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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1993, Az.: XII ZB 93/90

Ehewirkung; Aufenthalt; Verbundenheit; Scheidung; Versorgungsausgleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1993
Aktenzeichen
XII ZB 93/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1993, 798-801 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1993, 291 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • IPRax 1994, 100-103 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Christian v. Bar)
  • IPRax 1994, 131-134 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1993, 65
  • JuS 1993, 1063 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 2047-2050 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zum gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des Art. 14 I Nr. 2 EGBGB.

2. Zur gemeinsamen engsten Verbundenheit der Ehegatten mit einem Staat i. S. des Art. 14 I Nr. 3 EGBGB.

3. Zur nachträglichen Durchführung des Versorgungsausgleichs bei in den Niederlanden ausgesprochener Scheidung einer deutsch-niederländischen Ehe.

Gründe

1

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Ehefrau (Antragstellerin) begehrt die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs.

2

Die Parteien schlossen am 25. März 1964 vor dem Standesbeamten in T., Kreis J., die Ehe, aus der eine in J. geborene Tochter hervorging. Die Ehefrau besitzt die deutsche, der Ehemann (Antragsgegner) die niederländische Staatsangehörigkeit. Von der Eheschließung an bis in das Jahr 1986 lebten die Parteien in der Bundesrepublik Deutschland, in der während dieser Zeit lediglich der Ehemann einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging. Anfang des Jahres 1986 verzogen die Parteien nach D. H. in den Niederlanden. Nach einigen Wochen trennte sich die Ehefrau vom Ehemann und kehrte in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Sie nahm eine Erwerbstätigkeit auf, durch die sie monatlich 800 DM netto verdient. Auf die Klage des Ehemannes vom 25. März 1987 wurde die Ehe der Parteien durch Versäumnisurteil der Arrondissementsrechtbank te Alkmaar/Niederlande vom 20. August 1987 geschieden. Auf Antrag der Ehefrau stellte der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 6. April 1988 fest, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils gegeben sind, soweit durch es die Ehe der Parteien geschieden worden ist. Am 18. /19. April 1988 beantragte sie, den Versorgungsausgleich nachträglich durchzuführen.

3

Während der Ehezeit (1. März 1964 bis 28. Februar 1987, § 1587 Abs. 2 BGB), erwarben beide Parteien Anwartschaften der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung: der Ehemann in Höhe von 1. 080, 20 DM monatlich bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA Westfalen - Beteiligte zu 1), die Ehefrau in Höhe von 47, 20 DM monatlich bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA Rheinprovinz - Beteiligte zu 2), jeweils ermittelt nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Bei Ende der Ehezeit erhielt der Ehemann eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1. 369, 30 DM monatlich.

4

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Antrag der Ehefrau auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs stattgegeben. Es hat vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Westfalen auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rheinprovinz eine monatliche Anwartschaft in Höhe von 517, 40 DM übertragen, bezogen auf den 31. März 1987 als Ehezeitende. Auf die Beschwerde des Ehemannes, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs für unzulässig hält, hat das Oberlandesgericht nach Einholung neuer Auskünfte der Versicherungsträger, denen als Ehezeitende der 28. Februar 1987 zugrunde gelegt worden ist, die Entscheidung des Familiengerichts dahin geändert, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Westfalen auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rheinprovinz eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 516, 50 DM, "bezogen auf den 31. 3. 1987 als Ehezeitende", übertragen hat; im übrigen hat es das Rechtsmittel des Ehemannes zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen.

