Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1978, Az.: IV ZR 61/77
Anspruch auf Entschädigung für einen Brandschaden aus einer Betriebs-Vielschutz-Versicherung; Voraussetzungen für eine Gefahrerhöhung; Anforderungen an die Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers; Feuerversicherer; Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1978
- Aktenzeichen
- IV ZR 61/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11389
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 14.01.1977
- LG Münster
Rechtsgrundlagen
- § 304 ZPO
- § 13 AFB
- § 16 AFB
Fundstelle
- MDR 1979, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, inwieweit der Einwand des Feuerversicherers, der Versicherungsnehmer habe seine Aufklärungsobliegenheit verletzt und sich einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht, den Grund des Anspruchs betrifft.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats, des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 1977 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Betriebs-Vielschutz-Versicherungsvertrages von dieser Entschädigung für den Brandschaden, der am 21. März 1971 in seiner Diskothek entstanden ist. Gegenüber diesem Anspruch wendet die Beklagte ein: Der Kläger habe den Brand selbst gelegt oder legen lassen. Er habe in mehrfacher Hinsicht eine Gefahrerhöhung vorgenommen: Er habe die elektrische Anlage durch Schwarzarbeiter verlegen lassen; diese Arbeit sei unsachgemäß ausgeführt worden. Er habe den Schlüssel in der Hintertür der Diskothek ständig innen stecken lassen und die Kellerfensterroste nicht von innen verriegelt. Eine Gefahrerhöhung sei auch darin zu sehen, daß er den Versuch unternommen habe, den Vulkaniseur S. zur Brandstiftung zu verleiten. Die Beklagte meint, daß der Kläger sich einer Verletzung seiner Aufklärungspflicht schuldig gemacht habe, weil er ihr, der Beklagten, von diesem Gespräch keine Mitteilung gemacht habe. Auch von der bevorstehenden Schließung seines Betriebes durch die Ordnungsbehörde habe der Kläger sie, die Beklagte, nicht unterrichtet, obwohl es sich hierbei um eine für die Betriebsunterbrechungsversicherung entscheidende Tatsache gehandelt habe. Schließlich seien die Angaben des Klägers zur Schadenshöhe grob übertrieben und zum Teil bewußt wahrheitswidrig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht "zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Grund der Verurteilung richtet". Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach § 304 Abs. 1 ZPO darf das Gericht ein Zwischenurteil über den Grund erlassen, wenn der Klageanspruch nach Grund und Betrag streitig und der Grund des Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Eine solche Vorabentscheidung kann auch in der Berufungsinstanz ergehen, und zwar selbst dann, wenn das erstinstanzliche Gericht der Klage in vollem Umfange stattgegeben hat und mit der Berufung sowohl die Entscheidung über den Grund als auch die über die Höhe des Anspruchs zur Nachprüfung gestellt werden. Als Zwischenurteil erledigt die Vorabentscheidung über den Grund lediglich ein Teil des Streitstoffs; durch sie wird der geltend gemachte Anspruch weder ganz noch zum Teil ab- oder zuerkannt (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 58 III; Thomas/Putzo ZPO 9. Aufl. § 303 Anm. 1). Aus diesem Grunde darf in der Berufungsinstanz ein Grundurteil auch nicht in der Weise ergehen, daß das Berufungsgericht die Berufung teilweise, d.h. soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet, zurückweist; das Berufungsgericht hat sich vielmehr auf den Ausspruch zu beschränken, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Dies entspricht, soweit ersichtlich, auch der allgemeinen Praxis der Berufungsgerichte.
Der Verstoß gegen diesen Grundsatz würde allerdings für sich allein noch nicht die Aufhebung des Berufungsurteils rechtfertigen; das Revisionsgericht wäre, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils vorliegen würden, berechtigt, die Revision unter Richtigstellung des Tenors zurückzuweisen.
II.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten erhobenen Einwendungen der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls und der Gefahrerhöhung für unbegründet. Es meint, daß der Beklagte sich auch insoweit keiner arglistigen Täuschung im Sinne von § 16 AFB schuldig gemacht habe, als er der Beklagten keine Mitteilung von seinem Gespräch mit dem Zeugen S. und dem laufenden Konzessionsentziehungsverfahren gemacht habe. Feststellungen darüber, ob die Behauptung der Beklagten, die Angaben des Klägers zur Schadenshöhe seien grob übertrieben und bewußt wahrheitswidrig gewesen, zutreffend ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Diese Behauptung sei zwar erheblich, sie könne dazu führen, daß die Klage gemäß § 13 Abs. 1 c Abs. 2 AFB wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung abzuweisen sei. Die Klärung dieser Frage könne jedoch dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.
Damit hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils verkannt. Eine Vorabentseheidung über den Grund ist nur dann zulässig, wenn nach der Auffassung des Tatrichters sämtliche den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen zur Entscheidung reif sind. Zu diesen Einwendungen gehören insbesondere auch die, daß sich der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Schadenshöhe einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht oder seine Aufklärungspflicht verletzt habe (§§ 13, 16 AFB; diese Einwendungen sind deshalb auch nicht im Sachverständigenverfahren nach § 64 VVG zu erledigen: BGH VersR 1978, 121, 122). Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß bei der Abgrenzung zwischen Grund- und Betragsverfahren nicht abstrakte Erwägungen, sondern die Gesichtspunkte der Prozeßwirtschaftlichkeit und praktischen Brauchbarkeit entscheidend seien (BGH LM ZPO § 304 Nr. 35; vgl. auch BGHZ 59, 139, 147) [BGH 26.07.1972 - III ZR 114/70].
Unzulässig ist ein Grundurteil aber dann, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, daß die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre (BGH LM ZPO § 304 Nr. 21). Nach der Auffassung der Beklagten hat der Kläger in mehrfacher Hinsicht seine Wahrheitspflicht verletzt, nämlich einmal durch das Verschweigen des Gesprächs mit dem Zeugen S. und des Verfahrens zur Entziehung der Gaststättenkonzession, zum anderen durch unwahre Angaben über die Schadenshöhe. Dieses Vorbringen war sowohl unter dem Gesichtspunkt der (vorsätzlichen oder grob fahrlässigen) Obliegenheitsverletzung (§ 13 Abs. 1 c, Abs. 2 AFB) als auch unter dem der arglistigen Täuschung (§ 16 AFB) zu prüfen. Das Berufungsgericht erörtert im Grundurteil lediglich die Frage, ob der Kläger sich durch das Verschweigen der genannten Umstände einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe (Tz 3. 1.); es scheint insoweit auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht verneinen zu wollen, obwohl dies nicht ausdrücklich gesagt wird. Soweit die Beklagte behauptet hatte, daß der Kläger bewußt übertriebene Angaben zur Schadenshöhe gemacht habe, erörtert das Berufungsgericht lediglich eine mögliche Verletzung der Obliegenheit aus § 13 AFB; daß in dem behaupteten Verhalten auch eine arglistige Täuschung liegen könnte, hat es nicht in Betracht gezogen. Nun muß es bereits zu Schwierigkeiten führen, wenn der Einwand der Beklagten, der Kläger habe die ihm nach § 13 Abs. 1 c treffende Aufklärungsobliegenheit verletzt, teils bei der Entscheidung über den Grund, teils bei der Entscheidung über die Höhe behandelt wird. Gerade das Berufungsurteil belegt diese Schwierigkeiten. Nicht zu Unrecht rügt die Beklagte, daß die Ausführungen auf Seite 7 und 19 des Berufungsurteils, sie, die Beklagte, sei nicht gemäß § 13 AFB leistungsfrei geworden, in "unauflöslichem Widerspruch" zu der auf Seite 21 unter 3.2 vom Berufungsgericht geäußerten Ansicht stehen, im Hinblick auf § 13 Abs. 1 c, Abs. 2 AFB sei die Behauptung der Beklagten erheblich, die Angaben des Klägers im Schadensantrag und gegenüber dem mit der Schadensbegutachtung beauftragten Zeugen Kn. zur Schadenshöhe seien grob übertrieben und zum Teil bewußt wahrheitswidrig gewesen; die Feststellungen hierzu könnten aber dem Betragsverfahren überlassen bleiben. In gleicher Weise treten solche Schwierigkeiten bei dem Einwand der arglistigen Täuschung auf. Für den Begriff der Arglist im Sinne des § 16 AFB ist es wesentlich, daß der Versicherungsnehmer in der Annahme, er würde andernfalls seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen entweder überhaupt nicht oder nur mir Schwierigkeiten durchsetzen können, bewußt falsche Behauptungen aufstellt, ihm bekannte Verhältnisse geflissentlich verschweigt oder sich falscher Beweismittel bedient (Rolf Raiser, Kommentar zu den AFB, 2. Aufl. § 17 Rdn. 16 bis 20; Wussow, Feuerversicherung, 2. Aufl. § 16 Anm. 29). Ob die hiernach erforderlichen subjektiven Voraussetzungen vorliegen, läßt sich in der Regel nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Versicherungsnehmers nach dem Schadensfall beurteilen. Es ist im vorliegenden Fäll nicht möglich, die Frage, ob der Kläger sich durch das Verweigern bestimmter Umstände einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat, vollständig von der Frage zu trennen, ob ihm hinsichtlich etwaiger unrichtiger Angaben zur Schadenshöhe Arglist zur Last fällt.
Zur Stützung seiner Ansicht kann sich das Berufungsgericht auch nicht auf § 15 AFB berufen. Diese Klausel spricht nicht für, sondern gegen die im Berufungsurteil vertretene Ansicht. Gerade für das Sachverständigenverfahren nach §§ 64 VVG, 15 AFB, 15 AEB gilt der Grundsatz, daß es sich nicht auf die Frage einer etwaigen Obliegenheitsverletzung oder eines etwaigen Anspruchsverlusts durch arglistige Täuschung erstreckt (vgl. dazu Kaiser, Kommentar der AFB, 2. Aufl. § 16 Rdn. 6; Wussow, Feuerversicherung, § 15 AFB Anm. 6; Prölss/Martin VVG 21. Aufl. § 64 Anm. 6; BGH VersR 1978, 121, 122).
Rottmüller
Dehner
Dr. Seidl
Dr. Blumenröhr