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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1969, Az.: IV ZR 549/68

Klage gegen die Feuerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung auf Versicherungsschutz; Vortäuschung eines höheren Brandschadens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1969
Aktenzeichen
IV ZR 549/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 18.10.1966
LG Bielefeld

Fundstellen

  • DB 1969, 745-746 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 561 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Teilverwirkung des Anspruchs auf Versicherungsschutz in der Feuerversicherung, wenn der Versicherungsnehmer über die Höhe des Schadens eine objektiv falsche Angabe macht und das Fehlen eines Vorsatzes nicht nachweisen kann.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Der Kläger hatte für seinen Zigarrenherstellungsbetrieb bei der Beklagten eine Feuer- und eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen. In der Nacht zum 22. Februar 1959 brach im Heizungskeller der auch als Lagerraum diente, ein Brand aus. Außer Einrichtungsgegenständen wurden dadurch Rohtabake, Zigarren und Verpackungsmaterialien beschädigt oder vernichtet.

2

Der im Betrieb des Klägers beschäftigte Angestellte Schürstedt wurde wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde wegen nicht hinreichenden Tatverdachtes eingestellt.

3

In einer Schadensaufstellung vom 6. August 1959 gab der Kläger u.a. an:

"1 elektrische Wickelmaschine mit 8 Fassonstücken, teils verbrannt, teils durch Löschwasser unbrauchbar geworden, DM 6.770."

4

Er erklärte dazu in einem Schadensprotokoll vom 10. Dezember 1959

"Die Maschine stand vor dem Brande im Heizungskeller. Wer sie hinuntergeschafft hat, weiß ich und auch meine Frau nicht."

5

Die Beklagte hält die Angaben für falsch, weil die Maschine nicht im Brandkeller gestanden habe, und hat deshalb jede Leistung abgelehnt. Der Kläger begehrt,

die Deckungspflicht der Beklagten für den entstandenen Brandschaden (Sach- und Betriebsunterbrechungsschaden) festzustellen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger den Brandschaden zu ersetzen, der an den Roh-, Betriebs-, Hilfsmaterialien und Fertigerzeugnissen entstanden ist. Soweit der Kläger darüber hinaus eine Entschädigung für weitere Sachschäden - Einrichtungsgegenstände und Verpackungsmaterialien - und für den Betriebsunterbrechungsschaden verlangt hatte, blieb seine Berufung ohne Erfolg. Mit der zugelassener Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage, auf die das Landgericht erkannt hatte.

7

Der Kläger bittet um

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des Betriebsunterbrechungsschadens und der an den Einrichtungsgegenständen und Verpackungsmaterialien entstandenen Brandschäden sind rechtskräftig abgewiesen.

9

II.

Zu dem noch im Streit befindlichen Entschädigungsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt, die Zigarrenwickelmaschine habe während des Brandes nicht im Heizungskeller gestanden. Die gegenteilige Erklärung, die der Kläger im Zuge der Schadensermittlungen abgegeben habe, sei objektiv falsch.

10

Das Berufungsgericht ist jedoch nicht davon überzeugt, daß der Kläger den Standort der Wickelmaschine zur Brandzeit wider besseres Wissen in den Heizungskeller verlegt und versucht habe, der Beklagten einen höheren Brandschaden vorzutäuschen. Der Kläger habe sich dahin eingelassen, er habe die Maschine mit anderen brandgeschädigten Sachen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Vorraum des Heizungskellers vorgefunden und deshalb angenommen, daß die Maschine während des Brandes im Heizungskeller gestanden habe. Bei der Würdigung dieser Einlassung sei, wie das Berufungsgericht ausführt, zu berücksichtigen, daß die Maschine bei der Heimkehr des Klägers aus der Untersuchungshaft (20. Juni 1959) Brandspuren auf gewiesen habe. Das stehe auf Grund eines Vermerks fest, den der Gerichtsvollzieher H. in das Pfändungsprotokoll aufgenommen habe, als er am 27. Mai 1959 eine Anschlußpfändung der Maschine vorgenommen habe. Die damals schon vorhandenen Brandspuren könne der Kläger nicht selbst angebracht haben, da er bereits am Morgen des Brandes, als er von auswärts zurückgekehrt sei, verhaftet worden sei. Unter diesen Umstanden könne sich die Beklagte für ihre Leistungsfreiheit nicht auf § 16 der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) berufen. Denn sie habe nicht bewiesen, daß der Kläger sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe.

11

Durch seine falschen Angaben über den Standort und den Schaden der Wickelmaschine habe der Kläger jedoch, wie das Berufungsgericht weiter darlegt, objektiv gegen seine Obliegenheit verstoßen, der Beklagten wahrheitsgemäße Auskunft über Ursache und Höhe des Schadens zu erteilen (§ 13 Abs. 1 Buchst. c AFB). Verletze der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so sei der Versicherer nach § 13 Abs. 2 AFB von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Ob dem Kläger der Vorsatz gefehlt habe, sei nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Da die Unaufklärbarkeit dieses Umstandes nach der Beweislastregelung des § 13 Abs. 2 AFB zu Lasten des Klägers gehe, sei die Beklagte leistungsfrei geworden.

12

Diese tatsächlichen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung sind nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht angegriffen.

13

III.

Nach den somit vorliegenden Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 AFB wäre die Beklagte in vollem Umfange leistungsfrei. Das hält das Berufungsgericht aber für untragbar. Es hat dazu ausgeführt: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 16 AFB könne die Berufung des Versicherers auf seine volle Leistungsfreiheit unter besonderen Umständen grob unbillig und deshalb nach § 242 BGB unzulässig sein, so daß die Entschädigung ganz oder teilweise zu zahlen sei. So sei es auch im vorliegenden Falle. Denn die festgestellte Obliegenheitsverletzung des Klägers betreffe nur einen verhältnismäßig kleinen Teil seines Gesamtschadens. Der Zeitwert der Wickelmaschine betrage nur 3.000 DM. Hiervon seien noch 20 bis 30 % abzuziehen, da ein abnehmbarer Teil der Wickelmaschine und einige Sätze Wickelrollen sich unstreitig im Brandkeller befunden hätten. Demgegenüber habe die Beklagte für "Roh-, Halb- und Fertigfabrikate" einen Brandschaden von 16.154,60 DM und für "Verpackungsmaterialien" einen Schaden von 1.441,50 DM ermittelt. Der Schadensbetrag, auf den sich die Obliegenheitsverletzung des Klägers erstrecke, stehe danach etwa in einem Verhältnis von 1: 8 zu dem übrigen Sachschaden. Dieses Verhältnis sei zwar weniger krass als in den Fällen, in denen die Rechtsprechung zu § 16 AFB eine nur teilweise Verwirkung zugelassen habe. Dafür sei aber das geringere Verschulden des Klägers zu berücksichtigen. Denn er habe nicht arglistig getäuscht, sondern nur objektiv seine Auskunftspflicht verletzt und insoweit seinen Vorsatz nicht ausschließen können.

14

Unter diesen Umständen wäre es, wie das Berufungsgericht meint, grob unbillig, wenn der Kläger jeglichen Ersatzanspruch verlieren würde, zumal dadurch seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Das Berufungsgericht sieht eine angemessene Lösung darin, dem Kläger für die festgestellten Brandschäden der Schadensgruppen "Kaufmännische und technische Einrichtung" und "Verpackungsmaterialien" keinerlei Entschädigung zu gewähren, ihm hingegen seine Entschädigungsansprüche für "Roh-, Halb- und Fertigfabrikate" voll zu belassen. Der Kläger soll danach in Höhe des Entschädigungswertes der Wickelmaschine, für die er ohnehin nichts erhält, an sich berechtigte Ersatzansprüche verlieren.

15

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird von den dafür angegebenen Gründen getragen.

16

IV.

Das Berufungsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 16 AFB entwickelt hat. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von jeder Entschädigungspflicht aus einem Schadenfalle frei, wenn der Versicherungsnehmer sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht. Gegenüber der uneingeschränkten Anwendung des in § 16 AFB anerkannten Alles- oder Nichts-Prinzips hatte schon das Reichsgericht (RGZ 150, 147, 151; RG JW 1936, 2978) Ausnahmen für den Fall zugelassen, daß die wissentlich falschen Angaben des Versicherungsnehmers bis zu einem gewissen Grad entschuldbar sind, sich auf besonders geringe Werte beziehen und der Versicherungsnehmer durch den Verlust der gesamten Entschädigungsansprüche seine Daseinsmöglichkeit verlieren würde. Je nach den Umständen solcher Fälle sollte der Versicherer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet sein, die Entschädigung ganz oder teilweise zu zahlen.

17

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 16 AFB fortgeführt,(BGHZ 40, 387[BGH 28.11.1963 - II ZR 64/62] = VersR 1964, 154; vgl. dazu Liesecke in LM BGB § 242 (D) Nr. 49; Raiser VersR 1964, 421 [BGH 28.11.1963 - II ZR 64/62] und Prölss VersR 1964, 422). Die Anwendung dieser Bestimmung darf auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dazu führen, daß sich der Versicherer der Leistungspflicht dann voll entzieht, wenn sich die Täuschung nur auf einen relativ geringfügigen Schadensposten erstreckt hat und weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen.

18

Kann der Versicherungsnehmer bei feststehender Unrichtigkeit einer Angabe über einen einzelnen Schadensposten in dem Schadensverzeichnis die nach § 13 Abs. 2 AFB gegen ihn sprechende Vermutung, er habe seine Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Auskunft vorsätzlich verletzt, nicht entkräften, so ist das Bedürfnis nach einer Abschwächung des starren "Alles- oder Nichts-Prinzips" zugunsten des Versicherungsnehmers noch größer als im Fall der nachgewiesenen arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers. Es ist kennzeichnend, daß das Reichsgericht in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, die Vorschriften der AFB (a.F.) über die Verwirkung des Versicherungsanspruchs bei arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers stellten eine Spezialregelung über die Rechtsfolgen der Verletzung der Wahrheitspflicht bei der Schadensmeldung dar. Unrichtige Einzelangaben des Versicherungsnehmers, die nicht mit dem Versuch einer arglistigen Täuschung des Versicherers verbunden waren, reichten zur Rechtfertigung des Anspruchsverlusts nicht aus (RG VA 1930 Nr. 2218 = WarnRspr 1930 Nr. 221; JRPV 1935, 44; VA 1935 Nr. 2845 = HRR 1935 Nr. 1671; RGZ 156, 115, 119). Offenbar sind diese Urteile im wesentlichen durch das Bestreben motiviert, untragbare Ergebnisse zu vermeiden, zu denen die volle Anspruchskürzung in den entschiedenen Fällen geführt hätte. Nachdem die AFB n.F. die Verletzung der Auskunftspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen in § 13 Abs. 1 und 2 - "Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall" - selbständig und völlig unabhängig von der in § 16 - "Besondere Verwirkungsgründe" - behandelten arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers geregelt haben, geht es nicht an, bei objektiv falschen Schadensberichten die Anwendung des § 13 AFB von vornherein abzulehnen und vom Versicherer zu fordern, er solle die strengeren Voraussetzungen des § 16 AFB dartun und beweisen, Auch im Schrifttum und in der neueren Rechtsprechung hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß man für die Rechtsfolge, die nach § 13 Abs. 2 AFB bei Obliegenheitsverletzungen eintritt, nicht noch eine weitere Voraussetzung fordern darf, die nicht in dem dafür einschlägigen § 13 Abs. 19 sondern in § 16 AFB steht (Wussow, Feuerversicherung 1964 Anm. 27 zu § 16 AFB; Prölss VersR 1964, 422; Brück/Möller, ... VVG 8. Aufl. Anm. 41 zu § 34; RG JRPV 1934, 378; BGHZ 44, 13[BGH 06.05.1965 - II ZR 217/62]; OLG Hamburg VersR 1960, 783).

19

Folgt man dieser Auffassung, die - entsprechend dem Wortlaut und wohl auch dem Sinn des § 13 Abs. 2 AFB - bei nicht widerlegter Schuldvermutung immer zur vollen Anspruchsverwirkung führen müßte, so ist das Bedürfnis einer Korrekturmöglichkeit offenkundig, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen der zur Last gelegten Pflichtverletzung und der in Anspruch genommenen Leistungsfreiheit besteht. Zwar ist der Versicherer gerade bei der Feuerversicherung darauf angewiesen, daß er von dem Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß über die Einzelposten und den Umfang des Schadens unterrichtet wird. Falsche Angaben stellen die Grundlage des Versicherungsverhältnisses in Frage, Sind sie erwiesen, wird durchweg Grund zu der Annahme bestehen, daß auch den übrigen Angaben des Versicherungsnehmers mit Mißtrauen entgegengetreten werden muß. Um die Bedeutung der Wahrheitspflicht herauszustellen und Bereicherungstendenzen entgegenzutreten, sind gegenüber falschen Angaben in einem Schadensverzeichnis von Feuerschäden auch scharfe zivilrechtliche Präventionsmaßnahmen zu rechtfertigen. Doch darf die Abschreckungswirkung nach Ansicht des Senats nicht soweit gehen, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nicht mehr als ein Täuschungsverdacht besteht, der volle Verlust des Entschädigungsanspruchs eintritt. Allerdings ist es zutreffend, daß sich die in § 13 Abs. 2 AFB getroffene Regelung im Rahmen der Grenzen hält, die § 6 VVG für die Vereinbarung über die Rechtsfolgen verletzter Obliegenheiten bestimmt. Wie schon die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erkennen läßt, ist es aber auch bei Verwirkungsklauseln, die sich innerhalb der Grenzen des § 6 VVG halten, unter besonderen Umständen erforderlich, die vereinbarten Rechtsfolgen abzuschwächen, wenn die volle Anspruchsverwirkung auch unter Berücksichtigung der Belange des Versicherers grob unbillig erscheint (vgl. BGH VersR 1968, 1155). Die Berufung des Versicherers auf volle Leistungsfreiheit kann sich dann als Rechtsmißbrauch darstellen (§ 242 BGB). Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge auch nach den Grundsätzen ergeben würde, die inzwischen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die richterliche Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt der Wahrung elementarer Vertragsgerechtigkeit entwickelt worden sind (BGHZ 22, 90;  33, 216[BGH 18.10.1960 - V BLw 27/59];  38, 183 [BGH 29.10.1962 - II ZR 194/60];  41, 151 [BGH 06.02.1964 - IV AR VZ 39/63]; NJW 1965, 246; Schmidt-Salzer. Das Recht der Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen 1967, 85, 103 ff. 225 ff; Erman/Westermann, BGB-Komm. 4. Aufl. Anm. 9 zu § 133). Einer Vertiefung dieser Frage bedarf es nicht. Denn jedenfalls ist dem Urteil des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall die volle Leistungsfreiheit der Beklagten ein mit Treu und Glauben schlechthin unvereinbares Ergebnis sein würde.

