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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1965, Az.: Ib ZR 35/64

Hörbarmachung einer musikalischen Rundfunksendung durch den im Hotelzimmer angebrachten Lautsprecher; Begriff der "Aufführung" eines Werkes; Öffentliche unkörperliche Wiedergabe eines Werkes; Öffentlichkeit der Aufführung eines Werkes; Anschluss mehrerer Hörvorrichtungen an ein Rundfunkempfangsgerät innerhalb eines Betriebes ; Entgelt für den Rundfunkempfang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1965
Aktenzeichen
Ib ZR 35/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 21.02.1964

Prozessführer

A. S. Hotelgesellschaft KG a.A.
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Egon S., F., Hotel F. H.

Prozessgegner

G., G. für m. A.- und m. V.
vertreten durch den Vorstand Generaldirektor Dr. S., B., B. Straße ...

Der Zivilsenat Ib des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1965
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Februar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte. Ihr steht auf Grund von Verträgen mit Komponisten und Textdichtern sowie von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften die Wahrnehmung der Urheberrechte an nahezu dem gesamten urheberrechtlich geschützten Musikbestand der Welt zu. Sie hat mit den Rundfunkanstalten Lizenzverträge geschlossen, nach denen diese Anstalten zum ausschließlichen Zweck der nicht kommerziellen Sendung das Recht haben, die Werke des Repertoires der Klägerin zu senden. Zur Abgeltung dieses Rechts zahlten die Rundfunkanstalten für den Hörrundfunk bis einschließlich März 1958 je Monat und angemeldeten, nicht gebührenbefreiten Rundfunkteilnehmer 6 Dpf, seit April 1958 je 8 Dpf. Ähnliches gilt für den Fernsehrundfunk. Fließen der Rundfunkanstalt Zusatzgebühren für Autoradio, Kofferradio oder ähnliche Geräte zu, so ist die Klägerin entsprechend zu beteiligen. Bei der Berechnung der Vergütung ist die Gesamtzahl der Rundfunkteilnehmer auf volle tausend aufzurunden. Der Abrechnung wird die monatliche Mitteilung der Post über die Teilnehnerzahl zugrunde gelegt. Von den durch die Post eingezogenen Rundfunkgebühren erhalten die Rundfunkanstalten einen Anteil, aus dem sie die vorgenannten Lizenzgebühren zahlen.

2

Die Beklagte ist eine Hotelbetriebsgesellschaft, die neben anderen großen Hotels auch das Parkhotel in Düsseldorf betreibt. In 143 Zimmern dieses Hotels, die an Gäste vermietet werden, befinden sich Lautsprecheranlagen mit fünf Wähltasten und einer Abstelltaste. Mit Hilfe dieser Wähltasten kann sich der Hotelgast die Wiedergabe von fünf Rundfunkprogrammen aussuchen, die von einer Rundfunkvermittlungsanlage, die die Beklagte mit fünf gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräten unterhält, durch Mehrfachausnutzung der Fernsprechleitung den Lautsprechern in den Hotelzimmern zugeführt werden. Gefallen dem Gast die fünf von der Zentrale ausgewählten Programme nicht, so kann er die Zentrale bitten, das Programm eines anderen Senders auf eine der Leitungen zu legen mit der Wirkung, daß dieses Programm dann auch über die anderen Lautsprecheranlagen lauft. Ferner hat die Beklagte in einigen Appartements handelsübliche Fernsehgeräte aufgestellt, für die sie die übliche monatliche Fernsehgebühr entrichtet.

3

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die Hörbarmachung sowohl der Hörfunk- als auch der Fernsehfunksendungen in den Hotelzimmern beanstandet und dazu geltend gemacht, es handle sich dabei um öffentliche, gewerblichen Zwecken dienende Aufführungen, die durch die Sendegenehmigung nicht gedeckt seien. Sie hat deshalb Unterlassung und Schadensersatz, zunächst in Höhe von 3.536,- DM gefordert.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag in vollem Umfang, dem Zahlungsbegehren nur in Höhe von 584,80 DM nebst Zinsen entsprochen. Auf Revision der Beklagten ist dieses Urteil durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1961 (BGHZ 36, 171) aufgehoben worden; soweit Ansprüche der Klägerin aus dem Betrieb von Fernsehgeräten geltend gemacht worden waren, hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen; hinsichtlich der aus dem Betrieb der Hörfunkvermittlungsanlage hergeleiteten Ansprüche hat er die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

