Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1982, Az.: IVb ZR 729/80
Scheidung einer Ehe eines türkischen mit einer deutschen Staatsangehörigen; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit; Anerkennung eines deutschen Gerichtsurteils in der Türkei; Anerkennung eines türkischen Scheidungsurteils in Deutschland; Auswirkungen der Rechtskraft eines ausländischen Urteils auf die Zulässigkeit einer Klage in Deutschland; Aussetzung eines Scheidungsverfahrens von Amts wegen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 729/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 07.10.1980
- AG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 FamRÄndG
- § 148 ZPO
- § 151 ZPO
- § 17 Nr. 2 RuStAG
- § 25 RuStAG
Fundstellen
- IPRspr 1982, 170
- MDR 1983, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 514-516 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Arzt Dr. Erol Y., S. Straße ..., W.
Prozessgegner
Hausfrau Leonore Caroline Y. geb. L., R., G.
Sonstige Beteiligte
1. Jugendamt W., D. Straße ..., W., (zu ...).
2. Kreisjugendamt B.-W., B., B. (zu ...).
Amtlicher Leitsatz
Ist die Ehe im Ausland rechtskräftig geschieden, so ist ein inländisches Scheidungsverfahren auf Antrag eines Ehegatten, der die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Scheidungsausspruchs geltend machen will, bis zur Entscheidung im Anerkennungsverfahren auszusetzen. Für die Stellung des Antrags im Anerkennungsverfahren ist gegebenenfalls eine Frist zu bestimmen. Eine Aussetzung von Amts wegen ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Scheidungsausspruchs offensichtlich nicht vorliegen.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung nach dem Sach- und Streitstand vom 29. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien haben im Jahre 1976 in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet und anschließend im Inland gelebt. Der Ehemann (Antragsgegener) ist türkischer Staatsangehöriger. Die Ehefrau (Antragstellerin) ist gebürtige Deutsche; nach der Behauptung des Ehemannes hat sie im Zusammenhang mit der Eheschließung die türkische Staatsangehörigkeit erworben.
Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, der Ehefrau die elterliche Sorge für die Kinder der Parteien übertragen, dem von der Ehefrau für sich und die Kinder geltend gemachten Unterhaltsbegehren teilweise entsprochen und eine Hausratsteilung durchgeführt. Dieses Urteil ist von beiden Parteien - jeweils selbständig - angefochten worden, und zwar vom Ehemann hinsichtlich der Entscheidung über das Sorgerecht, von der Ehefrau hinsichtlich der Teilabweisung des Unterhaltsbegehrens.
Nach Erlaß des Urteils erster Instanz hat der Ehemann vor dem Zivilgericht in Ankara (Türkei) Scheidungsklage erhoben. In diesem Verfahren ist ein - nach der Behauptung des Ehemannes rechtskräftig gewordenes - Urteil vom 24. Juni 1980 ergangen, durch das die Ehe aus Verschulden der Ehefrau geschieden und das Sorgerecht für die Kinder dem Ehemann übertragen worden ist.
Der Ehemann hat daraufhin im vorliegenden Verfahren mit einer (unselbständigen) Anschlußberufung sein Rechtsmittel erweitert und beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Anträge der Ehefrau insgesamt abzuweisen; hilfsweise hat er sein Begehren aufrechterhalten, ihm die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen. Zur Begründung seines Hauptantrages hat er in erster Linie geltend gemacht, daß eine Entscheidung des deutschen Gerichts nicht mehr zulässig sei, nachdem die Ehe bereits durch das türkische Gericht rechtskräftig geschieden worden sei.
Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Ehefrau - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - zum Teil stattgegeben. Die Anschlußberufung des Ehemannes hat es in vollem Umfang zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Ehemann seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Gegen die Zulässigkeit der Anschlußberufung, mit der der Ehemann sein ursprünglich nur gegen die Sorgerechtsentscheidung gerichtetes Rechtsmittel erweitert hat, bestehen keine Bedenken. Durch die Berufung der Ehefrau gegen die Abweisung eines Teils ihres Unterhaltsbegehrens im erstinstanzlichen Urteil wurde dem Ehemann die Anschließung (§§ 521 ff. ZPO) hinsichtlich des Urteils im übrigen ermöglicht. Wenn ein Verbundurteil nur hinsichtlich der Entscheidung in einer Folgesache angefochten wird, ist der Rechtsmittelgegner nicht auf eine Anschließung im Rahmen dieser Folgesache beschränkt. Er kann vielmehr mit dem Anschlußrechtsmittel auch den Scheidungsausspruch angreifen (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1979 - IV ZR 75/79 - FamRZ 1980, 233 m.w.N.). Ebenso kann er die Anschließung auf die übrigen, im Verbundurteil entschiedenen Folgesachen ausdehnen.
Der Zulässigkeit der Anschlußberufung steht nicht entgegen, daß die Anschlußschrift, die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht übergeben wurde, lediglich die mit der Anschlußberufung verfolgten Anträge und nicht auch die nach §§ 522 a Abs. 2 und 3, 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Begründung enthielt. Der Ehemann hatte bereits vorher unter Vorlage des Urteils des türkischen Gerichts schriftsätzlich dargelegt, daß er aufgrund dieses Urteils den Rechtsweg in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr für gegeben und eine Sachentscheidung des deutschen Gerichts nicht für zulässig hielt. Er konnte daher dem Formerfordernis einer schriftlichen Begründung der Anschließung durch eine mündliche Bezugnahme auf dieses schriftsätzliche Vorbringen genügen (BGH LM BGB § 826 (Ge) Nr. 2; BGHZ 33, 169, 173). Eine solche Bezugnahme ist ausweislich des Protokolls der Berufungsverhandlung erfolgt.
II.
Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler dem mit der Anschlußberufung erhobenen und mit der Revision weiter verfolgten Begehren des Ehemannes in der Sache den Erfolg versagt.
1.
Die Ehefrau hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, ihre deutsche Staatsangehörigkeit auch dann nicht verloren, wenn sie - was das Berufungsgericht offengelassen hat - die türkische Staatsangehörigkeit erworben haben sollte (§§ 17 Nr. 2, 25 RuStAG). Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß §§ 606 ff. ZPO unabhängig davon gegeben, ob das Urteil des deutschen Gerichts in der Türkei anerkannt wird.
2.
Die Revision macht geltend, daß das Berufungsgericht nicht in der Sache hätte entscheiden dürfen, sondern das Verfahren von Amts wegen hätte aussetzen müssen, bis die Landesjustizverwaltung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Scheidungsurteils des türkischen Gerichts entschieden habe. Sie führt hierzu aus:
Die Rechtskraft des türkischen Scheidungsurteils stehe der Zulässigkeit des hier anhängigen Scheidungsverfahrens entgegen. Die Feststellung der fehlenden Anerkennungsfähigkeit des Urteils im Verfahren nach Art. 7 § 1 FamRÄndG sei daher Prozeßvoraussetzung für den vorliegenden Scheidungsantrag. Diese Feststellung dürfe nur die Landesjustizverwaltung treffen, deren Entscheidung für die Gerichte bindend sei. Vor dieser Entscheidung dürfe das Urteil des türkischen Gerichts nicht als wirkungslos angesehen werden. Auch die Rechtssicherheit gebiete zwingend die Aussetzung. Die Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen wirke auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der anzuerkennenden Entscheidung zurück, so daß die Ehe im Inland mit der Rechtskraft des ausländischen Urteils geschieden sei. Fordere man die Aussetzung nicht zwingend, bestehe für den Fall, daß die Anerkennung nachträglich erfolge, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Eine bereits wirksam geschiedene Ehe könne nicht erneut geschieden werden. Das Verfahren sei danach einschließlich der Folgesachen auszusetzen gewesen, weil die Entscheidung nur einheitlich ergehen könne und eine Abtrennung nicht erfolgt sei.
Diesen Ausführungen kann nicht in jeder Hinsicht und insbesondere nicht im Ergebnis gefolgt werden.
a)
Das Berufungsgericht hat den (nach türkischem Recht zu beurteilenden) Eintritt der Rechtskraft des Urteils des türkischen Gerichts zwar nicht festgestellt, aber als möglich unterstellt, so daß für das Revisionsverfahren davon auszugehen ist. Zutreffend ist danach der Ausgangspunkt der Revision, daß die Entscheidung des türkischen Gerichts, wenn sie im Inland anerkannt werden und damit Wirkung entfalten würde, der vom Berufungsgericht getroffenen Entscheidung entgegenstände. Eine durch ein rechtskräftig gewordenes Scheidungsurteil aufgelöste Ehe kann nicht später nochmals geschieden werden. Dies gilt auch, wenn das rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil in einem Verfahren ergangen ist, das später rechtshängig geworden ist als das Verfahren, in dem nunmehr zu entscheiden ist. Die Rechtskraft eines Urteils ist auch dann zu beachten, wenn das Urteil unter Mißachtung der anderweiten Rechtshängigkeit der Sache ergangen ist (vgl. zu konkurrierenden Inlandsverfahren: BGH, Urteil vom 15. Dezember 1951 - II ZR 158/51 - LM §21 VAG Nr. 2). Dieser Grundsatz gilt auch für Scheidungsurteile (BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905, 906).
Die Rechtskraft eines ausländischen Urteils, das im Inland anzuerkennen ist, ist grundsätzlich ebenso zu beachten wie diejenige eines entsprechenden Urteils eines deutschen Gerichts (vgl. BGHZ 73, 378, 379, 387) [BGH 07.03.1979 - IV ZR 30/78]. Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, daß der ordre public (§328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) verletzt sei, wenn das ausländische Gericht die ihm bekannte Rechtshängigkeit der Sache vor einem deutschen Gericht nicht berücksichtigt hat (OLG München FamRZ 1964, 444 m.w.N.; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 328 Anm. VII C 2; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 328 Anm. A V b). Davon würde jedoch die Wirkung der Rechtskraft nicht berührt. Ein Verstoß gegen den ordre public würde die Anerkennungsfähigkeit des Urteils im Inland hindern. Wäre dagegen das Urteil trotz der Außerachtlassung der anderweiten Rechtshängigkeit anzuerkennen, würde die Rechtskraftwirkung des Urteils uneingeschränkt bestehen.
Der Revision ist auch darin beizutreten, daß die Beurteilung der Frage, ob der Scheidungsausspruch des türkischen Gerichts im Inland anzuerkennen ist, der Entscheidungskompetenz des Berufungsgericht entzogen war, weil insoweit das Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung im Anerkennungsverfahren nach Art. 7 § 1 FamRÄndG eingreift (vgl. BGHZ 82, 34, 43, 44). Ein Ausnahmefall nach Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG liegt nicht vor, weil die Ehefrau neben der etwa erworbenen türkischen Staatsangehörigkeit jedenfalls auch ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten hat (s.o. 1). Ob die deutsche Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters die Anwendung des Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG allgemein ausschließt (n.M., u.a. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 40. Aufl. § 328 Anm. 7 Be; Staudinger/Gamillscheg, BGB (EGBGB) 10./11. Aufl.§ 328 ZPO Rdn. 500) oder nur dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit die effektive ist (vgl. zu diesem Begriff BGHZ 75, 32, 40 ff.), kann hier dahingestellt bleiben, weil ein Effektivwerden der (etwaigen) türkischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau nach Sachlage ausscheidet.
Der Revision ist schließlich darin zu folgen, daß die Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Landesjustizverwaltung nach Art. 7 § 1 FamRÄndG auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des ausländischen Scheidungsausspruchs zurückwirkt (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - IV ZR 297/60 - LM ZPO § 606 a Nr. 1). Wenn das Berufungsurteil bestehen bliebe, später aber die Anerkennungsfähigkeit des türkischen Scheidungsausspruchs im Verfahren nach Art. 7 §1 FamRÄndG festgestellt würde, lägen hinsichtlich des die Ehe auflösenden Aktes und des Zeitpunkts der Auflösung einander widersprechende Entscheidungen vor.
b)
Die von der Revision aus dieser Rechtslage gezogene Folgerung, daß in einem Fall der vorliegenden Art das vor dem deutschen Gericht anhängige Scheidungsverfahren von Amts wegen ausgesetzt werden müsse, bis die Landesjustizverwaltung über die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Scheidungsausspruchs entschieden habe, entspricht der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (u.a.: BayObLGZ 1973, 251 = NJW 1974, 1628 [OLG Stuttgart 18.03.1974 - 5 U 17/72]; OLG Hamburg MDR 1965, 828 [OLG Hamburg 13.07.1965 - 6 W 87/65]; OLG Schleswig SchlHA 1978, 54; OLG Stuttgart FamRZ 1974, 459, 460; Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. §328 ZPO Anm. 7 B a; Basedow StAZ 1977, 6; Geimer NJW 1975, 2141 [BGH 05.02.1975 - IV ZR 90/73] (u.a.); Jansen, FGG 2. Aufl. Anh. II zu §34 Rdn. 6; Kleinrahm/Partikel, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, 2. Aufl. S. 51; Staudinger/Gamillscheg a.a.O. §328 ZPO Rdn. 431; Zöller/Geimer, ZPO 13. Aufl. §328 Anm. Q IV 4). Der Senat vermag sich dieser Ansicht jedoch nicht anzuschließen.
Ausdrücklich schreibt das Gesetz für die vorliegende Fallgestaltung eine Pflicht zur Aussetzung des Scheidungsverfahrens von Amts wegen weder in den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§§ 148 ff. ZPO), noch in der Regelung des Anerkennungsverfahrens (Art. 7 FamRÄndG) vor. Sie kann auch aus der Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens nicht abgeleitet werden. Durch Art. 7 § 1 FamRÄndG ist die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit ausländischer Entscheidungen in Ehesachen der Vortragenkompetenz der Gerichte und Behörden entzogen und der Landesjustizverwaltung übertragen worden, deren feststellende Entscheidung für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend ist (Art. 7 § 1 Abs. 1 und 8 FamRÄndG; vgl. zum Sinn und Zweck dieser Regelung BGHZ 82, 34, 44). Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist jedoch nach dem Wortlaut des Art. 7 § 1 Satz 1 FamRÄndG davon abhängig, daß eine Feststellung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen im Anerkennungsverfahren tatsächlich getroffen worden ist. Das Gesetz schreibt dabei die Durchführung des Anerkennungsverfahrens nicht zwingend vor, sondern stellt es durch das Antragserfordernis in Art. 7 § 1 Abs. 3 FamRÄndG zur Disposition der von der Anerkennung in ihren rechtlichen Interessen Betroffenen, ob sie eine Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung herbeiführen wollen. Das inländische Gericht, für dessen Verfahren die Anerkennung der ausländischen Entscheidung von Bedeutung wäre, kann die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nicht von sich aus herbeiführen (Kleinrahm/Partikel a.a.O. S. 169 ff., 171 f.).
Danach ist die Frage der Anerkennungsfähigkeit eines ausländischen Scheidungsurteils nicht notwendig Element der Entscheidung im inländischen Scheidungsverfahren mit der Folge, daß im inländischen Verfahren ausnahmslos erst dann entschieden werden dürfte, wenn die Landesjustizverwaltung über die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung eine (positive oder negative) Feststellung getroffen hat. Vor der positiven Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Anerkennungsfähigkeit entfaltet die ausländische Entscheidung im Inland keine Wirksamkeit und ist daher insoweit unbeachtlich (vgl. BGHZ 64, 19, 22; BGH LM ZPO §606 a Nr. 1). Die mit der Feststellung der Anerkennungsfähigkeit verbundene Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung kann es allerdings im Einzelfall geboten erscheinen lassen, das Verfahren nach §148 ZPO zum Zwecke vorheriger Erwirkung des Bescheids der Landesjustizverwaltung auszusetzen (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - IV ZR 90/73 - FamRZ 1975, 273, 275, in BGHZ 64, 19 insoweit nicht abgedruckt). Auch erscheint es vertretbar, zugunsten desjenigen, der die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Scheidungsausspruchs geltend machen will, die Vorschrift des §151 ZPO entsprechend anzuwenden und das inländische Scheidungsverfahren auf seinen Antrag, gegebenenfalls unter Bestimmung einer Frist für die Stellung des Antrags im Anerkennungsverfahren, auszusetzen. Es ist zutreffend darauf hingewiesen worden, daß die positive Entscheidung im Anerkennungsverfahren in ihrer Wirkung der stattgebenden Entscheidung im Ehenichtigkeitsverfahren (und im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren) vergleichbar ist (Kleinrahm/Partikel a.a.O. S. 37 f.). Der (entsprechenden) Anwendung des § 151 ZPO ist vor derjenigen des § 154 ZPO, an die ebenfalls zu denken wäre, der Vorzug zu geben, weil sie der bestehenden Interessenlage besser entspricht.
Ein weitergehender Schutz des Ehegatten, der sich im inländischen Verfahren auf die Rechtskraft einer ausländischen Entscheidung berufen will, ist dagegen nicht geboten. Es ist durchaus denkbar, daß ein ausländischer Ehegatte ein im Inland nicht anerkennungsfähiges Scheidungsurteil in seinem Heimatstaat erwirkt, um sich die Rechtsfolgen der Scheidung in seinem Heimatstaat zu sichern, sich dabei aber über die Nichtanerkennungsfähigkeit des Urteils im klaren ist und deshalb auch das Anerkennungsverfahren nicht betreibt. Würde man ausnahmslos die Aussetzung des inländischen Scheidungsverfahrens bis zur Entscheidung im Anerkennungsverfahren für geboten halten, so wäre in einem solchen Fall der andere Ehegatte, der die Scheidung im Inland begehrt, gezwungen, von sich aus im Verfahren nach Art. 7 § 1 FamRÄndG eine Entscheidung über die Nichtanerkennungsfähigkeit des ausländischen Scheidungsurteils zu erwirken. Dies kann ihm in Ermangelung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage nicht zugemutet werden.
3.
a)
Einen Aussetzungsantrag, dem nach Maßgabe des § 151 ZPO hätte stattgegeben werden müssen, hat der Ehemann nicht gestellt.
b)
Die Frage, ob eine Aussetzung nach § 148 ZPO nach den Umständen des Falles geboten war, hat das Berufungsgericht geprüft und mit folgender Begründung verneint: Bei der Ermessensentscheidung über die Aussetzung seien sowohl prozeßökonomische Erwägungen als auch eine Prognose des wahrscheinlichen Ergebnisses des Anerkennungsverfahrens in Betracht zu ziehen. Das inländische Verfahren sei entscheidungsreif, während das Anerkennungsverfahren noch nicht einmal beschritten worden sei. Die Ehefrau habe ein berechtigtes Interesse an der baldigen Beendigung des Verfahrens. Mit einer Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils sei schon deshalb nicht zu rechnen, weil das türkische Gericht nach deutschem Prozeßrecht international nicht zuständig gewesen sei (§§ 328 Abs. 1 Nr. 1, 606, 606 a ZPO).
Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Durch das Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung im Anerkennungsverfahren war das Berufungsgericht nicht gehindert, im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 148 ZPO eine Prognose des mutmaßlichen Ergebnisses eines solchen Verfahrens aufzustellen und zu verwerten. Da die Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Urteils offensichtlich nicht vorlagen, war eine Aussetzung des inländischen Scheidungsverfahrens von Amts wegen nicht geboten.
4.
Die fehlende Feststellung der Anerkennungsfähigkeit des Scheidungsausspruchs des türkischen Gerichts hat zugleich zur Folge, daß auch die im Verbund damit getroffene Sorgerechtsregelung nicht anerkannt werden kann (BGHZ 64, 19). Das Berufungsgericht war danach durch das Urteil des türkischen Gerichts nicht an einer selbständigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung gehindert.
5.
In der sachlich-rechtlichen Beurteilung weist das - insoweit von der Revision nicht angegriffene - Berufungsurteil keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere begegnet die Beurteilung des Scheidungsantrag der Ehefrau und der Scheidungsfolgen nach deutschem Recht keinen Bedenken (BGHZ 75, 241; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IV b ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795 = NJW 1982, 1940).
Seidl
Macke
Blumenröhr
Nonnenkamp