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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1974, Az.: I ZR 68/73
„Alters-Wohnheim“

Wiedergabe von Fernsehsendungen im Gemeinschaftsraum eines von einer Stiftung betriebenen Alters-Wohnheimes als öffentlich; Vorliegen eines bestimmt abgegrenzten Personenkreises bei der Teilnahme am Fernsehempfang auch durch Besucher des Alten-Wohnheimes; Erfordernis der persönlichen Verbundenheit unter den Heimbewohnerinnen; Vorliegen einer persönlichen Verbundenheit bei Bewohnen von jeweils abgeschlossenen Einraumwohnungen durch die Bewohnerinnen des Alterswohnheimes; Enger gegenseitiger Kontakt als maßgebliches Kriterium für die Beurteilung einer persönlichen Verbundenheit; Veranstaltung der Wiedergabe durch eine juristische Person; Begriff des Erwerbszweckes im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 Urhebergesetz (UrhG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1974
Aktenzeichen
I ZR 68/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11517
Entscheidungsname
Alters-Wohnheim
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 06.04.1973
LG Berlin - 16.10.1972

Fundstellen

  • JZ 1974, 713-716 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1974, 715-716
  • MDR 1975, 36 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1872-1874 (Volltext mit amtl. LS) "Alters-Wohnheim"

Verfahrensgegenstand

Alters-Wohnheim

Prozessführer

rechtsfähige Stiftung "W.-Stift",
vertreten durch den Vorsitzenden des Kuratoriums, den Präsidenten der Landeszentralbank in B., Werner G., Be. (C.), S. Damm ...,

Prozessgegner

GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
vertreten durch ihren Vorstand Generaldirektor Dr. h. c. Erich Sc., Be., Ba. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob Wiedergaben des Fernsehprogramms im Gemeinschaftsraum eines Alters-Wohnheims öffentlich im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG sind.

Zur Frage, ob öffentliche Wiedergaben des Fernsehprogramms im Gemeinschaftsraum eines Alters-Wohnheims, das von einer Stiftung betrieben wird, die Mitglied des evangelischen Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege ist, einem Erwerbszweck im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dienen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. April 1973 teilweise aufgehoben und das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1972 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 184,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. März 1972 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 8/17 und die Beklagte 9/17.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte; sie hat kraft staatlicher Verleihung die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Sie hat die nach § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (WahrnehmungsG) erforderliche Erlaubnis erhalten und nimmt aufgrund von Verträgen und ihr erteilten Vollmachten die Aufführungs- und Senderechte in- und ausländischer Komponisten, Textdichter und Musikverleger in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) treuhänderisch wahr. Für die Einräumung von Nutzungsrechten hat die Klägerin ein Tarifwerk geschaffen, welches für die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen eine jährliche Pauschale - Nettobetrag ohne Umsatzsteuer - von 62,50 DM je Fernsehgerät vorsieht.

2

Außerdem nimmt die Klägerin aufgrund der Verträge vom 5. Januar 1962 und 29. April 1963 für Rechnung der "Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH" (GVL) im eigenen Namen die Vergütungsansprüche wahr, die den der GVL angeschlossenen Musikinterpreten gemäß § 77 UrhG erwachsen. Hierfür berechnet die Klägerin 20 % ihrer jeweiligen Vergütungssätze. Ferner nimmt die Klägerin die der Verwertungsgesellschaft Wort (VG-Wort) zustehenden Wiedergaberechte an Wortsendungen im eigenen Namen und für Rechnung der VG-Wort aufgrund eines Vertrages vom 12. April 1967 wahr. Zur Abgeltung der Rechte an literarischen Werken vereinbarte die Klägerin mit der VG-Wort und der Vereinigung der Musikveranstalter Deutschlands e. V. durch Vertrag vom 27. Februar 1967 einen Pauschalsatz in Höhe von 20 % der jeweiligen Forderung der Klägerin.