5

In der neuen Verhandlung der Sache hat die Klägerin beantragt, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    es zu unterlassen, von einer Rundfunkvermittlungsanlage aus über Drahtleitungen Musiksendungen mit Werken des Repertoires der Klägerin ohne deren Einwilligung auf Hörfunk-Abhörgeräte in Hotelzimmern zu übertragen,

  2. 2.

    der Klägerin einen vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Betrag, mindestens jedoch 609,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1962 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufungs beantragt.

7

Das Kammergericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme nach dem Unterlassungsantrag erkannt und der Klägerin unter Abweisung des weitergehenden Antrages einen Zahlungsanspruch in Höhe von 587,88 DM nebst Zinsen zugesprochen; die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat es zu 1/7 der Klägerin, zu 6/7 der Beklagten auferlegt.

8

Mit der Revision beantragt die Beklagte

Aufhebung dieses Urteils und Zurückweisung der Berufung der Klägerin,

9

hilfsweise

Zurückverweisung in die Vorinstanz.

10

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

1.

In den früheren Revisionsurteil hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Hörbarmachung einer musikalischen Rundfunksendung durch den im Hotelzimmer angebrachten Lautsprecher erfülle den Begriff der "Aufführung" des Werkes im Sinne des § 11 Abs. 2 LitUrhG; diese Aufführung sei jedoch nicht öffentlich und bedürfe deshalb nicht der Erlaubnis der Klägerin. Daneben komme jedoch ein Eingriff der Beklagten in das von der Klägerin wahrgenommene Senderecht der Urheber in Betracht; grundsätzlich sei die Sendung eines geschützten Werkes, auch wenn sie über Drahtleitungen bewirkt werde, dem Urheber vorbehalten, falls die Sendung - wie im Streitfall - von einem nicht durch ein persönliches Band umfaßten Personenkreis gehört werden könne, es sich also um eine öffentliche unkörperliche Werkwiedergabe handle. Die von der Klägerin den Rundfunkanstalten erteilte Genehmigung der Rundfunksendungen decke zwar die in diesen Rundfunksendungen als solchen zu erblickende öffentliche Mitteilung des jeweils gesendeten Werkes, aber nicht ohne weiteres auch jede Maßnahme eines Dritten, durch die mittels Drahtleitungen diese Sendung an einen öffentlichen Hörerkreis weitergeleitet werde. Es sei vielmehr gerechtfertigt, die Erlaubnis zu einer derartigen öffentlichen Weiterleitung dann von einer Erlaubnis des Urhebers abhängig zu machen, wenn die Weiterleitung nicht lediglich der technischen Erleichterung der bestimmungsgemäßen innerbetrieblichen Verwendung der Rundfunksendung durch privaten Empfang an einen begrenzten Hörerkreis diene, sondern dazu führe, mittels Drahtleitungen das Sendegut an Abhörstellen heranzuführen, durch welche ein größerer Hörerkreis erfaßt werde, als der Bemessung der Vergütung für die Erteilung der Sendeerlaubnis zugrunde gelegt worden sei; es komme deshalb darauf an, ob die Klägerin durch die Weitergabe der Rundfunksendungen an 143 Abhörstellen für den privaten Empfang durch die Vermittlungszentrale der Beklagten eine wirtschaftliche Einbuße gegenüber dem Betrage erleide, den sie nach ihren vertraglichen Absprachen mit den Rundfunkanstalten erhalten würde, wenn in jedem Hotelzimmer ein handelsübliches Rundfunkempfangsgerät angeschlossen wäre.

12

Zu dieser Frage hat das Berufungsgericht nunmehr festgestellt, die Beklagte entrichte an die Bundespost lediglich je 2,- DM monatlich für die fünf Empfangsgeräte, die in ihrer Vermittlungsanlage angeschlossen seien. Es sei zwar durch eine Amtsblatt-Verfügung der Post Nr. 225/1943 eine Regelung dahin getroffen worden, daß "Eigenhörstellen", d.h. Hörvorrichtungen, die an ein Rundfunkempfangsgerät innerhalb eines Betriebes angeschlossen seien, in beliebiger Zahl errichtet werden könnten und daß für sie keine Tonrundfunkgebühr zu entrichten sei. Diese Bestimmung könne und wolle aber Urheberrechte nicht beeinträchtigen. Die im Senderecht des Urhebers enthaltene ausschließliche Befugnis, die Weitergabe von Rundfunksendungen an einen öffentlichen Hörerkreis zu gestatten, werde auch von der Lizenzvereinbarung zwischen der Klägerin und den Rundfunkanstalten nicht erfaßt. Für den Eingriff in die Rechte der Klägerin habe die Beklagte deshalb - da sie mangels Verschuldens nicht aus unerlaubter Handlung hafte - jedenfalls eine Entschädigung im Rahmen des § 812 BGB zu leisten.

13

2.

Die Revision greift den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der mit der im ersten Revisionsurteil zugrunde gelegten Rechtsauffassung in Einklang steht, nicht an. Sie meint gleichwohl, der Unterlassungsanspruch sei nicht begründet, denn aus diesem Urteil sei zu folgern, es sei Sache der Runkfunkanstalten, dafür zu sorgen, daß die Abhörstellen der Beklagten bei Bemessung der vertraglichen Vergütung der Klägerin in einer den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden Weise berücksichtigt werden. Die Revision verweist hierzu auf die Ausführungen des ersten Revisionsurteils darüber, daß die Klägerin der in Frage stehenden Art der Weitergabe von Rundfunksendungen nicht widersprechen könne, wenn ihr über die Rundfunkanstalten ein entsprechender Gebührenanteil für die 143 Abhörstellen zufließe. Das Berufungsgericht habe nicht dargelegt, daß die Gestattung einer Abhöranlage den zwischen der Klägerin und den Rundfunkanstalten geschlossenen Verträgen widerspreche. Nach § 2 des Mustervertrages sei bei der Berechnung der Vergütung die Gesamtzahl der Geräte auf 1000 aufzurunden; gebührenbefreite Tonrundfunkgeräte und Abhörstellen schlechthin seien also nicht zur Grundlage der Abgeltung der Senderechte gemacht. Die Abgeltung für diese Art von Einrichtungen liege offenbar in der genannten Aufrundung der Zahl der gebührenpflichtigen Geräte, Da die Beklagte sich im Rahmen der von der Bundespost im Einvernehmen mit den Rundfunkanstalten erlassenen Bestimmungen halte, könne die Klägerin keine zusätzlichen Ansprüche gegen die Beklagte stellen; es wäre vielmehr Sache der Klägerin, in ihren Verträgen mit den Rundfunkanstalten auch Eigenhörstellen zur Grundlage der Abgeltung des Senderechts zu machen.

14

3.

Diese Ausführungen verkennen, daß die Klägerin die für den Streitfall in Betracht kommende, aus den Senderecht der Urheber abgeleitete Befugnis nicht auf die Rundfunkanstalten übertragen und insoweit auch keine Genehmigung zur Auswertung des Senderechts erteilt hat. Es fehlt daher insoweit an irgendeiner Rechtsübertragung seitens des Rechtsinhabers., Diese Auffassung liegt schon dem ersten Revisionsurteil zugrunde. Auch das Berufungsgericht legt die von der Klägerin mit den Rundfunkanstalten geschlossenen Verträge in diesem Sinne aus, und diese Auslegung steht völlig im Einklang mit dem Wortlaut der Verträge und dem allgemein anerkannten Auslegungsgrundsatz, daß der Urheber im Zweifel nicht mehr Rechte überträgt, als zur Erreichung des mit dem Vertrage angestrebten Zweckes erforderlich ist. Insbesondere kann der mündlichen Revisionsbegründung nicht darin gefolgt werden, die Klägerin habe in den mit den Rundfunkanstalten geschlossenen Musterverträgen stillschweigend ihr Einverständnis mit jeder Art der Hörbarmachung von Rundfunksendungen erklärt, die nach den jeweiligen Bestimmungen der Postverwaltung als gebührenfrei behandelt werden würden. Haben aber die Rundfunkanstalten das Senderecht in dem hier fraglichen Umfange nicht erworben, so waren sie auch nicht in der Lage, mit Wirkung gegen die Klägerin der Beklagten die Erlaubnis zu einer Weitergabe der Rundfunksendungen an Eigenhörstellen zu erteilen; dasselbe gilt hinsichtlich der Postverwaltung. Im übrigen hebt das Berufungsgericht mit Recht hervor, daß eine derartige Weitergabe urheberrechtlicher Befugnisse auch nicht der Sinn der Verwaltungsbestimmung gewesen sei, wonach Eigenhörstellen von der Tonrundfunkgebühr ausgenommen sind.