20

Bei der Prüfung, ob und inwieweit die Leistungsfreiheit der Beklagten zu beschränken ist, hat das Berufungsgericht zu Recht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß weder ein arglistiges noch ein vorsätzliches Verhalten des Klägers feststeht. Beruht die Leistungsfreiheit des Versicherers, wie hier, nur darauf, daß der Versicherungsnehmer außerstande ist, sein nicht vorsätzliches Handeln zu beweisen, so kann in einem solchen Falle eine nur teilweise Verwirkung des Versicherungsanspruchs auch dann noch gerechtfertigt sein, wenn die Sachen, die wahrheitswidrig als vom Brand betroffen ausgegeben worden sind, zwar nur einen Bruchteil des Gesamt Schadens ausmachen, aber nicht mehr als geringwertig anzusehen sind, wie es die zu § 16 AFB entwickelten Grundsätze verlangen.

21

Das Berufungsgericht hat auf Grund einer fehlerfreien Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Gesichtspunkte ähnlich wie bei der richterlichen Herabsetzung einer Vertragsstrafe (§ 343 BGB) eine angemessene Lösung darin gesehen, den Versicherungsanspruch des Klägers zwar fühlbar zu kürzen, ihm aber den Anspruch auf die verbrannten "Roh-, Halb- und Fertigfabrikate" zu belassen. Dagegen ist nichts einzuwenden.

22

Auch die insoweit erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet.

23

So beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der dem Kläger zugesprochene Entschädigungsanspruch bewege sich auf einem relativ gesicherten Boden, weil die vorhandenen Bestände drei Tage vor dem Brand von der Zollbehörde aufgenommen worden seien. Demgegenüber meint die Revision, daß die Kenntnis der zollamtlichen Akten und das Zeugnis von zwei benannten Zollbeamten, deren Beiziehung und Vernehmung die Beklagte beantragt hatte, ein anderes Bild ergeben hätte. Die Rüge übergangener Beweisanträge greift schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte für ganz andere Punkte Beweis angetreten hatte. Aus den zollamtlichen Akten sollte sich nämlich ergeben, daß der Kläger in den Jahren 1950 und 1952 wegen Steuerhinterziehung bestraft worden sei, und die als Zeugen benannten Zollbeamten sollten zu dem Standort der Wickelmaschine vor dem Brand und zu der Neigung des Klägers, Delikte aus Gewinnsucht zu begehen, gehört werden. Hiervon abgesehen ist der Revision entgangen, daß die Beklagte eine von ihrem Regulierungsbeauftragten aufgestellte Schadensberechnung vorgelegt hat, deren Ergebnis für die Schadensgruppe "Roh-, Halb- und Fertigfabrikate" mit den Feststellungen des Berufungsgerichts übereinstimmt.

24

Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich noch, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Versagung jeglicher Entschädigungsansprüche sich für den Kläger existenzgefährdend auswirken würde. Denn der Betrieb des Klägers sei schon vor dem Brande nicht existenzfähig gewesen. Der Revision ist zuzugeben, daß der Kläger sich in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befand und sein vorläufiger Vormund die Absicht hatte, den Betrieb zu liquidieren. Des ungeachtet hat das Berufungsgericht aber ohne Verfahrensverstoß berücksichtigen können, daß der Kläger die Zigarrenherstellung unstreitig wieder aufgenommen hat und für die Fortführung seines Betriebes, insbesondere zur Abdeckung der ihm gewährten Kredite, auf eine Erstattung der Brandschäden angewiesen ist. Dabei kann dahinstehen, ob es im vorliegenden Fall auf eine Existenzgefährdung des Klägers noch ankommt.

25

V.

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

Dr. Hauß
Johannsen
Wüstenberg
Dr. Bukow
Dr. Buchholz