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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1975, Az.: 5 StR 508/74

Einsichtnahme in Teile des Sitzungsprotokolls bei mehrtägiger Hauptverhandlung; Zeitpunkt der Fertigstellung eines Protokolls; Anspruch eines Verteidigers auf Abschrift des Sitzungsprotokolls; Erstreckung der Beweiskraft eines Protokolls auf den Inhalt von Vernehmungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1975
Aktenzeichen
5 StR 508/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 06.12.1973

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Diebstahl

Prozessführer

1. Autoverkäufer Hans-Joachim S. aus F., geboren am ... 1944 in L. (CSSR)

2. Konditor Reinhard M. aus D., geboren am ... 1943 in G./A.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. April 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten S.,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten S. und M. gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6. Dezember 1973 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu je einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, sind nahezu offensichtlich unbegründet.

3

I.

Verfahrensbeschwerden

4

1.

Die Verteidiger können während einer mehrere Tage dauernden Hauptverhandlung nicht verlangen, die jeweils hergestellten Teile des Sitzungsprotokolls oder die entsprechenden Protokollentwürfe einsehen zu dürfen und Abschriften davon zu erhalten. Die gerichtliche Niederschrift über den Verlauf der Hauptverhandlung bildet, auch wenn diese sich über mehrere Tage erstreckt, eine Einheit (BGHSt 16, 306, 307). Erst wenn die Urkundspersonen die ganze Niederschrift unterschrieben haben, was immer erst nach Schluß der Hauptverhandlung geschehen kann, ist das Protokoll fertiggestellt (§§ 271 Abs. 1 Satz 2, 273 Abs. 4 StPO) und damit Bestandteil der Akten geworden, die einzusehen der Verteidiger berechtigt ist (§ 147 Abs. 1 StPO). Er hat aber auch dann keinen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift.

5

2.

Die Behauptung, Zeugenaussagen seien in der Sitzungsniederschrift nicht richtig wiedergegeben worden, ist als Protokollrüge unbeachtlich.

6

3.

Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrügen gehen fehl. Die Beweiskraft des Protokolls erstreckt sich nicht auf den Inhalt der Vernehmungen (BGH NJW 1966, 63). Die in der Revisionsrechtfertigung aufgestellten Behauptungen, die sich auf den Inhalt von Zeugenaussagen beziehen, sind auch nicht dem Freibeweis zugänglich. Für das Revisionsgericht ist allein das maßgeblich, was der Tatrichter im Urteil über das Ergebnis der Hauptverhandlung festgestellt hat (BGHSt 17, 351, 352; 21, 149, 151; BGH 1 StR 564/72 vom 19. Dezember 1972 bei Dallinger in MDR 1973, 557).

7

Es ist nicht bewiesen, daß das Gericht den Akten Beweise entnommen hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Der im Urteil mitgeteilte Auszug aus der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten Salzmann vom 7. Oktober 1970 (UA S. 11) kann diesem in der Hauptverhandlung vorgehalten und von ihm bestätigt worden sein. Die Aussage des Zeugen Nibler gegenüber der Staatsanwältin Schell (UA S. 6/7) war, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt (UA S. 7), auch Gegenstand der nachfolgenden richterlichen Vernehmung dieses Zeugen. Sie kann durch den als Zeugen gehörten Vernehmungsrichter Powalowski in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.

8

4.

Die Rüge, die beantragte Verlesung des den Zeugen Nibler betreffenden Strafregisterauszuges sei unter Verstoß gegen die §§ 244 Abs. 3, 245, 249 StPO durch Bekanntgabe seines Inhalts ersetzt worden, ist nicht ordnungsmäßig erhoben, weil die Revisionsführer nicht mitteilen, worin sich die beanstandete Bekanntgabe des Inhalts von einer Verlesung unterschieden haben soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

9

5.

Die Rüge, die als Anlagen I, III und IV zu Protokoll genommenen Beweisanträge seien nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft beschieden und die in ihnen bezeichneten Urkunden seien entgegen § 245 StPO nicht verlesen worden, scheitert schon daran, daß die Verteidiger ausweislich des Sitzungsprotokolls diese Beweisanträge für erledigt erklärt haben. Mit der Behauptung, das Protokoll sei insoweit unrichtig, können die Beschwerdeführer nicht gehört werden (§ 274 Satz 2 StPO).

10

Die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Frau P. ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat nicht gegen die zugesagte Wahrunterstellung verstoßen, "daß der Angeklagte M. 1970 im Auftrage seiner Mutter für Abbrucharbeiten einen schweren Vorschlaghammer gekauft hat und sich dieser noch in ihrem Besitz befindet".

11

Es hat daraus nur nicht die von der Verteidigung gewünschten Schlüsse gezogen. Dazu war es aber nicht verpflichtet.

12

6.

Das Landgericht hat entgegen der Meinung der Beschwerdeführer seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht verletzt.

13

a)

Es hat seine Überzeugung, daß der Zeuge N. den Diebstahl nicht begangen hat, weder allein noch in erster Linie darauf gestützt, daß N. für die Zuführung der Beute an die Polizei nur eine Belohnung von 10 % ihres Wertes zu erwarten hatte. Vielmehr gründet es seine Überzeugung vornehmlich darauf, daß N. das mit der Zuführung der Beute verbundene erhöhte Risiko, als Täter entlarvt zu werden, nicht auf sich genommen hätte (UA S. 10). Bei dieser Beweislage brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen, ein Gutachten über die Höhe der von den Versicherungsgesellschaften gezahlten Belohnungen einzuholen.

14

b)

Die im Urteil dargelegten Gründe, die gegen ein genaues Erinnerungsvermögen des Zeugen K. an den Zeitpunkt seiner Begegnung mit dem Angeklagten M. sprechen (UA S. 15/16), gelten in gleicher Weise auch für dessen Ehefrau. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, Frau Karges als Zeugin zu vernehmen.

15

c)

Die von den Revisionen vermißte Vernehmung eines Verkehrssachverständigen über die Fahrzeit auf der Strecke Frankfurt-Hannover wäre allenfalls dann geboten gewesen, wenn von einem Fahrtantritt der Angeklagten nach 1 Uhr hätte ausgegangen werden müssen. Dazu bestand aber nach dem Beweisergebnis kein Anlaß. Das Landgericht hat alle von den Angeklagten beigebrachten Alibibeweise für entkräftet gehalten, so daß der Zeitpunkt des Fahrtantritts und die Verkehrsverhältnisse offenbleiben konnten.

16

d)

Auch die Vernehmung eines Metallwaren-Sachverständigen mußte sich dem Landgericht nicht aufdrängen. Abgesehen davon, daß sich für die Behauptung der Revisionsführer, dem Zeugen B. sei bei seiner polizeilichen Vernehmung ein falsches Asservat vorgelegt worden, keine begründeten Anhaltspunkte finden lassen, stützt sich das Urteil nur darauf, daß der Zeuge zu dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Hammer bekundet hat, diese Art Hämmer werde in dem Geschäft, in dem er tätig sei, geführt und auch die Angeklagten hätten Hämmer dieser Art erworben (UA S. 12). Daß der in der Hauptverhandlung gezeigte Hammer vom Tatort stammte, leugnen auch die Revisionen nicht. Darüber, daß solche Hämmer auch in anderen Eisen- und Beschlagwarenhandlungen geführt werden, brauchte das Landgericht keinen Sachverständigen zu hören. Es hat dies ersichtlich nicht verkannt.

17

e)

Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, das Landgericht hätte die aus den Akten ersichtliche Person, die am Tage nach der Tat den von den Angeklagten benutzten Kraftwagen mietete, über den Kilometerstand des Fahrzeugs vernehmen müssen. Diese Beweiserhebung, die auch die Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht für nötig befunden haben, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Denn es war nicht zu erwarten, daß der Mieter sich nach über drei Jahren noch an diese für ihn nebensächliche Tatsache erinnern würde.

18

II.

Sachrüge.

19

Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die allgemeine Sachrüge läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat weder gegen den Rechtssatz, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten wirken, noch gegen Denkgesetze verstoßen. Was die Revisionen hierzu vorbringen, sind in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

20

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann