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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1963, Az.: IV ZR 314/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1963
Aktenzeichen
IV ZR 314/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 02.07.1962
LG Aachen

Fundstelle

  • MDR 1964, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Hermann-Josef K., H./E., Ha.straße,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen,

Amtlicher Leitsatz

Zulässigkeit eines Grundurteils bei Klagen auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und Bindung für das Betragsverfahren durch die im Grundurteil getroffene Feststellung über das Vorliegen einer solchen wesentlichen Beschränkung der Erwerbstätigkeit.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1900 geborene Kläger ist Kaufmann und betreibt in H./E. eine Destillerie zur Herstellung von Likören und Fruchtsäften sowie ein Feinkost- und Spirituoseneinzelhandelsgeschäft. Er begehrt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen mit der Behauptung, er sei nach 1933 von Dienststellen der NSDAP zunehmend schikaniert und in seiner Geschäftstätigkeit gehindert worden, weil er sich geweigert habe, der NSDAP beizutreten und zu einer in der Nähe seines Wohnorts gelegenen Abtei gute Beziehungen unterhalten habe. Im Jahre 1938 habe man ihm die Belieferung des Reichsarbeitsdienstes entzogen. 1939 sei sein Personenkraftwagen als einziger Wagen in H. und Umgebung eingezogen worden. Im September 1939 sei er zur Wehrmacht eingezogen worden, obwohl er ausgemustert gewesen sei. Nach 7 Wochen sei er wieder entlassen worden. Ab 1941 habe er keine Alkoholzuteilung mehr erhalten. Ferner sei er von der Einlösung der NSV-Gutscheine und den Spirituosenzuteilungen an die Zivilbevölkerung während des Krieges ausgeschlossen gewesen. Der auf diese und ähnliche Weise in seinem beruflichen Fortkommen erlittene Schaden betrage mindestens 120.000 RM.

2

Die Entschädigungsbehörde hat den geltend gemachten Anspruch abgelehnt, da sie als nicht bewiesen angesehen hat, daß der Kläger durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen eine Einkommensminderung von mehr als 25 % erlitten hat.

3

Der Kläger hat Klage erhoben und zunächst beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn bei gleichzeitiger Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu zahlen.

4

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

5

Durch Zwischenurteil vom 31. März 1960 hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In dem Urteil wird ausgeführt, der Kläger habe den Nationalsozialismus aus politischen und religiösen Gründen abgelehnt. Seine Gegnerschaft sei in Parteikreisen bekannt gewesen. Ihm sei ein wesentlicher, allein durch die Verfolgungsgründe des §1 BEG verursachter Geschäftsschaden entstanden. Er sei in der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt worden. Wenn auch keiner der vernommenen Zeugen zum Umfang der Geschäftsschädigung präzise Angaben habe machen können, biete der bisherige Streitstand nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Vorschrift des §176 Abs. 2 BEG doch genügend Anhaltspunkte für die Feststellung, daß im Falle des Klägers eine wesentliche Berufsbeschränkung im Sinne des §66 Abs. 1 und Abs. 3 BEG schon jetzt uneingeschränkt im Rahmen der beim Grundurteil zur Schadensfeststellung anzustellenden Erwägungen bejaht werden könne.

6

Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn bei gleichzeitiger Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und bei Annahme eines Schadenszeitraums vom 1. Januar 1936 bis 31. Dezember 1949 eine Kapitalentschädigung zu zahlen.

7

Das Landgericht hat durch Endurteil vom 14. November 1961 unter Abweisung der Klage im übrigen das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in selbständiger Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 3.852 DM zu zahlen.

8

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts dahin geändert, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Der erkennende Senat hat die Revision zugelassene. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er hat beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 1962 aufzuheben;

  2. 2.

    die Berufung des Beklagten gegen das Schlußurteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Aachen vom 14. November 1961 zurückzuweisen;

  3. 3.

    auf die Berufung des Klägers den Rechtsstreit in dem aus dieser Berufung ersichtlichen Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen;

  4. 4.

    hilfsweise anstelle des Antrags zu 2:

    den Rechtsstreit auch im Umfang dieses Antrags zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9

Das beklagte Land hat gebeten,

10

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11

Die Revision ist unbegründet.

12

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das vom Landgericht erlassene Grundurteil binde für das weitere Verfahren nicht. Denn dieses Urteil hätte nicht ergehen dürfen, da der Kläger bis zum Erlaß dieses Urteils keinen den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Klagantrag gestellt habe. Aus dem Grunde sei nicht festzustellen, welcher der Höhe nach bestimmte oder wenigstens bestimmbare Zahlungsanspruch durch das Grundurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sei.

13

Die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei zwar aus politischen und religiösen Gründen ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen. Er sei auch wegen dieser Gegnerschaft von Amtsträgern der NSDAP verfolgt worden. Das ergebe sich aus dem Schreiben des Amtsbürgermeisters R. an den Landrat in H. vom 3. September 1944. Es sei aber nicht festzustellen, daß dieses Schreiben zu einer geschäftlichen Schädigung des Klägers geführt habe. Schließlich sei auch im Hinblick auf die Kriegslage im September 1944 eine wirtschaftliche Schädigung des Klägers ernsthafter und nachhaltiger Art überhaupt kaum noch möglich gewesen. Auch sonst habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß der Kläger aus Gründen der Gegnerschaft zum Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen so erheblich in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt worden sei, daß ihm ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zustünde. Außer dem erwähnten Schreiben vom 2. September 1944 seien keine konkreten Verfolgungsmaßnahmen festzustellen, die zu einer wesentlichen beruflichen Schädigung des Klägers geführt haben könnten. Die Beschlagnahme vom Kraftwagen, die vorübergehende Einziehung zum Wehrdienst, die Heranziehung zur Arbeiten an der Ruhrtalsperre und die Belegung des Hauses mit SS-Leuten als Einquartierung müßten als Verfolgungsmaßnahmen von vornherein ausscheiden. Maßnahmen dieser Art seien in unzähligen Fällen erfolgt, ohne daß Verfolgungsgründe dabei eine Rolle gespielt hätten. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß es in seinem Falle anders gewesen sei. Was die Belieferung der RAD-Verbände angehe, so habe die Beweisaufnahme nur ergeben, daß dem Kläger im Jahre 1938 oder 1939 mitgeteilt worden sei, es brauchten vorläufig keine Spirituosen an den RAD mehr geliefert zu werden, und daß der Kläger und seine Umgebung der Überzeugung gewesen seien, man habe ihn nur wegen seiner gegnerischen Einstellung zum Nationalsozialismus von der weiteren Belieferung der RAD-Verbände ausgeschlossen. Aus einem solchen Sachverhalt könne aber nicht der Schluß gezogen werden, dem Kläger sei die weitere Belieferung des RAD entzogen worden, um ihn als Gegner des Nationalsozialismus zu treffen. Ebensogut sei es möglich, daß ein Konkurrent des Klägers sich auf Grund besserer Beziehungen zu den in Betracht kommenden Stellen des RAD den Auftrag verschafft gehabt habe. Ähnlich liege der Sachverhalt bei den Zuteilungen während des Krieges. Auch hier fehle jeder bestimmte Anhaltspunkt für eine konkrete Verfolgungsmaßnahme. Ferner sei zu bedenken, daß der Umsatz des Klägers bis zum Jahre 1940 ständig bis zum Betrage von 46.318 RM gestiegen und im Jahre 1941 mit 36.445 RM auf eine Zahl zurückgefallen sei, die immer noch über derjenigen von 1938 gelegen habe. Zu berücksichtigen sei schließlich, daß im Kriege und vor allem in den Jahren 1942 bis 1945 auf Grund der damaligen Kontingentierungsmaßnahmen die geschäftliche Entwicklung bei vielen Spirituosenherstellern und -Händlern rückläufig habe werden müssen, ohne daß solche Rückgänge auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen beruht hätten. Unter diesen Umständen sei nicht festzustellen, ob und in welchem Zeitraum der Kläger infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen eine Einkommensminderung von mehr als 25 % erlitten habe, wie dies nach §66 Abs. 3 BEG Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung für Beeinträchtigung der selbständigen Erwerbstätigkeit sei.

14

I.

1.

Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht mit Rücksicht auf das zuvor ergangene rechtskräftig gewordene Grundurteil des Landgerichts die Klage nicht in vollem Umfang hätte abweisen dürfen. Denn ein Grundurteil durfte in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit, der einen Schaden im beruflichen Fortkommen durch wesentliche Beschränkung in der Erwerbstätigkeit betraf, nicht ergehen.

15

Nach §304 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Diese Bestimmung beruht auf der Erwägung, daß regelmäßig für die Entscheidung über den Anspruchsgrund andere Tat- und Rechtsfragen in Betracht kommen als für die Entscheidung über den Betrag des Anspruchs. In solchen Fällen kann die Erledigung des Rechtsstreits gefördert werden, wenn über den Grund vorab entschieden wird. Das trifft indessen nicht zu, wenn die für die Anerkennung des Anspruchs seinem Grunde nach und für die Bemessung seines Betrags maßgebenden Tatsachen teils dieselben, teils, wenngleich verschieden, doch in engem Zusammenhang miteinander stehen, so daß es kaum durchführbar, mindestens aber in hohem Maße unzweckmäßig und verwirrend wäre, auch bei solchen Ansprüchen eine getrennte Entscheidung über Grund und Betrag zuzulassen. Das Reichsgericht hat daher in Fällen dieser Art den Erlaß eines Grundurteils für unzulässig gehalten (Gruch. 44 Beilagenheft 970, 974; RGZ 49, 38, 42; Wieczorek, ZPO §304 Anm. A II c). Der erkennende Senat hat aus demselben Grunde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens eine Vorabentscheidung über den Grund für unzulässig erklärt, da die in dem Verfahren notwendigen Feststellungen über das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit den Grund und den Betrag des Anspruchs betreffen (LM ZPO §304 Nr. 18).

16

Dasselbe gilt, wenn es sich um einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen handelt, der sich darauf gründet, daß der Kläger in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt worden ist. Auch hier läßt sich eine saubere und eindeutige Trennung zwischen den den Grund des Anspruchs betreffenden Voraussetzungen und denen, die sich auf die Höhe des erlittenen Schadens beziehen, nicht vornehmen, da nicht jede Beschränkung, sondern nur eine wesentliche, die in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 v.H. geführt hat, den Anspruch auf Entschädigung begründet. Das Gericht muß daher, wenn es über den Grund des Anspruchs vorab entscheiden will, nicht nur prüfen, ob der Kläger von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden ist und ob diese zu einer Schädigung in seinem beruflichen Fortkommen geführt haben. Darüber hinaus muß es auch wesentliche für den Betrag des Anspruchs maßgebende Voraussetzungen prüfen. Es muß feststellen, in welchen Zeiträumen der Kläger in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt worden ist, und ob durch diese Beschränkung sein Gesamteinkommen in dieser Zeit um mindestens 25 % gemindert worden ist. Dazu muß das Gericht feststellen, wie hoch das Einkommen des Verfolgten in dieser Zeit ohne die Beschränkung gewesen wäre, und wie hoch es tatsächlich war. Dabei ist zu beachten, daß der Rückgang der Einnahmen in den verschiedenen Zeiten die verschiedensten Ursachen haben kann. In Betracht kommen jedoch nur die Ausfälle, die auf nationalsozialistische Verfolgungen zurückzuführen sind. Schließlich ist noch zu prüfen, ob dem Verfolgten trotz dieser Verfolgungen eine ausreichende Lebensgrundlage verblieben ist, oder von welchem Zeitpunkt an seine Einkommensminderung so beträchtlich war, daß er keine ausreichende Lebensgrundlage mehr hatte.

17

Danach sind bei diesem Anspruch die für das Grund- und Betragsverfahren zu treffenden Feststellungen teils dieselben und teils stehen sie in einem so engen Zusammenhang miteinander, daß es kaum durchführbar, mindestens aber in hohem Maße unzweckmäßig und verwirrend wäre, in einem solchen Falle eine getrennte Entscheidung über Grund und Betrag zuzulassen.

18

Der Beklagte hat allerdings das als Grundurteil bezeichnete Urteil des Landgerichts nicht angefochten. Daraus folgt aber, wie der Senat in dem LM ZPO §304 Nr. 18 veröffentlichten Urteil weiter ausgeführt hat, nicht, daß dieses Urteil nach §322 ZPO rechtskräftig geworden und dem Kläger damit jedenfalls einen Entschädigungsanspruch sichert, der nach einer mindestens 25 % betragenden Beschränkung seiner Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1936 bis 31. Dezember 1949 zu berechnen wäre. Das folgt schon daraus, daß für die Entschädigungsverfahren nach §209 BEG die Vorschriften der ZPO sinngemäß anzuwenden sind. Bei der Eigenart des Entschädigungsverfahrens und der besonderen Gestalt des Anspruchs auf Entschädigung für einen durch Beschränkung in der Erwerbstätigkeit hervorgerufenen Berufsschaden, dem zu Folge es nicht nur unzweckmäßig, sondern verwirrend und kaum durchführbar ist, über Grund und Betrag getrennt zu entscheiden, kann jedenfalls in Entschädigungsverfahren ein unzulässig ergangenes Grundurteil keine Rechtskraft erlangen. Es kann das Gericht nicht hindern, in dem weiteren Verfahren den ganzen Anspruch und damit auch die Frage nach dem Vorliegen und dem Ausmaß einer verfolgungsbedingten Beschränkung in der Erwerbstätigkeit unabhängig von den in dem Grundurteil getroffenen Feststellungen, zu prüfen.

19

2.

Selbst wenn, entgegen der hier vertretenen Ansicht, ein Grundurteil für zulässig gehalten würde, würde doch das in dieser Sache ergangene Grundurteil für die im Betragsverfahren zu treffende Entscheidung nicht binden. Grundsätzlich kann die Bindung nach §§318, 512 ZPO nicht weiter gehen, als es dem Willen des das Zwischenurteil erlassenden Gerichts entspricht. Maßgeblich ist dabei nicht die Urteilsformel für sich allein, sondern es müssen zu ihrer Erläuterung die Entscheidungsgründe mit herangezogen werden. Der Inhalt des Grundurteils richtet sich nach den vom Gericht erkennbar getroffenen Feststellungen und Schlußfolgerungen und geht nicht darüber hinaus. Nur so weit reicht nach §512 ZPO auch die Bindung des Berufungsgerichts. Es kann daher sehr wohl vorkommen, daß im Nachverfahren die Klage vollständig abgewiesen wird, weil kein Schaden entstanden ist. Der Umstand, daß die Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs nicht mehr anfechtbar ist, steht dem nicht entgegen (RGZ 89, 119; 110, 155, 160; 132, 16, 21; 151, 5, 9; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. §304 III 2; Rosenberg, Lehrbuch §55 III 3 c Gamma). Im Grundurteil enthaltene Feststellungen über die Höhe des Schadens sind als solche unzulässig und binden, das Gericht für das Betragsverfahren nicht (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. §304 I 2 Delta; Wieczorek, ZPO §304 D III b 2 mit Hinweisen, und Rosenberg, Lehrbuch §55 III 3 c Beta). Der in einem Grundurteil enthaltene Hinweis, daß ein Anspruch dem Betrage nach bestehe, soll nur dartun, daß wenigstens nach der Gesamtheit der Umstände anzunehmen ist, daß die späteren Ermittlungen einen ziffernmäßig feststellbaren Schadenbetrag ergeben werden. Denn nur unter dieser Voraussetzung darf ein Grundurteil erlassen werden (RGZ 103, 219). Dieser Hinweis hindert indes das Gericht nicht, im Betragsverfahren festzustellen, daß ein ziffernmäßig zu berechnender Schaden nicht besteht.

20

Bei dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, der durch eine Beschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit hervorgerufen worden ist, könnte daher ein Grundurteil, falls es zulässig wäre, nur ergehen, wenn das Gericht nach Maßgabe der Umstände des Falles davon überzeugt ist, daß die verfolgungsbedingte Beschränkung der Erwerbstätigkeit zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 % geführt hat. Nur diese für den Erlaß des Grundurteils notwendige Voraussetzung hat auch das Landgericht festgestellt mit seinem Hinweis, daß im Rahmen der beim Grundurteil zur Schadensfeststellung anzustellenden Erwägungen nach dem Streitstand zur Zeit des Erlasses des Grundurteils genügend Anhaltspunkte dafür bestünden, daß der Kläger eine wesentliche Berufsbeschränkung erlitten habe, deren Folge eine 25 % übersteigende Minderung seines Einkommens gewesen sei.

21

Das Berufungsgericht konnte und mußte daher auf jeden Fall im Betragsverfahren prüfen, wie hoch die verfolgungsbedingte Minderung des Einkommens des Klägers tatsächlich gewesen ist. Das Grundurteil schloß die Feststellung, daß eine solche Minderung nicht festgestellt werden könne, schon nach seinem Inhalt nicht aus und hinderte das Berufungsgericht nicht daran, die Klage aus diesem Grunde abzuweisen.

22

II.

