Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1993, Az.: I ZR 124/91
„Verteileranlagen“
Urheberrecht; Justizvollzugsanstalt; Verteileranlage; Rundfunk; Senderecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1993
- Aktenzeichen
- I ZR 124/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14928
- Entscheidungsname
- Verteileranlagen
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 20 UrhRG
- § 52 UrhRG
Fundstellen
- BGHZ 123, 149 - 156
- AfP 1994, 89
- GRUR 1994, 209-210 (amtl. Leitsatz)
- GRUR 1994, 45-47 (Volltext mit amtl. LS) "Verteileranlagen"
- MDR 1994, 154 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2871-2873 (Volltext mit amtl. LS) "Verteileranlagen"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Schranken des § 52 UrhRG sind auf öffentliche Wiedergaben in Justizvollzugsanstalten, die mit Hilfe von Verteileranlagen durchgeführt werden, und auf zu diesem Zweck vorgenommene Aufzeichnungen von Funksendungen nicht anwendbar.
2. Auch die zeitgleiche Weiterübertragung von Rundfunksendungen geschützter Werke über eine anstaltseigene Verteileranlage unterfällt dem Senderecht, weil die Werke dabei mit Hilfe einer ähnlichen technischen Einrichtung i. S. des § 20 UrhRG einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
3. Überträgt eine Justizvollzugsanstalt Musikwerke unter Benutzung von Ton- oder Bildltonträgern über eine anstaltseigene Verteileranlage in die Hafträume, nimmt sie eine Drahtfunksendung i. S. des § 20 UrhRG vor.
Tatbestand:
Die Klägerin (GEMA) ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie verlangt von dem beklagten Land Vergütung für die Musikdarbietungen, die in dessen Justizvollzugsanstalten in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1986 mit Hilfe technischer Geräte durchgeführt wurden.
Eingesetzt wurden für die Musikdarbietungen - je nach der technischen Ausstattung der einzelnen Vollzugsanstalten - Hörfunk- und Fernsehgeräte, Schallplattenspieler, Kassettenrecorder sowie Tonband- und Videogeräte. Daneben gab es in einigen Vollzugsanstalten Verteileranlagen, über die Musikdarbietungen von einer Zentrale zu Anschlußstellen in den Hafträumen übertragen wurden. Grundlage dieser Übertragungen waren - bei den einzelnen Anlagen unterschiedlich - zeitgleich weitergeleitete Hörfunksendungen, Aufzeichnungen von Hörfunk- oder Fernsehsendungen, Bildtonträger oder Tonträger.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 74.098,61 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das beklagte Land hat dagegen vorgebracht, es sei aufgrund der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Neufassung des § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht mehr zur Zahlung einer Vergütung für die dargelegten Werknutzungen in seinen Vollzugsanstalten verpflichtet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt GRUR 1991, 602 [OLG Frankfurt am Main 24.01.1991 - 6 U 176/89]). Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land sei zur Vergütung der Musikwiedergaben in seinen Vollzugsanstalten jedenfalls deshalb nicht verpflichtet, weil § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG n.F. derartige Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke zu Zwecken der Gefangenenbetreuung von der Genehmigungs- und Vergütungspflicht freistelle. Dies gelte auch für die zeitversetzte Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen. Nach seinem Wortlaut erfasse § 52 UrhG zwar die Vervielfältigung nicht; nach dem Sinn der Vorschrift sei aber auch die Aufzeichnung von Hörfunk- und Fernsehsendungen zum Zweck ihrer späteren Wiedergabe im Rahmen der Gefangenenbetreuung genehmigungs- und vergütungsfrei.
II. Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend entschieden hat, werden alle Nutzungen urheberrechtlich geschützter Musikwerke, für welche die Klägerin - unter Zugrundelegung ihrer entsprechenden Tarife - eine Vergütung beansprucht, von den Nutzungsrechten, die sie wahrnimmt, erfaßt.
1. Hinsichtlich der öffentlichen Wiedergaben von Musik mit Hilfe von Videorecordern und Tonbandgeräten in den Gemeinschaftsräumen der Vollzugsanstalten kann sich die Klägerin auf das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger aus § 21 UrhG stützen; dies gilt auch, soweit bei der Vorführung von Filmwerken Filmmusik öffentlich wahrnehmbar gemacht wurde (vgl. BGHZ 67, 56, 66 f. - Schmalfilmrechte). Soweit Musikwerke auf Tonträgern oder Bildtonträgern, insbesondere zum Zweck der zeitversetzten Wiedergabe von Rundfunksendungen, aufgezeichnet wurden, greift das Vervielfältigungsrecht ein (§ 16 UrhG). Die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen durch Fernseh- und Radiogeräte unterfällt dem Recht aus § 22 UrhG.
2. Soweit auf Ton- oder Bildtonträgern aufgezeichnete Musikwerke über anstaltseigene Verteileranlagen in die Hafträume übertragen wurden, ist das Senderecht anwendbar, da es sich hierbei um Wiedergaben durch Drahtfunk im Sinne des § 20 UrhG gehandelt hat (ebenso bereits - noch zum Literatururhebergesetz - BGHZ 36, 171, 181 f. - Rundfunkempfang im Hotelzimmer I), die im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhGöffentlich waren (vgl. dazu BGHZ 79, 350, 354[BGH 07.11.1980 - I ZR 24/79] - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten; BGH, Urt. v. 7. 6. 1984 - I ZR 57/82, GRUR 1984, 734, 735 - Vollzugsanstalten).
In der Literatur wird demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten, daß bei Drahtfunkübertragungen geschützter Werke, die mit Hilfe von Tonträgern oder Bildtonträgern über kleinere Verteilernetze (z.B. als sogenanntes Hotel-Video) durchgeführt werden, nicht das Senderecht, sondern das Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 UrhG) oder das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) anzuwenden sei (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 254; Schricker, Festschrift für Oppenhoff, S. 367, 379 ff.).
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden (jedenfalls im Ergebnis wie hier u. a. v. Hartlieb, Handbuch des, Film-Fernseh- und Videorechts, 3. Aufl., Kap. 212, Rdn. 18 f.; Hillig in Fuhr/Wasserburg/Rudolf, Recht der Neuen Medien, S. 384, 397 f., 441; Poll FuR 1983, 9, 12 ff.; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, § 19 Rdn. 41 und § 20 Rdn. 28 m.w.N.; Hubmann/Rehbinder, Urheber- und Verlagsrecht, 7. Aufl., S. 141). Sie verwischt die Grenzen zwischen den einzelnen Verwertungsrechten. Die Rechte aus §§ 19 und 21 UrhG beziehen sich auf die öffentliche Wahrnehmbarmachung eines geschützten Werkes, d.h. Vorgänge, durch die das Werk unmittelbar für die menschlichen Sinne wiedergegeben wird. Sie betreffen die Werkvermittlung durch die Wiedergabe für Anwesende, sei es am Ort der persönlichen Darbietung (§ 19 Abs. 1 und 2 UrhG), sei es an Orten, wo die persönliche Darbietung mit Hilfe technischer Mittel für Anwesende zeitgleich (§ 19 Abs. 3 UrhG) oder erneut (§ 19 Abs. 4, § 21 UrhG) gegenwärtig gemacht wird. Das Senderecht ist dagegen dadurch gekennzeichnet, daß bereits das Zugänglichmachen des Werkes für eine Öffentlichkeit als öffentliche Wiedergabe behandelt wird, ohne daß es für das Eingreifen des Verwertungsrechts noch darauf ankommt, ob tatsächlich ein Empfang stattfindet.
Die Anwendung des § 20 UrhG auf die Übertragung geschützter Werke durch kleinere Verteilernetze nimmt den Vorschriften des § 19 Abs. 3 und § 21 Satz 2 UrhG nicht ihren Anwendungsbereich (vgl. dazu Dreier, Kabelweiterleitung und Urheberrecht, S. 86 f.; Mielke ZUM 1987, 501, 505 f.; v. Ungern-Sternberg GRUR 1973, 16, 25 und in Schricker, Urheberrecht, § 19 Rdn. 35 m.w.N.; a.A. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 253 f.). Nach diesen Vorschriften umfassen das Vortrags- und Aufführungsrecht sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger auch das Recht, die Wiedergabe außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung oder die ursprüngliche Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Dem Urheber wird so die Entscheidung darüber gesichert, ob eine öffentliche Aufführung oder ein öffentlicher Vortrag - etwa wegen starken Andrangs zu der Veranstaltung - zeitgleich auch an einem anderen Ort für ein dort versammeltes Publikum wahrnehmbar gemacht werden darf (vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 19 Rdn. 4; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, § 19 Rdn. 31 ff.). Es geht dabei um die Bestimmung des Umfangs, in dem das Werk bei einer bestimmten Veranstaltung für ein versammeltes Publikum aufgeführt oder vorgetragen wird. Auf die Übertragungsvorgänge zwischen den einzelnen Orten, an denen Publikum an der Veranstaltung teilnimmt, beziehen sich § 19 Abs. 3 und § 21 Satz 1 UrhG nicht. Die Frage, ob die Übertragungsvorgänge urheberrechtlich relevant sind, beurteilt sich vielmehr nach § 20 UrhG. Die Vorschriften des § 20 UrhG sowie der §§ 19 Abs. 3 und 21 Satz 2 UrhG betreffen daher jeweils verschiedenartige Nutzungshandlungen.
3. Auch die zeitgleiche Weiterübertragung von Rundfunksendungen mit geschützter Musik über anstaltseigene Verteileranlagen mit anstaltseigenen Empfangsstellen fällt - entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 260; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 22 Anm. 3; v. Ungern-Sternberg GRUR 1973, 16, 21 ff.; Loschelder, Festschrift Reichardt, S. 111, 118; vgl. auch Bornkamm, Festschrift v. Gamm, S. 329, 332; Reimer GRUR Int. 1979, 86, 89 f.) - unter das Senderecht.
Die Frage, ob die Ermöglichung des zeitgleichen Rundfunkempfangs durch derartige Verteileranlagen, die in der urheberrechtlichen Literatur als Rundfunkvermittlungsanlagen bezeichnet werden, von § 20 UrhG erfaßt wird, war vom Bundesgerichtshof in der Zeit seit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes noch nicht zu entscheiden. Die auf der Grundlage des früheren Rechts ausgesprochene Beurteilung, daß Rundfunkvermittlungsanlagen dem Senderecht unterfallen (BGHZ 36, 171 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer I; BGH, Urt. v. 11. Juni 1965 - Ib ZR 35/64, UFITA 53 (1969) S. 277 = Schulze BGHZ 132 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer II), hat jedoch auch für das nunmehr dem Urheber durch § 20 UrhG zuerkannte Senderecht Gültigkeit (im Ergebnis ebenso Hubmann/Rehbinder, Urheber- und Verlagsrecht, 7. Aufl., S. 141; Walter UFITA 69 (1973) S. 95, 109 ff.; Hillig UFITA 46 (1966) S. 1, 5; vgl. auch v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 20 Rdn. 6). Es liegt insoweit eine Werknutzung durch öffentliche Wiedergabe vor, durch die das Werk mit Hilfe einer "ähnlichen technischen Einrichtung" im Sinne des § 20 UrhG einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Gegenstand des Rechts aus § 20 UrhG sind Werknutzungen, bei denen das Werk einer Öffentlichkeit durch funktechnische Mittel zugänglich gemacht wird. Solcher Mittel bedienen sich auch Rundfunkvermittlungsanlagen. Nicht jede Übermittlung eines geschützten Werkes, die über ein Verteilernetz stattfindet, ist jedoch dem Urheberrecht unterworfen; andernfalls wäre selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Gemeinschaftsantennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abhängig. Das Recht aus § 20 UrhG greift vielmehr nur ein, wenn die mit funktechnischen Mitteln durchgeführte Werkübermittlung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung.
Die Werkübermittlung durch Rundfunkvermittlungsanlagen ist danach entsprechend ihrer Funktion eine Werknutzung durch öffentliche Wiedergabe, die unter das Senderecht des § 20 UrhG fällt. Der Betreiber der Anlage übernimmt besondere Anstrengungen, um die von ihm weiterübertragenen Rundfunksendungen in einem bestimmten Bereich zugänglich zu machen. Er beschränkt sich nicht darauf, die Sendungen durch Antenne oder durch Kabel zu empfangen und dann weiterzuleiten, sondern stellt auch die Empfangsgeräte zur Verfügung, mit denen die Benutzer letztlich die vom Rundfunk übertragenen Werkdarbietungen - nach eigener Entscheidung - für sich wahrnehmbar machen können. Dieser Umstand unterscheidet seine Tätigkeit vom bloßen Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht sie zugleich in ihrer Bedeutung als Werknutzung vergleichbar mit den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe, die dem Urheber durch das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen vorbehalten sind. Unter dem Gesichtspunkt der Werknutzung kann es nicht entscheidend sein, wo das geschützte Werk letztlich wahrnehmbar gemacht wird, ob in Gemeinschaftsräumen, in denen ein öffentlicher Empfang im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG stattfindet, oder in verschiedenen Räumen. Ebenso wäre es nicht gerechtfertigt, die Werkübertragung durch Rundfunkvermittlungsanlagen danach unterschiedlich zu behandeln, ob die Rundfunksendungen zeitgleich übertragen werden oder - möglicherweise nur geringfügig zeitverschoben - nach einer Aufzeichnung. Unerheblich für die Annahme einer unter § 20 UrhG fallenden Werknutzung ist es auch, ob es sich bei den Empfangsgeräten um handelsübliche Geräte handelt, die auch für den Einzelempfang geeignet sind, oder ob sie nur als Empfangsstellen einer Rundfunkvermittlungsanlage eingesetzt werden können. Nicht nur die Werkübertragung durch Rundfunkvermittlungsanlagen mit unselbständigen Empfangsstellen, auch die Werkübertragung durch Verteilernetze mit selbständigen Empfangsgeräten unterliegt dem Senderecht. Denn nicht die technische Ausstattung, sondern der Vorgang der Werknutzung ist maßgebend dafür, ob § 20 UrhG anwendbar ist.
III. Das Berufungsgericht hat, obwohl es ebenfalls die Ansicht vertreten hat, daß die fraglichen Werknutzungen unter die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte fallen, die Klage abgewiesen, weil die Werknutzungen, für die eine Vergütung verlangt werde, nach der - am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen - Neufassung des § 52 Abs. 1 UrhG nicht vergütungspflichtig seien. Diese Rechtsansicht hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG entfällt die Vergütungspflicht bei Veranstaltungen der Gefangenenbetreuung, sofern diese nach ihrer sozialen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nach § 52 Abs. 3 UrhG jedoch nicht für Funksendungen geschützter Werke. Abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts kommt daher eine Vergütungsfreiheit für diejenigen Nutzungen, bei denen sich die Justizvollzugsanstalt für die öffentliche Wiedergabe - wie dargelegt - einer Verteileranlage bedient hat, von vorneherein nicht in Betracht.
2. Das Berufungsgericht hat weiterhin die Ansicht vertreten, daß die Vorschrift des § 52 Abs. 1 UrhG auch anzuwenden sei, wenn Funksendungen zum Zweck ihrer späteren Weiterübertragung in die Hafträume aufgezeichnet werden. Auch diese Ansicht kann nicht geteilt werden.
Die Vorschrift des § 52 UrhG bezieht sich nur auf öffentliche Wiedergaben. Ihrer entsprechenden Anwendung auf Vervielfältigungen (§ 16 UrhG) steht bereits entgegen, daß die Schranken des ausschließlichen Rechts des Urhebers, die ohnehin grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. BGHZ 116, 305, 308[BGH 12.12.1991 - I ZR 210/89] - Altenwohnheim II, m.w.N.), einer entsprechenden Anwendung nur in seltenen Fällen zugänglich sind (vgl. dazu auch BGHZ 99, 162, 164 - Filmzitat; BGH, Urt. v. 18. 4. 1985 - I ZR 24/83, GRUR 1985, 874, 876 - Schulfunksendung; Schricker/Melichar, Urheberrecht, Vor §§ 45 ff. Rdn. 16; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl., Vor § 45 Rdn. 3). Gegen die entsprechende Anwendung des § 52 UrhG auf Aufzeichnungen von Funksendungen, die zu zeitversetzten öffentlichen Wiedergaben benutzt werden sollen, spricht aber auch die besondere Regelung des § 47 UrhG für die Übertragung von Schulfunksendungen auf Bild- oder Tonträger für Unterrichtszwecke. Mit den engen Voraussetzungen, unter denen § 47 UrhG die Vervielfältigung von Funksendungen für Schulzwecke und durch Heime der Jugendhilfe genehmigungsfrei zuläßt, stünde es in Widerspruch, wenn Vervielfältigungen für Veranstaltungen der in § 52 Abs. 1 UrhG genannten Art, zu denen auch Schulveranstaltungen und Veranstaltungen der Jugendhilfe gehören, aufgrund einer (entsprechenden) Anwendung des § 52 Abs. 1 UrhG ohne solche Einschränkungen genehmigungs- und vergütungsfrei wären.
3. Auch soweit die Klägerin Vergütung für öffentliche Wiedergaben durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) oder öffentliche Wiedergaben von Funksendungen verlangt, kann § 52 Abs. 1 UrhG nicht angewendet werden.
Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner - nach Ergehen des Berufungsurteils verkündeten - Entscheidung "Altenwohnheim II" (BGHZ 116, 305[BGH 12.12.1991 - I ZR 210/89]) ausgeführt hat, ist bei Anwendung des § 52 Abs. 1 UrhG von einem engen Veranstaltungsbegriff auszugehen, weil die Vorschrift als Schranke für das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe grundsätzlich eng auszulegen ist. Von der Vergütungspflicht sind deshalb nur Einzelveranstaltungen aus besonderem Anlaß freigestellt, nicht aber regelmäßige Werkwiedergaben, insbesondere tägliche Dauernutzungen. Entgegen der Ansicht der Revision geben auch die bei Justizvollzugsanstalten bestehenden Besonderheiten keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung (vgl. dazu auch BVerfG GRUR 1989, 193, 195 - Vollzugsanstalten; BGH, Urt. v. 7. 6. 1984 - I ZR 57/82, GRUR 1984, 734, 736 - Vollzugsanstalten).
IV. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Da der Umfang der Werknutzungen durch die Justizvollzugsanstalten des beklagten Landes unstreitig ist und auch die Angemessenheit der von der Klägerin in Rechnung gestellten Vergütungssätze nicht in Zweifel gezogen worden ist, war danach die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils zuzusprechen. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem beklagten Land aufzuerlegen.