15

Dem Unterlassungsanspruch kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, die Klägerin müsse zunächst versuchen, durch entsprechende Vereinbarungen mit den Rundfunkanstalten ein Entgelt für die hier fragliche Art des Rundfunkempfangs zu erhalten; vielmehr steht es der Klägerin frei, ob sie diesen Weg beschreiten will. Solange das nicht geschehen ist - und dafür ist nichts vorgetragen worden -, ist die Klägerin berechtigt, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, solange diese die Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Weitergabe der Rundfunksendungen an die Abhörstellen verweigert.

16

Auch für die weitere Annahme der Revision, die Aufrundung der bei Bemessung der vertraglichen Lizenzgebühr zugrunde zu legenden Rundfunkteilnehmerzahlen auf volle Tausend solle "offenbar" das Senderecht hinsichtlich der der Post gegenüber nicht gebührenpflichtigen Geräte abgelten, bietet der Sachverhalt und Parteivortrag keine Stütze.

17

4.

Gegen die Bejahung eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 BGB erhebt die Revision keine rechtsgrundsätzlichen Einwendungen. Sie bekämpft lediglich die Annahme, daß eine Bereicherung der Beklagten auf Kosten der Klägerin tatsächlich eingetreten sei, sowie weiter die Höhe des zugesprochenen Betrages.

18

Zu Recht hat das Berufungsgericht im Einklang mit dem ersten Revisionsurteil eine Bereicherung der Beklagten auf Kosten der Klägerin darin erblickt, daß die Beklagte ihren Hotelgästen die Gelegenheit zum Rundfunkempfang in den Hotelzimmern gewährt hat, ohne dabei ein Entgelt für diesen Eingriff in das von der Klägerin wahrgenommene Senderecht zu entrichten. Nach den nunmehr getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zahlt die Beklagte für die 143 Eigenhörstellen keine Gebühr an die Postverwaltung; infolgedessen fließt auch der Klägerin kein entsprechendes Entgelt zu. Nur für die fünf in der Vermittlungsanlage aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte wird die übliche Gebühr von 2,- DM monatlich gezahlt, wovon je 8 Dpf. vereinbarungsgemäß an die Klägerin als Entgelt für die Einräumung des Senderechts weitergeleitet werden. Wegen der auf diese fünf Geräte entfallenden Gebührenanteile hat das Berufungsgericht eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten mit Recht nur hinsichtlich 138 Eigenhörstellen angenommen, da im Falle der Aufstellung voll gebührenpflichtiger Rundfunkempfangsgeräte auf allen 143 Hotelzimmern die fünf Empfangsgeräte der Vermittlungsanlage überflüssig gewesen wären.

19

Die Höhe der Bereicherung hat das Berufungsgericht nach den Betrage bemessen, den die Beklagte bei Aufstellung von unmittelbaren Rundfunkempfangsgeräten in den Hotelzimmern anteilig an die Klägerin zu entrichten hätte, nämlich 6 bzw. 8 Dpf. monatlich für jedes Gerät.

20

Die Revision macht auch in diesem Zusammenhang zunächst geltend, es hätte der Feststellung bedurft, daß die 143 Abhörstellen nicht bereits durch die erwähnte Aufrundung auf volle Tausend der Rundfunkempfangsgeräte ergriffen seien. Wie oben dargelegt, hat jedoch die Vereinbarung über diese Aufrundung nicht den Sinn, der Bundespost das Recht einzuräumen, Dritten zusätzliche, der Klägerin gegenüber erlaubnisfreie und nicht gebührenpflichtige Abhörvorrichtungen zu schaffen oder diese allgemein zu genehmigen.

21

Vor allem bemängelt die Revision aber die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für eine Eigenhörstelle eine ebenso hohe Vergütung angemessen sei, wie für ein zum unmittelbaren Rundfunkempfang geeignetes handelsübliches Gerät; die Hotelzimmer seien im allgemeinen nur zu 50 v.H. belegt und die Eigenhörstellen würden überdies vom einzelnen Hotelgast nur in zeitlich begrenzt ein Umfang benutzt.

22

Auch dieser Angriff der Revision kann jedoch keinen Erfolg haben. In ersten Revisionsurteil (III 3, 2. Absatz am Ende) ist zwar ausgeführt worden, bei der Schätzung eines der Klägerin etwa entgangenen Entgelts werde auch zu erörtern sein, ob der Wirkungsbereich des Rundfunkempfangs der einzelnen Sendungen nach Zeitdauer und Zahl der Zuhörer einen Rundfunkempfang im häuslichen Bereich gleichgeachtet werden könne, und das Berufungsurteil enthält hierzu keine Ausführungen. Gleichwohl kann dessen Ergebnis nicht beanstandet werden. Bei der Frage, welchen Betrag die Beklagte erspart hat, bietet nämlich die von der Klägerin hinsichtlich der im häuslichen Bereich aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte getroffene Vereinbarung über die Höhe des Entgelts nur einen Anhaltspunkt. Aus dieser Vereinbarung kann nicht gefolgert werden, daß für den von der Beklagten vorgenommenen Eingriff in die Rechte der Klägerin, wenn die Benutzung der Eigenhörstelle im Hotelzimmer hinter der im häuslichen Bereich normalerweise gegebenen Benutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zurückbleiben sollte, allein aus diesem Grunde nur ein geringeres Entgelt als dort vereinbart als das angemessene in Betracht komme. Vielmehr ist bei der Frage nach der Angemessenheit des Entgelts daneben auch zu berücksichtigen, ob die Einrichtung der Eigenhörstellen, obwohl diese geringere Enpfangsmöglichkeiten bieten und auch weniger ausgenutzt zu werden pflegen als das normale Rundfunkempfangsgerät, für die Beklagte gleichwohl einen wenigstens ebenso hohen Vermögensvorteil darstellen. Bas ist zu bejahen, weil die Beklagte mittels des Eingriffs in fremde Urheberrechte auf Kosten der Klägerin den Vorteil erlangt, ihren Hotelgästen eine zusätzliche Leistung im Rahmen ihres Gewerbes zu bieten, die sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung in dem für die gesamte Beherbergungsleistung berechneten Preise niederschlägt und - falls dies im Einzelfall nicht zutreffen sollte - jedenfalls geeignet ist, für ihr Unternehmen zu werben, und aus diesem Grunde einen Vermögenswert darstellt. Unter diesen Gesichtspunkten kann gegen ein monatliches Entgelt von 8 Dpf. je Eigenhörstelle (das entspricht etwa 1/2 Dpf. täglich für den einzelnen Gast) nicht eingewendet werden, es sei ein unangemessen hohes Entgelt für die Einräumung der Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Musik zu hören. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte durch die Weitergabe des Sendegutes an eine Vielzahl sogenannter "Eigenhörstellen" die Kosten für die Aufstellung von vollständigen Rundfunkempfangsgeräten in den einzelnen Hotelzimmern erspart. Es ist bei dieser Sachlage nicht anzunehmen, daß die Beklagte, wenn für sie die Pflicht zur Entrichtung einer Vergütung festgestanden hätte, ein Entgelt in der zuerkannten Höhe als unangemessen verweigert haben würde. Mit dem Einwand, bei Kenntnis der Sachlage hätte sie die in die Rechte der Klägerin eingreifende Einrichtung nicht geschaffen, könnte die Beklagte überdies nicht gehört werden (BGHZ 20, 355).

23

Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision der Beklagten hiernach mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Abweisung des Unterlassungsanspruchs und Zahlungsanspruchs, soweit diese Ansprüche sich auf die Aufstellung von Fernsehgeräten bezogen, sowie die teilweise Abweisung des Zahlungsanspruches, der sich auf die Tonrundfunk-Abhörstellen bezieht, sind in einem dem § 92 ZPO entsprechenden Maße bei der Kostenverteilung berücksichtigt worden.

Krüger-Nieland
Jungbluth
Pehle
Mösl
Alff