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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1993, Az.: 1 StR 419/92

Bandenmäßiges Handeltreiben; Betäubungsmittel; Einzelne Handlung; Fortgesetzte Begehung; Organisierter Rauschgifthandel; Zusammenschluß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1993
Aktenzeichen
1 StR 419/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1993, 294-295 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1993, 458

Redaktioneller Leitsatz

1. Für die Annahme eines bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist es nicht ausreichend, daß sich die

Beteiligten lediglich zu einer einzigen Handlung verbunden haben.

2. Das Merkmal "zur fortgesetzten Begehung" ist nicht als fortgesetzte Tat im rechtstechnischen Sinne, sondern vielmehr dahingehend zu verstehen, daß ein Zusammenschluß mehrerer mit dem Willen, mehrere selbständige, im einzelnen aber noch unbestimmte Taten zu begehen, erfolgt.

3. Der Senat hält trotz der aufgrund der Besoderheiten des organisierten Rauschgifthandels bestehenden Bedenken an dieser Rechtsprechnung fest.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage und mit Betrug unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten, ferner wegen Mißbrauchs von Ausweispapieren zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Monat.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

3

A. Verfahrensrügen

4

I. Revisionsbegründung des Rechtsanwalts B. vom 21. November 1991

5

1. Rügen der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO

6

Die Revision rügt, in den zu Nr. 1, 3, 4, 6 und 8 der Revisionsbegründung aufgeführten Fällen sei der Angeklagte während eines Teils der Hauptverhandlung abwesend gewesen. Die Rügen sind unbegründet. Das Protokoll beweist, daß zu Beginn des ersten Verhandlungstags (29. Oktober 1990) der aus der Untersuchungshaft vorgeführte Angeklagte anwesend war. Das Protokoll enthält keinen Hinweis darauf, daß nach verschiedenen Unterbrechungen der Sitzung der Angeklagte nicht anwesend war. Führt das Protokoll nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht erneut alle Anwesenden auf, so kann daraus nicht auf eine Verletzung der Vorschriften über die Anwesenheit geschlossen werden (vgl. BGH, Urt. vom 4. April 1984 - 2 StR 664/83 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 16 f.). Im übrigen beweisen die dienstlichen Äußerungen der Richter, des Staatsanwalts und der Protokollführer, daß der Angeklagte jeweils anwesend war.

7

2. Rüge der Verletzung von § 27 Abs. 1 StPO und § 76 GVG

8

Die Revision rügt, am 11. Dezember 1990 sei im Zwischenverfahren (nach Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit) die Richterbank mit vier Berufsrichtern besetzt gewesen (Nr. 2 der Revisionsbegründung). Die Rüge ist unbegründet. Aus dem Protokoll ergibt sich, daß nach Unterbrechung der Sitzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die Hauptverhandlung mit der Vorsitzenden Richterin am Landgericht S., sonst in gleicher Besetzung fortgesetzt wurde. Hieraus folgt ohne weiteres, daß die genannte Richterin nicht zusätzlich, sondern an Stelle des im Zwischenverfahren tätig gewordenen Vorsitzenden (Richter am Landgericht G.) mitwirkte. Den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß durfte sie verkünden (BGHSt 15, 384).

9

3. Rüge der Verletzung des § 261 StPO

10

Die Revision rügt, daß dem Angeklagten im Verhandlungstermin vom 29. Oktober 1990 Vorhalte aus der polizeilichen Vernehmung einer Zeugin gemacht wurden (Nr. 5 der Revisionsbegründung). Die Rüge ist unbegründet, da ein solcher Vorhalt als Vernehmungsbehelf zulässig ist (vgl. Mayr in KK 2. Aufl. § 249 Rdn. 44 m. w. Nachw.). Die Revision behauptet nicht, das Landgericht habe die auszugsweise vorgehaltene Aussage selbst als Beweismittel verwertet.

11

4. Rüge der Verletzung des § 245 StPO

12

Die Revision rügt, zu Unrecht habe das Landgericht am 2. November 1990 den Zeugen H. gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO als zeugnisverweigerungsberechtigt angesehen (Nr. 7 der Revisionsbegründung). Die Rüge dringt nicht durch. Aus dem Protokoll ergibt sich, daß der Zeuge - der kein Zeugnisverweigerungsrecht hatte - am 11. Dezember 1990 und am 7. Januar 1991 zur Sache vernommen und schließlich vereidigt wurde. Damit war der zunächst unterlaufene Fehler geheilt. Was die von der Revision beanstandete Reihenfolge der Beweisaufnahme angeht, so ist ein Verfahrensfehler nicht dargetan.

13

5. Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO

14

Die Revision macht geltend, der Zeuge J. H. hätte als Tatbeteiligter nicht vereidigt werden dürfen (Nr. 9 der Revisionsbegründung). Die Rüge ist unbegründet. Den Urteilsgründen zufolge (UA S. 66 bis 68) hatte der Zeuge angegeben, ohne Wissen der Angeklagten von der Ehefrau des Angeklagten A. -S. ca. 20 g Heroin erhalten und für sie heimlich verkauft zu haben. Anhaltspunkte für eine Beteiligung an den den Angeklagten zur Last gelegten Taten hat die Strafkammer nicht gesehen. Zweifel hatte sie lediglich, ob die Angaben des Zeugen zur Menge des ihm übergebenen Heroins richtig sind (UA S. 166). Die Vereidigung war daher nicht fehlerhaft.

15

6. Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO

16

Die Revision macht auch bezüglich der Zeugin I. H. geltend, diese hätte als Tatbeteiligte nicht vereidigt werden dürfen (Nr. 10 der Revisionsbegründung). Die Rüge ist unbegründet, weil die Zeugin den Urteilsgründen zufolge (UA S. 69 f.) bezüglich der erörterten Heroinmenge ebenfalls nur mit der Ehefrau des Angeklagten zusammenwirkte.

17

7. Rüge der Verletzung des § 261 StPO

18

Die Revision rügt, daß der Zeugin I. A. -S. bei ihrer Vernehmung im Verhandlungstermin vom 4. Dezember 1990 Vorhalte aus der polizeilichen Vernehmung eines Zeugen, die im Zusammenhang mit der Schadensmeldung vom 21. Juni 1985 stand, gemacht wurden (Nr. 11 der Revisionsbegründung). Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.

19

8. Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO

20

Die Revision rügt, daß der Zeuge A. A. im Verhandlungstermin vom 19. Februar 1991 vereidigt wurde, obwohl er Tatbeteiligter gewesen sei (Nr. 12 der Revisionsbegründung). Die Rüge ist unbegründet.

21

Die Urteilsgründe sprechen dafür, daß der Zeuge bei der Übernahme von Rauschgift ohne Einverständnis des Angeklagten allein mit dessen Bruder "H." zusammenwirkte und daß er auch bei seiner polizeilichen Vernehmung keine Strafvereitelung zugunsten des Angeklagten beging (vgl. UA S. 32 f.). Die Entscheidung des Landgerichts ist um so weniger zu beanstanden, als die Verteidigung, die auf der Vereidigung des Zeugen bestand, ebenfalls keinen entsprechenden Tatverdacht sah.

22

Selbst wenn man aber annehmen wollte, der Zeuge habe sich zugleich in strafbarer Weise an der Tat des Angeklagten beteiligt, beruht das Urteil nicht auf der etwa zu Unrecht vorgenommenen Vereidigung. Durch seine Aussage in der Hauptverhandlung hat der Zeuge, der sichtlich bemüht war, jeden Anschein einer Belastung des Angeklagten zu vermeiden (UA S. 33), nur dessen Bruder "H." belastet. Einen Beleg dafür, daß der Angeklagte hinter diesem Rauschgifthandel stand, entnimmt die Strafkammer den Angaben des Zeugen nicht. Dessen Aussage hat sich deshalb nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

23

9. Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO

24

Die Revision rügt, die Zeugin I. A. -H. sei im Verhandlungstermin vom 30. April 1991 rechtsfehlerhaft vereidigt worden (Nr. 13 der Revisionsbegründung). Die Rüge ist unbegründet. Die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Aussage der Zeugin (UA S. 83 f.) ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie sich an der Tat ihres Ehemanns (Übernahme eines Päckchens Heroin von "H.") beteiligt habe in dem Bewußtsein und mit dem Willen, damit den Rauschgifthandel des Angeklagten zu unterstützen. Auch eine zugunsten des Angeklagten unternommene Strafvereitelung - durch Herunterspülen dieses Heroins ins Klosett - scheidet jedenfalls aus subjektiven Gründen aus. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, daß die Strafkammer (UA S. 167) die Frage aufwirft, ob die Eheleute H."die Wahrheit in bezug auf die Menge des Heroins sagen wollten". Richtig ist, daß die Zeugin im Laufe ihrer Vernehmungen dreimal nach § 55 StPO belehrt worden ist. Es liegt indes nahe, Grund hierfür sei lediglich gewesen, daß die von ihr zu machende Aussage ihren Ehemann in die Gefahr der Strafverfolgung hätte bringen können.

25

10. Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens

26

Die Revision rügt, zu Unrecht habe das Landgericht den Antrag der Verteidigung abgelehnt, ihr die Protokollentwürfe für die einzelnen Verhandlungstage zur Verfügung zu stellen (Nr. 14 der Revisionsbegründung). Die Rüge ist unbegründet. Ein Recht auf Einsicht in die vor Fertigstellung des Gesamtprotokolls gefertigten Aufzeichnungen besteht nicht (BGH, Urt. vom 15. April 1975 - 5 StR 508/74 - bei Dallinger MDR 1975, 725 sowie BGHSt 29, 394 (395) [BGH 29.10.1980 - StB 43/80]).

27

11. Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens

28

Die Revision rügt, entgegen einer in der Hauptverhandlung gegebenen Zusage (Bd. III Bl. 978) habe die Strafkammer die Aufzeichnungen aus einer Telefonüberwachung im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwertet (Nr. 15 der Revisionsbegründung). Die Rüge ist unbegründet. Insoweit stützt sich die Revision allein darauf, daß die Strafkammer, die unter III 1 der Urteilsgründe eine Vielzahl von Beweismitteln aufführt, auf UA S. 20 unten auch die in das Verfahren eingeführten Gespräche aus der Telefonüberwachung nennt. Aus einer solchen Aufzählung aller in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel - die überflüssig ist (Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 532) - ist jedoch nicht ohne weiteres zu schließen, daß der Tatrichter ihnen Bedeutung für die Urteilsfindung beigemessen hat (BGH, Urt. vom 9. Dezember 1970 - 2 StR 189/70 - bei Dallinger MDR 1972, 17).

29

12. Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO

30

Die Revision rügt, die Strafkammer habe es bezüglich des Zeugen O., den sie als nicht vorbestraft bezeichnet (UA S. 31), versäumt, einen Zentralregisterauszug einzuholen (Nr. 16 der Revisionsbegründung). Die Rüge ist unzulässig, weil die Revision das erwartete Beweisergebnis nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit mitteilt.

31

13. Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO

32

Die Revision rügt, zu Unrecht sei der am 30. April 1991 gestellte Beweisantrag auf Einholung eines sowohl in aussagepsychologischer als auch in psychiatrischer Hinsicht zu erstattenden Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Zeugin I. A. -S. durch Beschluß vom 14. Mai 1991 als unzulässig abgelehnt worden (Nr. 17 der Revisionsbegründung).

33

Die Rüge kann nicht durchdringen.

34

Durch das beantragte Gutachten sollten Beeinträchtigungen der Wahrnehmungsfähigkeit und der Aussagetüchtigkeit der Zeugin bewiesen werden. Für eine gutachterliche Aussage hierüber von einigem Beweiswert bedurfte es, wie die Strafkammer zu Recht annimmt, medizinischer Untersuchungen und psychologischer Tests. Ohne Mitwirkung der Zeugin, die diese in zulässiger Weise verweigert hat (vgl. dazu BGHSt 14, 21 (23) [BGH 11.11.1959 - 2 StR 471/59]), waren aber derartige Erkenntnisse nicht zu gewinnen.

35

Auch aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht war es nicht veranlaßt, auf anderem Wege - etwa durch Zuziehung des Sachverständigen zur Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung (BGHSt 23, 1 (2) [BGH 13.05.1969 - 2 StR 616/68]) - ihre Verläßlichkeit zu überprüfen. Was die konkreten Beweisthemen angeht, durfte die Strafkammer annehmen, eine solche Begutachtung werde zu keinem verwertbaren Beweisergebnis führen.

36

Soweit es sich um die Glaubwürdigkeit der Zeugin im allgemeinen und die Richtigkeit ihrer Angaben handelt, war die Anhörung eines Sachverständigen nicht geboten. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat das Landgericht die von der Revision hervorgehobenen Besonderheiten gesehen. Es ist nicht zu besorgen, es habe ihm die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin gefehlt.

37

14. Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO

38

Die Revision rügt, zu Unrecht habe die Strafkammer einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines graphologischen Gutachtens dafür, "daß die Zeugin I. A. -S. lügt", abgelehnt (Nr. 18 der Revisionsbegründung). Die Rüge bleibt erfolglos: Die Erwägungen, mit denen das Gericht diesen Antrag als völlig ungeeignet abgelehnt hat (UA S. 195 f.), weisen keinen Rechtsfehler auf.

39

15. Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO

40

Die Revision rügt, die Strafkammer habe über "den Beweisantrag" auf Einholung eines Sachverständigengutachtens "für die Glaubwürdigkeit" der Zeugen I. und I. H. sowie E. -H. rechtsfehlerhaft nicht entschieden (Nr. 19 der Revisionsbegründung). Die Rüge kann nicht durchdringen:

41

Entgegen dem Vorbringen der Revision ergibt sich aus dem Protokoll (Bd. III Bl. 1055, 1059) zweifelsfrei, daß dieser Antrag nur hilfsweise - für den Fall einer Verurteilung - im Schlußvortrag gestellt wurde. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO scheidet daher aus.

42

Soweit es sich um die Eheleute H. handelt, beschäftigt sich das Gericht - rechtsfehlerfrei - in den Urteilsgründen (UA S. 175 f.) mit dem gestellten Antrag.

43

Bezüglich des Zeugen E. -H. ist zwar eine ausdrückliche Entscheidung nicht ergangen. Darauf kommt es aber nicht an, weil die Strafkammer den belastenden Angaben dieses Zeugen ohnehin nicht gefolgt ist (vgl. UA S. 200 f.).

44

Darüber hinaus war der Hilfsbeweisantrag offensichtlich unbegründet.

45

II. Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. St. vom 25. November 1991

46

1. Die zu A II Nr. 1, 2, 3 und 4 dieser Revisionsbegründung erhobenen Rügen der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO entsprechen im wesentlichen den zu Nr. 12, 9, 10 und 13 der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts B. erhobenen Rügen. Der Senat verweist deshalb auf seine vorangegangenen Ausführungen.

47

2. Rügen der Verletzung des § 244 Abs. 2, 3 und 6 StPO

48

Die Revision (A I der Revisionsbegründung) rügt, rechtsfehlerhaft habe das Landgericht Beweisanträge abgelehnt, die abzielten auf Vernehmung der zumeist in Syrien lebenden Zeugen

49

a) S. T., b) M. N. S., c) S. D., d) S. S., e) M. A. -S., f) B. S., g) R. A. -M., h) N. H., i) M. H. S..

50

Mit diesen Anträgen verfolgte die Verteidigung vor allem das Ziel, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin I. A. -S. zu erschüttern.

51

Keine der Rügen greift durch.

52

Zu a): Die Verteidigung hatte die in Damaskus wohnhafte Zeugin (Ehefrau eines Bruders des Angeklagten) zum Beweis dafür benannt, daß ihr Ehemann sich nicht vom Militär freigekauft habe und während seiner Dienstzeit nicht ein einziges Mal aus Syrien ausgereist sei. Dem gab das Landgericht mit den Beschlüssen vom 25. Juni 1991 und vom 4. Juli 1991 keine Folge.

53

Es mag dahinstehen, ob die Wertung der Strafkammer zutrifft, die Antragstellung sei rechtsmißbräuchlich (vgl. BGHSt 38, 111). Jedenfalls trägt die von ihr gegebene Begründung, die Zeugin sei unerreichbar, die Ablehnung des Beweisantrags.

54

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGHSt 22, 118 (120); NJW 1979, 1788; NStZ 1985, 375; NJW 1990, 1124 (1125)). Zu diesen Bemühungen gehört, auch wenn der Zeuge im Ausland wohnhaft ist, in der Regel seine förmliche Ladung. Doch setzt die Annahme, ein im Ausland lebender Zeuge sei unerreichbar, nicht stets eine erfolglos gebliebene förmliche Ladung zur Hauptverhandlung im Wege der Rechtshilfe voraus. Vielmehr ist eine solche Ladung entbehrlich, wenn der Tatrichter zu der Überzeugung gelangt - und nach den Umständen des Falles auch gelangen darf -, der Zeuge könne auch auf diese Weise nicht zum Erscheinen vor dem erkennenden Gericht bewogen werden.

55

Zu dieser Überzeugung ist die Strafkammer gekommen, ohne daß ein Rechtsirrtum zu Tage tritt. Die Zeugin wußte frühzeitig, daß ihre Vernehmung in Betracht kam. Sie hatte einem der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. St., - unmittelbar oder über andere Personen - erklärt, sie werde freiwillig kommen. In der Folgezeit bemühte sie sich jedoch nicht um ein Visum. Vielmehr übermittelte der genannte Verteidiger am 19. Juni 1991 die Erklärung der Zeugin, sie halte die Reise zum Gericht nicht für notwendig. Im Verhandlungstermin vom 25. Juni 1991 bekundete die Zeugin Ou., die Schwiegermutter der Zeugin T. habe ihr vor kurzem erklärt, diese werde trotz freien Geleits nicht für eine Zeugenaussage nach Deutschland kommen, weil sie befürchte, als eine Art Geisel festgenommen zu werden. Die Verteidigung hat nicht in Zweifel gezogen, daß sich die Zeugin T. in diesem Sinne geäußert hat. Es kommt hinzu, daß die Zeugin (mit ihrem Ehemann) tatsächlich verzogen ist, ohne daß sie die neue Anschrift bekanntgegeben hat.

56

Die Strafkammer durfte das von der Zeugin gezeigte Verhalten als endgültige Weigerung betrachten, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen und auszusagen. Ihre Auffassung, eine Ladung der Zeugin auf diplomatischem Wege verspreche keinen Erfolg, ist deshalb nicht zu beanstanden.

57

Die Revision meint, angesichts der Bedeutung der zu erwartenden Aussage hätte das Gericht sich nicht mit den geschilderten Informationen begnügen dürfen, sondern versuchen müssen, über die bisherige Adresse, die noch zur Verfügung gestanden habe, schriftlich oder fernmündlich mit der Zeugin Kontakt aufzunehmen. Der Einwand ist unbegründet, weil derartige Maßnahmen in einem fremden Staat nicht geboten waren (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 9).

58

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer, wie ihr Beschluß vom 4. Juli 1991 bestätigt, den Antrag der Verteidigung auf kommissarische Vernehmung der Zeugin durch die dafür zuständigen syrischen Behörden abgelehnt hat (vgl. dazu BGHSt 22, 118, 122 sowie Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 81). Die Entscheidung, mit der das Gericht einer kommissarischen Vernehmung der Zeugin ausreichenden Beweiswert abspricht, hält der Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hebt die Strafkammer darauf ab, daß zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin die Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und anderen Zeugen erforderlich und zudem der persönliche Eindruck der Zeugin auf alle Mitglieder des erkennenden Gerichts unerläßlich sei.

59

Im übrigen war das Landgericht nicht verpflichtet, an einer Beweisaufnahme im Ausland teilzunehmen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 7).

60

Zu b): Nach eigenem Vortrag der Verteidigung befand sich der Zeuge in Syrien noch in Haft, als am 4. Juli 1991 erneut seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht beantragt wurde. Bereits mit Fernschreiben vom 10. Mai 1991 hatte Interpol Damaskus die Inhaftierung bestätigt. Daraus durfte die Strafkammer schließen, es bestehe keine begründete Aussicht, den Zeugen in absehbarer Zeit herbeizuschaffen. Zu einer Anfrage nach der voraussichtlichen Dauer der Haft war sie nicht gedrängt.

61

Zu c): Zu der Ablehnung, diesen Zeugen zu hören, für den keine ladungsfähige Anschrift angegeben worden war, erhebt die Revision keinen Einwand.

62

Zu d): Der Zeuge hatte zunächst am 8. Mai 1991 durch Rechtsanwalt Dr. St. erklären lassen, er werde einer Ladung über seinen Arbeitgeber (die S. -A.) Folge leisten. Daraufhin wurde er über die Fluggesellschaft in München geladen. Er hat - nach Mitteilung des Verteidigers vom 4. Juni 1991 - die Ladung auch erhalten, jedoch erklärt, er wolle nicht kommen. Dies durfte die Strafkammer als endgültige Weigerung betrachten, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen. Später gab der Verteidiger als ladungsfähige Anschrift des Zeugen wiederum die seines Arbeitgebers, nunmehr in Damaskus, an. Unter diesen Umständen erübrigten sich weitere Bemühungen des Gerichts um Vorladung des Zeugen.

63

Zu e) und f): Beide Zeugen, bei denen es sich um nahe Familienangehörige des Angeklagten handelt, hatten zunächst den Eindruck erweckt, sie würden zur Verhandlung kommen. Indes bestand, als ihre Vernehmung beantragt wurde, auf Grund einer nicht rechtskräftigen Verurteilung in Syrien eine Ausreisesperre. Zu einer Nachfrage, wie lange die Ausreisesperre Bestand haben werde, hatte das Gericht um so weniger Anlaß, als Interpol Damaskus bereits früher eine diesbezügliche Anfrage nicht beantwortet hatte. Die Zeugen durften daher als unerreichbar angesehen werden.

64

Zu g): Am 9. April 1991 erklärte Rechtsanwalt Dr. St., daß der Zeuge nunmehr verhaftet sei. Wie die Revision selbst vorträgt, dauerte die Haft bei Beschlußfassung der Strafkammer noch an. Der Zeuge hätte daher einer Ladung vor das Landgericht nicht Folge leisten können. Aus der Mitteilung von Interpol Damaskus vom 10. Mai 1991 ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge demnächst entlassen werden könnte. Die Strafkammer durfte ihn daher als unerreichbar ansehen.

65

Zu h): Zunächst rügt die Revision, zu Unrecht habe die Strafkammer den Beweisantrag vom 27. Juni 1991 auf Vernehmung des Zeugen nicht beschieden. Die Rüge ist unbegründet, weil der wiederholte Antrag mit Beschluß vom 4. Juli 1991 rechtsfehlerfrei behandelt worden ist.

66

Vergeblich wendet sich die Revision darüber hinaus gegen die Annahme des Landgerichts, der Zeuge sei unerreichbar. Es ist ungeklärt geblieben, in welchem Land und an welchem Ort sich der Zeuge aufhält. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Revision, die Strafkammer hätte ermitteln müssen, "ob" der Zeuge tatsächlich in Adra (Syrien) inhaftiert war und "wann ggf." mit seiner Entlassung gerechnet werden konnte - einer Auskunft von Interpol Damaskus zufolge lebte er immer noch "in Deutschland".

67

Zu i): Die Verteidigung hatte lediglich die Vernehmung des Zeugen durch die Strafkammer "in Syrien" beantragt. Daraus ergibt sich, daß die Verteidigung selbst davon ausging, dieser könne vor dem erkennenden Gericht in absehbarer Zeit nicht erscheinen. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht den Beweisantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt.

68

Auch als Aufklärungsrüge kann das Revisionsvorbringen nicht durchdringen. Unstreitig war der Zeuge noch bei Beschlußfassung des Landgerichts in Syrien inhaftiert. Auch bei diesem Zeugen bot die Auskunft von Interpol Damaskus vom 10. Mai 1991 keinen Anlaß zu der Annahme, er werde in absehbarer Zeit entlassen.

69

Wie zu a) hat die Strafkammer auch zu b) sowie zu d) bis i) die beantragte kommissarische Zeugenvernehmung ermessensfehlerfrei abgelehnt.

70

3. Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO

71

Die Revision (A III der Revisionsbegründung) rügt, zu Unrecht habe die Strafkammer den Beweisantrag abgelehnt, die Justizassistentin zA Pr. als Zeugin dafür zu vernehmen, daß der als Zeuge vernommene Richter am Amtsgericht Rü. den Inhalt einer Aussage der Zeugin Gerlinde Kl. (damals: S. objektiv falsch wiedergegeben habe, die diese vor dem Schöffengericht gemacht hatte; im vorliegenden Verfahren hat die Zeugin als geschiedene Ehefrau eines Bruders des Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis verweigert. Die Rüge bleibt erfolglos.

72

Der Beweisantrag auf Vernehmung der Protokollführerin richtete sich zwar unmittelbar gegen die Glaubwürdigkeit des gehörten Richters. Mittelbar ging es aber um die Frage, ob das amtsgerichtliche Protokoll die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmung der Schwägerin des Angeklagten richtig wiedergibt. Diese Frage wäre zuverlässig nur dadurch zu beurteilen gewesen, daß das Landgericht die Protokollführerin über den Inhalt der damals gemachten Aussage gehört hätte. Zu Recht wertet die Strafkammer in ihrem Beschluß die beantragte Vernehmung als unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). § 252 StPO verbietet grundsätzlich die Verwertung der früheren Aussage einer Person, die nunmehr das Zeugnis berechtigt verweigert. Eine Ausnahme hiervon gilt nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit, als ein Richter, sofern seinerzeit über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde, als Zeuge über den Inhalt der früheren Aussage gehört werden kann (vgl. BGHSt 2, 99;  11, 338;  13, 394). Auf sonstige Prozeßbeteiligte kann diese Ausnahme nicht ausgedehnt werden; das gilt auch für den Protokollführer (Mayr in KK 2. Aufl. § 252 Rdn. 25). Wird der Richter als Zeuge vernommen, so kann ihm zwar das Protokoll über die frühere Vernehmung vorgehalten werden. Doch bleibt die Niederschrift als solche unverwertbar (BGHSt 11, 338 (340 f.)). Deshalb hat die Strafkammer zutreffend angenommen, daß die hier beantragte Beweisaufnahme letztlich zu einer Umgehung des aus § 252 StPO abgeleiteten Verwertungsverbots führen würde.

73

Im übrigen hat das Landgericht den Beweisantrag rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache - der Richter habe die Protokollführerin nie darauf hingewiesen, das Protokoll sei falsch - sei schon erwiesen.

74

Schließlich scheidet der von der Revision behauptete Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus.

75

4. Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO

76

Erfolglos rügt die Revision (A IV der Revisionsbegründung), zu Unrecht habe die Strafkammer den Beweisantrag auf Einholung einer schriftlichen Auskunft syrischer Behörden als völlig ungeeignet abgelehnt und es auch versäumt, nochmals bei General D. in Damaskus Nachfrage zu halten.

77

Mit dem Antrag war unter Beweis gestellt, daß der vom Landgericht als Rauschgiftkurier bezeichnete Bruder des Angeklagten, B. Si., während des Zeitraums, in dem er nach Aussage der Zeugin I. A. -S. mehrmals Kuriertätigkeiten ausübte, als Wehrpflichtiger "keine Ausreisegenehmigung für die Bundesrepublik erhalten hat und damit auch nicht in die Bundesrepublik eingereist sein kann".

78

Die Ablehnung (mit Beschluß vom 25. Juni 1991) weist keinen Rechtsfehler auf. Wie aus der Beschlußbegründung hervorgeht, hat die Strafkammer als wahr unterstellt, die syrischen Behörden würden bestätigen, daß der genannte Zeuge während seines Wehrdienstes keine Ausreiseerlaubnis erhalten hat. Danach sei ausgeschlossen, daß er in diesem Zeitraum legal eingereist sei. Soweit die syrischen Behörden darüber hinaus bestätigen sollten, er könne daher auch nicht in die Bundesrepublik gereist sein, durfte die Strafkammer das Beweismittel als völlig ungeeignet ansehen; denn hierzu konnten sie angesichts der gegebenen Umgehungsmöglichkeiten (wie z. B. Gebrauch von Pässen von Familienangehörigen) nichts Verläßliches sagen. Im übrigen stellt die Strafkammer fest (UA S. 181 f.), daß in Syrien auch ein Wehrpflichtiger jährlich 21 Tage Urlaub erhält und daß auch für die eingeräumten Reisen des Zeugen vor und nach der Wehrdienstzeit Visa oder Ausreisegenehmigungen nicht vorlagen.

79

Die Zeugin I. A. -S. hat lediglich bekundet, in all den Jahren sei ihr Schwager "niemals während mehrerer Jahre gar nicht hier erschienen", allerdings seien seine Besuche unregelmäßig gewesen (UA S. 49 f.). Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht bestand kein Anlaß, zur Widerlegung dieser Darstellung weitere Beweise zu erheben.

80

Schließlich war eine weitere Anhörung des syrischen Generals D. nicht geboten. Fraglich ist schon die Zulässigkeit der Rüge, weil die Revision das erwartete Beweisergebnis nur als Möglichkeit mitteilt ("nicht auszuschließen ist, daß"). Jedenfalls durfte die Strafkammer darauf abheben, daß der genannte Offizier abschließend erklärt hat, er sehe in einer weiteren Aussage keinen Sinn.

81

B. Die Sachrüge

82

Die (in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. St. vom 25. November 1991 und mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 30. April 1992 näher ausgeführte) Sachrüge dringt teilweise durch.

83

I. Zum Schuldspruch: 1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aF) schuldig ist, während der Vorwurf bandenmäßiger Begehung (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aF) entfällt.

84

a) Die Beweiswürdigung, die dieser Verurteilung zugrunde liegt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

85

Zwar ist zur Abfassung der Urteilsgründe zu bemerken, daß die ausführliche Wiedergabe des Inhalts der Aussagen des Angeklagten und der vernommenen Zeugen die erforderliche Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse nicht zu ersetzen vermag (BGH NStZ 1985, 184). Doch liegt kein wesentlicher Mangel vor, weil das angefochtene Urteil eine noch ausreichende Würdigung der erhobenen Beweise enthält.

86

Was die Einreise der syrischen Staatsangehörigen B. Si. und R. A. -Ma. (die das Landgericht für Rauschgiftkuriere erachtet) angeht, so sind die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die erfolglos gebliebene Zollkontrolle sowie unrichtige Angaben der Zeugin I. A. -S. zum Datum dieser Einreise und zum Aufsuchen eines Ohrenarztes im Nürnberger Burgviertel behandelt (UA S. 161, 182 f. (184 bis 186)), als mögliche Schlüsse des Tatrichters aus den festgestellten Gesamtumständen noch hinzunehmen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß es insoweit nicht um die Feststellung eines dem Angeklagten angelasteten Einzelfalls geht, sondern um die Frage, ob die genannte Zeugin in dem erörterten Punkt der Lüge überführt und deshalb als unglaubwürdig anzusehen sei.

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Auch sonst decken die Einwendungen, welche die Revision gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung erhebt, auf der Grundlage der allein maßgebenden schriftlichen Urteilsgründe keinen Rechtsfehler auf. Das gilt insbesondere auch für die Art und Weise, mit der sich die Strafkammer auseinandersetzt mit dem divergierenden Gutachten von Schriftsachverständigen zu der Frage, ob die Zeugin I. A. -S. selbst die anonymen Drohbriefe geschrieben hat.

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b) Was die Heroinmengen angeht, auf die sich die Tat des Angeklagten bezieht, so könnten die Urteilsgründe allerdings den Eindruck erwecken, der Angeklagte habe in den Fällen a) bis c) insgesamt 600 g Heroin eingeführt und damit Handel getrieben. Wäre das Urteil so zu verstehen, läge ein Mangel darin, daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die zu b) und c) aufgeführten Heroinmengen ganz oder teilweise mit der Heroinmenge zu a) identisch sind. Doch ergeben die abschließenden Feststellungen (UA S. 16) und die Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 216), daß die Strafkammer dem Angeklagten nur die Übernahme von 300 g Heroin vorwirft - eine Menge, die bei dem festgestellten Wirkstoffgehalt von 20 % einer HHC-Menge von 60 g entspricht. Sie ist also davon ausgegangen, daß die in den Fällen b) und c) erwähnten Mengen mit der zu a) aufgeführten Menge deckungsgleich sind. Dies wird bestätigt durch die Strafzumessungserwägung des Landgerichts, die in Verkehr gelangte Heroinmenge übersteige die nicht geringe Menge um das Vierzigfache (UA S. 221). Das Vierzigfache von 1,5 g (vgl. BGHSt 32, 162 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]) beträgt aber 60 g.

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Für die Annahme, es seien weitere - unberücksichtigt gebliebene - Überschneidungen vorgekommen, bietet das angefochtene Urteil - auch hinsichtlich der festgestellten Haschischmengen - keinen Anhalt.

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c) Was das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angeht, rechtfertigen die Feststellungen jedoch nicht die Annahme, daß der Angeklagte "als Mitglied einer Bande" handelte, die sich "zur fortgesetzten Begehung solcher Taten" verbunden hatte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aF; insoweit enthält § 30 a Abs. 1 BtMG idF des OrgKG vom 15. Juli 1992 - BGBl. I S. 1302 - denselben Wortlaut). Hierzu hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, wie bei Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) genüge es auch bei bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht, daß sich die Beteiligten lediglich zu e i n e r e i n z i g e n Handlung verbunden haben. Mit dem Merkmal "zur fortgesetzten Begehung" sei gerade nicht eine fortgesetzte Tat im rechtstechnischen Sinn gemeint. Erforderlich sei vielmehr ein Zusammenschluß mit dem Willen, m e h r e r e s e l b s t ä n d i g e, im einzelnen noch unbestimmte Taten zu begehen (StV 1991, 519; BGHSt 38, 26, 31;Urt. vom 19. Mai 1992 - 1 StR 162/92 = BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 3; NStZ 1992, 497; ebenso Körner, BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 28). Dieser Rechtsprechung, mag sie auch angesichts der Besonderheiten des organisierten Rauschgifthandels kriminalpolitischen Bedenken begegnen, folgt der Senat im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts.

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Anders als in dem Fall, den der Senat mit dem angeführten Urteil vom 19. Mai 1992 entschieden hat, kann hier den Feststellungen nicht entnommen werden, daß die Organisation, welcher der Angeklagte angehörte, sich zu mehrfacher Tatbegehung im dargelegten Sinne zusammengeschlossen hatte. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, daß die einzelnen Handlungen des Angeklagten und der sonstigen Beteiligten im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems lagen, weshalb die Strafkammer zu Recht eine fortgesetzte Tat angenommen hat.

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Es ist auch nicht zu erwarten, daß in einer neuen Verhandlung noch festgestellt werden könnte, die von den Beteiligten getroffene Abrede habe auf mehrere selbständige Rauschgiftgeschäfte abgezielt.

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Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem, da nur ein Qualifikationsmerkmal wegfällt, nicht entgegen.

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2. Im Fall II 2 der Urteilsgründe (Vortäuschen eines Einbruchsdiebstahls) tragen die Feststellungen den Schuldspruch.

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3. Auch im Fall II 3 der Urteilsgründe (Überlassen eines Reisepasses) ist der Schuldspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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II. Zum Strafausspruch:

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1. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe hat zur Folge, daß die für diese Tat verhängte Einzelstrafe (von neun Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe) keinen Bestand hat.

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Dadurch, daß der Vorwurf bandenmäßiger Begehung (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aF) entfällt, ändert sich zwar nicht der in § 30 Abs. 1 BtMG aF bestimmte Strafrahmen, weil die Voraussetzungen der Nr. 4 dieser Vorschrift weiterhin gegeben sind. Doch fällt ins Gewicht, daß die Strafkammer bei der Bestimmung des Strafrahmens (UA S. 219) b e i d e Alternativen aufgeführt hat. Der Senat kann in Anbetracht der erheblichen Höhe der festgesetzten Einsatzstrafe nicht ausschließen, daß die rechtsfehlerhafte Annahme einer weiteren - gewichtigen - Tatbestandsalternative die Bemessung der Strafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat. Hierbei ist auch von Bedeutung, daß die Rauschgiftmenge, auf die sich die Tat des Angeklagten bezieht, nicht außergewöhnlich groß gewesen ist, wobei der festgestellte Wirkstoffgehalt vergleichsweise gering war.

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2. Das führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

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3. Die weiteren Einzelstrafen (von einem Jahr und sechs Monaten im Fall II 2 sowie von einem Monat im Fall II 3 der Urteilsgründe) weisen keinen Rechtsfehler auf und bleiben deshalb bestehen.