Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.1989, Az.: IVb ZB 28/88
Reformatio in peius; Schlechterstellung; Aufhebung und Zurückverweisung der Sache; Nachehelicher Unterhalt; Unrichtige Errechnung der Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung; Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZB 28/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 13629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 16.12.1987
- AG Karlsruhe - 27.12.1979
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FuR 1990, 53 (red. Leitsatz)
- MDR 1989, 979-980 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1404 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bernhard B., R. straße 46, K.,
Prozessgegner
Brigitte Gisela Vera B. geb. Z., K. weg 6, K.,
Sonstige Beteiligte
1. Landesversicherungsanstalt Baden, G. straße 105, K., Vers.-Nr.: ...,
2. Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion K., E.-T.-Platz 2, K., Az.: ...,
3. Stadt K., vertreten durch den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg, D. Straße 74, K., Az.: ...,
4. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße 2, B.-W., Vers.-Nr.: ...
Amtlicher Leitsatz
Zum Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
am 24. Mai 1989
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 1987 wird als unzulässig verworfen.
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der vorgenannte Beschluß, soweit er die Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung für die Antragstellerin betrifft, teilweise aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 27. Dezember 1979 in Nr. 3 des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Beamtenversorgung aus seinem Dienst bei der Stadt K. werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto Nr. ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 67,07 DM, bezogen auf den 28. Februar 1977, begründet.
Bei den Entscheidungen des Amtsgerichts über die Kosten des ersten Rechtszuges und des Oberlandesgerichts über die Kosten des zweiten Rechtszuges hat es sein Bewenden.
Von den Kosten des dritten Rechtszuges fallen die Gerichtskosten je zur Hälfte dem Antragsgegner und der Deutschen Bundespost zur Last; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Gründe
I.
Die in den Jahren 1949 (Ehemann) und 1947 (Ehefrau) geborenen Parteien haben am 30. August 1968 geheiratet. Die Scheidungsklage der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 17. März 1977 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. August 1968 bis 28. Februar 1977,§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften als Beamte erworben. Bei Ehezeitende standen der Ehemann als Oberfeuerwehrmann im Dienst der Stadt K. (weitere Beteiligte zu 3) und die Ehefrau als - seit 1. Dezember 1971 mit 21 Wochenstunden teilzeitbeschäftigte - Fernmeldeobersekretärin im Dienst der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 2). Für beide Parteien bestehen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar für den Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA, weitere Beteiligte zu 1) und für die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 4).
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, Entscheidungen zur elterlichen Sorge, zum Unterhalt und zum Zugewinnausgleich getroffen und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es - monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1977 - Rentenanwartschaften in Höhe von 62,25 DM von dem Konto des Ehemanns auf das der Ehefrau übertragen und für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns auf Beamtenversorgung weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 15,36 DM begründet hat.
Dagegen hat der Ehemann Berufung eingelegt und das Verbundurteil zunächst hinsichtlich der Entscheidungen zu allen Folgesachen, zuletzt nur noch insoweit angegriffen, als es den Ehegattenunterhalt, den Zugewinn- und den Versorgungsausgleich betrifft. Das Oberlandesgericht hat den Ehegattenunterhalt herabgesetzt und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es dieÜbertragung von Rentenanwartschaften aufgehoben und (lediglich) zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 67,07 DM, bezogen auf den 28. Februar 1977, begründet hat. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.
Auf die - zugelassene - weitere Beschwerde, mit der der Ehemann erreichen wollte, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, hat der Senat mit Beschluß vom 12. März 1986 (IVb ZB 59/83 - FamRZ 1986, 563) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es den Versorgungsausgleich betrifft, und insoweit die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zwar sei die Rüge, daß der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei, nicht begründet. Je nach noch erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen zur Dauer der über das Ende der Ehezeit hinausgehenden Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau und zu den Umständen ihrer Bewilligung könnten die ehezeitlich erlangten Versorgungsanwartschaften der Ehefrau aber höher sein als nach der Berechnung des Oberlandesgerichts und auf diese Weise den Ausgleich verringern. Ferner könnten die Rentenanwartschaften der Ehefrau durch Anrechnung einer Kindererziehungszeit erhöht sein. Allerdings komme andererseits auch bei dem Ehemann eine höhere Bewertung seiner auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsanwartschaften in Betracht, und zwar insbesondere bei Befolgung der Rechenweise, die der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) zur Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG entwickelt habe. Jedoch sei ein Teilerfolg seines Angriffs nicht auszuschließen.
