Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1959, Az.: IV ZR 265/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 265/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 14.07.1958
Rechtsgrundlagen
- § 5 EheG
- § 20 EheG
- § 23 EheG
- § 24 EheG
- § 636a ZPO
Fundstellen
- BGHZ 30, 140 - 149
- JZ 1959, 633-635 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1959, 738 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 2207-2209 (Volltext mit amtl. LS) "unzulässige Rechtsausübung"
- ZZP 1960, 103-108
Prozessführer
des Betriebsleiters Gerhard M. in B., Am Lu. Nr. ...,
Prozessgegner
seine Ehefrau Josefine M. geb. L. in B., Me. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Erweist sich die Klage eines in einer bigamischen Ehe lebenden Ehegatten auf Nichtigerklärung dieser Ehe als Betätigung einer sittlich verwerflichen Gesinnung, so kann in der Klageerhebung eine unzulässige Rechtsausübung liegen.
Die Abweisung der Klage aus diesem Grunde schließt eine erneute Nichtigkeitsklage - insbesondere durch einen anderen Klageberechtigten - nicht aus, sofern ihrer Erhebung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht bzw. nicht mehr entgegensteht.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 14. Juli 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, die beide deutsche Staatsangehörige sind, haben am 4. August 1945 in B. die Ehe miteinander geschlossen. Aus ihrer Verbindung sind drei Kinder hervorgegangen.
Bevor der Kläger die Beklagte heiratete, hatte er am 10. Februar 1944 in R. die Ehe mit der Witwe Anna S. geb. Ro. geschlossen. Diese hat sich, nachdem der Kläger durch Beschluß des polnischen Amtsgerichts in R. vom 29. November 1948 mit Wirkung vom 9. Mai 1946 für tot erklärt war, am 4. März 1957 wieder verheiratet. Der Kläger beantragt,
seine Ehe mit der Beklagten für nichtig zu erklären,
da er zur Zeit der Eheschließung bereits in gültiger Ehe gelebt habe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für den Fall der Nichtigkeitserklärung der Ehe hat sie gebeten,
festzustellen, daß dem Kläger die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt gewesen sei.
Sie macht geltend, sie sei vom Kläger über seine Familienverhältnisse getäuscht worden. Bei der Verehelichung habe er sich ihr und den Behörden gegenüber als ledig ausgegeben. Erst etwa 4-5 Wochen nach der Hochzeit habe er ihr erzählt, er sei verheiratet und seine erste Frau sei womöglich noch am Leben. Sie habe ihm damals trotz ihrer bereits bemerkten Schwangerschaft freigestellt, zu seiner Frau zurückzukehren. Er habe es aber abgelehnt, mit der Bemerkung, daß er seine erste Frau nicht liebe. Im Jahre 1951 sei dann vom Suchdienst des Roten Kreuzes eine Mitteilung gekommen, daß die erste Frau des Klägers noch am Leben sei und ihren Mann suche. Auch zur damaligen Zeit habe den Kläger diese Nachricht in keiner Weise berührt. Er habe ihr, der Beklagten, erzählt, seine frühere Ehefrau nur deshalb geheiratet zu haben, weil sie von ihm ein Kind erwartet habe, innere Beziehungen habe er zu ihr nicht gehabt. Ihre, der Beklagten, Ehe mit dem Kläger sei wie bisher weiter glücklich verlaufen, und sie habe ihm noch weitere 2 Kinder geboren. Sein jetziger Entschluß, die Ehe mit ihr für nichtig erklären zu lassen, beruhe einzig und allein darauf, daß er eine andere Frau, nämlich Frau Sch. in B., mit der er ein ehewidriges oder ehebrecherisches Verhältnis unterhalte, heiraten wolle, und daß er zwischenzeitlich erfahren habe, daß seine erste Ehefrau eine zweite Ehe eingegangen sei, und daß er daher die Ehe, die mit dieser bestanden habe, für aufgelöst halte.
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien für nichtig erklärt und festgestellt, daß der Kläger, nicht aber die Beklagte, die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt; der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen, um die Feststellung zu bekämpfen, daß nur er die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht irrtumsfrei feststellt, lebte der Kläger zur Zeit seiner Eheschließung mit der Beklagten bereits in einer gültigen Ehe. Daher war seine Ehe mit der Beklagten als Doppelehe im Sinne des §20 EheG nichtig (vernichtbar). Darüber besteht auch unter den Parteien kein Streit mehr.
Die Nichtigkeit dieser Ehe ist auch nicht dann geheilt worden, wenn die erste Ehe des Klägers durch die Wiederverehelichung seiner ersten Ehefrau im Jahre 1957 aufgelöst worden wäre, wie das Berufungsgericht annimmt. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Frage unentschieden gelassen, ob eine wegen Bigamie nichtige Ehe durch Bestätigung geheilt werden kann, wenn die erste Ehe aufgelöst worden ist. Denn eine Bestätigung ist hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht erfolgt. Der Kläger ist auch zur Erhebung der Nichtigkeitsklage berechtigt (§24 EheG), so daß an sich alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der Ehe (§§16, 20, 23 EheG) erfüllt sind.
Trotzdem erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als zutreffend, weil die Erhebung der Nichtigkeitsklage durch den Kläger sich als ein Rechtsmißbrauch darstellt und die Klage aus diesem Grunde abgewiesen werden muß.
Nach der im abendländischen Kulturkreis herrschenden sittlichen Anschauung, die sich in den letzten Jahrzehnten auch in den außerhalb dieses Kulturkreises liegenden Ländern mehr und mehr durchzusetzen beginnt, kann eine Ehe als grundsätzlich dauernde und vollkommene Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau nur dann in einer der personhaften Würde der Ehegatten entsprechenden Weise geführt werden, wenn sie als Einehe geführt wird. Die Vorschriften des §20 EheG und das durch §171 StGB sanktionierte Verbot der Doppelehe (§5 EheG) sind ein Ausdruck dieser sittlichen Grundanschauung und sollen die darauf beruhende sittliche Ordnung rechtlich anerkennen und schützen.
Geht eine in einer gültigen Ehe lebende Person entgegen dem gesetzlichen Verbot eine zweite Ehe ein, so ist jedoch diese (bigamische) Ehe nach deutschem Recht keine Nichtehe wie eine Ehe, die unter Verstoß gegen §11 EheG geschlossen wird. Das Gesetz läßt vielmehr, obwohl es die Eingehung einer Doppelehe eindeutig mißbilligt, dennoch durch die verbotswidrige Eingehung einer solchen Ehe zwischen den Ehegatten eine zunächst gültige Ehe entstehen, die, solange sie besteht, grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen hat wie jede andere Ehe. Zwar kann sie durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden. Solange das nicht geschehen ist, kann sich jedoch niemand auf ihre Nichtigkeit berufen, und zwar abweichend von dem vor 1938 in Deutschland geltenden Eherecht (§1329 BGB) auch dann nicht, wenn sie (durch Tod oder Scheidung) aufgelöst worden ist (§23 EheG). Die Befugnis, ein Nichtigkeitsurteil durch Erhebung der Nichtigkeitsklage zu erwirken, hat das geltende Eherecht nur einem eng begrenzten Personenkreis verliehen. Während nach dem Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich jedermann die Nichtigkeitsklage erheben konnte (§1329 BGB, §632 ZPO a.F.), ist nach §24 EheG nur noch der Staatsanwalt, jeder der Ehegatten der nichtigen Ehe und der Ehegatte der früheren Ehe dazu befugt.
Während man unter dem Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, wie es in den §§1326, 1329, 1345, 1347, 1699 ff BGB zum Ausdruck kam, im Hinblick auf §632 a.F. mit gutem Recht davon sprechen konnte, daß die Nichtigkeitserklärung nur die Bedeutung habe, die wahre Beschaffenheit der bigamischen Ehe aufzudecken (RGRK 6. Aufl. §1329 Anm. 3), kann diese Auffassung nicht mehr in dieser uneingeschränkten Allgemeinheit aufrechterhalten werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber der Ehegesetze von 1938 und 1946 zum Ausdruck gebracht, daß er in der Beseitigung des in Widerspruch mit der Rechts- und Sittenordnung herbeigeführten Zustandes der Doppelehe nicht ein Ziel erblickt, das ohne Rücksicht auf sonstige Interessen und Werte unter allen Umständen durchgesetzt werden müsse. Wird die Nichtigkeitsklage von keiner der dazu legitimierten Personen erhoben, so ist die bigamische Ehe gültig. Auch wenn sie aus anderen Gründen (Tod, Scheidung, Aufhebung) aufgelöst wird, kann ihre bis dahin bestehende Gültigkeit ohne Nichtigkeitserklärung (vgl. §24 EheG) nicht in Frage gestellt werden. Jede Möglichkeit der Nichtigkeitserklärung entfällt, wenn beide Ehegatten tot sind (§24 Abs. 2 aaO).
Jede der zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugten Personen kann diese Klage selbständig und unabhängig von den anderen Klageberechtigten erheben. Ob einer von ihnen sich zur Klageerhebung entschließen will, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Die Motive, die ihn veranlassen, auf Nichtigkeit der Ehe zu klagen, sind in aller Regel rechtlich unerheblich, da das Gesetz bereits in der Tatsache des Bestehens der Doppelehe einen ausreichenden Grund für eine Durchführung der Nichtigkeitsklage erblickt. Das kann jedoch nicht bedeuten, daß die Ausübung dieses auf Herbeiführung der Nichtigkeit der Doppelehe gerichteten Gestaltungsrechts jeder rechtlich erheblichen Beurteilung nach sittlichen Gesichtspunkten, also nach dem Grundsatz von Treu und Glauben entzogen sei. Wenn der Gesetzgeber trotz des eindeutigen, sogar durch eine Strafandrohung sanktionierten Verbots der Doppelehe eine entgegen diesem Verbot begründete bigamische Ehe bis zur Nichtigkeitserklärung toleriert und es sogar hinnimmt, daß eine Nichtigkeitsklage überhaupt unterbleibt, so ist das sittlich nur deshalb vertretbar, weil auch in der bigamischen Ehe, zumal wenn sie lange bestanden hat und Kinder aus ihr hervorgegangen sind, trotz des ihr anhaftenden sittlichen Makels sittliche Werte zur Verwirklichung gelangt sein können, die unter Umständen trotz des allgemeinen sittlichen Interesses an einer möglichst uneingeschränkten Durchsetzung des Grundsatzes der Einehe schutzwürdig sind. Damit hat aber der Gesetzgeber grundsätzlich anerkannt, daß auch der Erhebung der Nichtigkeitsklage im Einzelfall Werte und Interessen entgegenstehen können, die schutzwürdiger sind als ein sittlich verwerfliches Ziel, das der Kläger mit seiner Klage verfolgt. Das bedeutet, daß auch einer an sich begründeten Klage auf Nichtigerklärung einer bigamischen Ehe nicht stattgegeben werden kann, wenn ihre Erhebung sich als reine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Die Prüfung dieser Frage kann also, obwohl die Erhebung der Ehenichtigkeitsklage objektiv in jedem Falle der Durchsetzung des Grundsatzes der Einehe dient, auch geboten sein, wenn der Kläger die Nichtigkeitserklärung nur als ein geeignetes Mittel erstrebt, um ganz andere, mit der Verwirklichung dieses Grundsatzes in keinem Zusammenhang stehende Ziele zu erreichen. Der als Nahziel jedenfalls immer erstrebte und verwirklichte Zweck seiner Klage - Beseitigung der Doppelehe - bestimmt den sittlichen Gehalt der Ehenichtigkeitsklage nicht in dem Maße, daß der sittliche Unwert anderer mit der Nichtigkeitsklage erstrebter weiterer Ziele des Klägers demgegenüber stets außer Betracht bleiben müßte.
Es ist danach rechtlich nicht zu beanstanden, wenn man, wie es das Berufungsgericht getan hat, das Vorhaben des Klägers nicht nur mit Blickrichtung auf den Rechtserfolg, den er unmittelbar - aber als Mittel zur Erreichung anderer Ziele - mit seiner Klage erstrebt, sondern auch unter dem Gesichtspunkt prüft und würdigt, wie er mit Hilfe dieses zunächst erstrebten Rechtserfolges im Widerspruch zu seiner bisherigen Lebensführung und Lebensgestaltung die von ihm in langen Jahren eines ungetrübten Ehelebens aufgebaute Familie zerstören will, um seinen ehewidrigen oder ehebrecherischen Neigungen ungestört nachgehen zu können. Stellt sich danach sein Vorgehen, aufs Ganze gesehen, eindeutig als Betätigung einer wertverneinenden Lebenseinstellung dar, so erhält es von dieser notwendigen sittlichen Gesamtwertung her trotz seiner formal-rechtlichen Legitimation den Charakter eines Unrechts, vor dem die davon Betroffenen oder Bedrohten in ihren berechtigten Interessen geschützt werden müssen. Denn es kann niemandem gestattet sein, einen Rechtserfolg herbeizuführen, der zwar für sich betrachtet von der Rechtsordnung nicht mißbilligt wird, sich aber im Gesamtgefüge der Handlungen dessen, der ihn herbeiführen will und in der Gesamtheit der mit ihm bezweckten Auswirkungen als Triumph einer sittlich verwerflichen Gesinnung darstellt. Die Zurücksetzung der berechtigten Interessen anderer um dieses legalen Rechtserfolges willen würde so in den Dienst eines sittlich verwerflichen Bestrebens gestellt und eben dadurch für die Betroffenen zu einem unzumutbaren Opfer. Daß ein aus einer solchen Gesinnung Handelnder ihnen dieses Opfer auferlegen kann, ist deshalb vor dem sittlichen Bewußtsein aller gerecht und billig Denkenden nicht zu rechtfertigen. Würde man das zulassen, so würde das Vertrauen auf die Macht des Rechtes erschüttert werden. Die Ausübung des durch §24 EheG verliehenen Rechts, die Doppelehe zu vernichten, bedeutet, wenn es auf diese Weise in erheblichem Maße gegen starke sittliche Verpflichtungen des Klägers verstößt, einen Rechtsmißbrauch, sie überschreitet die wesensmäßigen Grenzen dieses Rechts und ist ein Handeln ohne Recht (Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil d. bürgerl. Rechts 14. Aufl. §239 III).
Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, daß die erste Ehe des Klägers durch die Wiederverheiratung seiner ersten Ehefrau aufgelöst sei. Es geht dabei von dem zutreffenden Grundsatz aus, daß in aller Regel die Nichtigkeitsklage der sittlichen Rechtfertigung nicht entbehren wird, solange die frühere Ehe noch besteht. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger und seine erste Ehefrau seien bei Eingehung der Ehe Deutsche gewesen. Ihre Ehe sei deshalb durch die Wiederverheiratung der ersten Ehefrau im Jahre 1957 gemäß §38 Abs. 2 EheG aufgelöst worden. Ob diese Annahme zutrifft, ist jedoch sehr zweifelhaft. Nach herrschender Meinung kann die im Ausland ausgesprochene Todeserklärung eines Deutschen im Inland nicht als wirksam anerkannt werden (vgl. Palandt-Lauterbach 18. Aufl. VerschG §12 Anm. 2; Vogel, Verschollenheitsrecht 1949 S. 183). Das würde zwar nicht für Todeserklärungen gelten, die in Übereinstimmung mit der Konvention der Vereinten Nationen über die Todeserklärung Verschollener vom 6. April 1950 (BGBl 1955, II S. 706) in einem Vertragsstaat ausgesprochen sind (Art. V der Konvention). Polen ist jedoch bisher dieser Konvention nicht beigetreten (vgl. NJW 51, 747, 750; 58, 290). Der Amtsgerichtsbezirk Rybnik aber gehört zu demjenigen Teil Oberschlesiens, der nach dem ersten Weltkrieg an Polen fiel und daher jetzt im Ausland liegt.
Wäre demnach die Todeserklärung des Klägers durch das polnische Amtsgericht nach dem anzuwendenden deutschen Recht unwirksam, so wäre die zweite Ehe seiner ersten Ehefrau wohl keine Nichtehe, aber eine vernichtbare Doppelehe.
Indessen braucht diese Frage hier nicht abschließend entschieden zu werden. Wie das Berufungsgericht annimmt, wird auch nach polnischem Recht die Ehe durch die Todeserklärung nicht aufgelöst, sondern gibt dem Ehegatten des für tot Erklärten nur die Möglichkeit der Wiederverheiratung. Es kann hier ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Todeserklärung des Klägers von den polnischen Gerichten als gültig und die zweite Ehe als vollwirksam angesehen wird.
Danach ist es so, daß die frühere Ehe des Klägers für beide Ehegatten dieser Ehe praktisch ihre Bedeutung verloren hat und daß weder der Kläger noch seine erste Ehefrau daran denken, miteinander eine eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Der Kläger erstrebt eine Heirat mit seiner jetzigen Geliebten. Seine erste Ehefrau ist offenbar nach den sittlichen und rechtlichen Anschauungen des Lebenskreises, in welchem sie jetzt lebt, in rechtmäßiger Ehe mit einem anderen Mann verheiratet. Im Hinblick darauf, daß beide Parteien der früheren Ehe in weiter räumlicher Entfernung und unter verschiedenen Rechts- und Staatsordnungen leben, kann auch von einem "Ärgernis" der Doppelehe in der Bevölkerung kaum noch gesprochen werden. Unter diesen Umständen kann der etwa noch bestehenden ersten Ehe des Klägers nicht ein so überwiegender sittlicher Wert beigemessen werden, wie er nach dem oben Ausgeführten einer noch bestehenden Ehe grundsätzlich beizumessen ist.
Es soll dabei nicht verkannt werden, daß das etwa noch bestehende Band der früheren Ehe, auch wenn diese für das Leben der Ehegatten ihre Bedeutung verloren hat, in Verbindung mit dem in jedem Falle - unabhängig von den weiteren Zielsetzungen des Klägers - eintretenden Erfolg einer erfolgreichen Klage aus §24 EheG: das Verbot der Doppelehe zu sanktionieren, den sittlichen Makel einer als Doppelehe geschlossenen Ehe als eine Verletzung der sittlichen Ordnung zu kennzeichnen und damit die Würde dieser Ordnung wiederherzustellen, dem Klagebegehren des Klägers zunächst eine gewisse sittliche Berechtigung zu geben vermag. Dieser sittliche Wert, dessen Verwirklichung die Nichtigkeitsklage dient, vermag jedoch bei dem hier gegebenen Sachverhalt die Unzulässigkeit der Klage nicht auszuschließen. Dem Kläger ist dieser sittliche Wert gleichgültig. Er will sich mit seiner Klage von einer Gemeinschaft lösen, die er begründet hat, obwohl er, und zwar er allein, um ihren sittlichen Makel wußte, so daß auch er allein es ist, dem dieser Makel als persönliche Schuld anhaftet. Er will sich damit auch den starken sittlichen Bindungen an die zu dieser Gemeinschaft gehörenden Personen und der ernsten sittlichen Verantwortung, die er für ihr Schicksal trägt, ganz oder weitgehend entziehen, um sich ungehemmter und ungestörter dem Lebensgenuß in der Geschlechts- und Lebensgemeinschaft mit einer dritten - jüngeren - Frau hingeben zu können. Die Parteien haben von 1945 bis 1957, also 12 Jahre lang, in einer glücklichen Ehe gelebt. In dieser Ehe fand der Kläger, der nach dem Kriege nicht in seine Heimat zurückkehren konnte, wieder eine geordnete und gesicherte wirtschaftliche und gesellschaftliche Existenz. Aus der Ehe sind drei, jetzt im Alter von 15 bis 10 Jahren stehende Kinder hervorgegangen.