Unbegründet sind auch die Angriffe, die die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts richtet, daß eine verfolgungsbedingte Minderung des Einkommens des Klägers um mehr als 25 % nicht festgestellt werden könne. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Entscheidung der Frage, ob eine Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich ist, die zurückgegangenen Einnahmen mit denjenigen aus der Zeit vor der Verfolgung zu vergleichen sind und daß es nicht entscheidend ist, welche Einnahmen der Verfolgte ohne die Verfolgung möglicherweise erzielt hätte (vgl. Urteil des Senats RzW 1961, 174 Nr. 20 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung des Senats). Ein anderer Rechtsstandpunkt ist auch in dem in der Revisionsschrift angeführten Urteil RzW 1960, 272 nicht eingenommen worden. Dieses Urteil betraf nicht die Frage, ob eine wesentliche Beschränkung in der Erwerbstätigkeit vorlag, sondern welche Grundsätze bei der Einstufung eines in seinem beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe zu beachten sind.

23

Das Berufungsgericht konnte, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, zu der Annahme gelangen, es sei nicht festzustellen, daß die Beschlagnahme des Kraftwagens des Klägers, seine vorübergehende Einberufung zum Wehrdienst, seine Heranziehung zu Arbeiten an der Ruhrtalsperre und die Belegung des Hauses mit Einquartierung nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen seien. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang den Vortrag des Klägers umfassend gewürdigt. Es hat ausgeführt, daß sich aus ihm keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergäben, daß in seinem Falle nicht wie in zahlreichen anderen Fällen die geschilderten Maßnahmen getroffen worden seien, ohne daß dabei Verfolgungsgründe eine Rolle gespielt hätten. Es hat weiter berücksichtigt, daß der Kläger selbst vorträgt, sein Schaden sei in der Hauptsache darauf zurückzuführen, daß er mindestens seit 1937 nicht mehr die im Raume von H. stationierten Reichsarbeitsdienst-Verbände, die Lager der Westwallarbeiter, und die damalige Ordensburg V. habe beliefern dürfen, sowie daß er keine Zuteilungen zur Verteilung an die Bevölkerung mehr erhalten habe.

24

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Ausschluß des Klägers von der Belieferung bestimmter Abnehmer eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme sein kann. Es hat aber, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen von solchen Belieferungen ausgeschlossen worden sei. Es könne nicht geschlossen werden, daß dem Kläger die weitere Belieferung des Reichsarbeitsdienstes entzogen worden sei, um ihn als Gegner des Nationalsozialismus zu treffen. Ebensogut sei es möglich gewesen, daß ein Konkurrent des Klägers sich auf Grund besserer Beziehungen zu den in Betracht kommenden Stellen des Reichsarbeitsdienstes den Auftrag verschafft habe. Ähnlich liege der Sachverhalt auch bei den Zuteilungen während des Krieges. Es fehle jeder bestimmte Anhaltspunkt dafür, daß der Klägers aus Verfolgungsgründen solche Zuteilungen nicht erhalten habe.

25

Abgesehen davon kann eine Beschränkung in der Erwerbstätigkeit des Klägers in den Jahren von 1937 bis 1941 schon aus dem Grunde nicht angenommen werden, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Umsatz und Einkommen des Klägers in diesen Jahren wesentlich höher lagen als in den dem Beginn der Verfolgung vorangehenden drei Jahren. Erstmals im Jahre 1942 waren Umsatz und Einkommen des Klägers geringer als in den der Verfolgung vorangehenden drei Jahren. 1943 überstiegen sie wieder die vergleichsweise heranzuziehenden Beträge, um 1944 und 1945 dann erheblich abzusinken. Insoweit hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß im Kriege und vor allem in den Jahren 1942 bis 1945 auf Grund der damaligen Kontingentierungsmaßnahmen die geschäftliche Entwicklung bei vielen Spirituosenherstellern und -Händlern rückläufig werden mußte, ohne daß solche Rückgänge auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen beruht hätten. Das Berufungsgericht verstieß damit nicht gegen das Verfahrensrecht, wenn es nicht in der Lage war festzustellen, ob und in welchem Zeitraum der Kläger infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen eine Einkommensminderung von mehr als 25 % erlitten hat. Das Berufungsgericht brauchte daher nicht zu prüfen, wie hoch der Umsatz des Klägers und sein Verdienst gewesen wäre, wenn er die Reichsarbeitsdienstlager weiter beliefert und ihm Spirituosen fernerhin zugeteilt worden wären.

26

Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Johannsen Maaß Wilden Dr. Loewenheim Dr. Graf