5

II. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§§ 621a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1992 - XII ZB 18/92II ZB 18/92 - StAZ 1993, 5). Sie ergibt sich aus § 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da die Ehefrau Deutsche ist. Damit ist zugleich wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegeben. Dabei ist ohne Bedeutung, daß das Verfahren über den Versorgungsausgleich selbständig durchgeführt wird (BGHZ 75, 241, 244; Senatsbeschluß vom 24. April 1991 - XII ZB 79/89 - NJW 1991, 3087, 3088 m.w.N. ). Der Anwendung des § 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO steht das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 - EGÜbk (BGBl 1972 II 773, 774) nicht entgegen. Der in seinem Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 enthaltene Ausschluß der Anwendung des Übereinkommens auf bestimmte Rechtsgebiete umfaßt auch den Versorgungsausgleich (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 3. Aufl. Art. 1 Rdn. 20, 24).

6

2. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß im Falle einer Auslandsscheidung der Versorgungsausgleich in einem selbständigen Verfahren durchgeführt werden kann, soweit aus deutscher Sicht ein Versorgungsausgleich hätte stattfinden müssen. Dafür kommt es nicht darauf an, nach welchem Recht das ausländische Gericht die Ehe geschieden hat, sondern nach welchem Recht die Ehe aus deutscher Sicht hätte geschieden werden müssen (vgl. Johannsen/Henrich, Eherecht 2. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 58).

7

3. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht dem Begehren der Ehefrau weder eine Rechtshängigkeit des Versorgungsausgleichs bei der Arrondissementsrechtbank te Alkmaar noch die Rechtskraft einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich entgegen. Es führt aus, das Gericht in Alkmaar habe über den Versorgungsausgleich keine Entscheidung getroffen.

8

Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg.

9

Zuzustimmen ist der weiteren Beschwerde darin, daß die Rechtskraft eines ausländischen Urteils, das im Inland anzuerkennen ist, grundsätzlich ebenso zu beachten ist wie diejenige eines entsprechenden Urteils eines deutschen Gerichts (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80 - FamRZ 1982, 1203, 1204). Voraussetzung dafür ist jedoch u.a., daß das ausländische Urteil eine Sachentscheidung zu dem Gegenstand des inländischen Verfahrens enthält. Schon hieran fehlt es. Das niederländische Gericht hat die Ehe der Parteien geschieden, jedoch keine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich getroffen. Eine solche Entscheidung kann nicht darin gesehen werden, daß es im Urteil die Parteien "aufgefordert" hat, zur Trennung und Teilung der aus niederländischer Sicht angenommenen Gemeinschaft überzugehen. Darin liegt keine "Verrechnung" erworbener Renten, wie sie nach der Entscheidung des Hooge Raad vom 27. November 1981 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Billigkeitsgesichtspunkten möglich ist (vgl. Pintens, Die Problematik des Versorgungsausgleichs im belgischen und niederländischen Familien-, Sozial- und Kollisionsrecht in: Der Versorgungsausgleich im internationalen Vergleich und in der zwischenstaatlichen Praxis (1985) S. 587, 597; Paetzold in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII Rdn. 991). Es kann deshalb offenbleiben, ob eine solche Verrechnung eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich wäre, die der Durchführung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs entgegenstünde.

10

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde war daher das OLG in diesem Zusammenhang weder verpflichtet zu prüfen, ob nach niederländischem Recht ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich möglich ist, noch hatte es Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob das Urteil des niederländischen Gerichts über den Scheidungsausspruch hinaus nach § 328 ZPO oder § 16a FGG anerkennungsfähig ist.

11

Es besteht auch keine Veranlassung für eine Prüfung, ob die Rechtshängigkeit eines Verfahrens auf Teilung der Gemeinschaft in den Niederlanden zu beachten wäre. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Parteien entsprechend der "Aufforderung" im Urteil vom 20. August 1987 zur Teilung der Gemeinschaft übergegangen sind oder daß ein solches Verfahren sonst vor den niederländischen Stellen rechtshängig geworden ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. März 1987 - IVb ZR 24/86 - FamRZ 1987, 580, 581 und 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91I ZR 25/91 - FamRZ 1992, 1058, 1059).

12

III. Das Oberlandesgericht führt aus, nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB unterliege der Versorgungsausgleich dem nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung anzuwendenden Recht, dem Scheidungsstatut. Dies sei nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das deutsche Recht. Beide Parteien hätten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Trotz ihres Umzugs nach D. H. Anfang des Jahres 1986 habe die Ehefrau dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Ihr Aufenthalt habe dort nur wenige Wochen gewährt; von einer gewissen Eingliederung in die soziale Umwelt könne bei einer so kurzen Verweildauer keine Rede sein. Nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sei die Ehefrau nur unter erheblichen Vorbehalten mit dem Ehemann umgezogen. Sie sei von vornherein entschlossen gewesen, sich von ihm zu trennen, falls er sein Verhalten ihr gegenüber nicht ändere. Diesen Entschluß habe sie nur wenige Wochen nach dem Umzug in die Tat umgesetzt. Unter diesen Umständen komme ihrer Ummeldung nach D. H. und der Aufgabe ihrer Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland keine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn aber Scheidungsstatut niederländisches Recht wäre, fände auf den Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, dessen sonstige Voraussetzungen gegeben seien, deutsches Recht Anwendung. Das niederländische Recht kenne keinen Versorgungsausgleich, wie ihn Art. 17 Abs. 3 EGBGB voraussetze. Die Rechtsprechung in den Niederlanden habe lediglich einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch entwickelt, der bei Tod des Ausgleichsverpflichteten entfalle. Diese Regelung sei mit dem Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nicht zu vergleichen. Dessen Kern bestehe darin, einen Ehegatten durch Begründung einer eigenständigen Versorgung an der Altersversorgung des anderen teilhaben zu lassen.

13

Demgegenüber rügt die weitere Beschwerde, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, daß das Vorbringen der Ehefrau in sich widersprüchlich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, daß die Ehefrau einerseits ihre Wohnung in Deutschland aufgegeben habe und mit dem Ehemann in die Niederlande umgezogen sei, andererseis aber gleichwohl damit gerechnet habe, sich alsbald endgültig von ihm zu trennen. Es sei vielmehr im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien in den Niederlanden auszugehen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sei deshalb der Versorgungsausgleich nach niederländischem Recht durchzuführen, das zwar keinen öffentlich-rechtlichen, jedoch einen schuldrechtlichen Ausgleich kenne. Weder im Rahmen des § 328 ZPO noch im Rahmen des Art. 17 EGBGB könne es auf eine völlige Übereinstimmung eines ausländischen Rechtsinstituts mit einem inländischen ankommen. Es erscheine vielmehr eine funktionelle Sicht der Dinge geboten.

14

Damit bleibt die weitere Beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.

15

1. Zuzustimmen ist dem Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß der Versorgungsausgleich grundsätzlich dem Scheidungsstatut unterliegt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB). Scheidungsstatut ist das Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dieses Recht ist nach Art. 14 EGBGB zu bestimmen.

16

a) Die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB scheidet aus, da die Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besaßen. Weder erwarb die Ehefrau durch die Heirat die niederländische Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 8 des - früheren - Gesetzes vom 12. Dezember 1892 über die niederländische Staatsangehörigkeit und die Eingesessenheit, abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Niederlande 98. Lieferung S. 4, 7), noch erwarb der Ehemann durch die Heirat die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. § 9 RuStAG). Daß die Ehefrau für die niederländische Staatsangehörigkeit optiert hat oder der Ehemann eingebürgert worden ist, ist nicht vorgetragen worden.

17

b) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann hier auch nicht Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB mit der Folge angewendet werden, daß danach deutsches Recht maßgebend ist. Denn diese Bestimmung hat zur Voraussetzung, daß ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat noch hat, in dem der beiderseitige letzte gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten war. Er muß in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen beibehalten haben (Palandt/Heldrich, BGB 52. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 8). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

18

Mit der Aufgabe der Ehewohnung in Deutschland, der Einrichtung und Benutzung einer Ehewohnung in D. H. sowie ihrer polizeilichen Anmeldung dort hat die Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben. Sie hatte damit keine Beziehungen mehr zu Deutschland, in denen der Schwerpunkt ihrer Bindungen, ihr Daseinsmittelpunkt, gesehen werden könnte (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - IV ZR 105/73 - NJW 1975, 1068). Allerdings wird der gewöhnliche Aufenthalt durch eine zeitweilige Abwesenheit, auch von längerer Dauer, normalerweise nicht aufgehoben, sofern die Absicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 aaO.). Eine solche Absicht hatte die Ehefrau bei ihrem Umzug in die Niederlande nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts jedoch nicht. Sie hatte eine Rückkehr nach Deutschland vielmehr offengelassen und vom Verhalten des Ehemannes abhängig gemacht. Daß die Ehefrau nach ihrer Trennung vom Ehemann wieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen hat, kann deshalb die Anwendung deutschen Rechts über Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht begründen. Mit Recht hat das Oberlandesgericht jedoch einen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehefrau in den Niederlanden verneint. Zutreffend hat es bei der Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" angenommen, daß damit der Ort gemeint ist, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person in familiärer oder beruflicher Hinsicht, ihr Daseinsmittelpunkt, liegt (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 aaO.). An die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Aus Gründen besserer internationaler Vergleichbarkeit ist der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" schon in der Vergangenheit in internationalen Abkommen vorzugsweise an die Stelle des Wohnsitzbegriffs getreten, von dem er sich wesentlich nur dadurch unterscheidet, daß der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 aaO.; vgl. etwa auch Art. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 - MSA - BGBl 1971 II 217, 219 - sowie Art. 7 Nr. 1 des Haager Abkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen - BGBl 1986 II 825, 826). Auch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 - BGBl I 1142, auf dem die Neufassung des Art. 14 EGBGB beruht, stellt - bei grundsätzlicher Beibehaltung des Staatsangehörigkeitsprinzips - in weiterem Umfang als das bisherige Recht auf den gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfung ab (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/504 S. 30, 31, wiedergegeben bei Pirrung, Internationales Privat- und Verfahrensrecht 1987 S. 106). Dies erfordert es, grundsätzlich einen Aufenthalt von einer Dauer zu verlangen, die zum Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering oder vorübergehend sein darf (vgl. auch Kropholler, Internationales Privatrecht 1990 S. 251; Kegel, Internationales Privatrecht 6. Aufl. S. 299; Palandt/Heldrich aaO. Art. 5 EGBGB Rdn. 10; ferner Nr. 9 der Empfehlung des Europarates vom Jahre 1972, wonach für die Frage, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthalts sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen sind, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen; wiedergegeben bei Kropholler aaO. S. 250). Allerdings bedeutet dies nicht, daß im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte oder bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestehen würde. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1980 - IVb ZB 586/80 - NJW 1981, 520 [BGH 29.10.1980 - IVb ZB 586/80]).

19

Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben. Nachdem die Ehefrau bei ihrem Umzug in die Niederlande noch nicht entschlossen war, dort auf Dauer zu bleiben, sondern ihren Verbleib in den Niederlanden vom Verhalten ihres Mannes abhängig machte, ergibt sich nicht bereits aus den Umständen, daß D. H. nunmehr der neue gewöhnliche Aufenthalt der Ehefrau sein sollte; es bedurfte vielmehr dazu eines längeren Aufenthalts. Dazu reichten "einige Wochen" nicht aus, zumal diese zunächst der Entscheidungsfindung der Ehefrau dienen sollten, und sie nach Deutschland zurückkehrte, nachdem sie zu einem weiteren Zusammenleben mit dem Ehemann nicht mehr bereit war. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde bedeutet es keinen Widerspruch, daß die Ehefrau ihre Wohnung in Deutschland aufgab und mit dem Ehemann in die Niederlande umzog, wenn sie damit rechnete, sich alsbald endgültig von ihm zu trennen. Eine solche Haltung ist möglich; sie zeigt einerseits die Ernsthaftigkeit des Willens, an der Ehe festzuhalten, andererseits eine realistische Beurteilung der Zukunft.

20

Die Ehefrau hatte deshalb nach ihrem Umzug in die Niederlande ihren gewöhnlichen Aufenthalt weder dort noch in der Bundesrepublik Deutschland. Das Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts in den Niederlanden führte insbesondere nicht dazu, daß ihr früherer gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fortbestand. Eine Person muß nicht stets einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. D. H. war mithin lediglich der - einfache - Aufenthaltsort der Ehefrau während der Zeit, in der sie im Jahre 1986 in den Niederlanden lebte. Dieser reicht als Anknüpfung für die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht aus. 2. Hingegen ist Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB anzuwenden.

21

Diese Bestimmung ist für die Fälle in das Gesetz aufgenommen worden, in denen - wie hier - die unter den Nmern. 1 und 2 des Art. 14 Abs. 1 EGBGB festgelegten Anknüpfungen versagen. Dabei hat der Gesetzgeber bewußt die Konkretisierung des Merkmals "gemeinsame engste Beziehung der Ehegatten zu einem Staat" der Rechtsprechung überlassen. Aus den im Gesetzgebungsverfahren beispielhaft erwähnten Fällen (u.a. Verlauf der ehelichen Lebensgemeinschaft, Ort der Eheschließung, sofern dieser nicht als rein zufällig erscheint, gemeinsame soziale Bindung der Ehegatten an einen Staat durch berufliche Tätigkeit) ergibt sich hinreichend deutlich, welche Sachverhalte erfaßt werden sollten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 10/504 S. 54, 55 sowie Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 10/5632 S. 41, wiedergegeben bei Pirrung aaO. S. 141, 142). Danach sind die Parteien gemeinsam am engsten mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verbunden: Hier war der Eheschließungsort, der nicht zufällig gewählt war, sondern in dem Land lag, in dem die Parteien anschließend sich aufhielten. Der Geburtsort der Tochter liegt ebenfalls in Deutschland. In Deutschland lebten die Parteien von der Eheschließung an etwa 22 Jahre lang, in Deutschland ging der Ehemann seiner beruflichen Tätigkeit nach; aus Deutschland bezog er schon bei Ende der Ehezeit Rente. Aus alledem ergibt sich nicht nur eine enge Beziehung des Ehemannes zu Deutschland, sondern auch der Ehefrau, die überdies noch durch ihre Staatsangehörigkeit mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist. Hingegen hat die Ehefrau eine Beziehung zu den Niederlanden lediglich wegen der niederländischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes sowie wegen ihres vorübergehenden Aufenthalts in den Niederlanden gegen Ende der Ehezeit. Diese beiden Umstände wiegen die aufgezeigten gemeinsamen Bindungen der Eheleute an die Bundesrepublik Deutschland nicht auf. Ehewirkungsstatut war deshalb im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags deutsches Recht. Das Oberlandesgericht ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß aus deutscher Sicht deutsches Recht Scheidungsstatut und damit auch maßgebend für den Versorgungsausgleich ist. Denn das deutsche Recht, dem die Ehefrau im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit angehörte (und noch angehört), kennt den Versorgungsausgleich (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB gegeben wären, weil der von der niederländischen Rechtsprechung entwickelte Ausgleich von Rentenanwartschaften mit dem Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nicht vergleichbar sei. Auch Fragen des Haager Ehewirkungsabkommens können auf sich beruhen, da, wie das Oberlandesgericht zutreffend gesehen hat, wegen der positiv-rechtlichen Regelung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB der Versorgungsausgleich nicht als güterrechtliche Wirkung der Ehe qualifiziert werden kann (vgl. auch Palandt/Heldrich aaO. Art. 15 EGBGB Rdn. 25).

