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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1993, Az.: IV ZR 41/92

Anspruch auf Entschädigung gegen eine Hausratsversicherung; Versuch einer arglistigen Täuschungüber die Schadenshöhe; Verlust des Versicherungsschutzes als übermäßige Härte für den Versicherungsnehmer; Ausbau eines alten Türbeschlages als Gefahrerhöhung; Gefahrerhöhung von nur geringer Dauer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1993
Aktenzeichen
IV ZR 41/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 17031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 18.12.1991

Fundstellen

  • NJW-RR 1993, 1116-1117 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 1993, 241-242 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Herr Heinrich T., H., He.-N.

Prozessgegner

... Allgemeine Versicherung AG,
vertreten durch den Vorstand, Ta. straße ..., W.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einer Deckungsklage nach einem Brandschaden stellt sich der Einwand des Versicherers, er sei wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers über die Schadenshöhe leistungsfrei, als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Verlust des Versicherungsschutzes eine übermäßige Härte darstellt und die Täuschung lediglich einen geringeren Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeitsprüfung weitere Gesichtspunkte zugunsten des Versicherungsnehmers (geringer Vorwurf, keine Gewinnsucht und Existenzgefährdung) ins Gewicht fallen.

  2. 2.

    Zur Unzulässigkeit der Ablehnung eines Zeugenbeweises. Die Ablehnung eines Beweises für eine beweiserhebliche Tatsache ist nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BGH, NJW 1991, 2707 = LM § 130 ZPO Nr. 16 = BGHR ZPO § 286 I, Beweisantrag, Ablehnung 5 mit weiteren Nachweisen).

  3. 3.

    Eine umfassende Würdigung eines Beweisergebnisses erster Instanz durch das Berufungsgericht liegt nicht vor, wenn es zu einer Parteibehauptung einen Teil der Beweisaufnahme wiederholt und das Ergebnis der nicht wiederholten Vernehmungen unberücksichtigt läßt.

  4. 4.

    Zur Zulässigkeit eines Grundurteils bei Täuschung über die Höhe des Brandschadens und der Annahme unzulässiger Rechtsausübung.

In dem Rechtstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Römer und Dr. Schlichting
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1993
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 8. August 1986 eine Hausratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB 84) zugrunde liegen. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Entschädigung.

2

In der Nacht vom 1. zum 2. Mai 1988 brannte das vom Kläger und seiner Familie bewohnte Gebäude in Q. Der Kläger befand sich zu dieser Zeit in Umzugsvorbereitungen, weil er, nachdem ihm gekündigt worden war, in ein anderes Haus umziehen wollte. Er hat seinen Gesamtschaden mit 158.952,50 DM beziffert und Zahlung der Versicherungssumme von 140.000,00 DM nebst Zinsen, und zwar in Höhe von 130.000,00 DM an vier Zessionare und in Höhe von 10.000,00 DM an sich verlangt. Ein gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Brandstiftung ist eingestellt worden. Ein auf Anzeige der Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Betruges ist vorläufig eingestellt worden.

3

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den Brand vorsätzlich herbeigeführt. Durch den Ausbau eines Türschlosses habe er auch die versicherte Gefahr erheblich erhöht. Der Kläger habe sie arglistig über die Höhe des Schadens getäuscht, indem er fälschlicherweise u.a. eine Eichenschrankwand, Gläser, Schallplatten, Bücher und ein Ledersofa als verbrannt angegeben habe. Die Wohnung sei zum Brandzeitpunkt im wesentlichen geräumt gewesen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Beklagte über die Höhe des Schadens getäuscht habe. Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe von 73.876,25 DM - zu zahlen an die Zessionare - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Es hat eine Brandstiftung durch den Kläger als nicht bewiesen angesehen, aber eine arglistige Täuschung des Klägers über die Schadenshöhe angenommen. Wegen Existenzgefährdung des Klägers hat das Berufungsgericht die an sich gegebene Leistungsfreiheit der Beklagten nicht in vollem Umfang durchgreifen lassen.

5

Mit der Revision verfolgen beide Parteien ihre ursprünglichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

Beide Revisionen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I.

Die Revision der Beklagten

8

Das Berufungsgericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger oder ein von ihm beauftragter Dritter den Brand gelegt hat. Das nimmt die Revision hin.

9

1.

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Grundurteil verkannt. Sein Urteil erweist sich deshalb als Verfahrensfehlerhaft. Es ist schon deshalb aufzuheben.

10

a)

Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO ist nur dann zulässig, wenn sämtliche den Grund des Anspruchs betreffenden Einwände zur Entscheidung reif sind. Dazu gehört insbesondere auch derjenige, daß sich der Versicherungsnehmer des Versuchs einer arglistigen Täuschung über die Schadenshöhe schuldig gemacht habe und der Versicherer deshalb nach § 22 Abs. 1 VHB 84 von der Entschädigungspflicht frei sei.

11

Erfolg kann dieser Einwand nur haben, wenn er sich nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. BGHZ 96, 88, 92 m.w.N.). Diese setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besondere Umstände des Einzelfalls voraus. Der Verlust des Versicherungsschutzes muß für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen. Eine unzulässige Rechtsausübung kommt nur dann in Betracht, wenn die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeitsprüfung weitere Gesichtspunkte zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen. So kommt es darauf an, ob den Versicherungsnehmer nur ein geringer Vorwurf trifft oder ob etwa Gewinnsucht im Spiel war und ob das Ausbleiben der Leistung die Existenz des Versicherungsnehmers gefährdet (BGHZ a.a.O.; Urteile vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453 unter II; vom 29. Mai 1985 - IVa ZR 259/83 - VersR 1985, 875 unter II). Erforderlich ist immer eine wertende Gesamtschau aller Umstände (BGHZ 96, 88, 93).

12

b)

Die Frage, ob die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft, läßt sich erst beantworten, wenn die Höhe des Schadens feststeht. Insoweit sind die zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlichen Tatsachen auch für den Grund des Anspruchs maßgeblich. Außerdem ist nicht auszuschließen, daß sich im Betragsverfahren bisher nicht erörterte Bedenken ergeben, die Teil der erforderlichen Gesamtbetrachtung sein müssen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465 unter I 1; vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I 3 c). Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat zwar den Betrag von 11.300,00 DM, über den der Kläger nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts getäuscht haben soll, im Verhältnis zum versicherten Schaden von 140.000,00 DM (vielleicht auch zum angeblichen Gesamtschaden von 158.952,50 DM) für gering gehalten, gleichzeitig aber ausgeführt, zur Feststellung der Höhe der zu zahlenden Entschädigung sei der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses werde hinsichtlich eines jeden Gegenstandes der Schadensaufstellung feststellen müssen, ob er vorhanden gewesen sei und den angegebenen Wert gehabt habe. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß die noch zu treffenden Feststellungen im Betragsverfahren zu einer Höhe des versicherten Schadens führen, an der gemessen die Summe von 11.300,00 DM auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann. Deshalb war es rechtsfehlerhaft, hier ein Grundurteil zu erlassen.

13

2.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nicht gemäß §§ 25 Abs. 1, 23 Abs. 1 VVG i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 VHB 84 leistungsfrei, weil durch den Ausbau des alten Türbeschlages eine Gefahrerhöhung nicht bewirkt werden könne. Es hat die Frage offengelassen, ob eine Gefahrerhöhung bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil der Gefahrenzustand wegen des beabsichtigten Auszuges nicht von langer Dauer war. Eine Erhöhung der Gefahr habe jedenfalls schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Tür abgeschlossen werden konnte.

14

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar erhöht ein Versicherungsnehmer entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Gefahr, wenn er einen Türknauf von der Haustür abmontiert und ihn durch eine einfache Klinke ersetzt, so daß jeder Dritte das Haus von außen betreten kann, solange die Tür nicht abgeschlossen ist. Mit der Demontage des Türknaufs hat der Kläger eine vorhandene und allgemein übliche Sicherung beseitigt. Auch wenn die Haustür abschließbar war, stellt dieser Umstand gegenüber dem vorherigen Zustand doch eine geringere Sicherung dar. Das braucht aber nicht weiter erörtert zu werden. Da der Auszug unmittelbar bevorstand, war die Gefahrerhöhung hier nur von so kurzer Dauer, daß sie nicht ins Gewicht fiel (§ 29 Satz 1 VVG). Die Wahrscheinlichkeit, daß der Versicherungsfall durch diese Gefahrerhöhung eintrat, war nur unwesentlich gestiegen. Dagegen spricht nicht, wie die Revision wohl meint, daß die Brandstiftung vielleicht durch die unverschlossen gebliebene Tür ermöglicht wurde. Der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Gefahr erhöht sich nicht durch die spätere Feststellung, sie habe sich verwirklicht.

15

3.

Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auf der Grundlage der dann festgestellten Tatsachen zu prüfen haben, ob die Beklagte rechtsmißbräuchlich handelt, wenn sie sich auf ihre Leistungsfreiheit beruft und ob trotz der arglistigen Täuschung des Klägers, wenn es bei dieser Feststellung bleibt, die Beklagte zur Teilleistung verpflichtet ist.

16

Die Revision der Beklagten weist darauf hin, daß auch nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils der Kläger wegen seiner hohen Verschuldung von der Entschädigungszahlung in Höhe der Hälfte des ursprünglichen Anspruchs nichts erhielte. Sämtliche Zahlungen der Beklagten wären an die Gläubiger des Klägers zu leisten. Dann aber erschiene es fraglich, ob die volle Leistungsfreiheit der Beklagten der Grund dafür sein könne, daß sich der Kläger keinen neuen Hausrat anschaffen könne. Dem wird das Berufungsgericht - je nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung - nachzugehen haben. Der Kläger hat nach der Zurückverweisung Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, insbesondere auch dazu, inwieweit seine Kreditwürdigkeit von der Zahlung der Entschädigung beeinflußt wird.

17

II.

Die Revision des Klägers

18

1.

Sie wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe versucht, die Beklagte über die Höhe des Schadens zu täuschen. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt gezeigt, daß der vom Kläger als verbrannt gemeldete Eichenschrank nicht verbrannt ist. Es stützt seine Überzeugung auf die Ausführungen der Sachverständigen R. und F., wonach von dem eichenen Wohnzimmerschrank Reste hätten gefunden werden müssen, wenn er verbrannt wäre. Der Sachverständige R. habe direkt nach Resten des Eichenschrankes gesucht und keine gefunden. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht die Vernehmung des Zeugen Fr. abgelehnt habe.

19

Der Kläger hat behauptet, der Sachverständige Frieling habe erklärt, er habe bei seiner ersten Untersuchung Rückstände eines Eichenschrankes gesehen, dies jedoch in sein Gutachten nicht aufgenommen, weil er zu einer anderen Frage beauftragt worden sei und er diesem Punkt keine besondere Bedeutung beigemessen habe. Diesen Vortrag hat der Kläger durch Vernehmung des Sachverständigen Frieling unter Beweis gestellt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Behauptung des Klägers gebe keine Veranlassung, Frieling als Zeugen zu vernehmen. Der Kläger habe weder erklärt, um welche Rückstände es sich habe handeln sollen, noch wo Fr. diese Rückstände gesehen habe. Die Revision des Klägers rügt mit Recht als verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht dem Beweisantritt nicht nachgegangen ist.

20

Die Ablehnung eines Beweises für eine beweiserhebliche Tatsache ist nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1, Beweisantrag, Ablehnung 5 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Um welche Rückstände es sich handeln sollte, hatte der Kläger ausdrücklich vorgetragen, nämlich um die eines Eichenschrankes. Da der Kläger keinen anderen Eichenschrank in seiner Schadensanzeige angegeben hat, lag auf der Hand, daß es sich um den hier in Frage stehenden Wohnzimmereichenschrank handeln sollte. Daß der Kläger nicht vorgetragen hat, wo Fr. die Rückstände eines Eichenschrankes gesehen haben will, entscheidet nicht über die Beweiserheblichkeit seiner Behauptung. Die Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zur etwaigen arglistigen Täuschung kann auch dann beeinflußt werden, wenn Frieling die Reste des einzigen Eichenschrankes nicht im Wohnzimmer, wo nach der Behauptung des Klägers der bereits abgeschlagene Eichenschrank gestanden haben soll, sondern in einem anderen Zimmer gefunden hat. Zur weiteren Substantiierung brauchte der Kläger nichts vorzutragen; er hätte dies auch kaum vermocht. Es mag fraglich sein, ob etwaige Rückstände von verbranntem Eichenholz nicht von den Eichenholzbilderrahmen des Klägers oder von den massiven Eichenbalken, die sich nach dem Vortrag des Klägers im Spitzdach des Hauses befanden, stammten. Das sind aber Fragen, die an den Sachverständigen Fr. bei seiner Vernehmung hätten gestellt werden können. Sie rechtfertigten es nicht, die Vernehmung des Zeugen abzulehnen.

21

2.

Die Revision des Klägers rügt, daß das Berufungsgericht die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht in seine Würdigung einbezogen hat, die bekundet haben, die Wohnung des Klägers sei noch am Abend des 1. Mai 1988, dem Abend vor der Brandnacht, voll eingerichtet gewesen. Diese Rüge ist begründet.

22

Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich prüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1, Revisionsrüge 1, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Beweisergebnisse aber nicht umfassend gewürdigt, wenn es zu einer Parteibehauptung einen Teil der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wiederholt und das zu dieser Behauptung gehörende Ergebnis der nicht wiederholten Zeugenvernehmung unberücksichtigt läßt. Ein solches Verfahren wäre nur dann rechtsfehlerfrei, wenn die Partei auf das Beweismittel verzichtet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1991 - V ZR 16/90 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1, Beweiswürdigung 2). Das war hier nicht der Fall.

23

3.

Die weitere Verfahrensrüge des Klägers, das Berufungsgericht hätte dem Vortrag des Klägers nachgehen müssen, er und seine Familienmitglieder hätten nicht die Stellen angegeben, an denen der Sachverständige nach Resten der 465 Schallplatten gesucht habe, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).

24

Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt dem Kläger Gelegenheit, durch geeigneten Vortrag klarzustellen, ob die Kriminalpolizei 1 bis 1 1/2 cbm Schutt dort (von der Tenne, Bl. 157 GA II), weggefahren hat, wo wegen des bevorstehenden Umzugs sich auch Schallplatten befunden haben sollen (auf der Diele. Bl. 156 GA II). Des weiteren wird der Kläger für seine dahingehende Behauptung ordnungsgemäßen Beweis antreten müssen; namentlich nicht benannte Beamte reichen dafür nicht aus (§ 373 ZPO).

Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Römer
Dr. Schlichting