Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1983, Az.: 1 StR 721/83
Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ; Einstufung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen; Auslegung des Merkmals "nicht geringe Menge"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 721/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 19.07.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 32, 162 - 165
- MDR 1984, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 675-676 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1984, 221
- StV 1984, 27
- StV 1984, 155
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Amtlicher Leitsatz
Das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG ist zu bejahen, wenn der Täter ein Heroingemisch einführt, das mindestens 1,5 g Heroinhydrochlorid enthält.
Redaktioneller Leitsatz
Im Falle eines Heroingemischs ist eine "nicht geringe Menge" in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ab 1, 5 g Heroinhydrochlorid anzunehmen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 7. November 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 19. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 9. Januar 1983 auf dem Flughafen München-Riem mindestens vier Gramm eines Heroingemischs mit einem Reinheitsgrad von 44 %, das er einige Tage zuvor in Indien im Tausch gegen einen goldenen Armreif im Werte von etwa 80,- DM erworben hatte, in das Bundesgebiet eingeführt; etwa 150 mg des eingeführten Gemischs konnten sichergestellt werden. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.
Die Revision beanstandet mit Recht die Beweiswürdigung zur Menge des in Indien erworbenen Heroingemischs. Nach seiner Einlassung hat der Angeklagte in Indien etwa 2 bis 3 Gramm Heroingemisch erworben (UA S. 6). Der Zeuge K. schätzte die erworbene Menge bei seiner polizeilichen Vernehmung auf etwa 2 bis 5 Gramm, vor dem Tatrichter auf etwa 3 Gramm (UA S. 8). Aufgrund dieser Zeugenaussage und des vom Angeklagten für das Heroingemisch im Tauschwege bezahlten Preises von etwa 80,- DM gelangt die Strafkammer ohne weiteres zu der Überzeugung, daß der Angeklagte mindesten 4 g Heroingemisch erwarb (UA S. 10). Entscheidendes Gewicht hat das Landgericht dem Wert der Gegenleistung beigemessen. Es hat aber die für seine Folgerungen wesentliche Frage, welche Menge Heroinzubereitung mit einem Reinheitsgrad von 44 % für ca. 80,- DM im Dezember 1982 in Indien (Goa oder Anchuna) durchschnittlich erworben werden konnte, nicht erörtert. Bei der Wertangabe von ca. 80,- DM handelt es sich überdies um einen Preis, der für den goldenen Armreif auf dem Inlandsmarkt erzielt werden konnte. Auch mit der Schätzung des Zeugen K. befassen sich die Urteilsgründe nicht. Schon diese Lücken in der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen eines Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der neue Tatrichter wird der Mengenfeststellung umso mehr Sorgfalt widmen müssen, als von ihr die Einstufung der Tat als Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BetMG oder als Verbrechen gerne § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG abhängen kann.
2.
Der Senat weist auf folgendes hin:
Die Ausgangserwägung der rechtlichen Würdigung der Strafkammer, "nach allgemein herrschender Rechtsprechung" stelle 1 g reines Heroin die Untergrenze einer nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG dar, teilt der Senat nicht. Eine gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung des Merkmals "nicht geringe Menge" im Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG gibt es bisher nicht. Zur Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG a.F. hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt, daß 3 g qualitativ gutes, besonders reines Heroin als eine nicht geringe Menge angesehen werden können, aber 15 g eines Gemische mit einem Heroinanteil von nur 10 % nicht ohne weiteres eine solche Menge bilden (BGH NStZ 1981,483; 1983, 322, 323; Körner, BetMG § 29 Rdn. 352 jeweils mit weiteren Nachweisen). Im Einzelfall sei die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliege, vom Tatrichter auf Grund aller für die Würdigung in Betracht kommenden Umstände zu entscheiden (BGHSt 26, 355, 358 [BGH 15.06.1976 - 1 StR 273/76]; vgl. auch BGHSt 31, 163, 164 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 384/82]; BGH NStZ 1983, 322). Diese Auffassung kann für die Auslegung der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG nicht maßgeblich sein. In § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG a.F. war die "nicht geringe Menge" lediglich Merkmal einer Strafzumessungsregel, die dem Tatrichter einen Ermessensspielraum ließ. Was für § 29 Abs. 3 BetMG gilt, kann hier unerörtert bleiben. Jedenfalls in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG ist die "nicht geringe Menge" Tatbestandsmerkmal, für das der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB) eine Präzisierung gebietet (vgl. BVerfGE 57, 250, 262) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]. Von der Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals hängt die Einstufung eines bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BetMG strafbaren Verhaltens als Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) ab. Die außerordentliche Verschärfung des Strafrahmens - § 29 Abs. 1 Nr. 1 BetMG droht für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe an, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG bedroht die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren - schließt es aus, die Bestimmung des Grenzwerts als Ermessensfrage des Einzelfalls anzusehen. Rechtsanwendende und Rechtsunterworfene müssen wissen, von welcher Quantität ab die nicht geringe Menge im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG in jedem Falle beginnt. Auf Grund der unterschiedlichen Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit der Betäubungsmittel ist es allerdings ausgeschlossen, diese Quantität einheitlich zu bestimmen. Es muß differenziert werden.
Bei Heroin steht der Gesichtspunkt der außerordentlichen Gefährlichkeit schon sehr geringer Stoffquantitäten im Vordergrund. Deshalb ist der Senat der Auffassung, daß der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG zu bejahen ist, wenn der Täter eine Stoffmenge einführt, die mindestens 1,5 g Heroinhydrochlorid (wasserlösliches Heroin ohne streckende Zusätze) in einer Konzentration enthält, die die Herstellung toxischer Dosen für den Drogenunabhängigen ermöglicht. Die bisher nicht eindeutige Rechtsprechung zu § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG a.F., die zum Teil Stoffgemische mit einem (erheblich) unter 1,5 g liegenden Heroinanteil als nicht geringe Menge ansah, zum Teil bezweifelte, ob ein solcher Anteil ausreicht (vgl. Körner a.a.O. § 29 Rdn. 345, 348, 352 m.w.N.), erfährt damit die für § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG erforderliche Präzisierung. Da Heroin eine Droge ist, die schon nach wenigen Injektionen zu starker Abhängigkeit fuhren kann und psychophysischen Verfall bewirkt, wird das tatbestandliche Unrecht nicht von zu geringen Voraussetzungen abhängig gemacht, wenn man die nicht geringe Menge im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG bei 1,5 g Heroinhydrochlorid beginnen läßt. 50 mg dieses Wirkstoffs können bei drogenunabhängigen Personen letal wirken. Deshalb enthält die tatsächliche Konsumeinheit Drogenunabhängiger in aller Regel weniger als 50 mg Heroinhydrochlorid (Schulz/Wasilewski in Kriminalistik 1979, 11, 12). Jedenfalls lassen sich aus 1,5 g dieses Wirkstoffs wenigstens 30 äußerst gefährliche oder eine sehr viel höhere Anzahl toxischer Dosen geringerer Gefährlichkeit gewinnen (vgl. Körner a.a.O. Anhang C 1 Bem. 3 Buchst. f).
Der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen und die Bestimmung des Schuldumfangs erfordern, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des eingeführten Heroingemischs getroffen werden oder daß von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis, das nach den Umständen in Frage kommt, ausgegangen wird (BGH NStZ 1983, 322, 323).
Für die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (§ 30 Abs. 2 BetMG), kann es im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von wesentlicher Bedeutung sein, wenn die Wirkstoffmenge des eingeführten Heroingemischs nicht sehr erheblich über dem Grenzwert der nicht geringen Menge liegt.
Ulsamer
Maul
Schikora
Foth