Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1961, Az.: IV ZR 297/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1961
- Aktenzeichen
- IV ZR 297/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 02.11.1960
- LG Verden/Aller
Rechtsgrundlagen
- § 328 ZPO
- § 606a Nr. 3 ZPO
- § 5 EheG
- § 20 EheG
- § 24 EheG
Fundstellen
- JZ 1962, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 919 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Johannes S. in H. a.d. Weser, D.straße ...,
Prozessgegner
seine Ehefrau Lore S. geb. W., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück.
- b)
Klagt ein Ehegatte mit dem Antrag, seine Ehe mit dem beklagten Ehegatten für nichtig zu erklären, weil er zur Zeit der Eingehung dieser Ehe mit einer dritten Person in gültiger Ehe gelebt habe, so ist seine Klage als mißbräuchliche Rechtsausübung abzuweisen, wenn die frühere Ehe schon vor Eingehung der zweiten Ehe durch rechtskräftiges Urteil eines ausländischen Gerichts geschieden war und der jetzt klagende Ehegatte die Stellung eines erfolgversprechenden Antrages auf Anerkennung dieses Urteils (§606 a Nr. 3 ZPO) ohne sittlich gerechtfertigten Grund unterläßt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. November 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben einander am 31. August 1957 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist eine jetzt zweijährige Tochter hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat Ende Oktober 1957 stattgefunden; die Parteien schlafen seit Mai 1958 innerhalb der Ehewohnung getrennt.
Der Kläger hatte bereits im Jahre 1939 mit einer anderen Frau eine Ehe geschlossen. Diese Ehe ist, obwohl der Kläger mit seiner Ehefrau seinen letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Hoya gehabt hatte, durch das Landgericht in Linz (Österreich) mit Urteil vom 6. November 1945 auf Klage der damals in Linz wohnhaften Ehefrau aus beiderseitiger Schuld geschieden worden. Der Kläger war laut Urteil damals unbekannten Aufenthalts; Klage und Ladungen waren ihm nicht zugestellt, er war durch einen "Abwesenheitskurator" vertreten. Er hat von dem Urteil später Kenntnis erlangt, und zwar, wie er vorträgt, nach etwa einem Jahr.
Am 1. Februar 1958 hat der Kläger bei der Verwaltungsbehörde beantragt, das Scheidungsurteil des Landgerichts in Linz anzuerkennen. Am 16. Juli 1958 bat er um Bestätigung, daß seine erste Ehe nicht geschieden sei, weil die Einwilligung des Ministers nicht eingeholt sei. Seinen Antrag auf Anerkennung des Scheidungsurteils hat er zurückgenommen.
Der Kläger hat nunmehr Klage auf Nichtigkeitserklärung seiner zweiten Ehe wegen Doppelehe erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die zweite Ehe des Klägers als Doppelehe nach §20 EheG nichtig, d.h. nach §23 EheG durch gerichtliches Urteil auf Nichtigkeitsklage vernichtbar. Aber die Erhebung der Nichtigkeitsklage durch den Kläger bedeute im vorliegenden Fall eine unzulässige Rechtsausübung, weil sie sich als Betätigung einer sittlich verwerflichen Gesinnung erweise und daher gegen die guten Sitten verstoße.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Während er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärt hat, er habe bei Eingehung seiner zweiten Ehe noch nicht gewußt, daß das Scheidungsurteil betreffend die erste Ehe in Deutschland noch nicht wirksam geworden sei, erst im Januar 1958 habe er von der Stadtverwaltung in Hoya erfahren, daß mit dem Urteil irgendetwas nicht in Ordnung sei, hat er nunmehr vorgetragen, er habe, als er seinerzeit - etwa Ende 1946 - eine einfache private Abschrift jenes Urteils erhalten habe, dieses Stück Papier als durchaus unzulänglich betrachtet und nicht geglaubt, daß er wirklich geschieden sei, da er ja keinerlei Vorladung und keinerlei gerichtliche Mitteilung erhalten habe. Erst nach jahrelangen Schwierigkeiten mit den Steuerbehörden, die das Urteil für wirksam gehalten und ihn steuerlich entsprechend behandelt hätten, sei er auch seinerseits zu der Ansicht gekommen, er sei geschieden, und habe sich nach einer zweiten Ehefrau umgesehen. Jetzt wolle er eine Klärung haben. Eine andere Frau stehe nicht hinter der Klage; er bestreite insbesondere auch, ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen zu unterhalten. Mit der ersten Frau sei er völlig auseinander, er beabsichtige aber auch überhaupt nicht, irgendeine neue Ehe einzugehen. Er sehe die neue Ehe als verunglückt an, sie sei schon seit Oktober 1957 aus Verschulden der Beklagten zerrüttet. Die Beklagte habe ihn enttäuscht, indem sie entgegen den vor der Eheschließung gemachten Angaben keinerlei geschäftliche und kaufmännische Kenntnisse, geschweige denn Branchenkenntnisse besitze und daher unfähig für eine Mitarbeit in seinem größeren Textilgeschäft sei. Ferner habe sie ihm eines Abends Ende September 1957 eröffnet, daß sie zum Geschlechtsverkehr absolut keine Neigung mehr habe, nachdem sie solchen mit ihrem früheren Chef im Übermaß und in allen Varianten gehabt habe; deshalb habe seither ein Eheverkehr nicht mehr stattgefunden.
Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers über die Ursache der Zerrüttung der Ehe bestritten. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei die zweite Ehe eingegangen, ohne überhaupt die Rechtslage geklärt und ohne die Überzeugung erlangt zu haben, daß er rechtskräftig geschieden sei, er wolle sich nur den Bindungen entziehen, die ihm diese Ehe auferlege, insbesondere unterhalte er auch, wie der vorgelegte Briefwechsel beweise, ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Antrag, die Ehe für nichtig zu erklären, weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Ehe der Parteien eine Doppelehe ist, weil die erste Ehe des Klägers nicht rechtskräftig geschieden ist. Das Scheidungsurteil des Landgerichts in Linz (Österreich) konnte bis zum 1. Juli 1958 nach §328 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO nicht anerkannt werden, weil die Gerichte Österreichs nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden deutschen Recht für die Scheidung der deutschen Parteien mit letztem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht zuständig waren und weil der Kläger als Deutscher und damaliger Beklagter sich auf den Prozeß nicht eingelassen hatte und ihm die den Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung nicht zugestellt worden ist. Damals ist §606 a ZPO in Kraft getreten (vgl. Art. 2 Nr. 2; Art. 8 II Nr. 4 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 [BGBl. I 609, 632, 640]). Gemäß §606 a Nr. 3 ZPO steht aber die Unzuständigkeit des österreichischen Gerichts der Anerkennung seines Urteils nicht entgegen, wenn der Kläger die Anerkennung beantragt. Ein Fall, daß Österreich die Gerichtsbarkeit überhaupt nicht zusteht, liegt nicht vor, weil sich die erste Ehefrau des Klägers zur Zeit des Erlasses des Scheidungsurteils dauernd in Österreich aufhielt. Der Kläger hat diesen Antrag, den er zunächst gestellt hatte, wieder zurückgenommen.
Als Doppelehe ist die Ehe der Parteien gemäß §20 EheG in dem Sinne nichtig, daß sie auf Klage gemäß §24 EheG für nichtig erklärt werden kann. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist nach der zuletzt angeführten Bestimmung auch der Kläger befugt.
Mit Recht haben jedoch beide Vorinstanzen die Ausübung dieser Befugnis durch den Kläger im vorliegenden Falle als Rechtsmißbrauch angesehen und deshalb die Klage abgewiesen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. April 1959 - BGHZ 30, 140 = NJW 1959, 2207 (mit zustimmendem Aufsatz von Boehmer, S. 2185) = JZ 1959, 633 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 265/58] (mit zustimmender Anmerkung von Müller Freienfels) = MDR 1959, 738 = FamRZ 1959, 450 - ausführlich zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe sich als unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, auch wenn die Nichtigkeit der Ehe und die Klagebefugnis des Klägers feststeht.
Ob und inwieweit diese Voraussetzungen im einzelnen auch für den vorliegenden Fall zutreffen, bedarf für die hier zu treffende Entscheidung keiner Prüfung. Daß die Erhebung der Ehenichtigkeitsklage durch den Kläger hier einen Rechtsmißbrauch darstellt, ergibt sich jedenfalls aus folgender Erwägung: Das Verbot der Doppelehe und die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, eine diesem Verbot zuwider geschlossene Ehe für nichtig erklären zu lassen, dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Einehe, wie der Senat in seiner angeführten Entscheidung näher dargelegt hat. Der vom deutschen Eherecht auf diesem Gebiet getroffenen Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, daß der in der Eingehung, also in dem Abschluß, der zweiten Ehe liegende mindestens objektive Verstoß gegen die sittliche Ordnung diese zweite Ehe mit einem dauernden, grundsätzlich unheilbaren Mangel behaftet. Dieser Mangel soll auch nicht durch Auflösung der ersten Ehe geheilt werden können, obwohl dadurch der Zustand der Doppelehe, also die gleichzeitige - tatsächliche und rechtliche - eheliche Bindung eines Ehegatten an zwei Personen des anderen Geschlechts beseitigt, dem Grundsatz der Einehe also bereits in gewisser Weise wieder Geltung verschafft wäre. Der Gesetzgeber kennzeichnet damit die zweite Ehe gegenüber der ersten als eine Ehe minderen Rechts.
Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, daß der der zweiten Ehe anhaftende Mangel nunmehr, wie oben ausgeführt, jederzeit durch einen Antrag des Klägers, die Scheidung der ersten Ehe anzuerkennen, beseitigt werden kann. Einem solchen Antrag, wie ihn der Kläger bereits einmal gestellt, später aber wieder zurückgenommen hat, würde unter den gegebenen Umständen durch die zuständige Verwaltungsbehörde sicher entsprochen werden. Die Feststellung der Verwaltungsbehörde, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des in Österreich ergangenen Scheidungsurteils gegeben seien, würde dann auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurückwirken (vgl. Beitzke in DRZ 1946, 172; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. §328 I 2; Baumbach/Lauterbach, ZPO §328 Anm. 7 D).
Die Rechtslage wäre dann so, als ob die erste Ehe bereits bei Eingehung der zweiten Ehe aufgelöst gewesen wäre und der Mangel der Doppelehe von Anfang an nicht bestanden hätte.
Der Kläger macht also, indem er die Nichtigerklärung der zweiten Ehe anstrebt, einen Mangel dieser Ehe geltend, tiefen Beseitigung jederzeit in seiner Macht steht. Er setzt sich damit treuwidrig in Gegensatz zu seinem Verhalten bei Eingehung der zweiten Ehe. Damals sind nach dem unstreitigen Sachverhalt alle Beteiligten, insbesondere auch der Kläger, davon ausgegangen, daß die erste Ehe rechtswirksam geschieden sei, die zweite Ehe also als vollgültige Ehe Zustandekommen solle. Nunmehr aber sucht der Kläger das, wie sich nachträglich herausgestellt hat, zunächst nicht erreichte, aber jederzeit noch mögliche Zustandekommen einer vollgültigen zweiten Ehe bewußt durch das Unterlassen eines Antrags auf Anerkennung des österreichischen Scheidungsurteils zu vereiteln. Dieses Verhalten ist durch keinerlei sittliche Gründe gerechtfertigt. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß das österreichische Scheidungsurteil seinen Interessen und Wünschen nicht entsprochen habe oder daß er durch dieses Urteil - etwa dadurch, daß der darin enthaltene Schuldausspruch der wahren Sach- und Rechtslage nicht entspreche - benachteiligt worden sei. Er hat auch, wie er ausdrücklich erklärt hat, nicht die Absicht, die eheliche Gemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau auf Grund der im Inland mit ihr noch wirksamen Ehe jeweils wieder aufzunehmen. Somit fühlt er sich an diese Ehe praktisch nicht mehr gebunden. Die durch sie noch bestehende rechtliche Bindung will er - einstweilen - nur deshalb noch aufrechterhalten, um sich dadurch von einer anderen, nämlich der durch die zweite Ehe begründeten, rechtlichen und sittlichen Bindung, über deren Bestehen trotz des sittlichen Makels der bigamischen Ehe kein Zweifel sein kann, befreien zu können. Die Möglichkeit, sich, sobald er dieses Ziel durch die vorliegende Ehenichtigkeitsklage erreicht hätte, auch von der rechtlichen Bindung an die erste Ehe durch Stellung des Antrags auf Anerkennung des österreichischen Scheidungsurteils zu befreien, hält er sich offen.
Dieses Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Ehenichtigkeitsklage ist hiernach nicht auf die Verwirklichung sittlicher Werte, insbesondere nicht auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Einehe, sondern auf die Durchsetzung selbstsüchtiger Interessen, nämlich auf die Befreiung von der durch die zweite Ehe für den Kläger begründeten rechtlichen und sittlichen Bindung, gerichtet. Dieser Bindung haftet freilich, wie dargelegt, ein sittlicher Makel an. Das Fortbestehen dieses Makels ist jedoch, wie oben ausgeführt, durch das eigene Verhalten des Klägers bedingt. Dieser erstrebt auch die Befreiung von dieser Bindung nicht um des ihr anhaftenden Makels willen, sondern nur deshalb, weil sie ihm lästig geworden ist.
Die in einem solchen Verhalten sich äußernde innere Einstellung und subjektive Willensrichtung des Klägers entbehrt jeglichen sittlichen Gehaltes. Um dieses seines schweren sittlichen Mangels willen muß dem Bestreben des Klägers der Erfolg, auf den seine Klage gerichtet ist, auch dann versagt bleiben, wenn die in seiner zweiten Ehe zur Verwirklichung gelangten Werte im Hinblick auf den Verlauf, den diese Ehe genommen hat, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht in dem Maße ins Gewicht fallen, wie in dem Falle, der dem angeführten Urteil des Senats vom 25. April 1959 zugrundelag. Gegenüber dem durch seinen hier aufgezeigten sittlichen Unwert gekennzeichneten Bestreben des Klägers sind diese Werte in jedem Falle schutzwürdig, ohne daß es auf die von der Revision hervorgehobenen strittigen Behauptungen des Klägers über die Enttäuschungen, die er in geschäftlicher und geschlechtlicher Beziehung mit der Beklagten erlebt habe, ankommen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.