Nach der Zurückverweisung hat das Oberlandesgericht ermittelt, daß die Kindererziehungszeit nicht als Versicherungszeit anerkannt werden kann, weil die Ehefrau zur maßgebenden Zeit als Beamtin ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt war. Es hat festgestellt, daß die bei Ehezeitende bis zum 30. November 1977 bewilligte Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau mit 21 (statt 40) Wochenstunden aufgrund weiterer Bewilligungen vom 17. November 1977 und 13. Oktober 1980 bis zum 30. November 1983 fortgedauert hat. Seit dem 1. Dezember 1983 ist die Ehefrau wieder vollzeitbeschäftigt. Zur Höhe der Ehezeitanteile der Rentenanwartschaften des Ehemanns und seiner Anwartschaft auf Beamtenversorgung hat das Oberlandesgericht neue Auskünfte eingeholt. Sodann hat es mit "Schlußbeschluß" vom 16. Dezember 1987 auf das Rechtsmittel des Ehemanns das Urteil des Amtsgerichts in Nr. 2 des Urteilsausspruchs (Übertragung von Rentenanwartschaften) aufgehoben und in Nr. 3 (Begründung von Rentenanwartschaften) dahin abgeändert, daß es zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Stadt K. für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlichen 72,49 DM, bezogen auf den 28. Februar 1977, begründet hat.
Mit der - erneut zugelassenen - weiteren Beschwerde rügt die Deutsche Bundespost eine unrichtige Errechnung der Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung. Sie beanstandet, daß das Oberlandesgericht im Anschluß an seinen Beschluß FamRZ 1988, 70 bei der Feststellung des auf die Ehezeit entfallenden Teils dieser Versorgungsanwartschaft die Bewilligung weiterer Teilzeitbeschäftigung durch die Bescheide vom 17. November 1977 und 13. Oktober 1980 berücksichtigt hat, obwohl die Bescheide erst nach dem Ende der Ehezeit ergangen sind. Der Ehemann wendet sich mit seiner weiteren Beschwerde dagegen, daß das Oberlandesgericht für die Ehefrau mit monatlich 72,49 DM mehr Rentenanwartschaften begründet hat als in seiner ersten Entscheidung; darin sieht er einen Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers.
II.
1.
Die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost ist unzulässig. Die Deutsche Bundespost ist nicht beschwerdeberechtigt.
Nach § 621 a Abs. 1 ZPO, §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG steht die weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung über den Versorgungsausgleich demjenigen zu, der durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast ebenso wie ein Sozialversicherungsträger bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist; auf eine finanzielle Mehrbelastung kommt es nicht an (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133 f.; vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 37; vom 11. April 1984 - IVb ZB 87/83 - FamRZ 1984, 671 und vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41). Die Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns auf Beamtenversorgung greift jedoch nicht in die Rechtsstellung der Deutschen Bundespost ein. Der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft der Ehefrau gegenüber der Deutschen Bundespost ist allein ein Saldierungsposten bei der Ermittlung des Wertunterschieds der insgesamt auszugleichenden Versorgungsanrechte. Der Versorgungsausgleich vollzieht sich anderweitig und berührt das Versorgungsverhältnis zwischen der Deutschen Bundespost und der Ehefrau nicht. Dadurch, daß das Oberlandesgericht bei der Bewertung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung auch die erst nach Ehezeitende bewilligte weitere Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau berücksichtigt hat und so über eine Änderung des Verhältnisses der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) zu einem höheren Wert gekommen ist, haben sich die Versorgungsverpflichtungen der Deutschen Bundespost nicht geändert.
2.
Die weitere Beschwerde des Ehemanns ist zulässig und begründet.
a)
Gegen die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden beiderseitigen Versorgungsanrechte erinnert die weitere Beschwerde nichts. Insoweit enthält der Beschluß des Oberlandesgerichts auch keinen Fehler.
Das gilt auch, soweit das Oberlandesgericht, einer neuen Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 22. Oktober 1986 folgend, von einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage des Ehemanns in Höhe von monatlich 87 DM - statt früher 67 DM - ausgeht. Diese Erhöhung beruht auf einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung (Anlage IX zum BBesG i.d.F. des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1987 vom 6. August 1987, BGBl I 2062) und ist daher bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beachten (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 90, 52, 57 ff.).
b)
Die festgestellten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemanns übersteigen mit monatlich
| aa) | Rentenanwartschaften: | 124,60 DM | ||
|---|---|---|---|---|
| bb) | Beamtenversorgung: | 199,51 DM | ||
| 324,11 DM | 324,11 DM |
diejenigen der Ehefrau in Höhe von monatlich
| cc) | Rentenanwartschaften: | 6,90 DM | ||
|---|---|---|---|---|
| dd) | Beamtenversorgung: | 172,23 DM | ||
| 179,13 DM | 179,13 DM | |||
| um | 144,98 DM. |
Danach wären zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns auf Beamtenversorgung für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Hälfte dieser Wertdifferenz, also von
144,98 DM: 2 = 72,49 DM,
bezogen auf den 28. Februar 1977, zu begründen. So hat das Oberlandesgericht entschieden.
c)
Die weitere Beschwerde beanstandet indessen zu Recht, daß das Oberlandesgericht damit gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers verstoßen hat.
Dieses gilt auch im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich; ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich (nur) von einem der Ehegatten angefochten worden, so darf sie zu dessen Nachteil weder in der Höhe des Ausgleichsbetrages noch in der Form des Ausgleichs abgeändert werden (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180). Davon geht auch das Oberlandesgericht aus.
Es meint jedoch, eine unzulässige Schlechterstellung des Ehemanns liege nicht vor. Maßgebend sei insoweit das Urteil des Amtsgerichts. Dieses habe den Ehemann durch Übertragung von 62,65 DM (richtig: 62,25 DM) und Begründung von 15,36 DM monatlicher Rentenanwartschaften insgesamt stärker belastet. Verschlechtert werde die Stellung des Ehemanns freilich im Vergleich zu dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 21. April 1983, da dort Rentenanwartschaften in Höhe von nur monatlich 67,07 DM begründet worden seien. Dies sei jedoch zulässig. Denn mit der Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof sei der Rechtsstreit in dieselbe prozessuale Lage wie vor dem Erlaß des Urteils versetzt worden. Damit habe die Entscheidung des Amtsgericht wieder ihre Rolle als Vergleichsgröße gewonnen; das Urteil des Oberlandesgerichts wäre dies nur dann, wenn der Bundesgerichtshof "in der Sache entschieden" hätte. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die neue Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unterliege im Falle der Aufhebung seiner voraufgegangenen Entscheidung nicht dem Verbot der Schlechterstellung über das Maß der aufgehobenen Entscheidung hinaus, wird allerdings von Teilen des Schrifttums geteilt (s. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 47. Aufl. § 565 Anm. 2 D; Schneider MDR 1978, 525, 529; Wieczorek/Rössler ZPO 2. Aufl. § 565 Anm. B III k; weitere Nachweise bei Kapsa, Das Verbot der reformatio in peius im Zivilprozeß, 1976, S. 135 Fußnote 49). Nach anderer Auffassung verliert der Rechtsmittelkläger aber durch die Aufhebung und Zurückverweisung nicht den durch das Verbot der reformatio in peius gewährten Schutz vor einer Verschlechterung der mit dem Rechtsmittel angegriffenen Entscheidung. Das untere Gericht, an das zurückverwiesen wird, habe also keine größere Entscheidungsfreiheit als das obere Gericht, welches zurückverwiesen hat (s. etwa Kapsa a.a.O. S. 134 ff.; Lent JR 1954, 183; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 141 II 2 g, S. 901; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 539 Rdn. 13; ebenso jetzt auch Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 565 Anm. 2 e; vgl. auch Blomeyer Zivilprozeßrecht 2. Aufl. § 99 II 3, S. 552 f.; weitere Nachweise bei Kapsa a.a.O. S. 136 Fußnote 54).
Die Rechtsprechung ist schon bisher in Fällen der über den Rechtsmittelantrag hinausgehenden vollständigen Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz der zuletzt dargestellten Auffassung gefolgt, die den Rechtsmittelführer auch nach einer Zurückverweisung davor schützt, schlechter als in der von ihm angegriffenen Entscheidung gestellt zu werden (RGZ 58, 248, 256; RG JW 1916, 496, 498; RG LZ 1926, 332, 333; OLG Hamburg OLGZ 31, 63; OLG Celle NJW 1954, 1648 und - mit ausführlicher Begründung - OLG Köln NJW 1975, 2347). Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, wenn er bei Verfahrensverstößen das Berufungsurteil in vollem Umfange aufgehoben hat, "um den Prozeß in die richtige Lage zu bringen", obwohl sich der Revisionsantrag nur auf den dem Revisionskläger ungünstigen Teil beschränkte (BGH Urteil vom 14. Juli 1961 - VIII ZR 121/60 - NJW 1961, 1813, 1814; Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542 und vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 255). Daran ist festzuhalten. Gleiches gilt für Fälle wie den vorliegenden, in dem der Senat wegen der Einheitlichkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich davon abgesehen hat, die erste Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur insoweit aufzuheben, als zum Nachteil des Beschwerdeführers erkannt worden war.
Deshalb können für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nur in Höhe von monatlich 67,07 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet werden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp