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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1991, Az.: I ZR 210/89
„Altenwohnheim II“

Veranstaltung; Zeitlich begrenzte Einzelereignisse; Dauereinrichtungen; Ständige Musikwiedergabe; Aufenthaltsräume eines Altenwohnheims; Bestimmter Anlaß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1991
Aktenzeichen
I ZR 210/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14274
Entscheidungsname
Altenwohnheim II
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 116, 305 - 312
  • GRUR 1992, 386-388 (Volltext mit amtl. LS) "Altenwohnheim"
  • MDR 1992, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1171-1172 (Volltext mit amtl. LS) "Altenwohnheim II"

Amtlicher Leitsatz

Unter Veranstaltungen i. S. des § 52 I 3 UrhRG sind zeitlich begrenzte Einzelereignisse zu verstehen, die aus bestimmtem Anlaß stattfinden. Fest zum alltäglichen Geschehen gehörende Dauereinrichtungen, wie die ständige Musikwiedergabe in den Aufenthaltsräumen eines Altenwohnheims, fallen nicht darunter.

Tatbestand:

1

Die Klägerin (GEMA) ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie ist vertraglich auch zur Wahrnehmung von Rechten der Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt.

2

Der Beklagte ist der Bayerische Landesverband e.V. des D. P. Wohlfahrtsverbandes. Er unterhält an verschiedenen Orten in Bayern der Altenhilfe dienende Heime, in deren Aufenthaltsräumen Fernseh- und Hörfunkgeräte sowie Geräte zum Abspielen von Tonträgern aufgestellt sind. Mit diesen Geräten werden Musikwerke aus dem urheberrechtlich geschützten Bestand der Klägerin wiedergegeben. Die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe dieser Werke hat die Klägerin dem Beklagten durch vier Verträge aus dem Jahre 1977 gegen Zahlung einer jährlich zu entrichtenden Vergütung erteilt.

3

Der Beklagte hat ab 1. Januar 1986 keine Vergütung mehr gezahlt und sich auf den Standpunkt gestellt, die Vergütungspflicht sei aufgrund der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Neufassung des § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG entfallen.

4

Mit der Klage macht die Klägerin vertragliche Vergütungsansprüche für die Jahre 1986 und 1987 in Höhe von 1.681,14 DM geltend.

5

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Vergütungspflicht sei nicht nach § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG n.F. entfallen. Die "Dauerberieselung" mit Musik, Rundfunk- und/oder Fernsehsendungen in Gemeinschaftsräumen falle nicht unter den Veranstaltungsbegriff im Sinne dieser Bestimmung. Dem Begriff hafte etwas Zielgerichtetes, Einmaliges an; er setze ein besonderes Ereignis, wie etwa eine Feierlichkeit oder etwas ähnliches, voraus. Daran fehle es bei der Dauerwiedergabe von Musik.

6

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Widerklage auf Feststellung erhoben, daß die vier zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge aus dem Jahre 1977 unwirksam seien.

7

Der Beklagte hat sich darauf berufen, die Verträge seien aufgrund der Neufassung des § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG gegenstandslos geworden. Das Angebot von Musik sowie von Rundfunk- und Fernsehsendungen stelle eine Veranstaltung im Sinne dieser Bestimmung dar, da nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur Einzelveranstaltungen, sondern auch Dauerveranstaltungen gemeint seien.

8

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München ZUM 1990, 93 ff.).

9

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag und seinen Antrag aus der Feststellungswiderklage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Vergütungspflicht des Beklagten sei nicht aufgrund der Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG entfallen, weil die regelmäßige Wiedergabe von Musik sowie der Rundfunk- und Fernsehempfang in Gemeinschaftsräumen von Altenheimen nicht unter den Begriff der Veranstaltung im Sinne dieser Bestimmung falle. Dazu hat es ausgeführt: Als Veranstaltung sei nur die vereinzelte Veranstaltung aus besonderem Anlaß und nicht die Dauernutzung bei der öffentlichen Werkwiedergabe anzusehen. Für diese Auslegung spreche bereits der Wortlaut, nach dem unter Veranstaltungen im üblichen Sinne Einzelereignisse zu verstehen seien. Eine extensive Auslegung verbiete sich auch aufgrund der Gesetzessystematik; § 52 Abs. 1 UrhG sei als Ausnahmeregelung, die das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 UrhG zustehende ausschließliche Recht der öffentlichen Werkwiedergabe einschränke, eng auszulegen. Wenn der Gesetzgeber jegliche öffentliche Wiedergabe in den in § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG genannten Einrichtungen von der Vergütungspflicht hätte freistellen wollen, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen.

11

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

12

1. Nach den zwischen den Parteien bestehenden Verträgen ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die ihm eingeräumte Befugnis, in den von ihm unterhaltenen Altenheimen geschützte Werke aus dem von der Klägerin vertretenen Repertoire wiederzugeben, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat sich daran aufgrund der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Neufassung des § 52 Abs. 1 UrhG nichts geändert.

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Nach dieser Bestimmung ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes kraft Gesetzes - also ohne daß es einer vertraglichen Erlaubnis bedarf - zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält (Satz 1). Für die Wiedergabe ist allerdings grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu zahlen (Satz 2). Die Vergütungspflicht entfällt aber regelmäßig für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen und erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind (Satz 3).

14

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon aus- gegangen, daß jedenfalls die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht erfüllt sind. Angesichts dieses für die Klägerin günstigen Ergebnisses kann dahinstehen, ob wie die Klägerin meint - die Anwendung des Privilegierungstatbestandes weiter auch daran scheitert, daß die Musikwiedergabe einem Erwerbszweck des Beklagten im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 UrhG diene. Auf die gegen die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung kommt es daher nicht an.

15

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die regelmäßige Musikwiedergabe in den Aufenthaltsräumen der von dem Beklagten unterhaltenen Altenheime nicht als Veranstaltung im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG anzusehen ist. Es hat dabei zutreffend einen engen Veranstaltungsbegriff zugrunde gelegt, der nur die Einzelveranstaltung aus besonderem Anlaß erfaßt und nicht die tägliche Dauernutzung (ebenso Seifert in Festschrift Reichardt, 1990 S. 225, 242; a.A. OLG Frankfurt GRUR 1991, 602 ff. [OLG Frankfurt am Main 24.01.1991 - 6 U 176/89] (nicht rechtskr.); Schricker/Melichar, Urheberrecht, 1987, § 52 Rdn. 23).

16

Bei der Auslegung des für das Urheberrecht nicht gesetzlich definierten Begriffs der Veranstaltung ist von dem in der Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrundsatz auszugehen, daß die das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers einschränkenden Bestimmungen einen Ausnahmecharakter haben und daher grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. BGHZ 50, 147, 152 f. - Kandinsky I; 58, 262, 265 - Landesversicherungsanstalt; 85, 1, 4 f. - Presseberichterstattung I; 87, 126, 129 - Zoll- und Finanzschulen). Die Regelung des § 52 Abs. 1 UrhG enthält eine Ausnahme in doppelter Hinsicht. Satz 1 schränkt das ausschließliche Recht der öffentlichen Werkwiedergabe insofern ein, als er die Erlaubnisfreiheit begründet, in Satz 2 aber grundsätzlich die Vergütungspflicht bestehen läßt. Satz 3 bringt die den Urheber wirtschaftlich treffende weitere Einschränkung, daß unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Vergütungspflicht entfällt. Mit der Vergütungsfreiheit wird eine Ausnahme von dem das Urheberrecht tragenden Leitgedanken begründet, daß der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. zuletzt BGHZ 97, 37, 43[BGH 20.01.1986 - II ZR 73/85] - Filmmusik; BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 208/83, GRUR 1986, 736, 738 - Schallplattenvermietung; BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988, 373, 376 - Schallplattenimport III; BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 100/87, GRUR 1989, 417, 418 - Kauf mit Rückgaberecht). Die Herrschaft des Urhebers über sein Werk, auf die sich sein Anspruch auf einen gerechten Lohn für eine Verwertung seiner Leistung durch Dritte gründet, wird ihm dabei nicht erst durch den Gesetzgeber verliehen, sondern folgt aus der Natur der Sache, nämlich aus seinem geistigen Eigentum, das durch die positive Gesetzgebung nur seine Anerkennung und Ausgestaltung findet (BGHZ 17, 266, 278 - Grundig-Reporter). Auch bei der Auslegung einer das geistige Eigentum einschränkenden Gesetzesbestimmung ist daher der Gedanke zu berücksichtigen, daß das Urheberrecht gleichsam die Tendenz hat, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben. Eine solche Ausnahmebestimmung ist deshalb grundsätzlich in einem engen Sinne auszulegen, es sei denn, es liegen eindeutige Anhaltspunkte vor, die eine extensive - notwendigerweise auch verfassungskonforme - Auslegung rechtfertigen. Derartige Anhaltspunkte lassen sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 52 Abs. 1 UrhG entnehmen.

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Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt eine eindeutige Auslegung nicht ohne weiteres zu, spricht aber eher für die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht. Die Fassung des ersten Satzes könnte zwar die Auffassung der Revision stützen, daß der Begriff der Veranstaltung in Satz 3 dem der öffentlichen Wiedergabe in Satz 1 gleichzusetzen sei, weil der Wortlaut in Satz 3 an den "Veranstalter" der öffentlichen Wiedergabe in Satz 1 anknüpfe (so auch Schricker/Melichar aaO, § 52 Rdn. 23). Daraus folgt aber noch nicht, daß in Satz 3 alle öffentlichen Wiedergaben wie in Satz 1 gemeint sind. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte es nahegelegen, auch in Satz 3 von einer - in einem weiten Sinne zu verstehenden - öffentlichen Wiedergabe zu sprechen. Der von ihm gewählte Begriff der Veranstaltung ist daher eher im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs und seiner Bedeutung in anderen gesetzlichen Regelungen zu verstehen. Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß Veranstaltungen im üblichen Sinne zeitlich begrenzte Einzelereignisse sind, die aus bestimmtem Anlaß stattfinden. Davon ist der Gesetzgeber ersichtlich auch bei der Fassung des § 13 a UrhWahrnG (= § 16 a.F.) ausgegangen, wenn es dort heißt, Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben "vor der Veranstaltung" die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen und "nach der Veranstaltung" eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. Dem entspricht auch der Sprachgebrauch in anderen Gesetzen, in denen Veranstaltungen als planmäßige, zeitlich begrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse verstanden werden (vgl. näher BGHSt 37, 330, 331[BGH 22.02.1991 - 1 StR 44/91] zu § 39 Abs. 1 WaffG). Feste Dauereinrichtungen fallen nicht darunter.

18

Anders als die Revision meint, spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 52 Abs. 1 UrhG nicht für, sondern gegen eine weite Auslegung des Veranstaltungsbegriffs. Der Senat hat bereits zur alten Gesetzesfassung näher ausgeführt, aus den Gesetzesmaterialien werde deutlich, "daß der Gesetzgeber nur an eng begrenzte Ausnahmen für gelegentliche (Einzel-)Veranstaltungen, nicht aber an eine derart intensive (Dauer-)Nutzung gedacht hat, wie sie bei einer in der täglichen Freizeit in einem Gemeinschaftsraum erfolgenden ständigen öffentlichen Musikwiedergabe vorliegt" (BGH, Urt. v. 7.6.1984 - I ZR 57/82, GRUR 1984, 734, 736 - Vollzugsanstalten). Der Revision ist darin beizupflichten, daß sich den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 52 Abs. 1 UrhG nicht entnehmen läßt, daß der Begriff der Veranstaltung gegenüber § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG a.F. einen Bedeutungswandel erfahren sollte. Soweit die Revision jedoch meint, aus den Materialien ergebe sich eindeutig der gesetzgeberische Wille, den Veranstaltungsbegriff mit dem aller Werkwiedergaben gleichzustellen und ihn nicht auf einzelne Ereignisse zu beschränken, begegnet dies Bedenken. Der von der Revision angeführte Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages läßt einen solchen Schluß nicht zu; insbesondere nicht der von der Revision zitierte Satz, zur Erläuterung sei klarzustellen, "daß die durch den neuen Abs. 1 Satz 3 von der Vergütungspflicht freigestellten Werkwiedergaben keinem Erwerbszweck der Veranstalter im Sinne des Satzes 1 dienen" (BT-Drucks. 10/3360, S. 19 = UFITA 102 (1986), S. 169, 176). Damit sollte lediglich betont werden, daß die Vergütungsfreiheit nach wie vor das Fehlen eines Erwerbszwecks des Veranstalters voraussetzt. Über den Umfang der privilegierten Werkwiedergaben - ob alle gemeint sind oder nur einzelne - ist nichts gesagt. Dies gilt auch für die von der Revision angeführte Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf, in der es u.a. heißt, Veranstaltungen in Gemeinschaftsräumen von Justizvollzugsanstalten, insbesondere der Gemeinschaftsempfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen, sollten von der Vergütungspflicht ausgenommen werden (BT-Drucks. 10/837, S. 27 = UFITA 102 (1986), S. 113, 116). Auch dem ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der tägliche Dauerempfang gemeint ist oder die einzelne Werkwiedergabe aus besonderem Anlaß wie zum Beispiel einer Feier, eines bunten Nachmittags oder eines Kaffeekränzchens (vgl. auch BVerfGE 79, 29, 38 = GRUR 1989, 193, 195 - Vollzugsanstalten). Auch den in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24. Januar 1991 (GRUR 1991, 602, 603 f. [OLG Frankfurt am Main 24.01.1991 - 6 U 176/89]) weiter angeführten Stellen aus den Gesetzesmaterialien lassen sich weder eine Definition noch hinreichende Anhaltspunkte für eine extensive Auslegung entnehmen. Vielmehr sprechen der an verschiedenen Stellen betonte Ausnahmecharakter der Freistellung und der Hinweis darauf, daß der Kreis der privilegierten Veranstaltungen eng sei, für ein enges Verständnis des Veranstaltungsbegriffs (vgl. u.a. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 10/837, S. 14 = UFITA 96 (1983) , S. 107, 128; Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 10/837, S. 27 = UFITA 102 (1986) , S. 113, 116). Davon ist auch der Bundesminister der Justiz in seiner zu den Akten gereichten Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht vom 14. Oktober 1987 ausgegangen. Dort heißt es hinsichtlich der Veranstaltungen der Gefangenenbetreuung u.a., die in § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Ausnahme von der Vergütungspflicht gelte nur für gelegentliche Einzelveranstaltungen in Gemeinschaftsräumen - etwa für Konzerte, Vorträge, Feiern und für Radio- und Fernsehempfang aus besonderem Anlaß oder ähnliches -, nicht jedoch für die Dauernutzung bei ständiger Wiedergabe von Musik, Radio- oder Fernsehprogrammen. Die Ansicht, der Gesetzgeber habe grundsätzlich alle Veranstaltungen im Rahmen der Gefangenenbetreuung privilegieren wollen, sei unzutreffend. Weder das Gesetz selbst noch seine Begründung enthielten eine dahingehende Definition des Begriffs "Veranstaltungen". Aus der Gesetzesbegründung, nach der die vorgesehenen Ausnahmen wegen ihres Ausnahmecharakters keine wesentliche Verwertungshandlung darstellten und damit die Belange der Urheber nicht entscheidend berührten, sei gerade nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber jede intensive Dauernutzung habe privilegieren wollen. Der Veranstaltungsbegriff sei deshalb dahingehend auszulegen, daß mit ihm nur gelegentliche Einzelveranstaltungen gemeint seien.

19

Zu Recht hat das Berufungsgericht dieser Stellungnahme des am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Bundesministeriums der Justiz eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens beigemessen.

20

Daß im übrigen auch der Sinn und Zweck des § 52 Abs. 1 UrhG keine extensive Auslegung rechtfertigt, ergibt sich schon aus dem mehrfach angeführten Ausnahmecharakter dieser Bestimmung.

21

Schließlich ist ein weiter Veranstaltungsbegriff auch verfassungsrechtlich nicht geboten, wenngleich er zulässig wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem die Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG hinsichtlich der Vergütungsfreiheit für die Sendung von Musikwerken in Vollzugsanstalten bejahenden Beschluß vom 11. Oktober 1988 zwar angeführt, daß sich diese Norm selbst bei weiter Auslegung des Veranstaltungsbegriffs mit dem Grundgesetz in Einklang befinde (BVerfGE 79, 29, 39 f. = GRUR 1989, 193, 196 - Vollzugsanstalten). Es hat jedoch die Entscheidung der auslegungsbedürftigen Frage, ob alle öffentlichen Wiedergaben in einer der in § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG genannten Einrichtungen oder nur einzelne, gesondert angesetzte Veranstaltungen von der Vergütungspflicht befreit sind, als nicht verfassungsrechtliches Problem ausdrücklich den mit der Sache befaßten Gerichten überlassen (BVerfGE 79, 29, 36, 37, 39 = GRUR 1989, 193, 195).

22

III. Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.