Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1992, Az.: IV ZR 42/91

Verwirkung des Versicherungsschutzes; Objektive Klagehäufung; Unzulässiger Grundurteilserlaß; Erneute Stellung einer Vorfrage; Arglistige Täuschung bei Schadenshöhe; Schadensabwendung; Brandstiftung durch offenes Erdgeschoßfenster

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1992
Aktenzeichen
IV ZR 42/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 376-379
  • MDR 1992, 1036-1037 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1053-1054 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 1087-1089 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Erlaß eines Grundurteils, das sich auf einen von mehreren im Wege objektiver Klagenhäufung oder durch Widerklage verbundenen Ansprüchen beschränkt, ist unzulässig, wenn sich eine im Grundurteil zu entscheidende Vorfrage bei der noch ausstehenden Entscheidung über die anderen Ansprüche noch einmal stellt.

2. Eine Entscheidung über die Verwirkung des Versicherungsschutzes wegen arglistiger Täuschung des Versicherers bei den Verhandlungen über die Höhe des Schadens (§ 16 AFB) ist wegen der dafür erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände im allgemeinen nicht in einem Grundurteil vor vollständiger Sachaufklärung auch zur Höhe des Anspruchs möglich.

3. Wenn durch ein Erdgeschoßfenster, das der VN über Nacht hat offenstehen lassen, unbekannte Täter einsteigen und einen Brand legen, steht dem Deckungsanspruch aus der Brandversicherung § 61 VVG nicht entgegen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer Geschäftsversicherung, mit der selbständig und unabhängig voneinander u.a. eine Feuer- und eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen worden sind, Ersatz des Schadens, der durch den Brand am 26. September 1986 im Restaurant der Klägerin entstanden ist.

2

Die Beklagte hat zunächst 129.154,13 DM gezahlt. Dann hat sie jedoch den Standpunkt vertreten, sie sei gemäß § 61 VVG leistungsfrei geworden. Die Klägerin habe nicht dafür gesorgt, daß ein Fenster im Erdgeschoß, durch das die Brandstifter in das Gebäude eingedrungen seien, ordnungsgemäß verschlossen wurde. Außerdem stützt sich die Beklagte auf § 16 der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB), die für die Feuer-, aber auch für die Betriebsunterbrechungsversicherung vereinbart worden sind. Denn die Klägerin habe sie durch unzutreffende Angaben über die Höhe des Schadens arglistig getäuscht.

3

Die Klägerin bestreitet dies und verlangt Zahlung weiterer 600.000 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz aller Schäden verpflichtet sei, die aufgrund ihrer Deckungsablehnung entstanden sind und noch entstehen werden. Mit der Widerklage fordert die Beklagte die bereits bezahlten Beträge zurück.

4

Das Landgericht hat nur über den Zahlungsantrag der Klägerin entschieden und ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

5

Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel, die Klage abzuweisen, soweit bisher über sie entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

7

I. 1. Das Berufungsgericht meint, obwohl die für Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs erheblichen Tatsachen in einem gewissen Zusammenhang stünden, sei im vorliegenden Fall ein Grundurteil zulässig. Über die Einwendungen der Beklagten gegen den Grund des Anspruchs könne schon abschließend entschieden werden. Damit werde eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung zur Höhe gewonnen; Verwirrung sei nicht zu befürchten. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Beklagte zur Zahlung noch eines weiteren Betrages verurteilt werde.

8

2. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, daß das Grundurteil des Landgerichts der Sache nach ein Teilurteil ist, mag es auch nicht so bezeichnet worden sein. Das Landgericht hat nur einen der im Wege objektiver Klagenhäufung (§ 260 ZPO) sowie durch Widerklage miteinander verbundenen prozessualen Ansprüche, nämlich den Zahlungsantrag der Klägerin, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ob in einem solchen Fall ein Grundurteil auch als Teilurteil ergehen darf, ist streitig (befürwortend Schilken, ZZP 95, 45, 55; ihm folgend Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Aufl. § 304 Rdn. 12; a.A. AK/Fenge, § 304 Rdn. 13). Als Teilurteil ist das Grundurteil jedenfalls dann unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt. Damit besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu den Vorfragen. In einem solchen Fall fehlt es an der in § 301 ZPO vorausgesetzten Entscheidungsreife, weil die Beurteilung des Teilanspruchs nicht vom Ausgang des Streits über die anhängig bleibenden Ansprüche unabhängig ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90 - NJW 1992, 511).

9

Im vorliegenden Fall liegt auf der Hand, daß die Einwendungen der Beklagten aus § 61 VVG und § 16 AFB nicht nur für den Zahlungsantrag der Klägerin von Bedeutung sind, über den durch Grundurteil entschieden worden ist. Auch ihr Antrag, für Verzugsschäden infolge der Deckungsablehnung die Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen, hängt davon ab, ob die Beklagte überhaupt zur Deckung verpflichtet ist. Nichts anderes gilt für die Widerklage. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht im weiteren Verfahren aufgrund neuen Vorbringens, neuer Beweismittel oder geänderter Beurteilung zu der Überzeugung gelangt, die Klägerin habe keine Ansprüche auf Ersatz ihres Schadens. Eine solche Entscheidung würde zu dem hier vorliegenden Grundurteil in unauflösbarem Widerspruch stehen. Die Klägerin könnte bei Rechtskraft des Teil-Grundurteils von der Beklagten noch Zahlungen fordern, obwohl sie die schon empfangenen Versicherungsleistungen aufgrund der Widerklage erstatten müßte. Der Erlaß eines auf einen Teilstreitgegenstand beschränkten Grundurteils war daher im vorliegenden Fall unzulässig.

10

3. Darüber hinaus erweist sich die Entscheidung über den Einwand aus § 16 AFB vor vollständiger Sachaufklärung auch zur Höhe des Anspruchs aus mehreren Gründen als verfahrensfehlerhaft.

11

a) Trotz weiterer Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht sind für § 16 AFB wesentliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung des Berufungsgerichts außer Betracht geblieben und zu Unrecht der Klärung im Betragsverfahren überlassen worden. Das Berufungsgericht ist auf den Einwand der Beklagten, die Klägerin habe den entgangenen Gewinn, den sie aufgrund der Betriebsunterbrechungsversicherung geltend macht, unzutreffend berechnet, nicht eingegangen. Wenn sich aber die Behauptung der Beklagten als richtig erweisen sollte, daß jedenfalls für den ersten Monat nach Eröffnung des Restaurants von einem wesentlich höheren Wareneinsatz auszugehen ist, als die Klägerin ihren Gewinnberechnungen (GA Bd. I Bl. 38, Bd. II Bl. 286) zugrunde gelegt hat, wird zu prüfen sein, ob sie Anfangsverluste ihres Betriebs verheimlichen und dadurch die Beklagte über die Höhe des entgangenen Gewinns arglistig täuschen wollte.

12

b) Sollte sich dagegen der von der Klägerin errechnete entgangene Gewinn als zutreffend erweisen, wird die Würdigung des Berufungsgerichts zweifelhaft, es lasse sich nicht feststellen, daß die sehr umfangreiche Aufstellung der Klägerin über verlorengegangene Lebensmittel und Getränke unrichtig sei, deren Ersatz sie in der Feuerversicherung begehrt. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht im Rahmen des Grundurteils getroffen hat, binden das Gericht bei der Beurteilung der Höhe des Anspruchs im weiteren Verfahren nicht (BGH, Urteil vom 12. Juli 1963 - IV ZR 314/62 - LM ZPO § 304 Nr. 21 unter I. 2.). Mithin bietet das Berufungsurteil für dieses auch keine tragfähige Grundlage.

13

c) Die dem allgemeinen Vertragsrecht eher fremde Sanktion des § 16 AFB findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben, der aber auch der Leistungsfreiheit des Versicherers Grenzen setzt; erforderlich ist daher immer eine wertende Gesamtschau aller Umstände (BGHZ 96, 88, 91 ff.). Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Klägerin, in die auch ihre Angaben über den entgangenen Gewinn einzubeziehen wären, läßt das Berufungsurteil jedoch vermissen. Da nicht auszuschließen ist, daß sich im Betragsverfahren bisher nicht erörterte Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Klägerin herausstellen und Einsichten ergeben könnten, aus welchen Gründen es tatsächlich zu den vom Berufungsgericht schon jetzt für objektiv unrichtig gehaltenen Angaben gekommen ist, ist eine abschließende Entscheidung über den Einwand aus § 16 AFB in einem Grundurteil hier nicht möglich (vgl. schon BGH, Urteil vom 3. November 1978 - IV ZR 61/77 - VersR 1979, 25f.).

14

II. Soweit das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten aus § 61 VVG nicht für begründet erachtet hat, halten seine Erwägungen materiell-rechtlich einer Nachprüfung stand.

15

1. Das Berufungsgericht meint, zwar begründe das Nichtverschließen eines Fensters im Erdgeschoß die Gefahr, daß ein Unbefugter eindringt und die Gelegenheit benutzt, einen Diebstahl zu begehen; es liege aber eher fern, daß die Einsteigemöglichkeit für eine Brandstiftung benutzt werde; zumindest sei dies für die Klägerin nicht offenkundig gewesen. Im übrigen spreche die kriminelle Energie der Brandstifter, die 45 l (zwei Kanister) Benzin für die Ausführung der Tat verwendet haben, dagegen, daß sie sich von ihrem Vorsatz hätten abbringen lassen, wenn das Fenster geschlossen gewesen wäre.

16

2. Ob das Berufungsgericht damit rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß der Brand auch bei verschlossenem Fenster gelegt worden wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls trifft seine Auffassung zu, daß der Klägerin, selbst wenn sie aus grober Fahrlässigkeit nicht für das Verschließen des Fensters gesorgt haben sollte, im Hinblick auf die hier verübte Brandstiftung nicht zur Last gelegt werden kann, sie haben diesen Versicherungsfall im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt.

17

Nach dem Grundgedanken des § 61 VVG soll der Versicherer nicht einstehen müssen, wenn sich der Versicherungsnehmer in bezug auf das versicherte Risiko völlig sorglos oder unlauter verhält. So stellt sich die Sachlage nicht nur dar, wenn der Versicherungsfall auf ein positives Tun des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. Auch das Unterlassen geeigneter Schutzvorkehrungen kann ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis von Umständen hat, aus denen sich ergibt, daß der Eintritt des Versicherungsfalls in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist (BGH, Urteil vom 14. April 1976 - IV ZR 29/74 - VersR 1976, 649f.; Urteil vom 14. Juli 1986 - IVa ZR 22/85 - VersR 1986, 962, 963).

18

Es mag sein, daß ein Versicherungsnehmer, der das Fenster seiner Erdgeschoßwohnung über Nacht offenstehen läßt, mit der Möglichkeit rechnen muß, dies könne als Gelegenheit zum Einsteigen in der Absicht eines Diebstahls ausgenutzt werden. Daß die Gefahr einer Brandstiftung bestehen und gerade durch das Nichtverschließen des Fensters erheblich erhöht werden könnte, liegt dagegen fern. Daher wird die Klägerin durch das Offenlassen des Fensters jedenfalls für das Risiko, das sich hier verwirklicht hat, nicht derart mitverantwortlich, daß die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung gemäß § 61 VVG ausgeschlossen wäre.

19

III. Da schon das Urteil des Landgerichts an den unter I. aufgezeigten prozessualen Mängeln leidet und beim Landgericht noch die mit dem Streitstoff des Zahlungsantrags zusammenhängenden weiteren Ansprüche anhängig sind, verweist der Senat die Sache an die zuständige Kammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 213/89 - NJW-RR 1991, 1468f. = WM 1991, 1530 [BGH 26.04.1991 - V ZR 213/89] unter III.).