22

IV. 1. Bei der Berechnung der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, daß nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen ist, ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist (Senatsurteil vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91I ZR 25/91 - FamRZ 1992, 1058, 1059). Es hat festgestellt, daß nach niederländischem Recht die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage des Ehemannes am 25. März 1987 eingetreten ist. Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ist mithin die Zeit ab 1. März 1964 bis 28. Februar 1987.

23

2. Die weitere Beschwerde wendet sich nicht dagegen, daß das Oberlandesgericht ausgehend von in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 1. 080, 20 DM monatlich und solchen der Ehefrau in Höhe von 47, 20 DM monatlich, jeweils bezogen auf den 28. Februar 1987, im Wege des Splittings der Ehefrau eine Rentenanwartschaft in Höhe von 516, 50 DM monatlich übertragen hat. Insoweit sind Rechtsfehler auch nicht ersichtlich (§ 1587b Abs. 1 Satz 1 BGB).

24

3. Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß das Oberlandesgericht nicht geprüft hat, ob bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Rentenanwartschaften des Ehemannes anstelle des fiktiven Altersruhegeldes seine bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente heranzuziehen ist. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts belaufen sich die Altersruhegeldanwartschaften des Ehemannes in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf 1. 145, 70 DM monatlich. Nach der Auskunft der LVA Westfalen vom 23. März 1990 wurde an den Ehemann bei Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1. 369, 30 DM monatlich gezahlt. Bezieht ein Ehegatte, wie hier der Ehemann, am Ende der Ehezeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zahlbetrag oder der fiktive Rentenbetrag für die Rentenberechnung heranzuziehen sind. Bleibt die Erwerbsunfähigkeitsrente hinter dem errechneten Altersruhegeld zurück, so ist grundsätzlich das fiktive Altersruhegeld maßgeblich, weil der Versicherte mit der Erfüllung der Voraussetzungen für ein Altersruhegeld einen Anspruch auf Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld erlangt (§ 1254 Abs. 2 RVO; nunmehr § 115 Abs. 3 SGB VI). Ist hingegen, wie hier, die bezogene Rente höher als das fiktive Altersruhegeld, so ist sie für den Ausgleich heranzuziehen, wenn mit einer Entziehung nicht mehr zu rechnen ist (Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673). Dabei ist nicht der volle Zahlbetrag, sondern der Ehezeitanteil in die Ausgleichsbilanz einzustellen, wenn die Rentenanwartschaft nicht in vollem Umfang in der Ehezeit erworben worden ist (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36 m.w.N.). Ob der Ehemann mit dem Entzug seiner Erwerbsunfähigkeitsrente noch rechnen muß, ist bisher nicht festgestellt. Dennoch kann die Frage, ob dies im Ergebnis den Bestand der angefochtenen Entscheidung gefährden könnte, hier dahingestellt bleiben, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben kann:

25

Das Oberlandesgericht hat die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Auskunft der LVA Rheinprovinz vom 28. Dezember 1989 und die des Ehemannes aufgrund der Auskunft der LVA Westfalen vom 23. März 1990 festgestellt. Zwischenzeitlich ist das Rentenreformgesetz 1992 in Kraft getreten, das gegenüber dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu abweichenden Bewertungen führen kann (vgl. Kemnade FamRZ 1992, 151). Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts ergehen, müssen die neue Rechtslage berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790 [BGH 11.03.1992 - XII ZB 172/90],. 791 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91XII ZB 58/91 - FamRZ 1993, 294). Die Sache muß daher zu den insoweit erforderlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich danach ergeben, daß der Wertunterschied der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte größer ist als bisher angenommen, folgt allerdings aus dem auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich geltenden Verschlechterungsverbot, daß eine Erhöhung des Ausgleichsbetrags von monatlich 516, 50 DM zu Lasten des Ehemannes nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 28/88 - FamRZ 1989, 957, 958).

26

Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit, Feststellungen über den Bestand der Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes nachzuholen und das zutreffende Ehezeitende auch in die Tenorierung seiner Entscheidung aufzunehmen.