Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1985, Az.: I ZR 24/83
„Schulfunksendung“
Anforderungen an Privilegierung von Schulfunksendungen nach § 47 Urheberrechtsgesetz (UrhG); Schadensersatzpflicht wegen ungenehmigter Vervielfältigung von Schulfunksendungen der Reihe "Geräuschgeschichten"; Auslegung der Ausnahmen vom Vervielfältigungsverbot; Anforderungen an Einschränkungen des Urheberrechts; Befugnis zur Gestattung der Vervielfältigung durch den Bayerischen Rundfunk; Vervielfältigung von Werken; Arbeitsbänder der Rundfunkanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 24/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13259
- Entscheidungsname
- Schulfunksendung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 09.12.1982
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 47 UrhG
- § 97 Abs. 1 UrhG
Fundstellen
- AfP 1986, 40-41
- MDR 1985, 909-910 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1254-1256 (Volltext mit amtl. LS) "Schulfunksendung"
Verfahrensgegenstand
Schulfunksendung
Prozessführer
Freistaat Bayern,
gesetzlich vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion M., A.straße 3, M.
Prozessgegner
Uwe N., S. 5, B.
Amtlicher Leitsatz
Die Vervielfältigung von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, wird nur dann von der Privilegierung des § 47 UrhG erfaßt, wenn die Vervielfältigung auf einer Aufzeichnung (Mitschnitt) der Sendung beruht; die Herstellung von Vervielfältigungsstücken (hier: zentral organisiert durch eine Staatliche Landesbildstelle) mit Hilfe von Arbeitsbändern der Rundfunkanstalt ist ohne Einwilligung des Berechtigten unzulässig.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Autor der Sendereihe "Geräuschgeschichten", die vom Bayerischen Rundfunk in den Schuljahren 1975/76-1978/79 zweimal als 6-teilige und zweimal als 8-teilige Schulfunksendung ausgestrahlt wurde.
Von Teilen dieser Sendereihe hat die Staatliche Landesbildstelle Südbayern zumindest 1.564 Vervielfältigungen ohne Zustimmung des Klägers hergestellt. Die Vervielfältigungen sind nicht durch Mitschnitte der Schulfunksendung, sondern durch Überspielung von Arbeitsbändern hergestellt worden, die der Bayerische Rundfunk der Staatlichen Landesbildstelle jeweils nach der erstmaligen Sendung zur Verfügung gestellt hatte.
Die Staatlichen Landesbildstellen in Bayern sind rechtlich unselbständige Behörden des beklagten Landes. Sie haben die Aufgaben zu erfüllen, die sich im Zusammenhang mit der Verwendung audiovisueller Medien im Erziehungs- und Bildungswesen ergeben, und arbeiten (u.a.) mit den Schulen zusammen. Sie stellen Vervielfältigungsstücke von Schulfunksendungen nicht auf Vorrat, sondern nur auf besondere Anforderung durch die Schulen her. Die Vervielfältigung als solche ist für die Schulen kostenfrei. Die Schulen wählen die Schulfunksendungen mit Hilfe von Veröffentlichungen über das Sendeprogramm, insbesondere der vom Bayerischen Rundfunk herausgegebenen Zeitschrift "Schulfunk" aus. Dieser Zeitschrift sind gesonderte Programmübersichten für längere Zeiträume beigefügt.
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch, dessen Höhe er unter Angabe eines Mindestbetrages von 9.600,00 DM in das Ermessen des Gerichts stellt.
Der Kläger hat die Anfertigung der Vervielfältigungsstücke für rechtswidrig gehalten, da sie weder durch § 47 UrhG noch durch eine wirksame Nutzungsrechtseinräumung seitens des Bayerischen Rundfunks gedeckt sei.
Das beklagte Land ist dem entgegengetreten. Es hat die Auffassung vertreten, die Vervielfältigung der Schulfunksendungen sei nach § 47 Abs. 1 UrhG zulässig gewesen. Die Staatliche Landesbildstelle sei als Schule im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, da sie eine mit Unterrichtsaufgaben, zu denen auch die Bereitstellung und Verwendung audiovisueller Medien gehöre, betraute staatliche Behörde sei. Im übrigen seien die Staatlichen Landesbildstellen auch "Einrichtungen der Lehrerbildung und Lehrerfortbildung" im Sinne des § 47 Abs. 1 UrhG. Der Zulässigkeit der Vervielfältigungen stehe nicht entgegen, daß sie nicht durch unmittelbaren Mitschnitt der Sendung, sondern durch Überspielung der Arbeitsbänder der Sendeanstalt hergestellt worden seien. Zur Herstellung geeigneter Mitschnitte bedürfe es besonderer technischer Einrichtungen, die nicht bei allen staatlichen Schulen in Bayern jederzeit zur Verfügung stünden. Aus technischen und auch aus organisatorischen Gründen forderten die Schulen Vervielfältigungsstücke von Schulfunksendungen von den Staatlichen Landesbildstellen an.
Außerdem sei das Vervielfältigungsrecht den Landesbildstellen auch vom Bayerischen Rundfunk vertraglich eingeräumt worden; der Bayerische Rundfunk sei dazu aufgrund der mit dem Kläger vereinbarten "Honorarbedingungen" berechtigt gewesen.
Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung ist im Ergebnis ohne Erfolg geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung des beklagten Landes nach § 97 Abs. 1 UrhG wegen unbefugter Vervielfältigung von Teilen der Sendereihe "Geräuschgeschichten" bejaht und dazu ausgeführt: Die Staatliche Landesbildstelle Südbayern sei nicht gemäß § 47 Abs. 1 UrhG berechtigt gewesen, auf Anforderung von Schulen die ihr vom Bayerischen Rundfunk zur Verfügung gestellten Arbeitsbänder der Sendereihe zu vervielfältigen. Sie sei keine Schule im Sinne dieser Bestimmung. Ob sie zu den Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung gehöre, könne offenbleiben, da die Vervielfältigung der Werke des Klägers in keinem Zusammenhang mit diesem Aufgabenbereich stehe. Unabhängig davon sei § 47 Abs. 1 UrhG aber auch deshalb nicht anwendbar, weil die Regelung - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - ihrem Wortlaut und ihrer Zweckbestimmung nach nur solche Vervielfältigungen zulasse, die auf einem Mitschnitt der ausgestrahlten Schulfunksendung beruhen; die Vervielfältigung mit Hilfe von Arbeitsbändern der Rundfunkanstalt werde von der Privilegierung nicht erfaßt.
Das Berufungsgericht hat des weiteren dargelegt, daß die Landesbildstelle das Vervielfältigungsrecht auch nicht durch Vereinbarung mit dem Bayerischen Rundfunk wirksam erwerben konnte; denn der Rundfunk sei zu einer derartigen Rechtseinräumung nicht berechtigt gewesen.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Staatliche Landesbildstelle Südbayern nicht nach § 47 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Klägers befugt war, die ihr vom Bayerischen Rundfunk überlassenen Arbeitsbänder der Sendereihe "Geräuschgeschichten" zu vervielfältigen.
Nach § 47 Abs. 1 UrhG dürfen Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen.
Es kann offenbleiben, ob die Staatlichen Landesbildstellen den durch diese Bestimmung privilegierten Institutionen zuzurechnen sind bzw. ob diese Institutionen andere Stellen mit der Herstellung von Vervielfältigungsstücken beauftragen dürfen und ob vorliegend bei einer Stückzahl von 1.564 überhaupt noch von der Herstellung "einzelner Vervielfältigungsstücke" gesprochen werden kann. Die Anwendung des § 47 Abs. 1 UrhG scheitert hier bereits daran, daß die Staatliche Landesbildstelle Südbayern die Vervielfältigungsstücke nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unmittelbar auf der Grundlage einer Aufzeichnung (Mitschnitt) der Schulfunksendung, sondern mit Hilfe von Arbeitsbändern des Bayerischen Rundfunks, die bei der Vorbereitung der Schulfunksendung entstanden sind, hergestellt hat. Diese Fallgestaltung wird von der Privilegierung des § 47 UrhG nicht erfaßt.
Die Regelung enthält eine Einschränkung des ausschließlichen Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung seines Werkes durch Übertragung auf Bild- und Tonträger (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 2 UrhG) und des gleichlaufenden Rechts des Sendeunternehmens (§ 87 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG) im Allgemeininteresse. Sie ist als Ausnahme vom Vervielfältigungsverbot eng auszulegen. Aus der Fassung des § 47 UrhG und den Gesetzesmaterialien wird deutlich, daß der Gesetzgeber nur an eine sehr eng begrenzte Freistellung vom Vervielfältigungsrecht gedacht hat. Mit ihr wird der Zweck verfolgt, die Verwendung von Schulfunksendungen für den Unterricht zu erleichtern, weil Sendezeit und Stundenplan sich nicht immer aufeinander abstimmen lassen (vgl. Begründung zu § 47 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 65). Die Übertragung auf Tonträger ermöglicht es, die Schulfunksendung zum richtigen Zeitpunkt in den Unterricht einzufügen. Von diesem Zweck der Regelung her handelt es sich bei § 47 UrhG um eine technische Vorschrift (vgl. BVerfGE 31, 270, 273 = GRUR 1972, 487 - Schulfunksendungen). Dies hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision nicht dahin mißverstanden, daß die Vorschrift technischen Zwecken diene; es hat den sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Unterrichtszweck gerade zum Ausgangspunkt seiner Ausführungen genommen (BU 12). Andererseits verkennt die Revision, daß der Gesetzgeber die von ihm im Interesse der Unterrichtserleichterung bezweckte zeitversetzte Wiedergabe von Schulfunksendungen nicht uneingeschränkt und unter Einsatz aller (technischen) Mittel und Möglichkeiten zugelassen hat. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, daß er nur an die Möglichkeit gedacht hat, "Schulfunksendungen in den Schulen auf Tonträger aufzunehmen" (vgl. Begründung zu § 47 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 65). Dem entspricht die Fassung des Gesetzes, die nur die Herstellung "einzelner Vervielfältigungsstücke" zuläßt. Der Gesetzgeber hat das gesendete Werk auch nicht schlechthin freigegeben, sondern nur die Vervielfältigung von Werken, "die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden". Dies hat das Berufungsgericht zutreffend dahin verstanden, daß der Gesetzgeber nur die Aufzeichnung der Sendung selbst im Blick hatte und die Vervielfältigung aufgrund anderer Quellen - z.B. mit Hilfe des Sendemanuskripts, einer anderweit erschienen Tonaufnahme oder auch des Arbeitsbandes des Rundfunks - nicht für Unterrichtszwecke freigeben wollte. Hätte der Gesetzgeber weitergehende Erleichterungen als den Mitschnitt durch die Schule schaffen wollen, so hätte es nahegelegen, daß er diese im Gesetz auch klar zum Ausdruck gebracht hätte, wie er es etwa bei den ebenfalls im "Sechsten Abschnitt. Schranken des Urheberrechts" enthaltenen Bestimmungen der §§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 1 1. Halbsatz UrhG getan hat, indem er dort z.B. die Herstellung durch Dritte ausdrücklich vorgesehen hat. Die in Streit befindliche Art der Vervielfältigung mittels Arbeitsbändern der Sendeanstalten ist nicht erst durch eine neue technische Entwicklung ermöglicht worden; sie war vielmehr zum Zeitpunkt des Erlasses des Urheberrechtsgesetzes 1965 bereits bekannt. Dies gilt im übrigen auch für die vom Gesetzgeber jedenfalls nicht ausdrücklich freigegebene Möglichkeit, Schulfunksendungen zentral organisiert durch Dritte - seien es öffentliche oder private Stellen - aufzeichnen zu lassen.
Auch eine analoge Anwendung des § 47 UrhG kommt entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung angesichts des eng begrenzten Ausnahmecharakters der Bestimmung nicht in Betracht. Eine Einschränkung des Urheberrechts im Allgemeininteresse hat möglichst schonend und unter Beachtung der Belange des Urhebers zu erfolgen; sie darf nicht weitergehen, als die berechtigten Interessen der Allgemeinheit es unbedingt notwendig erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 31, 229, 243 = GRUR 1972, 481, 484 - Kirchen- und Schulgebrauch). Vorliegend wird dem schulischen Interesse an der Erleichterung des Unterrichts dadurch hinreichend genügt, daß die Schulfunksendung unter den sich aus § 47 Abs. 2 UrhG ergebenden zeitlichen Grenzen zur Aufzeichnung für den Unterricht freigegeben wird. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß durch die Herstellung von Vervielfältigungsstücken des Werkes mit Hilfe von Arbeitsbändern des Rundfunks eine Verwendung des Werkes im Unterricht eingeleitet wird, die von der Rundfunkausstrahlung gänzlich losgelöst ist und für die die Rundfunksendung nicht mehr notwendige technische Grundlage ist. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend darauf abgestellt, daß mit Hilfe der Arbeitsbänder des Rundfunks eine Werknutzung von solcher Intensität möglich werde, wie sie niemals in Betracht komme, wenn der Werknutzung jeweils ein Mitschnitt der Schulfunksendung vorausgegangen sei; es entfielen die Schwierigkeiten, die sich daraus ergäben, daß der Mitschnitt einer Schulfunksendung an den Sendezeitpunkt gebunden sei und ausreichende Empfangsmöglichkeiten sowie technische Hilfsmittel voraussetze. Der Einwand der Revision, § 47 UrhG diene ja gerade der Erleichterung des Unterrichts, greift nicht durch. Die Regelung dient nicht der Erleichterung des Unterrichts schlechthin, sondern sie soll eine dem Unterrichtsablauf angepaßte zeitversetzte Wiedergabe von Schulfunksendungen ermöglichen. Dazu reicht der Mitschnitt der Sendung aus. Eine zentral organisierte Beschaffung von Arbeitsbändern der Rundfunkanstalten, die eine technisch hochwertige Vervielfältigung ermöglicht und die Schulen - auch solche außerhalb des reinen Sendegebiets - in die Lage versetzt, auf die Vervielfältigungsstücke der Schulfunksendung wie auf ein Archiv zurückzugreifen, läßt sich mit den wohlverstandenen Interessen des Urhebers nicht mehr vereinbaren und wird auch vom eng begrenzten Zweck der Regelung, von dem der Gesetzgeber und auch das Bundesverfassungsgericht bei seiner die Verfassungsmäßigkeit des § 47 UrhG bejahenden Entscheidung (Beschl. v. 07.07.1971 - 1 BvR 276/71, BVerfGE 31, 270 ff. = GRUR 1972, 487 f. - Schulfunksendungen) ausgegangen sind, nicht mehr gedeckt.
2.
Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Vervielfältigung der Sendereihe des Klägers sei auch nicht deshalb ohne seine Genehmigung zulässig gewesen, weil sich der Bayerische Rundfunk durch die Überlassung der Arbeitsbänder mit deren Vervielfältigung zu Unterrichtszwecken einverstanden erklärt hat. Das Berufungsgericht hat dazu rechtsfehlerfrei festgestellt, der Bayerische Rundfunk sei nicht befugt gewesen, die Vervielfältigung der Werke des Klägers für den Unterricht zu gestatten, weil er dieses Recht selbst nicht vom Kläger erworben habe. Es hat dies aus Ziff. 1 der "Honorarbedingungen" des Bayerischen Rundfunks, deren Anwendung im Verhältnis zum Kläger das Berufungsgericht unterstellt hat, geschlossen. Danach hat der Kläger dem Bayerischen Rundfunk lediglich die "Nutzung für Tonrundfunkzwecke" eingeräumt. Diesen Begriff hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß darunter nur Zwecke im Bereich und nicht auch außerhalb des Rundfunkwesens selbst verstanden werden können. Es hat dies aus der Beschreibung des Nutzungsumfangs in Ziff. 1 Satz 2 der "Honorarbedingungen" gefolgert:
"Die Nutzung für Tonrundfunkzwecke umfaßt die Sendung in allen Arten und Formen des Tonrundfunks, Drahtfunks und ähnlicher technischer Einrichtungen, die Herstellung, Verbreitung und Archivierung von Tonträgern und deren Verwendung auf oder anläßlich von Messen, Ausstellungen, Festivals und Wettbewerben, sowie zu Lehr- und Forschungszwecken im Bereich des Rundfunkwesens."
Die Auslegung des Berufungsgerichts wird durch diesen Wortlaut nahegelegt und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den Begriff "Tonrundfunkzwecke" inhaltlich durch das Interesse zu bestimmen, das der Bayerische Rundfunk bei Erfüllung seiner Aufgaben als Kulturträger und Anstalt des öffentlichen Rechts daran haben kann, daß seine Sendungen - insbesondere seine Schulfunksendungen - einen möglichst großen Wirkungsgrad erreichen.
3.
Die Revision rügt letztlich auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht das für den Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG erforderliche Verschulden bejaht und angenommen hat, das beklagte Land habe mangels ausreichender Prüfung der Nutzungsbefugnis das Vervielfältigungsrecht des Klägers zumindest fahrlässig verletzt. Der Rechtsirrtum des beklagten Landes entschuldigt grundsätzlich nicht; zumal sich für seine gegenteilige Rechtsauffassung weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre eine Stütze finden läßt.
III.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des beklagten Landes erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Merkel,
Erdmann,
Teplitzky,
Mees