Auf die sittliche Bindung und Verantwortung, die auch durch eine bigamische Ehe begründet werden, ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung wiederholt hingewiesen worden. Beitzke hat (MDR 1952 S. 388, 391) zutreffend ausgeführt, daß die personenrechtlichen Wirkungen auch einer bigamischen Ehe nicht rückwirkend beseitigt werden können. Die Ehegatten sind sich kraft der Vorschrift des §23 EheG bis zum Ehenichtigkeitsurteil zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; das gemeinsam gelebte Ehe- und Familienleben kann nicht ausgelöscht werden. Im Hinblick darauf hat auch der Senat in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 51/58 - (NJW 1959, 45) ausgesprochen, daß eine Ehe, die geschlossen wird, nachdem einer der Ehegatten durch ein im Wiederaufnahmeverfahren oder auf Grund einer Wiedereinsetzung, in den vorigem Stand zur Aufhebung gelangendes Scheidungsurteil geschieden war, bei der Beurteilung eines auf Scheidung der früheren Ehe gerichteten Klagebegehrens aus §48 EheG unter dem Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist. Eine dabei vorzunehmende vergleichende sittliche Wertung beider Ehen kann, wie der Senat dort ausgeführt hat, zu dem Ergebnis führen, daß die stärkere sittliche Berechtigung für den Fortbestand der zweiten bigamischen Ehe spricht. Bruns hat in der Besprechung dieses Urteils in JZ 1959, 149, 151 zutreffend ausgeführt, daß im Falle der Scheidung der ersten Ehe nach §48 EheG dem Scheidungskläger nicht das Recht zuerkannt werden sollte, sich dann auch von der zweiten Ehe durch Nichtigkeitsklage loszusagen, und auf die Möglichkeit, die Nichtigkeitsklage als fraudulös abzuweisen, hingewiesen.
Gegen diese rechtliche Möglichkeit können auch aus §636aZPO keine durchgreifenden Bedenken hergeleitet werden.
Zwar wirkt nach dieser Bestimmung auch ein klageabweisendes Urteil, das auf eine solche Klage hin ergeht, für und gegen alle. Diese Vorschrift bedeutet für den Fall, daß die Abweisung wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgesprochen wird, nur folgendes: Ist der Klageanspruch in seinen sachlichen Voraussetzungen an sich begründet, seine Abweisung jedoch mit Rücksicht auf das persönliche Verhalten des Klägers und seine mit der Klagerhebung bekundete verwerfliche Gesinnung und Zielsetzung geboten, so ist damit das Klagerecht, insbesondere das Klagerecht der übrigen Klageberechtigten, nicht endgültig verneint. Vielmehr kann die Klage auf Nichtigerklärung der Ehe erneut mit Erfolg erhoben werden, sobald das in der Person des Klägers begründete Hindernis einer Geltendmachung des mit der Klage verfolgten Gestaltungsrechts nicht bzw. nicht mehr entgegensteht. Der abgewiesene Kläger kann freilich nur dann mit Erfolg neu klagen, wenn er sich auf eine gegenüber dem früheren Verfahren wesentlich veränderte Tatsachenlage zu stützen vermag.
Nach allem erweist sich das Verlangen des Klägers, seine Ehe für nichtig zu erklären, sowohl im Hinblick auf die Beweggründe, die ihn dabei bestimmen, als auch im Hinblick auf die Auswirkungen, die durch den von ihm erstrebten Urteilsspruch für seine Ehefrau und seine Kinder herbeigeführt würden, eindeutig als Betätigung einer sittlich verwerflichen Gesinnung und damit als unzulässige Rechtsausübung. Das Berufungsgericht hat deshalb seine Klage mit Recht abgewiesen.
Die Kosten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels fallen gemäß §97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.