Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1984, Az.: I ZR 57/82
„Vollzugsanstalten“
Vergütungsfreiheit öffentlicher Wiedergabe geschützer Musikwerke und Sprachwerke in den Gemeinschaftsräumen der Justizvollzugsanstalt; Öffentlichkeit der Wiedergabe eines Werkes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1984
- Aktenzeichen
- I ZR 57/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12592
- Entscheidungsname
- Vollzugsanstalten
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 18.02.1982
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 3 UrhG
- § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG
- § 15 Abs. 3 UrhRG
Fundstellen
- AfP 1984, 252
- MDR 1985, 121 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2884-2886 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vollzugsanstalten
Prozessführer
Land Hessen,
gesetzlich vertreten durch seinen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz,
dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, Z. 42, F.
Prozessgegner
G. G. für m. A.- und m. V.,
vertreten durch den Vorstand, Prof. Dr. jur. h.c. Erich S., E.-R. Platz 10, B.
Amtlicher Leitsatz
Die öffentliche Wiedergabe geschützter Musik- und Sprachwerke (mittels Rundfunk oder Ton- und Bildträger) in den Gemeinschaftsräumen der Justizvollzugsanstalten ist nicht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG vergütungsfrei.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 18. Februar 1982 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine urheberrechtliche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den ihr angeschlossenen inländischen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Wahrnehmungsgesellschaften vertritt sie in der Bundesrepublik Deutschland nahezu das gesamte geschützte Musikrepertoire der Welt.
Das beklagte Land unterhält 23 Haft- und Vollzugsanstalten, in deren Aufenthaltsräumen zumindest seit dem 1. Januar 1970 Fernseh- und Hörfunkgeräte sowie Schallplattengeräte, Tonbandgeräte, Casettenrecorder und Videorecorder aufgestellt sind. Mit diesen Geräten werden Musikwerke aus dem urheberrechtlich geschützten Bestand der Klägerin wiedergegeben. Außerdem werden Musikdarbietungen von Ton- und Bildträgern über eine Verteileranlage weiterübertragen.
Das beklagte Land hat die Zahlung einer von der Klägerin begehrten Nutzungsvergütung für die Musikwiedergabe abgelehnt.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land mit der Begründung, es habe in den von ihr unterhaltenen Haft- und Vollzugsanstalten urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich und zu Erwerbszwecken wiedergegeben, nunmehr zunächst auf Auskunftserteilung über den Umfang der seit dem 1. Januar 1970 erfolgten Musikwiedergaben in Anspruch.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Wiedergabe geschützter Werke in ihren Anstalten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG für erlaubnis- und vergütungsfrei gehalten. Die Wiedergabe erfolge nicht öffentlich, zumindest diene sie keinem Erwerbszweck.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Wiedergabe geschützter Musikwerke in den vom beklagten Land unterhaltenen Haft- und Vollzugsanstalten öffentlich im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG erfolge. Denn die Gefangenen seien nicht persönlich untereinander verbunden.
Weiter hat es die Auffassung vertreten, daß die öffentliche Werkwiedergabe im Streitfall nicht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubnis- und vergütungsfrei sei, weil sie zumindest mittelbar einem Erwerbszweck des beklagten Landes diene; die Justizvollzugsanstalten seien zwar keine auf Gewinnerzielung ausgerichteten Gewerbebetriebe, sie würden aber - wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat - nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben.
II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Wiedergabe von Musikwerken in den Haft- und Vollzugsanstalten des beklagten Landes sei öffentlich.
Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
Im Streitfall bilden die Insassen der Vollzugsanstalten zwar einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis; sie sind jedoch entgegen der vom beklagten Land vertretenen Auffassung nicht persönlich untereinander verbunden.
