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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1983, Az.: I ZR 186/80
„Zoll- und Finanzschulen“

Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe geschützter Musikwerke und Sprachwerke in den Gemeinschaftsräumen der von der öffentlichen Hand unterhaltenen Zollschulen und Finanzschulen; Einschränkung des Rechts des Urhebers im Allgemeininteresse; Öffentliche Wiedergabe eines Werkes bei Verbundenheit durch gegenseitige Beziehungen; Auslegung des Begriffs des Erwerbszwecks im urheberrechtlichen Sinne

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1983
Aktenzeichen
I ZR 186/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13488
Entscheidungsname
Zoll- und Finanzschulen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 22.10.1980
LG Hannover - 15.02.1980

Fundstellen

  • BGHZ 87, 126 - 132
  • AfP 1983, 390-391
  • MDR 1983, 730 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1108-1109 (Volltext mit amtl. LS) "Zoll- und Finanzschulen"

Verfahrensgegenstand

Zoll- und Finanzschulen

Prozessführer

G., Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Prof. Dr. jur. h. c. Erich S., Ernst-R.-Platz ..., B.,

Prozessgegner

1. Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten als Leiter der Oberfinanzdirektion H., W. straße ..., H.,
2. Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten als Leiter der Oberfinanzdirektion H., W., straße ..., H.,

Amtlicher Leitsatz

Die öffentliche Wiedergabe geschützter Musik- und Sprachwerke (mittels Rundfunk oder Ton- und Bildträger) in den Gemeinschaftsräumen der von der öffentlichen Hand (Bund oder Ländern) unterhaltenen Zoll- und Finanzschulen ist nicht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG vergütungsfrei.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 1980 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Februar 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge haben die Beklagte zu 1 zu 1/3, das zu 2 beklagte Land zu 2/3 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine urheberrechtliche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Wahrnehmungsgesellschaften vertritt sie in der Bundesrepublik Deutschland nahezu das gesamte geschützte Musikrepertoire der Welt.

2

Die Beklagte zu 1, die Bundesrepublik Deutschland, unterhält in Bad Gandersheim eine Zollschule, das zu 2 beklagte Land je eine Landesfinanzschule in Bad Elisen und Rinteln; die Schule in Rinteln ist ab 1. August 1979 in eine Fachschule für Verwaltung und Rechtspflege umgewandelt worden.

3

In diesen Schulen werden Beamtenanwärter für ihre spätere Tätigkeit in der Zoll- und Steuerverwaltung ausgebildet. Die Beamtenanwärter, die sich meist schon aus der bisherigen Ausbildung kennen, werden aus allen Teilen des Landes Niedersachsen zusammengezogen und in unterschiedlich langen Lehrgängen, in Klassen aufgeteilt, geschult. In der Schule der Beklagten zu 1 werden die Kursteilnehmer internatsmäßig untergebracht, in den Instituten des zu 2 beklagten Landes teils internatsmäßig, teils außerhalb in Privatquartieren, Außenstehende haben zu den Schulen der Beklagten keinen Zutritt.

4

In allen drei Ausbildungsstatten sind in den Aufenthaltsräumen Fernsehgeräte, Hörfunkgeräte und Tonbandgeräte aufgestellt. Außerdem werden Kassettenrecorder mit industriell bespielten Kassetten verwendet. Mit diesen Geräten werden Musik- und Sprachwerke aus dem urheberrechtlich geschützten Bestand der Klägerin wiedergegeben.

5

Die Beklagten sind für die Zeit bis Ende des Jahres 1976 rechtskräftig zur Zahlung von Nutzungsvergütungen verurteilt worden (Urteile des AG Hannover vom 30. November 1977 - 1 C 242/77 - und des LG Hannover vom 9. Juni 1978 - 18 S 1/78 -).

6

Seitdem haben die Beklagten die Erteilung von Auskünften über die Wiedergabe geschützter Werke in ihren Schulen sowie die Zahlung von Nutzungs-Vergütungen abgelehnt.

7

Die Klägerin hat die Beklagten mit der Begründung, sie hätten in ihren Ausbildungsstätten urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich und zu Erwerbszwecken wiedergegeben, auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

8

Sie hat im Wege der Stufenklage zunächst beantragt,

die Beklagten jeweils gesondert zu verurteilen, ihr über die regelmäßige oder gelegentliche Wiedergabe von Musik- und Sprachwerken in ihren Schulen in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1978 Auskunft zu erteilen und dabei die im Tenor des landgerichtlichen Urteils im einzelnen aufgeführten Angaben zu machen.

9

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie halten die Wiedergabe geschützter Werke in ihren Schulen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG für erlaubnis- und vergütungsfrei. Die Wiedergabe erfolge nicht Öffentlich, zumindest diene sie aber keinem Erwerbszweck.

10

Sie haben Widerklage erhoben und zuletzt beantragt,

  1. 1.

    auf die Widerklage der Beklagten zu 1 festzustellen, daß der Klägerin ihr gegenüber keine Ansprüche auf Auskunft dahin zustehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie in der Zollschule Bad Gandersheim Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Plattenspieler, Cassettenrecorder mit und ohne Rundfunkteil, Tonbandgeräte und Videorecorder benutzt;

  2. 2.

    auf die Widerklage des zu 2 beklagten Landes festzustellen, daß der Klägerin ihm gegenüber keine Ansprüche auf Auskunft dahin zustehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie in der Niedersächsischen Landesfinanzschule in Bad Eilsen und der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Steuerverwaltung - in Rinteln Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Plattenspieler, Cassettenrecorder mit und ohne Rundfunkteil, Tonbandgeräte und Videorecorder benutzt,

11

hilfsweise:

  1. 3.

    auf die Widerklage der Beklagten zu 1 festzustellen, daß der Klägerin keine Auskunftsansprüche zustehen über die regelmäßig oder gelegentlich erfolgende Wiedergabe von Musik- und Sprachwerken in der Zollschule Bad Gandersheim;

  2. 4.

    auf die Widerklage des zu 2 beklagten Landes festzustellen, daß der Klägerin keine Auskunftsansprüche zustehen über die regelmäßig oder gelegentlich erfolgende Wiedergabe von Musik in der Landesfinanzschule Bad Eilsen und in der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Steuerverwaltung - in Rinteln.

12

Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klagen mit dem Auskunftsverlangen stattgegeben und die Widerklagen abgewiesen.

13

Das Berufungsgericht hat das Urteil abgeändert und die Klagen abgewiesen sowie den Widerklagen stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre ursprünglichen Klaganträge und den Antrag auf Abweisung der Widerklagen weiterverfolgt.

14

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision hat Erfolg.

16

I.

Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß die Wiedergabe geschützter Musik- und Sprachwerke in den Aufenthaltsräumen der von den Beklagten unterhaltenen Schulen öffentlich im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG erfolge. Denn die Lehrgangsteilnehmer seien nicht persönlich untereinander verbunden.

17

Es hat die öffentliche Werkwiedergabe im Streitfall Jedoch nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG für erlaubnis - und vergütungsfrei gehalten, weil sie keinem Erwerbszweck der Beklagten diene und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen würden.

18

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

19

II.

1.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Wiedergabe von Musik- und Sprachwerken in den Aufenthaltsräumen der von den Beklagten unterhaltenen Zoll- und Finanzschulen sei öffentlich, ist allerdings frei von Rechtsfehlern. Sie wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Die in der Revisionserwiderung der Beklagten vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet.

20

Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

21

Im Streitfall bilden die Lehrgangsteilnehmer zwar einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis; sie sind Jedoch entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung nicht persönlich untereinander verbunden.

22

2.

Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Verbundenheit durch gegenseitige Beziehungen verneint. Es ist dabei ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Verbundenheit unter sämtlichen Lehrgangsteilnehmern bestehen muß, für die die Werkwiedergabe bestimmt ist (vgl. BGH GRUR 1975, 33 ff - Alters-Wohnheim).

23

Daran fehlt es hier. Gegen eine persönliche Verbundenheit aller Lehrgangsteilnehmer spricht vorliegend ihre Zusammenziehung in Lehrgängen allein zur beruflichen Fortbildung, die Größe des Personenkreises und die begrenzte Zeitdauer der einzelnen Lehrgänge. Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß in der Zollschule Bad Gandersheim regelmäßig 40 - 50 und in den Landesfinanzschulen Rinteln und Bad Eilsen ca. 160 Beamtenanwärter in einem Ausbildungsjahrgang seien; daß die Lehrgänge außerdem relativ kurz seien und daß dadurch ein häufiger Wechsel des Teilnehmerbestandes bedingt sei. Diese Umstände konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dahin werten, daß sie nach der Lebenserfahrung die Annahme nicht zulassen, daß jeweils zwischen allen gleichzeitig anwesenden Lehrgangsteilnehmern eine enge persönliche Verbundenheit untereinander bestehe, mag dies auch bei einzelnen Gruppen durchaus der Fall sein.

24

3.

Die Beklagten wenden sich in ihrer Revisionserwiderung ebenfalls ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Lehrgangsteilnehmer seien auch nicht durch ihre dienstlichen Beziehungen zu den Beklagten als Veranstaltern, zu ihren Ausbilliungsreferenten und Lehrkräften persönlich untereinander verbunden. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, diese Beziehungen mögen unter den Lehrgangsteilnehmern zu einem Bewußtsein der Gemeinsamkeit im Anwärterdienst geführt haben; eine persönliche Verbundenheit sämtlicher Lehrgangsteilnehmer untereinander könne sich aber nach der Lebenserfahrung auch aus den Beziehungen zum Veranstalter nicht entwickeln. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

25

III.

Die Revision beanstandet aber zu Recht, daß das Berufungsgericht die öffentliche Werkwiedergabe in den Aufenthaltsräumen der Zoll- und Finanzschulen als erlaubnis- und vergütungsfrei nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG beurteilt hat.

26

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung vor; die Lehrgangsteilnehmer würden ohne Entgelt zu den (öffentlichen) Werkwiedergaben zugelassen; die Werkwiedergaben dienten insbesondere keinem Erwerbszweck der Beklagten. Zwar könnten auch Einrichtungen und Unternehmungen des Staates einem Erwerbszweck dienen, obwohl aus ihnen kein Gewinn erzielt werden solle; dies gelte jedoch nur dann, wenn sie ihrer Art und ihrem nächsten Ziel nach nicht im Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben des Staates stünden. Zu diesen Aufgaben gehörten aber die Bereiche der Zoll - und Finanzverwaltung, in denen die Beklagten hier tätig geworden seien. An einem Erwerbszweck fehle es überdies auch deshalb, weil die Schulen nicht als nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführte Betriebe anzusehen seien.

27

2.

Bei der Auslegung des Begriffs "Erwerbszweck" ist davon auszugehen, daß die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG eine Einschränkung des Rechts des Urhebers im Allgemeininteresse enthält. Sie ist als Ausnahme vom Aufführungsverbot schon im Hinblick auf Art. 11 RBU eng auszulegen (BGHZ 58, 262, 265 - Landesversicherungsanstalt -; BGH GRUR 1975, 33, 34 f - Alters-Wohnheim -; BGH Ufita Bd. 73 (1975), 286, 289 - Postjugendheim -). An welche Art von Veranstaltungen bei der Freistellung vom Aufführungsverbot und damit von der Vergütungspflicht gedacht worden ist, zeigt die Amtliche Begründung zu dem mit § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhGübereinstimmenden § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs zum Urheberrechtsgesetz (BT-Drucks. IV/270, S. 70), nach der in der Öffentlichkeit singende und musizierende Wandergruppen, öffentliche Schüleraufführungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld gefordert und kein Erwerbszweck verfolgt wird, vom Aufführungsrecht freigestellt werden sollten. Dem Wunsch der Urheber nach einer Streichung dieser Bestimmung des Entwurfs ist im schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses (zu BT-Drucks. IV/3401, S. 7) entgegengehalten worden, es handele sich um eine eng begrenzte Ausnahme, ohne die das Singen einer Jugendgruppe oder das unentgeltliche Ständchen eines Bläserchors tantiemepflichtig wären.

28

Die Rechtsprechung hat der eng begrenzten Ausnahmeregelung dadurch Rechnung getragen, daß sie den Begriff des Erwerbszwecks weit ausgelegt hat. Danach sind als vergütungspflichtig nicht nur die Werknutzungen angesehen worden, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes durchgeführt werden, sondern auch solche, die die Erwerbsinteressen des Veranstalters nur mittelbar fördern; weiter ist angenommen worden, daß eine Werkwiedergabe jedenfalls dann einem Erwerbszweck dient, wenn sie in einem zwar nicht auf Gewinnerzielung gerichteten, jedoch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführten Betrieb erfolgt (BGH GRUR 1975, 33, 35; Ufita Bd. 73 (1975), 286, 290).

29

Dementsprechend ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, daß staatliche Einrichtungen und Unternehmungen, die ihrer Art und ihrem nächsten Ziel nach nicht im Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben des Staates stehen, einem Erwerbszweck dienen können; so für die von einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Landesversicherungsanstalt) betriebenen Sanatorien, Kurheime und dergl. (BGHZ 58, 262 ff), für die von einer öffentliche Aufgaben erfüllenden rechtsfähigen Stiftung unterhaltenen Alters-Wohnheime (BGH GRUR 1975, 33 ff) und für die von der Deutschen Bundespost als Hoheitsverwaltung auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge geführten Jugend-Wohnheime (BGH Ufita Bd. 73 (1975), 286 ff).

30

3.

Es ist indessen nicht zu verkennen, daß der Begriff des Erwerbszwecks in all den Fällen, in denen - wie bei den von den Beklagten betriebenen Zoll- und Finanzschulen - keine eigentlich erwerbswirtschaftliche Betätigung durch die öffentliche Hand erfolgt, nicht recht paßt, auch wenn die nur mittelbare Förderung von Erwerbsinteressen - im weitesten Sinne verstanden - als ausreichend erachtet wird. Das beruht darauf, daß die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ihrem Wortlaut und Sinngehalt nach nicht auf den Sondertatbestand der öffentlichen Werkwiedergabe durch den Staat und seine Einrichtungen zugeschnitten ist, weil der Gesetzgeber die besondere Problematik dieser Fälle nicht gesehen hat. Dies wird aus dem Inhalt der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf und aus den dort für eine Freistellung beispielhaft angeführten Fällen deutlich (vgl. BT-Drucks. IV/270, S. 68 ff). In den dem Entwurf vorangegangenen Stellungnahmen und Berichten wird lediglich die Werkwiedergabe im Rahmen der - anders gelagerten - öffentlichen Schulveranstaltungen erwähnt (vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 02.02.1962 in BT-Drucks. IV/270, S. 176 f: Schriftl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, zu BT-Drucks. IV/3401, S. 7). Es lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür finden, daß der Gesetzgeber den Staat als Veranstalter überall da generell freistellen wollte, wo er sich nicht erwerbswirtschaftlich betätigt, weil er nicht unmittelbar am Wirtschaftsleben teilnimmt. Ein solches Verständnis, von dem das Berufungsgericht auszugehen scheint, wäre zu eng und würde der Absicht des Gesetzgebers, die Vermögensinteressen des Urhebers zu schützen (Amtl. Begr, BT-Drucks. IV/270, S. 28), nicht hinreichend gerecht.

31

Die ausnahmsweise zugelassene Freistellung wird mit der Erwägung gerechtfertigt, daß das Urheberrecht ein sozial gebundenes Recht sei, das im Interesse der Gemeinschaft gewissen Schranken unterliege (Amtl. Begr. aaO, S. 30, 62 f, 68). Durch die Fassung des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG hat der Gesetzgeber dem Interesse des Urhebers und dem der Allgemeinheit ersichtlich Rechnung tragen wollen. Er hält sich damit im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, wonach das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte geistige Leistung in vermögensrechtlicher Hinsicht als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, das nur durch Gemeinwohlerwägungen eingeschränkt werden kann, zu werten ist (BVerfGE 31, 229 ff; BGVerfGE 49, 382 ff = GRUR 1980, 44 ff - Kirchenmusik -).

32

Danach kann die Werkwiedergabe in Fällen der in Streit befindlichen Art, auch wenn sie an sich keinem Erwerbszweck dient und daher dem Wortlaut nach unter die Ausnahme fallen könnte, grundsätzlich nicht als zulässig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG angesehen werden. Denn der Gesetzgeber hat den Sondertatbestand der Werkwiedergabe durch die öffentliche Hand nicht in die gesetzliche Regelung einbezogen und wollte ihn daher auch nicht generell freistellen. Gleichwohl scheidet eine Freistellung aber auch nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Betracht kommt; d.h., ob die konkrete Fallgestaltung noch dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung gerecht wird.

33

Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob Gründe des Gemeinwohls vorliegen, denen bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor den urheberrechtlichen Interessen gebührt; dies läßt sich nur nach der Art und der Bedeutung der Veranstaltung beurteilen (BVerfG GRUR 1980, 44, 48). Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Umstände festgestellt, die einen so starken sozialen Bezug haben, daß sie Vorrang vor den Urheberinteressen beanspruchen können.

34

4.

Vorliegend ist maßgebend darauf abzustellen, daß die Beklagten die Geräte zur Bild- und Tonwiedergabe deshalb in den Aufenthaltsräumen der von ihnen unterhaltenen Schulen aufstellen, weil sie - wie das Berufungsgericht ausführt - den Lehrgangsteilnehmern die Möglichkeit bieten wollen, sich in ihrer Freizeit zu unterhalten und abzulenken. Ob die Lehrgangsteilnehmer aus ihrem Beamtenverhältnis heraus einen Anspruch auf ein derartiges Freizeitangebot haben, kann offenbleiben. Stellen die Beklagten es ihnen jedoch zur Verfügung, so ist nicht einsichtig, warum dies zu Lasten der Urheber erfolgen soll. Ein solches Sonderopfer würde auch nicht erwartet werden, wenn die Beklagten andere Freizeitangebote unterbreiten würden. Der Staat als Dienstherr ist insoweit dem privaten Arbeitgeber gleichzustellen; bei ihm wäre in einer vergleichbaren Situation davon auszugehen, daß ein derartiges Freizeitangebot der Entspannung der Arbeitnehmer dienen und ggfls das Betriebsklima verbessern könne. Damit aber würden betriebliche und damit Erwerbsinteressen des Arbeitgebers gefördert, so daß er sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen könnte. Nichts anderes kann aber für den öffentlichen Dienstherrn gelten. Ist - wie hier - ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Wiedergabe geschützter Werke nicht anzuerkennen, so hat er ebenfalls die vorgesehene Vergütung zu zahlen.

35

Die Klage ist danach begründet, wobei für den Auskunftsanspruch offenbleiben kann, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch oder nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht. Die Widerklage war demgegenüber abzuweisen.

36

IV.

Die Revision hat nach alledem Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

v. Gamm
Zülch
Piper
Erdmann
Teplitzky