Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1979, Az.: IV ZR 159/77
Erhebung der Scheidungsklage als maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns; Gefahr der Manipulation und böswilligen Verringerung des Zugewinns zum Nachteile des anderen Ehegatten; Bedeutung vorausgegangener Verfahren; Berücksichtigung der Rechtshängigkeit einer ersten Klage; Auswirkung eines von Amts wegen zu beachtenden Prozesshindernisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1979
- Aktenzeichen
- IV ZR 159/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 01.09.1977
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1979, 905
- LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 1
- MDR 1980, 41 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2099-2101 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wurde trotz fortbestehender Rechtshängigkeit eines früher eingeleiteten Ehescheidungsrechtsstreits ein weiteres Scheidungsverfahren durchgeführt, so kommt es für das Endvermögen bei der Berechnung des Zugewinns allein auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verfahrens an, das schließlich zur Scheidung der Ehe geführt hat.
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist für das Endvermögen allein der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verfahrens entscheidend, das schließlich zur Scheidung der Ehe geführt hat. Dies gilt vor allem dann, wenn trotz Rechtshängigkeit eines früher eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens ein weiters Scheidungsverfahren durchgeführt wird.
Siehe OLG München, FamRZ 1980, 699, OLG Hamm, NJW 1980, 1637.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. September 1977 im Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens sowie insoweit aufgehoben, als es über den Feststellungsantrag der Klägerin entschieden hat.
Dieser Antrag wird als unzulässig abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtsmittelzüge haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten, mit dem sie - im gesetzlichen Güterstande der Zugewinngemeinschaft - verheiratet war, im Wege der Stufenklage auf Ausgleich des Zugewinns in Anspruch. Sie hatte am 7. November 1969 eine - erste - Scheidungsklage erhoben, die jedoch nicht durchgeführt wurde. Vielmehr war am 19. März 1970, noch bevor eine Verhandlung zur Sache stattgefunden hatte, auf beiderseitigen Antrag das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden und eine Fortsetzung unterblieben. Am 10. Juli 1973 erhob die Klägerin beim selben Landgericht eine weitere Scheidungsklage, welcher der Beklagte in der Annahme, die erste Klage sei zurückgenommen worden, aus sachlichen Gründen unter Erhebung einer Widerklage entgegentrat. Erst als er im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die vom Gericht zu Informationszwecken beigezogenen Akten des anderen Verfahrens eingesehen hatte, verwies er auf die fortbestehende Rechtshängigkeit der ersten und die Unzulässigkeit der neuen Klage. Hierauf erklärte die Klägerin im nächsten Verhandlungstermin vom 7. Juni 1974 die Rücknahme der früheren Klage. Im darauffolgenden Termin kam es zur Rücknahme der Widerklage und zur einverständlichen Scheidung der Ehe auf die Klage.
Die Parteien streiten darüber, ob der Berechnung des Zugewinns der Stand des Endvermögens bei Erhebung der ersten Klage (7. November 1969) oder bei Einleitung des zweiten Scheidungsverfahrens (10. Juli 1973) zugrunde zu legen ist. Die Klägerin hält den zweiten Zeitpunkt für maßgeblich und begehrt in der ersten Stufe ihrer Rechtsverfolgung Auskunft über das Endvermögen des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt, hilfsweise zum 7. November 1969.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil entsprechend dem Hilfsantrag zur Auskunft verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dem in erster Linie gestellten Antrag entsprochen und darüber hinaus festgestellt, daß für den zwischen den Parteien vorzunehmenden Zugewinnausgleich das am 10. Juli 1973 vorhandene Vermögen als Endvermögen anzusehen sei. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiedereinsetzung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der in zweiter Instanz erhobenen Zwischenfeststellungsklage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet.
I.
Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel allerdings, soweit es sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft über sein am 10. Juli 1973 vorhandenes Endvermögen richtet.
1.
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung der Ehe beendet, so tritt nach § 1384 BGB a.F., der durch das Inkrafttreten von Art. 1 Nr. 12 1. EheRG am 1. Juli 1977 sachlich unverändert geblieben und nur terminologisch § 622 ZPO n.F. angeglichen worden ist, für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt, in dem die Klage auf Scheidung erhoben ist.
Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts ergibt dieser Wortlaut der Bestimmung, daß im vorliegenden Fall nicht auf die Rechtshängigkeit der ersten Klage, sondern auf die Erhebung der zweiten Klage abzustellen sei, auf die die Ehe geschieden worden sei. Anders lasse sich der Gebrauch des bestimmten Artikels vor dem Wort "Klage" in § 1384 BGB a.F. nicht verstehen. Von dieser auf den Gesetzeswortlaut gestützten Auslegung abzuweichen, bestehe auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift kein Anlaß, da diese Auslegungskriterien in Fällen der vorliegenden Art zu keinem eindeutigen Resultat führten.
2.
Dieser Beurteilung des Falles stimmt der Senat im Ergebnis zu. Allerdings erachtet er es für bedenklich, den Gesetzeswortlaut in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise zum Verständnis der Vorschrift heranzuziehen und den in § 1384 BGB bezeichneten Zeitpunkt strikt auf die Erhebung der Klage zu beziehen, auf welche die Scheidung schließlich ausgesprochen worden ist. Diese Auslegung hat er bereits in dem auch vom Oberlandesgericht zitierten Urteil BGHZ 46, 215 für den Fall abgelehnt, daß die Scheidungsklage abgewiesen oder zurückgenommen und die Ehe auf die Widerklage geschieden worden ist. In dieser Entscheidung ist unter Würdigung der den Gesetzgeber bestimmenden und die gesetzliche Vorschrift nach allgemeiner Ansicht tragenden Gesichtspunkte dargelegt, daß § 1384 BGB die Klage betreffe, die den Scheidungsstreit ausgelöst habe, und damit an den Beginn des Scheidungsstreites anknüpfe, in dem die Ehe geschieden werde. Dieses Verständnis der Bestimmung bietet auch für die Beurteilung des vorliegenden Falles den geeigneten Ansatz.
Obwohl die Gefahr der Manipulation und böswilligen Verringerung des Zugewinns zum Nachteile des anderen Ehegatten, der durch § 1384 BGB und die darin vorgesehene Vorverlegung des Zeitpunktes für die Berechnung des Endvermögens begegnet werden soll, bereits vor dem Scheidungsverfahren infolge eingetretener ehelicher Zerwürfnisse und dadurch verursachter Scheidungsabsichten akut wird, hat das Gesetz den für § 1384 BGB maßgeblichen Berechnungsstichtag allein in Beziehung zur gerichtlichen Auseinandersetzung über die Ehe gesetzt. Hierbei läßt es jedoch frühere Rechtsstreitigkeiten, die nicht zur Scheidung der Ehe geführt haben, außer acht ohne Rücksicht darauf, ob die Eheleute zu der Lebens- und Wirkungsgemeinschaft, die den inneren Grund für die Zugewinngemeinschaft darstellt (vgl. Begründung zu § 1393 Abs. 2 des Regierungsentwurfs BT-Drucks. I/3802 S. 62), zurückgekehrt sind oder die Zerwürfnisse angedauert haben. Maßgeblich ist vielmehr allein die Erhebung der Klage, die den Scheidungsprozeß ausgelöst hat, der zur Beendigung der Ehe und damit des Guterstandes führt. Hat der Kläger dieses Rechtsstreits bereits zuvor einen erfolglosen Versuch unternommen, die Scheidung seiner Ehe durchzusetzen, so bleibt dieses vorausgegangene Verfahren für die Bestimmung des nach § 1384 BGB maßgeblichen Stichtages auch dann außer Betracht, wenn der zweite - erfolgreiche - Rechtsstreit unmittelbar nachfolgt und sich in den Augen beider Parteien als die Fortsetzung des unverändert andauernden Bemühens des Klägers darstellt, von der Ehe loszukommen. Desgleichen besteht kein Zweifel, daß ein früheres Verfahren für § 1384 BGB auch dann ohne Bedeutung bleibt, wenn noch während seiner Rechtshängigkeit eine neue (weitere) Klage eingereicht wird und der Kläger, vom Gericht vor der Zustellung dieser Klage auf den Tatbestand hingewiesen, die erste Klage zurücknimmt. Auch in einem solchen Falle führt die praktisch ununterbrochene gerichtliche Auseinandersetzung über die Ehe nicht dazu, daß bei der Bestimmung des Zeitpunktes im Sinne von § 1384 BGB die Rechtshängigkeit der ersten Klage berücksichtigt werden könnte.
Diese generalisierende und formale Betrachtungsweise, von der das Gesetz in der fraglichen Vorschrift ausgeht, gebietet es auch im vorliegenden Fall, die beiden Scheidungsverfahren auseinanderzuhalten und bei der Berechnung des Endvermögens allein auf die zweite Klage abzustellen, da sie das Verfahren ausgelöst hat, das schließlich zur Scheidung der Ehe geführt hat. Dabei kann es dahinstehen, ob die am 7. November 1969 erhobene Scheidungsklage, wie es von der Revision in Zweifel gezogen wird, wirksam zurückgenommen worden ist. Selbst wenn sie rechtshängig geblieben wäre, würde sich nichts an der Tatsache ändern, daß die Ehe der Parteien im Zuge des zweiten, auf die Klage vom 3. Juli 1973 zurückgehenden Verfahrens geschieden worden ist. Zwar hätte eine fortbestehende Rechtshängigkeit des ersten Rechtsstreits trotz der Tatsache, daß er ruhte und seit längerer Zeit nicht mehr betrieben wurde, für das zweite Verfahren ein von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis dargestellt und zur Abweisung der zweiten Klage durch Prozeßurteil führen müssen (vgl. Senat in FamRZ 1967, 460, 461); Auswirkungen auf das Scheidungsurteil würden sich daraus indessen nicht ergeben. Vielmehr hätte dieses mit seiner Rechtskraft endgültig Verbindlichkeit erlangt und sowohl die Ehe als auch den Güterstand der Parteien beendet (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 36. Aufl. § 261 Anm. 6 B; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 261 Anm. 5 a).
3.
Entgegen der Ansicht der Revision führt diese Anknüpfung des Berechnungsstichtages an den Beginn des zweiten Verfahrens auch nicht zu einer solchen Gefahr der Zugewinnverfälschung, daß damit das vom Gesetz mit der Regelung des § 1384 BGB bewußt in Kauf genommene Maß überschritten würde. Diese Gefahr sieht die Revision vor allem darin begründet, daß es dem Scheidungskläger auf diese Weise ermöglicht werde, durch die zweite Scheidungsklage den maßgebenden Zeitpunkt für die Zugewinnberechnung zu seinem Vorteil zu verschieben. Einer derartigen Gefahr ließe sich indessen auch mit der von der Revision verfochtenen Lösung des vorliegenden Falles nicht wirksam begegnen, weil der Kläger die beabsichtigte Manipulation ebensogut dadurch verwirklichen könnte, daß er zunächst die anhängige Scheidungsklage, wenn darüber, wie hier, noch nicht mündlich verhandelt ist (vgl. § 271 Abs. 1 ZPO a.F.), zurücknähme und erst danach das zweite Scheidungsverfahren einleiten würde. Ein solches Vorgehen wird für den Kläger, der sich aus den fraglichen taktischen Gründen zur Durchsetzung seiner Scheidungsabsicht in einem neuen Rechtsstreit entschließt, sogar näherliegen als eine Prozeßführung, bei der die zweite Klage - wie im vorliegenden Fall - noch während der Rechtshängigkeit der ersten erhoben wird. Die letztgenannte prozessuale Konstellation spricht daher weniger für die Absicht einer Manipulation des Zugewinns als vielmehr dafür, daß der Kläger das erste Verfahren irrtümlich für erledigt gehalten oder sonst die Tatsache der Rechtshängigkeit vergessen hat, wie es insbesondere vorkommen wird, wenn der ursprüngliche Rechtsstreit längere Zeit ausgesetzt war oder nicht betrieben wurde und die Partei ihren Prozeßvertreter gewechselt hat.
Unter diesen Umständen können aus der Sicht des vom Gesetz in § 1384 BGB verfolgten Zwecks keine durchgreifenden Bedenken dagegen erhoben werden, den Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns entsprechend der streng formal ausgestalteten Regelung an den Beginn des zweiten Scheidungsverfahrens zu knüpfen. Im Gegenteil erscheint dieses Verständnis der Vorschrift in der Mehrzahl der vorkommenden Fälle sogar geboten, weil sonst der Berechnung des Zugewinns ein Zeitpunkt zugrunde gelegt würde, der nicht nur längere Zeit, unter Umständen jahrelang, zurückläge, sondern auch durch die zwischenzeitliche Entwicklung des ehelichen Verhältnisses überholt wäre.
Damit hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, in dem die Parteien übrigens gleichfalls bei Erhebung der zweiten Klage den anderen Scheidungsstreit für erledigt hielten, mit Recht den 10. Juli 1973 als den für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeitpunkt angesehen.
II.
Soweit das Berufungsgericht dem - erst in der Berufungsinstanz gestellten - Feststellungsantrag stattgegeben und ausgesprochen hat, daß für den zwischen den Parteien vorzunehmenden Zugewinnausgleich das am 10. Juli 1973 vorhandene Vermögen als Endvermögen anzusetzen sei, kann das Berufungsurteil jedoch nicht bestehen bleiben, weil sich dieser Feststellungsantrag als unzulässig erweist.
Nach § 256 ZPO kann, abgesehen von der Urkundenfeststellungsklage, nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden. Dagegen ist die Feststellung rechtserheblicher Tatsachen oder einzelner rechtserheblicher Vortragen und Elemente eines Rechtsverhältnisses oder auch bloßer Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs nach allgemeiner Ansicht nicht möglich (BGHZ 22, 43, 47 [BGH 15.10.1956 - III ZR 226/55]/48; Senat in VersR 1975, 440). Das gilt auch für die hier erhobene Zwischenfeststellungsklage (vgl. BGH NJW 1977, 1288, 1289 [BGH 03.05.1977 - VI ZR 36/74]/1290).
Eine derartige Vortrage für das Rechtsverhältnis der Parteien, nämlich die Grundlage für die Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns, betrifft aber auch die hier begehrte Feststellung, daß für den Ausgleich das am 10. Juli 1973 vorhandene Vermögen als Endvermögen anzusetzen sei. Hierdurch würde weder ein Teil des fraglichen Anspruchs noch sonst eine rechtliche Beziehung der Parteien entschieden. Damit ist der Antrag der Klägerin einer feststellenden Entscheidung nicht zugänglich.
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dr. Seidl
Blumenröhr