Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1956, Az.: 4 StR 52/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1956
Aktenzeichen
4 StR 52/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 28.10.1955

Verfahrensgegenstand

fahrlässige Tötung u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht, erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. Oktober 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten R. wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen auf gehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Angeklagten begegneten sich am 5. Juni 1955, einem Sonntag, etwa um 20.30 Uhr mit ihren Motorrädern auf der 5,20 m breiten Landstraße zwischen St. Cuno und Riedenburg im Landkreis Bernkastel. Sie streiften einander. Dabei wurde B. verletzt. R. geriet ins. Schleudern, fuhr den vor ihm gehenden Dachdecker J. an und kam dann mit seinem Rücksitzfahrer zu Fall. Die Verletzungen des J. führten nach einigen Wochen zu seinem Tod. R. und sein Begleiter erlitten Verletzungen.

2

Die Strafkammer hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung, den Angeklagten B. außerdem wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt, B. zu 7 Monaten Gefängnis, R., der zur Tatzeit gerade das 18. Lebensjahr vollendet, hatte, unter Anwendung des. Jugendstrafrechts zu vier Wochen Jugendarrest.

3

Wie die Strafkammer im einzelnen feststellt, hatte B. vor der Rückfahrt, nach Riedenburg seit 14.30 Uhr in einer Gastwirtschaft mindestens 9 Gläser Bier getrunken; sein Blutalkoholgehalt betrug zur Unfallzeit 1,3 %o Kaum hatte er mit ziemlich hoher, nicht genau ermittelter Geschwindigkeit am Ortsausgang von St. Cuno eine nicht allzu scharfe Linkskurve durchfahren und geschnitten, so daß er über die Fahrbahnmitte nach links gekommen war, und eine vor ihm am rechten Straßenrand in seiner Richtung sich bewegende Fußgängerin überholt, als sich der Angeklagte R. entgegengesetzter Richtung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st dem Beginn der für ihn nach rechts verlaufenden Kurve näherte. Vor R. gingen rechts nahe am Straßenrand in seiner Richtung zunächst eine Frau und vor ihr in einem Abstand von etwa 30 m nebeneinander zwei Männer, links J. rechts der Schreinermeister M.. Als R., der auf seiner rechten Fahrbahnseite fuhr, die Fußgängerin überholt hatte, sich aber noch hinter den weiter vorn gehenden beiden Fußgängern befand, fuhr B., der von der Kurve aus noch außerhalb seiner rechten Fahrbahnseite geblieben war, mindestens auf der Straßenmitte an R. vorbei und streifte ihn und sein Fahrzeug. Dieser verlor die Herrschaft über sein Motorrad. Danach kam es zu dem für J. tödlichen Zusammenstoß.

4

Die Strafkammer mißt die für den Unfall wesentliche Bedeutung der Tatsache bei, daß B. vor dem Zusammenstoß mit R. nicht auf seiner rechten Straßenseite, sondern mindestens in der Mitte der Straße fuhr. Aus dieser Fahrweise und dem festgestellten Alkoholgehalt hat sie auf seine Fahruntüchtigkeit geschlossen.

5

I.

Die Revision des Angeklagten B. beanstandet das Verfahren der Strafkammer und macht angebliche sachlichrechtliche Fehler des Urteils geltend. Das Rechtsmittel muß erfolglos bleiben.

6

1.

a)

Die Strafkammer hat u.a. die Zeugen Franz Ma. und Rita A. nicht vereidigt, weil ihre Aussagen unwesentlich und auch unter Eid keine, wesentlich anderen Angaben zu erwarten seien (§ 61 Nr. 3 StPO). Darin sieht die Revision einen Verfahrensverstoß, weil die Strafkammer unter den vielen als-Grundlage ihrer Feststellungen namentlich aufgeführten Beweismitteln auch die beiden unvereidigt gebliebenen Zeugen erwähne; daraus müsse geschlossen werden, daß deren Angaben nicht unwesentlich für die Urteilsfindung waren.

7

Allerdings enthält das Urteil an der Stelle, wo es die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und die sonst verwerteten Beweismittel zusammenfassend, nennt, unter vielen anderen auch die Namen "Franz Ma." und "Ehefrau Otto A.". Eine solche in den Urteilen, der Tatrichter übliche Aufzählung der Beweismittel besagt für sich allein nicht mehr, als daß die Beweisaufnahme, in der Hauptverhandlung sich auf sie alle erstreckte, nicht aber, daß der Tatrichter den Bekundungen aller wesentliche Bedeutung für seine Urteilsfindung beigelegt hat. Daß dies für die Aussage eines bestimmten. Zeugen zutrifft, muß dem Urteil selbst zu entnehmen sein (vgl BGH 2 StR 5/51 vom 9. Februar 1951 in NJW 1951, 325 Fr 25) Selbst die Revision behauptet dies hinsichtlich der Zeugen Ma. und A. nicht. Schon daran muß sie scheitern.

8

Allerdings verwertet die Strafkammer an einer Stelle des Urteils (UA. S 7) für ihre Überzeugung, daß der Angeklagte B. nicht unter Alkoholeinfluß gestanden habe, unterstützend auch die Aussage der nach § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt gebliebenen Frau A.. Doch selbst wenn die Revision diese Tatsache als Grundlage ihres Verfahrensangriffs angegeben hätte, was schon für ihre Zulässigkeit erforderlich gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), müßte sie erfolglos bleiben, weil das Urteil nicht auf dieser Aussage beruht. Mag aus der Verwertung jener Aussage auch geschlossen werden dürfen, daß das Landgericht ihr wesentliche Bedeutung für das Urteil gegen Reinhard beimaß, so war sie offensichtlich für die Verurteilung des Beschwerdenführers B. belanglose.

9

b)

Die Revision macht geltend, die Strafkammer hätte ohne einen technischen Sachverständigen zu hören, kraft eigener Sachkunde nicht feststellen können, daß die linksseitige Fußraste am Kraftrad B. beim Anstoß an das Kraftrad R. in dessen Auspuffrohr eine 2-3 cm tiefe Delle hervorrief; ebensowenig habe die Strafkammer ohne die Sachkunde eines medizinischen Fachmannes schliessen dürfen, daß der für B. mit nur leichten Verletzungen verbundene Anstoß das Kraftrad R. zum Schleudern brachte.

10

Beide Einwände gehen offensichtlich fehl; denn die Beurteilung der insoweit auftauchenden technischen Fragen erforderte keine die richterliche Erfahrung übersteigende besondere Fachkunde. Erst recht kann keine Rede davon sein, daß die Würdigung des Vorgangs medizinisches Fachwissen voraussetzte.

11

2.

a)

In sachlichrechtlicher Beziehung reichen die Feststellungen der Strafkammer entgegen der Meinung der Revision für die Verurteilung nach §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB aus. Die Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift lag so offensichtlich zutage, daß sich nähere Ausführungen insoweit erübrigten. Zudem betont die Strafkammer bei der rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Angeklagten B. ausdrücklich, er habe "bei gehöriger Überlegung sich sagen können und müssen, daß er andere Verkehrsteilnehmer gefährden und möglicherweise einen Unfall mit tödlichen Verletzungen herbeiführen würde, wenn er in fahrunsicherem Zustand sein Fahrzeug führen würde".

12

b)

Der Angeklagte beruft sich darauf, er habe in der Mitte der Straße fahren dürfen, weil er zulässigerweise die Fußgängerin, Frau Sch., rechts vor ihm überholt habe; diese Verkehrslage und seine Berechtigung zum Überholen habe die Strafkammer mit keinem Wort gewürdigt.

13

Das Landgericht hatte indes hierzu keinen Anlaß. Seine Feststellungen ergeben deutliche daß B. beim Überholen der Fußgängerin nicht genötigt war, bis zur Straßenmitte zu fahren. Denn Frau Sch. ging nahe am rechten Straßenrand. Da die ihm zur Verfügung stehende Fahrbahnhälfte 2,60 m breit war, hätte er mit seinem verhältnismäßig schmalen Motorrad die Fußgängerin in angemessenem Abstand überholen können, ohne dabei seine rechte Fahrbahnseite verlassen zu müssen.

14

c)

Was die Revision zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs, den sie nicht für ausreichend geklärt hält, und zur Frage der Fahruntüchtigkeit B. geltend macht, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Behauptung, das Urteil enthalte Widersprüche und verstoße gegen die Lebenserfahrung.

15

d)

Auch im übrigen weist das Urteil gegen B. keine sachlichrechtlichen Mängel auf.

16

II.

Bei Beurteilung der Frage nach dem Verschulden des Angeklagten R. geht die Strafkammer davon aus, daß auf die gleiche Entfernung von etwa 70-80 m, aus der sein Begleiter den Angeklagten B. habe anfahren sehen, ihn auch R. habe sehen müssen. Sein, wenn auch geringeres Mitverschulden liege darin, daß er "der Verkehrsituation und dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten B. nicht Rechnung trug, sondern unbekümmert darauf los fuhr". Er sei, auch mit Rücksicht darauf, daß er beim Überholen der vor ihm befindlichen Fußgänger einen angemessenen Abstand von ihnen einzuhalten hatte, verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit rechtzeitig herabzusetzen. Hätte er dies nicht unterlassen, so wäre es nach Auffassung der Strafkammer, nach menschlichem Ermessen nicht zu dem Unfall gekommen.

17

Die Revision des Angeklagten R. welche die Anwendung des sachlichen Strafrechts bemängelt und der Strafkammer außerdem Verletzung der Aufklärungspflicht vorwirft, muß zur Aufhebung seiner Verurteilung führen.

18

1.

Zu Unrecht freilich vermißt die Revision eine Feststellung, "weshalb und vor allem wann und wo der Angeklagte R. den Angeklagten B. habe sehen müssen". Die Bemerkung der Strafkammer. R. habe so, wie sein Begleiter den Angeklagten B. auf 70-80 m sah, ihn auf die gleiche Entfernung sehen müssen, ist unverkennbar dahin zu verstehen, daß R. nach Überzeugung der Strafkammer bei gehöriger Aufmerksamkeit B. auf 70-80 m hatte wahrnehmen können und müssen. Dieser Schluß ist denkgesetzlich möglich und als Ergebnis, der tatrichterlichen Beweiswürdigung rechtlich nicht zu beanstanden. Wann und von welcher Stelle der Straße aus es R. möglich gewesen wäre. B. zu sehen, brauchte nicht aufgeklärt zu werden. Denn darauf kam es ersichtlich nicht an.

19

2.

Die Strafkammer hat aber versäumt zu prüfen, ob R., hätte er B. auf 70-80 m wahr genommen, den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Sie hätte ihm bei dieser Überlegung eine Schrecksekunde zubilligen müssen, weil er mit einem verkehrswidrigen Verhalten B., bevor er ihn sehen konnte, nicht zu rechnen brauchte, also davon überrascht worden ist. Außerdem hätte sie ihm eine Reaktions- und Bremsansprechzeit also etwa eine weitere Sekunde, zugute halten müssen. Die Teilstrecken, die er während der Schrecksekunde und der zweiten Zeitspanne zurücklegte, müssen bei Ermittlung der ihm als Bremsweg zur Verfügung stehenden Strecke von der ihm in Richtung auf B. möglichen Sichtweite von 70-80 m abgezogen werden. Außerdem verringerte sich sein Bremsweg um die Strecke, um die sich B. ihm näherte. Die Strafkammer wird unter Beachtung dieser Gesichtspunkte, zweckmäßigerweise mit Hilfe eines technischen Sachverständigen, die Entfernung ermitteln müssen, die dem Angeklagten dann noch zur Verfügung stand, um sachgemäße und ihm zumutbare Maßnahmen zu treffen, die geeignet waren, die Berührung des ihm entgegenkommenden B. zu verhüten. Für wenn ihm der Zusammenstoß mit B. als Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, trifft ihn auch der Vorwurf, den darauffolgenden Unfall des J. fahrlässig verschuldet zu haben. Müßte jene Voraussetzung verneint werden, so entfiele seine Verantwortlichkeit für den Tod des J.. Denn der tödliche Unfall war die zwangsläufige, einer gesonderten strafrechtlichen Beurteilung nicht zugängliche Folge, des Anstreifens beider Krafträder.

20

3.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die übrigen Angriffe der Revision R. nicht mehr eingegangen zu werden. Die Strafkammer wird Gelegenheit, haben, sie in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

Krumme
Dr. Augustin
Dr. Sauer
Seibert
Hübner