Oberlandesgericht im Prozeßkostenhilfebeschluß zugrunde gelegte Unterhaltsberechnung zu eigen macht. Dem liegt auch eine eigenverantwortliche Prüfung zugrunde, da sie ihre Antragsformulierung den Besonderheiten einer Berufung gegen ein Abänderungsurteil nach § 323 ZPO angepaßt hat und - was das Oberlandesgericht in seinem Prozeßkostenhilfebeschluß unterlassen hatte - auch das Datum des Beginns der Unterhaltsabänderung hinzugefügt hat.

20

Da die Beklagte somit eine den Formerfordernissen genügende Berufungsbegründung eingereicht hat, muß das Oberlandesgericht sachlich über ihr Rechtsmittel entscheiden. Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.