Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1992, Az.: IV ZR 199/91
Klage gegen die Versicherung auf Ersatz eines Brandschadens; Leistungsverweigerung bzw. Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung über die Höhe des Schadens; Alles- oder-Nichts-Prinzip
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1992
- Aktenzeichen
- IV ZR 199/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 29.05.1991
Rechtsgrundlagen
- § 14 Nr. 2 AFB
- § 22 Nr. 1 VHB
Fundstellen
- NJW-RR 1993, 91-93 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1992, 1465-1466 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der A. V. der C. + Partner AG,
vertreten durch den Vorstand, F. straße 50, W.,
Prozessgegner
Herrn Walther R., Am W. 119, B.,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh,
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Römer und Terno
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1992
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war Pächter einer Gaststätte nebst Privatwohnung in A. Er verlangt von der Beklagten aus einer Geschäftsversicherung, mit der u.a. eine Feuer- und eine Betriebsunterbrechungsversicherung (Klein-BU-Versicherung) abgeschlossen worden ist, und aus einer Hausratversicherung Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Brand des Anwesens in der Nacht vom 4. auf den 5. März 1988 entstanden ist.
Die Beklagte hat es abgelehnt, für das Schadensereignis Versicherungsschutz zu gewähren. Sie beruft sich in der Revisionsinstanz nur noch auf Leistungsfreiheit gemäß § 14 Nr. 2 der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB 87), die der Geschäftsversicherung zugrunde liegen, und auf § 22 Nr. 1 der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84), die für die Hausratversicherung vereinbart worden sind. Der Kläger habe sie nämlich sowohl im Rahmen der Geschäftsversicherung als auch in dem der Hausratversicherung jeweils durch bewußt unzutreffende Angaben über die Höhe des Schadens arglistig getäuscht.
Der Kläger bestreitet dies und begehrt Zahlung von insgesamt 280.073,04 DM sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Nr. 5 AFB den Neuwertanteil der Entschädigung in Höhe von 145.264,96 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Grundurteil verkannt. Sein Urteil erweist sich deshalb als verfahrensfehlerhaft.
1.
Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO ist nur dann zulässig, wenn sämtliche den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen zur Entscheidung reif sind. Zu diesen Einwendungen gehört insbesondere auch die, daß sich der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Schadenshöhe einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht oder seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Zwar sind bei der Abgrenzung zwischen Grund- und Betragsverfahren nicht abstrakte Erwägungen, sondern die Gesichtspunkte der Prozeßwirtschaftlichkeit und der praktischen Brauchbarkeit entscheidend. Unzulässig ist ein Grundurteil aber dann, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, daß die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre (BGH, Urteile vom 12. Juli 1963 - IV ZR 314/62 - LM ZPO § 304 Nr. 21 und vom 3. November 1978 - IV ZR 61/77 - VersR 1979, 25).
So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die - von ihm angenommene - Versagung der vollen Leistungsfreiheit des Versicherers auch im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer über Tatsachen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind (§ 14 Nr. 2 AFB; § 22 Nr. 1 VHB), die Würdigung eines Tatsachenstoffes voraussetzt, der hier - jedenfalls teilweise - sowohl für den Grund als auch für die Höhe des Anspruchs maßgeblich ist:
2.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts, wenn es annimmt, daß nicht jeder Fall einer arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers bei den Verhandlungen über die Höhe der Entschädigung die Rechtsfolge der vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich ziehen muß.
Die dem allgemeinen Vertragsrecht eher fremde Sanktion der Leistungsfreiheit gemäß § 14 Nr. 2 AFB, § 22 Nr. 1 VHB findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben, der aber auch der Leistungsfreiheit des Versicherers Grenzen setzt (Senatsurteil vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I, 3c). Die Berufung auf die Leistungsfreiheit darf sich deshalb nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellen (BGHZ 96, 88, 92). Deren Annahme setzt aber ganz besondere Umstände des Einzelfalles voraus: Der Verlust des Versicherungsschutzes muß für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Maß des Verschuldens an und die Folgen, welche dem Versicherungsnehmer bei Wegfall des Versicherungsschutzes drohen. Eine unzulässige Rechtsausübung ist demnach nur dann anzunehmen, wenn die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeitsprüfung weitere Gesichtspunkte ins Gewicht fallen. Dabei kann es eine Rolle spielen, welche Beweggründe den Versicherungsnehmer zu seiner Tat verleitet haben, insbesondere ob Gewinnsucht im Spiel war, oder ob lediglich die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs gefördert werden sollte. Schließlich ist zu berücksichtigen, inwieweit die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedroht. Erforderlich ist daher immer eine wertende Gesamtschau aller Umstände (BGHZ 96, 88, 92f.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90 - VersR 1991, 1129 unter 2 c (2)). Nur wenn sich danach die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit als unzulässige Rechtsausübung darstellt, bleibt für die Anwendung des in § 14 Nr. 2 AFB, § 22 Nr. 1 VHB anerkannten Alles- oder-Nichts-Prinzips kein Raum; der Versicherer bleibt dann verpflichtet, die Entschädigung jedenfalls teilweise zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1969 - IV ZR 549/68 - VersR 1969, 411 unter IV).
3.
Der Erlaß eines Grundurteils setzt demgemäß voraus, daß der Tatrichter aufgrund des festgestellten Tatsachenstoffes in der Lage ist, die einzelnen insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte vollständig und abschließend zu würdigen, die ihm aufgegebene wertende Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Denn nur danach ist eine Entscheidung über den den Grund des Anspruchs betreffenden Einwand des Versicherers aus § 14 Nr. 2 AFB, § 22 Nr. 1 VHB möglich, ihm komme vollständige Leistungsfreiheit zu. Das hat das Berufungsgericht verkannt und für den Einwand wesentliche Gesichtspunkte rechtsfehlerhaft dem Betragsverfahren überlassen.
a)
Zum Anspruch des Klägers aus der Hausratversicherung hebt das Berufungsgericht bei seiner Würdigung darauf ab, daß sich ein mögliches arglistiges Verhalten des Klägers jedenfalls mit Blick auf den Gesamtschaden nur auf einen geringen Betrag beziehe. Dabei stellt es den vom Kläger behaupteten gesamten Hausratsschaden in Höhe von 84.056,00 DM dem streitigen Posten von 4.115,00 DM gegenüber, auf den sich die Täuschung des Klägers bezogen haben soll. Das läßt unberücksichtigt, daß der Hausratsschaden in weit größerem Umfang streitig ist und hierzu - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - eine Beweisaufnahme im Betragsverfahren erforderlich ist. Die Beklagte hat sowohl die Entwendung der im Gutachten des Sachverständigen F. zu Anlage 8 aufgelisteten Gegenstände bestritten als auch, daß sich diese im Besitz des Klägers befanden (GA Bl. 67, 68). Streitig ist also insoweit ein Hausratsschaden in Höhe eines Betrages von 6.355,00 DM, nicht nur von 4.115,00 DM. Die Beklagte hat zudem bestritten, daß der Kläger über Wertsachen zu einem Gesamtwert von 7.550,00 DM verfügte (vgl. Anlage 2 des Gutachtens des Sachverständigen) und daß sich in seinem Hausrat nach einer Gedächtnisinventur aufgelistete Gegenstände zum Gesamtwert von 11.570,00 DM befanden (GA Bl. 69).
Die Klärung dieser Streitpunkte durfte das Berufungsgericht nicht dem Betragsverfahren überlassen. Sollte sich in diesem ergeben, daß der nachgewiesene Schaden erheblich geringer ist, als vom Kläger behauptet, würde damit zugleich der Wertung die tatsächliche Grundlage entzogen, eine etwaige Täuschung habe sich nur auf einen geringen Teil des - vom Berufungsgericht angenommenen - Gesamtschadens bezogen. Der für die Höhe des Schadens maßgebliche Tatsachenstoff erlangt mithin zugleich Bedeutung für die bei der Entscheidung über den Grund des Anspruchs zu prüfende Frage, ob sich die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit ausnahmsweise als rechtsmißbräuchlich darstellt. Weiterhin ist nicht auszuschließen, daß sich erst im Betragsverfahren bisher nicht erörterte Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers zur Schadenshöhe und zudem Einsichten ergeben können, die Rückschlüsse auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des Klägers und dessen Motivation zulassen. Ohne Klärung der Streitpunkte zur Höhe des Schadens ist dem Tatrichter auch die ihm aufgegebene wertende Gesamtschau aller Umstände nicht vollständig möglich. Die nachgewiesene Schadenshöhe ist auch für die Erwägung von Belang, ob die Versagung des Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer - unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse - in seiner Existenz bedroht. Deshalb war hier eine abschließende Entscheidung über den Einwand des Versicherers, ihm komme vollständige Leistungsfreiheit zu, durch Grundurteil nicht möglich (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1978 - IV ZR 61/77 - VersR 1979, 25f und vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - aaO).
b)
Entsprechendes gilt für die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Ansprüchen des Klägers aus der Geschäftsversicherung. Seine Annahme, vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sich auch hier der - unterstellte - Täuschungsversuch des Klägers nur auf einen geringen Teil (9.763,70 DM) des hohen Gesamtschadens an Inventar und Warenlager (177.643,04 DM) bezogen habe, läßt außer Betracht, daß weitere 25.000,00 DM des Gesamtschadens streitig sind. Die Beklagte hat bestritten, daß dem Kläger beim Schadensfall Gegenstände und Waren zu einem Gesamtwert von 12.179,38 DM abhanden gekommen sind (GA Bl. 66, 67 - Positionen 5, 8 der SchadensaufStellung). Sie hat weiter bestritten, daß Gegenstände zum Inventar oder Warenlager des Klägers gehörten, die nach einer Gedächtnisinventur vom Sachverständigen mit einem Gesamtbetrag von 13.058,40 DM bewertet worden sind (GA Bl. 66, 69 - Positionen 4, 7 der SchadensaufStellung).
Aus den oben (zu 3. a)) dargelegten Gründen durfte das Berufungsgericht auch hier die Klärung dieser Streitpunkte zur Höhe des Schadens nicht dem Betragsverfahren vorbehalten. Demgemäß fehlte es auch insoweit an den Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Grundurteil.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich danach insgesamt als Verfahrensfehlerhaft und war schon deshalb aufzuheben.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten schließlich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Nachprüfung nicht in vollem Umfange stand.
1.
Die Einschränkung der Leistungsfreiheit der Beklagten in der Hausratversicherung gründet das Berufungsgericht zunächst auf die Annahme, die Schuld des Klägers wiege nicht sehr schwer, weil sich dessen etwaige "Mogelei" nur auf verhältnismäßig geringe Beträge ausgewirkt haben könne. Daran ist richtig, daß sich aus dem Verhältnis von Gesamtschaden und dem Schadensteil, auf den sich die Täuschung des Versicherungsnehmers bezogen hat, jedenfalls ein Gesichtspunkt ergibt, der für das Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers von Bedeutung ist. Das Berufungsgericht läßt jedoch außer acht, daß das Gewicht des Schuldvorwurfs zugleich auch durch die Beweggründe beeinflußt wird, die den Versicherungsnehmer zu seiner Tat verleitet haben, so insbesondere, ob Gewinnsucht im Spiele war, oder ob lediglich die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs gefördert werden sollte (BGHZ 96, 88, 92f.). Hat der Kläger - wie das Berufungsgericht unterstellt - über die Anschaffung und das Vorhandensein eines Fernsehgerätes, Video- und Radiorecorders getäuscht und hierzu falsche Rechnungen vorgelegt, liegt ein Handeln aus Gewinnsucht auf der Hand. Dann aber durfte das Berufungsgericht bei seiner Bewertung der Schwere der Schuld diesen Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen.
Soweit das Berufungsgericht schließlich davon ausgeht, die Existenz des Klägers sei bei voller Leistungsfreiheit der Beklagten gefährdet, entbehrt diese Annahme bisher einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Denn das Berufungsgericht hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nicht festgestellt (BGH, Urteil vom 29. Mai 1985 - IVa ZR 259/83 - VersR 1985, 875).
Diese Mängel betreffen zugleich die dem Berufungsgericht aufgegebene Gesamtschau, die sich damit ihrerseits als von Rechtsfehlern beeinflußt erweist.
2.
Für den Anspruch des Klägers aus der Geschäftsversicherung gilt nichts anderes. Hervorzuheben ist jedoch: Bei Prüfung der Schwere des Schuldvorwurfs hat das Berufungsgericht erneut nicht in seine Erwägungen einbezogen, daß die Täuschungshandlung des Klägers - erweist sich das Vorbringen der Beklagten als zutreffend - als von Gewinnsucht getragen anzusehen wäre. Da sich die Täuschung zudem sogar auf einen Betrag von rund 10.000,00 DM beziehen würde, erscheint es als zumindest zweifelhaft, ob mit Blick darauf noch von geringer Schuld ausgegangen werden könnte. Das gilt um so mehr dann, wenn sich der Gesamtschaden nach Klärung der streitigen Fragen zur Höhe als geringer herausstellen sollte, als vom Kläger behauptet.
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Römer
Terno