3

Die Beklagte ist eine rechtsfähige Stiftung. Sie ist Mitglied des evangelischen Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege in Berlin und betreibt ein Alters-Wohnheim "W.-Stift" in Berlin-Charlottenburg. Sie überläßt etwa hundert hilfsbedürftigen oder minderbemittelten Frauen Einrauswohnungen. Dieses Vertragsverhältnis, das nach § 3 des üblicherweise abgeschlossenen Formularvertrages über die Überlassung einer Unterkunft im "W.-Stift" kein Mietverhältnis sein soll, sieht für die Überlassung des Wohnraums ein Entgelt vor; daneben sind Sonderleistungen, wie die Benutzung der Waschküche oder des Wannenbades und für Stromverbrauch für den zur Verfügung gestellten elektrischen Herd gesondert zu bezahlen. Sofern das Vertragsverhältnis nicht mit Einmonatsfrist gekündigt wird, soll es mit dem Tode der Bewohnerin erlöschen. Nach der - einen Bestandteil des Vertrages bildenden - Hausordnung sollen die Bewohnerinnen ein Gemeinschaftsleben auf evangelischer Grundlage führen. Einen finanziellen Gewinn erstrebt die Beklagte mit der Führung des Altersheimes nicht.

4

In einem Gemeinschaftsraum des Heimes steht den Bewohnerinnen ein Fernsehgerät zur Verfügung, das seit 1970 regelmäßig von etwa 12 Heimbewohnerinnen benutzt wird. Der überwiegende Teil der Bewohnerinnen besitzt eigene Fernsehgeräte. Für die Mitbenutzung des Fernsehgerätes in dem Gemeinschaftsraum verlangt die Beklagte kein besonderes Entgelt und legt Kosten für das Fernsehgerät bei der Berechnung des Entgeltes für die Aufnahme in das Wohnheim nicht zugrunde. Eine Verpflichtung, den Bewohnerinnen des Altenheims Gelegenheit zum gemeinschaftlichen Fernsehempfang zu gewähren, hat die Beklagte nicht übernommen. Die Beklagte hat die Aufforderung der Klägerin, ihr die tarifliche Vergütung für die Darbietung geschützter Werke und Leistungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen zu zahlen, abgelehnt.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, die Wiedergabe der Fernsehsendungen im Heim der Beklagten sei öffentlich und entgeltlich, so daß ihr und den beiden anderen Verwertungsgesellschaften Vergütungsansprüche zustünden. Da die Beklagte die der Klägerin zustehenden Rechte zumindest grob fahrlässig verletzt habe, habe sie für die Jahre 1970 und 1971 als Schadensersatz neben der Tarifgebühr einen Zuschlag von 100 % zu zahlen.

6

Die Beklagte hat vorgetragen, die Wiedergabe von Fernsehsendungen in dem Aufenthaltsraum ihres Altenheimes sei nicht öffentlich. Zu dem Fernsehraum hätten nur Heimbewohnerinnen Zutritt; in der Regel fänden sich nur etwa zwölf Damen als interner Kreis zu den Fernsehabenden ein. Im übrigen seien die Bewohnerinnen aufgrund ihres evangelischen Bekenntnisses zu einer innerlich verbundenen Gruppe zusammengeschlossen, weil sie grundsätzlich bis an ihr Lebensende in dem Heim der Beklagten verblieben. Es gehöre zu den erklärten Zielen der Beklagten, daß die Bewohnerinnen des Altersheims "ein Gemeinschaftsleben auf christlicher Grundlage" führten. Dem entspreche eine fürsorgliche Betreuung durch die Beklagte, die ihre Angestellten, nämlich die Oberin und die zur Betreuung eingesetzten Schwestern und das sonstige Personal angewiesen habe, sich um gute persönliche Beziehungen zu den Bewohnerinnen zu bemühen. Die Beklagte selbst veranstalte monatlich vier bis fünf Bibelstunden und zwei bis drei Gottesdienste, monatlich etwa zweimal Vorträge, Filmvorführungen, Konzerte und sonstige unterhaltende und die Gemeinsamkeit fördernde Veranstaltungen. Darüber hinaus finde auch eine persönliche Betreuung der Bewohnerinnen dadurch statt, daß ihnen zum Geburtstag persönlich gratuliert werde, daß sie zu Feiertagen Besuche erhielten, bei Unpäßlichkeiten betreut, bei der Einweisung in Krankenhäuser beraten, im Krankenhaus besucht würden und daß schließlich auch das Begräbnis einer Heimbewohnerin durch Kranzspenden und persönliche Beteiligung der Beklagten und ihrer Angestellten würdig gestaltet werde. Aus alledem ergebe sich, daß sowohl eine innerliche persönliche Verbundenheit zwischen den Heimbewohnerinnen untereinander und auch zwischen diesen und dem Personal der Beklagten bestehe. Die von der Beklagten geschaffene Möglichkeit, in einem Raum des Altenheimes Fernsehsendungen zu empfangen, verfolge darüber hinaus keinen Erwerbszweck, weil die Beklagte kein Gewerbe betreibe, sondern entsprechend ihrem satzungsgemäßen Ziel soziale Aufgaben im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes wahrnehme.

7

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

8

Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

9

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

I.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Wiedergaben der Fernseh-Sendungen im Gemeinschaftsraum des von der Beklagten betriebenen Alters-Wohnheims "W.-Stift" seien öffentlich, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

11

Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

12

1.

Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, weder die Gesamtheit der Bewohnerinnen noch der Kreis der Teilnehmer an den Fernseh-Wiedergaben sei als ein bestimmt abgegrenzter Personenkreis anzusehen, weil auch Besucher Gelegenheit erhielten, am Fernseh-Empfang teilzunehmen, den Rügen der Revision standhält, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen, unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten verfahrenswidrig unberücksichtigt gelassen. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an der außerdem erforderlichen persönlichen Verbundenheit der Bewohnerinnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

13

2.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die persönliche Verbundenheit nicht nur unter den Bewohnerinnen bestehen müsse, die mehr oder minder regelmäßig an den Fernseh-Wiedergaben teilnähmen, sondern unter sämtlichen Heimbewohnerinnen.

14

Nach § 15 Abs. 3 UrhG muß die persönliche Verbundenheit unter den Personen bestehen, für die die Wiedergabe bestimmt ist. Bestimmt sind die Wiedergaben im Streitfall aber für alle Bewohnerinnen des Heims. Es genügt daher nicht, daß sich innerhalb der gesamten Bewohnerinnen einzelne Gruppen gebildet haben mögen, deren Mitglieder untereinander durch gegenseitige Beziehungen persönlich verbunden sind (BGH GRUR 1972, 614, 615 zu II - Landesversicherungsanstalt), Das gilt auch dann, wenn an den für die gesamte Bewohnerschaft bestimmten Wiedergaben nur eine durch gegenseitige Beziehungen persönlich verbundene Gruppe derselben teilnimmt.

15

3.

Das Berufungsgericht verneint, daß sämtliche Bewohnerinnen durch gegenseitige Beziehungen persönlich untereinander verbunden seien.

16

Es führt aus, die hundert, jeweils abgeschlossene Einraumwohnungen benutzenden Bewohnerinnen eines Alterswohnheims könnten nicht als eine Gruppe angesehen werden, deren Mitglieder durch wechselseitige persönliche Beziehungen untereinander verbunden seien. Der äußere Anlaß, der sie zusammengeführt habe, das vorgerückte Alter und die annähernd gleiche soziale Lage, vermöge eine solche persönliche Bindung nicht zu begründen. Denn erfahrungsgemäß suchten gerade ältere Menschen ihre Individualität nach Möglichkeit zu wahren. Hätten sie - wie hier - ihren abgegrenzten eigenen Lebensbereich, so würden sie sich schwerlich zu einer abgegrenzten geschlossenen Gruppe zusammenfinden. Die in der Hausordnung aufgestellte Forderung, ein Gemeinschaftsleben auf evangelischer Grundlage zu führen, ändere daran innerhalb einer überwiegend evangelischen Bevölkerung nichts. Die Bemühungen der Beklagten, ein solches Gemeinschaftsleben durch 4-5 Bibelstunden und 2-3 Gottesdienste im Monat sowie durch Vorträge, Filmvorführungen, Konzerte und Rundfahrten zu fördern, besagten noch nichts darüber, ob die Heimbewohner sich als innerlich miteinander verbundene Gruppe fühlten. Der Umstand, daß sich einzelne Heimbewohner mit anderen mehr oder weniger zusammenschlössen und persönliche Bindungen anknüpften, begründe jedoch keine wechselseitigen persönlichen Beziehungen innerhalb der gesamten Bewohnerschaft des Heims.

17

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

18

Ob die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises durch gegenseitige Beziehungen persönlich untereinander verbunden sind, hängt sowohl von der Größe des Kreises als auch von der Art der Beziehungen ab. Dabei ist der Begriff der persönlichen Verbundenheit nicht eng im Sinne nur familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein enger gegenseitiger Kontakt besteht, der bei den Beteiligten das Bewußtsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein. Der notwendige engere persönliche Kontakt setzt aber voraus, daß es sich um einen überschaubaren Personenkreis handelt, dessen Mitglieder sich überhaupt persönlich kennen. Je größer daher der Kreis derjenigen ist, für die die Wiedergabe bestimmt ist, desto weniger werden die Voraussetzungen dafür gegeben sein, daß infolge der gegenseitigen Beziehungen zwischen allen Mitgliedern des Kreises eine persönliche Verbundenheit besteht (BGHZ 17, 380; vgl. ferner BGH GRUR 1960, 338 f - Tanzstundenabschlußbälle; RGSt 21, 254, 256 - Wählervereinigung). Andererseits kann die Art der gegenseitigen Beziehungen dazu führen, daß bei gleichgroßem Personenkreis in einem Falle die persönliche Verbundenheit zu bejahen, im anderen Falle aber zu verneinen ist. Es kommt daher Jeweils auf die Umstände des einzelnen Falles an. Zwar können berufliche, sportliche und andere Interessen den äußeren Anlaß bilden, der zwischen den nur durch diese Interessen verbundenen Personen auch zu einem engeren persönlichen Kontakt führt, wobei es von den Jeweiligen Umständen abhängen wird, ob das nur zwischen einzelnen oder aber zwischen allen Mitgliedern des Kreises der Fall ist. Für sich allein reichen Jedoch weitgehend gleichgerichtete Interessen eines Personenkreises, auch wenn sie dessen Existenzgrundlage berühren und deshalb ihrer Natur nach ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl erzeugen können, noch nicht aus, um eine persönliche Verbundenheit infolge der gegenseitigen Beziehungen bejahen zu können (BGHZ 17, 376, 380; betr. sportliche Interessen vgl. BGH GRUR 1961, 97, 99 li Sp. - Sportheim).

19

Im vorliegenden Falle handelt es sich zwar - wie die Revision zutreffend hervorhebt - im Gegensatz etwa zu einem Aufenthalt in einem Sanatorium nicht um einen nur vorübergehenden Aufenthalt. Denn mit dem Einzug in das Alters-Wohnheim der Beklagten vollzieht sich der Eintritt in einen Lebensabschnitt, der regelmäßig erst durch den Tod beendet wird. Das Wohnheim bildet daher Jedenfalls für einen Teil der Bewohnerinnen den Mittelpunkt ihrer Lebenssphäre. Dies, aber auch die von der Beklagten gebotenen Bibelstunden und Gottesdienste sowie die Veranstaltung von Vorträgen, Filmvorführungen, Konzerten und Rundfahrten wird die Bildung persönlicher Kontakte zwischen den Bewohnerinnen, die hieran teilnehmen, fördern. Gleichwohl ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht verneint, daß zwischen allen Bewohnerinnen gegenseitige, zu einer persönlichen Verbundenheit führende Beziehungen bestehen. Hierfür reicht entgegen der Auffassung der Revision nicht das Bewußtsein aus, in einer Gemeinschaft zu leben. Denn der in Betracht kommende Personenkreis umfaßt immerhin 100 Personen und ändert sich altersbedingt. Der äußere Anlaß, der die Bewohnerinnen zusammengeführt hat, nämlich das vorgerückte Alter und die annähernd gleiche soziale Lage, vermag - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - eine engere persönliche Bindung zwischen allen Bewohnerinnen nicht zu begründen. Die Lebenserfahrung spricht vielmehr dafür, daß ein Mensch, der durch das vorgerückte Alter gezwungen ist, in ein von hundert Personen bewohntes Alters-Wohnheim zu ziehen, nur mit einem Teil von diesen in engere Beziehungen treten wird, die zu einer persönlichen Verbundenheit führen.

20

4.

Im Ergebnis wendet sich die Revision auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Heimbewohnerinnen seien auch nicht durch ihre Beziehung zum Veranstalter der Wiedergaben persönlich untereinander verbunden.

21

Sofern das Berufungsgericht die Auffassung vertreten sollte, solche Beziehungen der Bewohnerinnen zur Beklagten seien nicht möglich, weil diese als juristische Person ihnen anonym gegenüberstehe, könnte dem zwar nicht gefolgt werden.

22

Wenn die Wiedergaben von einer juristischen Person veranstaltet werden, so kann unter den an ihnen Teilnehmenden eine persönliche Verbundenheit durch die Beziehung zu den für die juristische Person handelnden natürlichen Personen Zustandekommen (vgl. Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 15 Anm. 9 S. 149). Das wird jedoch nur selten der Fall sein. So ist es denkbar, daß auf Einladung einer juristischen Person ein Personenkreis zusammentritt, der dem Leiter der Veranstaltung durch gegenseitige Beziehung bekannt ist. Ob diese Beziehungen ausreichen, um eine persönliche Verbundenheit der Teilnehmer untereinander bejahen zu können, wird von der Teilnehmerzahl und der Art der Veranstaltung abhängen.

23

Im vorliegenden. Fall stehen sich die Heimbewohnerinnen und die Beklagte als Vertragspartner gegenüber. Soweit die Revision darauf hinweist, der Vertrag sehe als wesentliches Element in § 1 Ziff. 3 Abs. 2 die Betreuung der Bewohnerinnen vor, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Bewohnerinnen vertraglich verpflichtet sind, für die Gemeinkosten der Betreuung ein Entgelt zu zahlen. Zwar ist die Beklagte bestrebt, ein gutes Verhältnis zwischen ihrem Personal und den Bewohnerinnen herzustellen und weist das Personal an, sich um gute persönliche Beziehungen zu den Bewohnerinnen zu bemühen. Die eine oder die andere Bewohnerin wird daher auch ein besonders gutes Verhältnis zu dem einen oder anderen Mitglied des Personals haben. Das reicht jedoch nicht für die Annahme aus, die Bewohnerinnen seien auch untereinander persönlich verbunden.

24

5.

Demnach ist die Öffentlichkeit der Fernseh-Wiedergaben vom Berufungsgericht zu Recht bejaht worden.

25

II.

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Erlaubnis der Klägerin bedurft, weil die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht vorgelegen hätten, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

26

Nach dieser Gesetzesbestimmung ist die ohne persönliche Mitwirkung ausübender Künstler erfolgende öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden.

27

Diese Vorschrift enthält eine Einschränkung des Rechts des Urhebers im Allgemeininteresse. Eine enge Auslegung dieser Ausnahme vom Aufführungsverbot ist schon im Hinblick auf Art. 11 RBÜ geboten (BGHZ 58, 263, 265 - Landesversicherungsanstalt). An welche Art von Veranstaltungen bei der Freistellung vom Aufführungsverbot und damit von der Vergütungspflicht gedacht worden ist, zeigt die amtliche Begründung zu dem mit § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhGübereinstimmenden § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs zum Urheberrechtsgesetz (abgedr. Ufita Bd. 45 S. 286), nach der in der Öffentlichkeit singende und musizierende Wandergruppen, öffentliche Schüleraufführungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld gefordert und kein Erwerbszweck verfolgt wird, vom Aufführungsverbot freigestellt werden sollten. Dem Wunsch der Urheber nach einer Streichung dieser Bestimmung des Entwurfs ist im schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses (Ufita Bd. 46 S. 186) entgegengehalten worden, es handele sich um eine eng begrenzte Ausnahme, ohne die das Singen einer Jugendgruppe oder das unentgeltliche Ständchen eines Bläserchors tantiemepflichtig wären.

28

Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sind daher auch solche Werknutzungen vergütungspflichtig, die zwar nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes durchgeführt werden, die gleichwohl aber mittelbar die Erwerbsinteressen desjenigen fördern, der die urheberrechtliche Nutzungshandlung vornimmt. Die Wiedergabe darf daher nicht nur keinem Erwerbszweck, sondern auch keinem gewerblichen Zweck des Veranstalters dienen (BGHZ 58, 267 f). Wird berücksichtigt, welche Art von Wiedergaben der Gesetzgeber freigestellt wissen will, so wird regelmäßig davon auszugehen sein, daß eine Wiedergabe dann einem Erwerbszweck dient, wenn sie durch einen Betrieb erfolgt, der zwar keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Gewerbebetrieb, jedoch einen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführten Betrieb darstellt.

29

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Fernseh-Wiedergaben in dem Alters-Wohnheim der Beklagten dienten einem Erwerbszweck, weil das Heim nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werde und durch die Wiedergaben in dem allen Bewohnerinnen zugänglichen Gemeinschaftsraum der Aufenthalt anziehender gestaltet werde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Beklagte öffentliche Aufgaben im Sinne des § 75 Bundessozialhilfegesetz wahrnehmen mag. Auch der Vortrag der Revision ist nicht begründet, nach dem in § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers habe der Urheber altruistisch motivierte Wiedergaben seines Werkes hinzunehmen, es erscheine daher bedenklich, den Gesetzesbefehl dadurch auszuhöhlen, daß sein Anwendungsbereich auf ein kaum reduzierbares Maß eingeengt werde. Denn es ist davon auszugehen, daß das ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe dem Urheber zusteht. Die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG enthält dagegen eine - wie dargelegt - eng zu begrenzende Ausnahme vom Verbot der öffentlichen Wiedergabe, die zudem - wie die Gesetzesbegründung zeigt - die öffentliche Wiedergabe nicht schon aus dem Grunde freistellt, weil sie im Rahmen eines soziale Zwecke verfolgenden Unternehmens erfolgt.

30

Zu Unrecht meint die Revision, daß diese Gesetzesauslegung unvereinbar sei mit dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1971 (BVerfGE 31, 248, 253, NJW 1971, 2165 GRUR 1972, 485, 486 zu II 2 c), wonach es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn dem Urheber der sogenannte Bibliotheksgroschen nur zugesprochen werde, wenn die "Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters" diene und deshalb öffentliche und kirchliche Bibliotheken, welche Bücher unentgeltlich oder nur gegen einen Unkostenbeitrag ausliehen, von dieser Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 UrhG alter Fassung - entgegen der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 1972 (BGBl I 2081) - freigestellt seien. Denn selbst wenn, wie die Revision geltend macht, der Begriff des Erwerbszweckes in § 27 Abs. 1 UrhG alter Fassung und in § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG im gleichen Sinne zu verstehen sein sollte, folgt die Freistellung öffentlicher und kirchlicher Bibliotheken im Fall der unentgeltlichen oder gegen einen Unkostenbeitrag erfolgenden Ausleihe eines geschützten Werkes von dem Bibliotheksgroschen durch die ursprüngliche Fassung des § 27 Abs. 1 UrhG allein schon daraus, daß es an einer "Vermietung" im Sinne der fraglichen Gesetzesbestimmung fehlt (vgl. BGHZ 58, 270, 274 ff - Werkbücherei).

31

Da sämtliche Fernseh-Wiedergaben ohne die erforderliche Genehmigung der Klägerin stattgefunden haben, ist der objektive Tatbestand der Urheberrechtsverletzung gegeben.

32

III.

Das Berufungsgericht hat das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten bejaht. Darin kann ihm jedoch nicht gefolgt werden.

33

Der Zahlungsanspruch der Klägerin betrifft Verletzungshandlungen in den Jahren 1970 und 1971. Zu der Frage, wie der Begriff des Erwerbszweckes im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu verstehen ist, ist eine höchstrichterliche Entscheidung erst mit dem Urteil "Landesversicherungsanstalt" des erkennenden Senats vom 10. März 1972 ergangen (BGHZ 58, 262). Der Beklagten kann es daher nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn sie es - ohne die öffentlichen Wiedergaben einzustellen - auf eine gerichtliche Klärung hat ankommen lassen (vgl. BGH GRUR 1972, 614, 616 zu IV, insoweit in BGHZ 58, 262 nicht abgedruckt).

34

Die Beklagte ist daher nur verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die sich aus dem Tarif der Klägerin ergebenden Gebühren im Gesamtbetrag von 184,62 DM zu zahlen. Da der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages von 100 % der Tarifgebühr nicht zusteht, ist die Klage in Höhe von 158,25 DM abzuweisen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Krüger-Nieland,
Alff,
Sprenkmann,
Merkel,
Schwerdtfeger