Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1989, Az.: I ZR 100/87
„Kauf mit Rückgaberecht“
Widerlegung der GEMA-Vermutung; Urheberrechtlicher Begriff des Vermietens; Zweck und Voraussetzungen der Vergütungspflicht durch § 27 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG); Vergütungspflicht durch dem Verbraucher eingeräumte Gebrauchsmöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 100/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14833
- Entscheidungsname
- Kauf mit Rückgaberecht
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
- § 27 Abs. 1 UrhG
- § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG
Fundstellen
- AfP 1990, 77
- MDR 1989, 716 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 450-451 (Volltext mit amtl. LS) "Kauf mit Rückgaberecht"
Verfahrensgegenstand
Kauf mit Rückgaberecht
Prozessführer
Peter R., B. straße ..., Be.
Prozessgegner
G. Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
vertreten durch den Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. jur. h.c. Erich S., Ba. Straße ..., Be.
Amtlicher Leitsatz
Ein nach § 27 Abs. 1 UrhG vergütungspflichtiges Vermieten von Vervielfältigungsstücken (hier: Videofilme pornographischen Inhalts) kommt grundsätzlich auch bei der gewerbsmäßigen Veräußerung nach einem Mischsystem in Betracht, bei dem den Erwerbern beim Kauf durch besondere Abrede zugleich das Recht eingeräumt wird, die Vervielfältigungsstücke bei Nichtgefallen innerhalb weniger Tage gegen Erstattung des größten Teils des Kaufpreises zurückzugeben.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. März 1987 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Sie vertritt nahezu das gesamte Weltrepertoire an geschützter Musik.
Der Beklagte betreibt als "Beate's Sex-Boutique" ein Geschäft, in dem er Videofilme mit pornographischem Inhalt anbietet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte die Filme nur verkauft oder ob er sie - wie die Klägerin meint - auch vermietet. Der Beklagte versieht seine Rechnungen mit folgendem Stempelaufdruck:
"Filmverkauf mit Rückgaberecht. Bei Nichtgefallen, Mängel, etc. werden bis .... ... DM in bar/Scheck erstattet, vorausgesetzt, daß die Filme nicht beschädigt sind."
Die Klägerin hält den Beklagten nach § 27 UrhG für vergütungspflichtig und macht gegen ihn - zugleich im Auftrage der Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst sowie der Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH (GÜFA) - Ansprüche auf Zahlung von 1.458,98 DM (hilfsweise 1.235,85 DM) nebst Zinsen sowie auf Auskunft über die seit dem 1. Januar 1983 (hilfsweise seit dem 1. Mai 1985) bereitgehaltenen und/oder zur Miete oder Leihe im privaten Bereich angebotenen Bildtonträger und auf Feststellung der Zahlungspflicht auf der Grundlage der erteilten Auskunft geltend.
Die Klägerin hat behauptet, daß der Beklagte die Videofilme, die mit Unterhaltungsmusik aus dem von ihr vertretenen Repertoire unterlegt seien, auch vermiete.
Der Berechnung ihrer Zahlungsansprüche hat die Klägerin ihre "Vergütungssätze V-BT (P) für das Vermieten oder Verleihen von Bildtonträgern durch Videotheken ... und vergleichbare Betriebe oder Unternehmen zum persönlichen (privaten) Gebrauch" zugrundegelegt. Diese sehen unter I. 1. als niedrigste Vergütung einen Monatspauschalbetrag von 52,50 DM (bei einer Vermietung bzw. bei einem Verleihen von "bis zu 300" Vervielfältigungsstücken) vor. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin für den Zeitraum von Januar 1983 bis Februar 1985 einen Betrag von 1.458,98 DM einschließlich Mehrwertsteuer berechnet, hilfsweise begehrt sie für den Zeitraum von Mai 1985 bis Februar 1987 einen Gesamtbetrag von 1.235,85 DM.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und dazu vorgebracht, die Filme seien mit G. -freier Musik unterlegt. Er hat weiter die Ansicht vertreten, daß die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 UrhG nicht erfüllt seien, weil er die Videofilme lediglich verkaufe und nicht vermiete. Auf Befragen gewähre er seinen Kunden seit Mai 1985 ein Recht zur Rückgabe innerhalb von fünf Werktagen mit der Maßgabe, daß für die Nutzung ein Entgelt zu zahlen sei. Darin sei jedoch kein vergütungspflichtiges Vermieten zu sehen.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme mit den Hauptanträgen stattgegeben. Es hat als erwiesen erachtet, daß der Beklagte die Videofilme in Einzelfällen auch vermietet habe.
Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage mit den Hauptanträgen und zu einer Verurteilung nach den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen (Anspruchsberechtigung ab 1. Mai 1985) geführt.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klägerin für berechtigt gehalten, die Ansprüche auf angemessene Vergütung nach § 27 Abs. 1 UrhG geltend zu machen. Es hat ein vergütungspflichtiges Vermieten im Sinne dieser Vorschrift bejaht und dazu ausgeführt: Der Beklagte biete die Videofilme nach einem Mischsystem an, das neben dem kaufvertraglichen auch ein mietvertragliches Element aufweise. Denn der Käufer, der von dem ihm eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch mache, habe allein für die erhaltene Gebrauchsmöglichkeit ein Entgelt zu zahlen. Dies sei keine selbstverständliche Folge des aufgelösten Kaufvertrages, sondern eine zusätzliche Absprache mit dem Regelungsgehalt eines Mietvertrages. Die Annahme einer Vermietung im Sinne des § 27 Abs. 1 UrhG entspreche auch dem Normzweck dieser Bestimmung. Für die Klageansprüche sei es unerheblich, in welchem Umfang die Kunden des Beklagten von dem Rückgaberecht Gebrauch machten. Allerdings seien die Ansprüche erst ab 1. Mai 1985 begründet. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, daß der Beklagte seinen Kunden auch schon vor diesem Zeitpunkt ein Rückgaberecht eingeräumt habe.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Die von ihr zur Nachprüfung gestellten Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Sachbefugnis der Klägerin sind nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich ohne Rechtsverstoß auf die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung gestützt. Diese besagt, daß zugunsten der GEMA angesichts ihres umfassenden in- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht. Die Vermutung erstreckt sich weiter darauf, daß diese Werke urheberrechtlich geschützt sind; dies gilt auch für die Vertonung pornographischer Filme (BGHZ 95, 285, 288 f [BGH 13.06.1985 - I ZR 35/83] - GEMA-Vermutung II; BGH, Urt. v. 5.12.1985 - I ZR 137/83, NJW 1986, 1249, 1250 - GEMA-Vermutung III). Zur Widerlegung der Vermutung bedarf es in der Regel konkreter Darlegungen für jede einzelne Produktion, daß entweder die hinzugezogenen - vom Beklagten zu benennenden - Komponisten nicht von der Klägerin vertreten werden oder daß es sich um banale Musikvertonungen handelt, die nicht schutzfähig sind (BGHZ 95, 285, 292) [BGH 13.06.1985 - I ZR 35/83]. Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, daß das Vorbringen des Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht werde.
Zu Recht hat sich das Berufungsgericht ergänzend auch auf die Neuregelung des § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG berufen, wonach kraft Gesetzes die Wahrnehmungsbefugnis aller Verwertungsgesellschaften vermutet wird, die zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 27 UrhG berechtigt sind. Das sind vorliegend neben der Klägerin die VG Wort, die VG Bild-Kunst und die GÜFA, die die Klägerin zuletzt durch "Inkassovollmachten" vom 16., 17. bzw. 21. April 1986 zur Geltendmachung der Ansprüche ermächtigt haben.
2.
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs nach § 27 Abs. 1 UrhG bejaht. Nach dieser Vorschrift ist dem Urheber für das Vermieten oder Verleihen von Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 UrhG zulässig ist, eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn das Vermieten oder Verleihen Erwerbszwecken dient oder die Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung vermietet oder verliehen werden.
a)
Unter dem Begriff des Vermietens hat das Berufungsgericht zu Recht die entgeltliche Gebrauchsüberlassung verstanden (so schon BGHZ 58, 270, 274 f - Werkbücherei, zu § 27 Abs. 1 UrhG a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision braucht dabei die Gebrauchsüberlassung nicht Hauptpflicht eines Mietvertrages im Sinne des § 535 BGB zu sein. Der urheberrechtliche Begriff des Vermietens ist nicht zwingend mit dem Mietbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches identisch (BGHZ 58, 270, 276). Dies folgt aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 UrhG. Der Vergütungsanspruch knüpft ersichtlich nicht an das Vorliegen eines Miet- oder Leihvertrages, sondern an das "Vermieten oder Verleihen" als Formen der Weiterverbreitung an. Grundlage für die Einführung dieses besonderen Vergütungsanspruchs war der allgemeine urheberrechtliche Grundsatz, den Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten seines Werkschaffens zu beteiligen (BGHZ 92, 54, 57 - Zeitschriftenauslage in Wartezimmern - m.w.N.). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß dem Urheber neben dem Erlös aus der zum Verbrauch führenden Veräußerung ausnahmsweise eine zusätzliche Beteiligung dann gebührt, wenn die Weiterverbreitung zu einer besonders intensiven Werknutzung führt und die Benutzer deshalb in aller Regel als potentielle Käufer von Vervielfältigungsstücken des Werkes ausfallen. Für die über das übliche Maß hinausgehende Werknutzung im Falle der Weiterverbreitung und die dadurch eintretende Verkürzung der Einnahmen aus der Werkveräußerung sollte dem Urheber mit der Einführung der Vergütungspflicht durch § 27 Abs. 1 UrhG ein Ausgleich verschafft werden (BGHZ 92, 54, 58). Bei einer an diesem Normzweck orientierten Auslegung ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit den Begriffen "Vermieten oder Verleihen" die entgeltliche und die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung kennzeichnen wollte. Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis (vgl. v. Gamm, Urheberrecht, § 27 Rdn. 4; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 1987, § 27 Rdn. 5 und 6; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl. 1988, § 27 Rdn. 2). Die gebotene Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Urhebers läßt es nicht zu, nur die sich in der Rechtsform des Miet- oder Leihvertrages vollziehende Gebrauchsüberlassung der Vergütungspflicht zu unterstellen. Danach kommt es auf die Rechtsnatur des der (tatsächlichen) Gebrauchsüberlassung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nicht maßgebend an. Weitere Voraussetzung ist jedoch, daß die Gebrauchsüberlassung eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzung ermöglicht, mit der Folge, daß der Kauf eines eigenen Vervielfältigungsstückes vielfach unterbleiben wird (vgl. BGHZ 92, 54, 60 f).
b)
Diese Anforderungen sind im Streitfall nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei der vom Beklagten gewählten Art der Weiterverbreitung der Videofilme erfüllt. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die vom Beklagten mit seinen Kunden abgeschlossenen Kaufverträge im Hinblick auf das vereinbarte Rücktrittsrecht als Kauf auf Probe (§ 495 BGB) mit der auflösenden Bedingung der Rückgabe innerhalb von fünf Tagen oder als Kauf mit einem entsprechenden Rücktrittsrecht (§ 346 BGB) zu beurteilen sind. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsverstoß angenommen, daß das von den Kunden für die Gebrauchsmöglichkeit zu zahlende Entgelt keine sich aus der Auflösung des Kaufvertrages ergebende gesetzliche Folge, sondern Gegenstand einer besonderen vertraglichen Abrede ist. Grundsätzlich gewährt das Gesetz weder beim Kauf auf Probe noch beim Rücktritt eine Nutzungsentschädigung für die bloße Gebrauchsmöglichkeit; zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Gebrauchsüberlassung vorliegend keine Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag war, so daß jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art auch beim Rücktritt nur eine Vergütung für tatsächlich gezogene Nutzungen zu zahlen wäre (§ 347 S. 2 BGB). Ein hiervon unabhängiges Entgelt kann der Beklagte bei der von ihm gewählten Vertragsgestaltung jedoch aufgrund der zusätzlichen Vereinbarung verlangen, daß der Kaufpreis im Falle der Auflösung des Kaufvertrages nicht in vollem Umfange, sondern nur abzüglich eines Betrages zurückzuerstatten ist, der - wie der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vorgebracht hat - von der Länge der Nutzungsdauer und von dem Preis des Filmes abhängig ist. Im Falle einer derartigen Vertragsabwicklung ist die mit dem Kaufvertrag verbundene weitere Abrede in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis als entgeltliche Gebrauchsüberlassung zu werten.
Die im Rahmen der vom Beklagten gewählten Vertragsgestaltung eingeräumte Gebrauchsmöglichkeit löst vorliegend auch die Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 UrhG aus, da sie nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine uneingeschränkte und - durch beliebig wiederholbare Gebrauchsüberlassungen - ständig andauernde Werknutzung ermöglicht, die zu einer Verkürzung der Einnahmen aus der Werkveräußerung führen kann. Denn durch den Stempelaufdruck auf den Rechnungen wird den Kunden bei Nichtgefallen generell ein Rückgaberecht gewährt, dessen Ausübung die Erstattung des größten Teils des Kaufpreises zur Folge hat. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß zumindest ein Teil der Kunden den Weg einer Rückabwicklung des Kaufvertrages wählen würde, da diese Alternative für manche Interessenten besonders attraktiv sei. Sie ermögliche es, pornographische Filme für einen kleinen Bruchteil des Kaufpreises jeweils fünf Tage lang zu prüfen und zu betrachten. Das verringere den finanziellen Aufwand für den Kunden und verschaffe ihm bei insgesamt gleichem Aufwand wesentlich mehr Abwechslung. Nicht jeder Interessent wolle solche Filme auf Dauer behalten; vielmehr sei es üblich, Videokassetten aller Art (auch) zu mieten. Das Mischsystem des Beklagten eröffne also die realistische Möglichkeit, daß zumindest ein Teil der Pornofilme nicht nur einmal verkauft, sondern mehrfach nach Art einer Mietsache vergeben werde. Aufgrund dieser Feststellungen, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, hat das Berufungsgericht zu Recht eine Vergütungspflicht des Beklagten nach § 27 Abs. 1 UrhG angenommen.
Die Revision wendet demgegenüber ohne Erfolg ein, nach dem Vorbringen des Beklagten sei die Durchführung und nicht die Rückabwicklung der Kaufverträge die Regel. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt. Es hat jedoch zu Recht angenommen, daß es nicht darauf ankomme, zu welchem Prozentsatz die Kunden des Beklagten die eine oder andere Vertragsabwicklung wählen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist dem Grunde nach bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte die Rückabwicklung überhaupt anbietet und verwirklicht. In diesen Fällen gewährt die Gebrauchsmöglichkeit einen uneingeschränkten, wiederholbaren Werkgenuß im häuslichen Bereich und führt damit zu einer intensiven Werknutzung. Das reicht aus.
3.
Das Berufungsgericht hat der Berechnung des Zahlungsanspruchs der Klägerin deren Vergütungssätze V-BT (P) zugrundegelegt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; die Revision hat insoweit auch keine konkreten Einwände vorgebracht. Auch die Berechnung im einzelnen läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Da das Berufungsgericht von dem monatlichen Mindestpauschalsatz der Klägerin von 52,50 DM der Kategorie "bis zu 300 Vervielfältigungsstücke" ausgegangen ist, kann hier offenbleiben, in wievielen Fällen ein vergütungspflichtiges Vermieten anzunehmen ist. Gegen den Zahlungszeitraum von Mai 1985 bis Februar 1987, der dem Hilfsantrag der Klägerin zugrundeliegt, hat sich die Klägerin nicht gewandt. Sie hat die Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag hingenommen.
4.
Soweit das Berufungsgericht dem Auskunfts- und Feststellungsbegehren mit dem Hilfsantrag (bezogen auf den Zeitraum ab 1. Mai 1985) stattgegeben hat, lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision bringt insoweit keine revisiblen Rügen vor. Mit ihrem neuen - von der Revisionserwiderung vorsorglich bestrittenen - Tatsachenvortrag, der Betrieb des Beklagten sei zum 15. Mai 1987 erloschen, kann sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.
III.
Die Revision des Beklagten hat nach alledem keinen Erfolg. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
Teplitzky
Mees
Ullmann