a)
Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Verbundenheit durch gegenseitige Beziehungen verneint. Es ist dabei ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Verbundenheit unter sämtlichen Anstaltsinsassen bestehen muß, für die die Werkwiedergabe bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1974 - I ZR 68/73, GRUR 1975, 33, 34 - Alters-Wohnheim; BGH, Urt. v. 17.3.1983 - I ZR 186/80, GRUR 1983, 562, 563 - Zoll- und Finanzschulen, insoweit nicht in BGHZ 87, 126 ff.[BGH 17.03.1983 - I ZR 186/80] abgedruckt). Diese Voraussetzung liegt nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht vor. Das Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß die Gefangenen zufällig und unfreiwillig zusammenkommen und sich vor der Einweisung in der Regel untereinander nicht kennen. Es hat weiter die großen Belegzahlen in den Justizvollzugsanstalten, die ständige Fluktuation und den unterschiedlichen Grund und Dauer des Aufenthalts angeführt. Diese Umstände sprechen gegen die Annahme eines engen gegenseitigen Kontaktes, der bei allen Insassen das Bewußtsein hervorruft, persönlich untereinander verbunden zu sein (vgl. BGH GRUR 1975, 33, 34 - Alters-Wohnheim). Daß sich unter den Gefangenen Gruppen bilden mögen, innerhalb derer eine persönliche Verbundenheit vorliegt, genügt nicht (BGH, Urt. v. 12.7.1974 - I ZR 67/73, Ufita Band 73 - 1975 -, 286, 289 - Postjugend-Wohnheim). Ebensowenig reicht entgegen der Auffassung der Revision das Bewußtsein aus, in einer Gemeinschaft zu leben (vgl. BGH GRUR 1975, 33, 34 - Alters-Wohnheim).
b)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Gefangenen seien auch nicht durch ihre Beziehung zum beklagten Land als Veranstalter persönlich untereinander verbunden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß sich eine solche Verbundenheit weder aus dem besonderen Gewaltverhältnis zwischen Anstalt und Insassen noch aus dem Zweck des Strafvollzugs herleiten lasse. Die auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfGE 33, 1 ff. [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71][BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71]; 40, 276 ff.) gestützte Rüge der Revision greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat ersichtlich auf den durch Gesetz begründeten zwangsweisen Freiheitsentzug abstellen wollen. Unter diesem Blickwinkel spricht das Verhältnis zwischen Vollzugsanstalt und Gefangenen gegen eine persönliche Verbundenheit aller Insassen.
Die Öffentlichkeit der Werkwiedergabe wird schließlich auch nicht durch die räumliche Abgeschlossenheit der Justizvollzugsanstalten ausgeschlossen. Nach der Fassung des § 15 Abs. 3 UrhG kann die Werkwiedergabe auch bei einem bestimmt abgegrenzten Personenkreis öffentlich sein, wenn - wie hier - die persönliche Verbundenheit fehlt. So hat der Senat eine öffentliche Werkwiedergabe u.a. auch in den Aufenthaltsräumen von Zoll- und Finanzschulen (BGH GRUR 1983, 562 ff.), von Alters-Wohnheimen (BGH GRUR 1975, 33 ff.) und Jugend-Wohnheimen (BGH Ufita Band 73 - 1975 -, 286 ff.) angenommen.
2.
Das Berufungsgericht ist weiter im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die öffentliche Musikwiedergabe in den Haft- und Vollzugsanstalten des beklagten Landes der Erlaubnis der Klägerin bedurft habe, weil die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht vorgelegen hätten.
Nach dieser Bestimmung ist die ohne persönliche Mitwirkung ausübender Künstler erfolgende öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes erlaubnis- und vergütungsfrei, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden.
Es kann offenbleiben, ob der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung beizutreten ist, daß die Werkwiedergabe vorliegend zumindest mittelbar einem Erwerbszweck dient. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. März 1983 - I ZR 186/80 - (BGHZ 87, 126 ff.[BGH 17.03.1983 - I ZR 186/80] - Zoll- und Finanz schulen), auf dessen Begründung im einzelnen Bezug genommen wurde, näher dargelegt hat, paßt der Begriff des Erwerbszwecks in den Fällen der öffentlichen Werkwiedergabe durch den Staat und seine Einrichtungen, deren besondere Problematik der Gesetzgeber nicht gesehen hat, nicht recht. Die Werkwiedergabe kann in derartigen Fällen, auch wenn sie an sich keinem Erwerbszweck dient und daher dem Wortlaut nach unter die Ausnahme fallen könnte, grundsätzlich nicht als zulässig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG angesehen werden. Da der Gesetzgeber den Sondertatbestand der Werkwiedergabe durch die öffentliche Hand nicht in die gesetzliche Regelung einbezogen hat, wollte er ihn auch nicht generell freistellen.
Allerdings scheidet eine Freistellung in diesen Fällen auch nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Betracht kommt; d.h., ob die konkrete Fallgestaltung noch dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung gerecht wird. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob Gründe des Gemeinwohls vorliegen, denen bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor den urheberrechtlichen Interessen gebührt; dies läßt sich nur nach der Art und der Bedeutung der Veranstaltung beurteilen (BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik).
Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die einen so starken sozialen Bezug haben, daß sie Vorrang vor den Urheberinteressen beanspruchen können. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, dient der Strafvollzug der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs zum Zwecke der Resozialisierung der Gefangenen und zum Schutz der Allgemeinheit (vgl. auch § 2 StVollzG). Die Musikwiedergabe wiederum dient - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - zum einen den Zwecken des Strafvollzugs, zum anderen aber auch dazu, die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfreudigkeit der Insassen zu erhalten und ihnen Entspannung vom Arbeitsleben zu bringen. Das beklagte Land weist im übrigen auch auf § 69 StVollzG hin, der den Gefangenen das Recht gibt, am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilzunehmen.
Weder diese gesetzliche Verpflichtung noch das dargelegte Allgemeininteresse reichen aber aus, den Ausschluß des Vergütungsanspruchs zu begründen. Denn er ist nicht durch jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt. Welche Allgemeininteressen der Gesetzgeber berücksichtigen wollte und an welche Art von Veranstaltungen er bei der Freistellung vom Aufführungsverbot und damit von der Vergütungspflicht gedacht hat, zeigt die Amtliche Begründung zu dem mit § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhGübereinstimmenden § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs zum Urheberrechtsgesetz (BT-Drucks. IV/270, S. 70), nach der in der Öffentlichkeit singende und musizierende Wandergruppen, öffentliche Schüleraufführungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld gefordert und kein Erwerbszweck verfolgt wird, vom Aufführungsrecht freigestellt werden sollten. Dem Wunsch der Urheber nach einer Streichung dieser Bestimmung des Entwurfs ist im schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses (zu BT-Drucks. IV/3401, S. 7) entgegengehalten worden, es handele sich um eine eng begrenzte Ausnahme, ohne die das Singen einer Jugendgruppe oder das unentgeltliche Ständchen eines Bläserchors tantiemepflichtig wären. Daraus erhellt, daß der Gesetzgeber nur an eng begrenzte Ausnahmen für gelegentliche (Einzel-)Veranstaltungen, nicht aber an eine derart intensive (Dauer-)Nutzung gedacht hat, wie sie bei einer in der täglichen Freizeit in einem Gemeinschaftsraum erfolgenden ständigen öffentlichen Musikwiedergabe vorliegt. Maßgebend ist dabei, daß bei keinem anderen vergleichbaren Sachverhalt die gesetzliche Verpflichtung besteht, das Ergebnis eigener Leistung in einem derartigen Umfang für Zwecke des Strafvollzugs unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (vgl. auch BVerfG GRUR 1972, 481, 485 für Zwecke der Volksbildung). So muß das beklagte Land auch - wie sich aus dem Schreiben des Hessischen Ministers der Justiz vom 22. August 1979 ergibt - für Jedes zum Empfang bereit gehaltene Hörfunk- und Fernsehgerät, bei Verteileranlagen für Jede angeschlossene Hör- und Sehstelle Rundfunkgebühren entrichten. Weder die Lieferanten der zur Musikwiedergabe geeigneten Geräte und sonstiger Einrichtungsgegenstände der Vollzugsanstalten sowie der Verpflegung ihrer Insassen noch das in den Vollzugsanstalten tätige Personal erbringen ihre Leistungen unentgeltlich. Ein Grund dafür, daß gerade der Urheber seine Leistungen unentgeltlich zur Verfügung stellen und damit ein Sonderopfer bringen solle, ist nicht ersichtlich (vgl. auch BGHZ 58, 262, 269 - Landesversicherungsanstalt). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß die Kosten für die Aufgaben des Strafvollzugs aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu bestreiten und damit von allen Bevölkerungskreisen gemeinsam zu tragen sind.
Ein gesteigertes öffentliches Interesse gerade an der Wiedergabe geschützter Werke in den Haft- und Vollzugsanstalten ist nicht anzuerkennen, so daß das beklagte Land die vorgesehene Vergütung zu zahlen hat. Die Klage ist somit begründet, wobei für den Auskunftsanspruch offenbleiben kann, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch oder nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht.
III.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des beklagten Landes erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees