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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1970, Az.: 2 StR 189/70

Vermögensschaden durch gefälschten Wechsel; Betrug durch Täuschung über die allgemeine Geschäftslage eines Unternehmens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1970
Aktenzeichen
2 StR 189/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau - 29.08.1969

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Dezember 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten
Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 29. August 1969 mit den Feststellungen aufgehoben

  1. a)

    im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Falle Bayerische Hypotheken- und Wechselbank (B IV der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

  2. b)

    im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, ferner wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 2.500,00 DM verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, ist teilweise erfolgreich.

2

1.

Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.

3

Die Revision bemängelt, daß der Zeuge G. B. ohne Gerichtsbeschluß unvereidigt geblieben ist. Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar liegt ein Verfahrensfehler vor. Hierauf kann das Urteil jedoch nicht beruhen.

4

Allerdings beginnt in den Urteilsgründen die Beweiswürdigung mit den Worten: "Vorstehender Sachverhalt steht fest aufgrund ...". Anschließend werden die Beweismittel aufgeführt, hauptsächlich die vernommenen Zeugen, unter ihnen G. B. Eine solche - in tatrichterlichen Urteilen häufige - formelhafte Wendung unter zusammenfassender Nennung sämtlicher Beweismittel besagt jedoch in der Regel für sich allein nur, daß die Beweisaufnahme sich auf sie erstreckt, nicht jedoch, daß der Tatrichter allen Beweismitteln Bedeutung für die Urteilsfindung beigemessen hat (BGH NJW 1951, 325 Nr. 25; BGH Urteil vom 30. November 1954 - 2 StR 279/54 -; Urteil vom 12. April 1956 - 4 StR 52/56 -). G. B. hatte 1956 und 1959 Wein in verhältnismäßig kleinen Mengen an die Firma Kr. geliefert und bezahlt erhalten (Bl. 840 d.A.). Seine Zeugenaussage hierüber kann die Strafkammer unter keinem Gesichtspunkt für die Entscheidung verwertet haben; denn das Weindefizit der Firma Kr. wurde nicht durch Zeugenaussagen, sondern ausschließlich auf Grund eines Sachverständigengutachtens ermittelt (Bl. 37 UA). Ferner schließt die Strafkammer ohne Heranziehung von Zeugenaussagen nur aus dem Ergebnis des Gutachtens, daß der Angeklagte nicht in großem Umfange Schwarzlieferungen für die Firma Kr. erhalten und bezahlt haben kann.

5

2.

Soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Falle Bayerische Hypotheken- und Wechselbank (B IV der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, greift die Sachrüge durch, weil die Feststellungen zum Merkmal des Vermögensschadens unzureichend sind.

6

Ab Juni 1960 - verhältnismäßig kurze Zeit vor dem offenen Zusammenbruch der Firma Kr. - diskontierte der Angeklagte gefälschte Kundenwechsel bei der genannten Bank, um den Passivsaldo des Kreditkontos zurückzuführen. Ein Vermögensschaden ist gewöhnlich entstanden, wenn die Bank den gefälschten Wechsel angekauft hat (Eingehungsbetrug). Ist jedoch das Bankkonto des Indossanten stärker passiv und wird die Wechselsumme nicht ausgezahlt, sondern gutgeschrieben, so wird dadurch zunächst lediglich eine buchmäßige Verringerung des Schuldsaldos bewirkt. Ein Vermögensschaden tritt nur ein, wenn die Bank im Hinblick auf die Wechselhergabe davon absieht, ihre Forderung rechtzeitig beizutreiben. Voraussetzung für die erfolgreiche Beitreibung wäre, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Wechselgirierung überhaupt noch ausreichend verwertbares Vermögen besessen hat, was hier bei der Firma Kr. zumindest zweifelhaft ist. Andererseits liegt Betrug vor, wenn der Angeklagte die Bank durch die gefälschten Kundenwechsel auch über die allgemeine Geschäftslage des Unternehmens getäuscht und sie unter Ausnutzung eines Irrtums hierüber zu anderweiten Leistungen veranlaßt hat. Hierzu ist nichts festgestellt. Die Verurteilung wegen dieses Tatkomplexes und der gesamte Strafausspruch müssen deshalb aufgehoben werden.

7

3.

Sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler.

8

Darin, daß das Urteil in dem erörterten Fall (B IV der Urteilsgründe) einmal die Bank und an anderer Stelle den Kunden als geschädigt bezeichnet, liegt kein Widerspruch. Beide können geschädigt sein. Gleiches gilt im Falle B II der Urteilsgründe für den Kommissionär W. und die Banken, die später die gefälschten Wechsel angekauft haben. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Angeklagte mit der späteren Diskontierung dieser Wechsel etwa nicht gerechnet haben sollte.

9

Die Revisionsausführungen enthalten im übrigen nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Insbesondere ist die Feststellung, daß der Angeklagte sich durch unbefugte Zuführung fremder Mittel auf sein eigenes Bankkonto einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Baldus
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer