Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.1992, Az.: VI ZB 33/92
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ; Irrtümliche Eintragung des falschen Gerichts als Empfänger eines Revisionsschriftsatzes durch eine Rechtsanwaltsangestellte als Wiedereinsetzungsgrund; Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts bei der gerichtlichen Fristenkontrolle als der vertretenen Prozesspartei zurechenbares Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1992
- Aktenzeichen
- VI ZB 33/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 15900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 19.10.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1993, 1381-1382 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Herr Kurt P., W. weg ..., B.,
Prozessgegner
1. G. & Co. Organisationsgesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer D.W. M., Bi. straße ..., B.,
2. Herrn Frank K., Heinrich-H.-Straße ..., B.,
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressler
am 8. Dezember 1992 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Oktober 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 10.600,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das ihm am 14. August 1992 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 13. Juli 1992 mit Telefax vom 11. September 1992 und mit am 14. September 1992 bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg eingegangener Schrift Berufung eingelegt. Telefax und Berufungsschrift waren adressiert an das "Landgericht Berlin". Die Berufung wurde am 15. September 1992 an das Kammergericht weitergeleitet. Auf gerichtlichen Hinweis beantragte der Kläger am 25. September 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte eine an das Kammergericht gerichtete Berufungsschrift vor. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs wurde vorgetragen, der beim Berufungsgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe den von der erstinstanzlichen Rechtsanwältin vorbereiteten Schriftsatz am 11. September 1992 unterzeichnet und zugleich seine langjährige und erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin damit beauftragt, auf der Berufungsschrift als Adressaten das Kammergericht einzufügen und die Rechtsmittelschrift an dieses per Telefax und normaler Post zu übersenden. Versehentlich habe die Angestellte jedoch das Landgericht Berlin als Empfänger eingetragen. Unter diesen Umständen treffe weder den Kläger noch seinen Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung, zumal die Berufungsschrift bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Landgerichts noch rechtzeitig hätte an das Berufungsgericht weitergeleitet oder erneut bei diesem eingelegt werden können.
Mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Kläger am 27. Oktober 1992 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 3. November 1992 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufungsfrist als versäumt erachtet. Zwar ist die Berufungsschrift vor Ablauf der Berufungsfrist bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden, welcher auch das Kammergericht angeschlossen ist, eingegangen. Ein Schriftsatz, der bei einer gemeinsamen Eingangsstelle eintrifft, kann jedoch nur bei demjenigen Gericht als im Rechtssinne eingegangen erachtet werden, an das er gerichtet ist; bezeichnet eine Partei das Adressatgericht falsch, geht der Schriftsatz bei diesem unzuständigen Gericht ein und kann, wenn er nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt, eine ablaufende Frist nicht wahren (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - VII ZR 215/89 - NJW 1990, 2822; Beschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 - VersR 1983, 59, vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87 - VersR 1988, 251 und vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 8/89 - FamRZ 1990, 866). Im vorliegenden Fall hat die fehlerhaft an das Landgericht adressierte Berufungsschrift das zuständige Berufungsgericht erst nach Fristablauf, nämlich am 15. September 1992 erreicht.
2.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch zutreffend die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Seinen Prozeßbevollmächtigten II. Instanz trifft an der Fristversäumung ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Das gilt auch dann, wenn man der Beurteilung in vollem Umfang die Sachverhaltsdarstellung des Klägers, auch in seinem Beschwerdevorbringen, zugrunde legt.
a)
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf in einem so wesentlichen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei, der die persönliche Verantwortung dafür trägt, daß das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird, muß die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des (Empfänger-)Gerichts, überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - VersR 1987, 486 f., vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 4, vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 8/89 - aaO, 867 und vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 - NJW-RR 1990, 1149 = BGHR ZPO § 233 Büropersonal 3).
b)
Hier hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach dessen eigenem Vorbringen die Berufungsschrift zu einem Zeitpunkt unterzeichnet, als das Gericht, bei dem die Berufung anzubringen war, auf ihr noch nicht bezeichnet war; der Prozeßbevollmächtigte hat also gerade nicht, wie es geboten gewesen wäre, vor Unterzeichnung der Berufungsschrift die zutreffende Angabe des Adressatgerichtes überprüft. An dieser Pflicht vermag auch eine ausdrückliche Weisung des Rechtsanwalts an sein zuverlässiges Büropersonal, die Berufungsschrift hernach an das Kammergericht zu adressieren, nichts zu ändern (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5). Vielmehr hätte der Prozeßbevollmächtigte dafür Sorge tragen müssen, daß die Adressierung an das zuständige Berufungsgericht bereits erfolgte, bevor er seine Unterschrift leistet und damit die Rechtsmittelschrift endgültig aus seiner Hand gab.
c)
Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die erforderliche Sorgfalt beachtet und die zutreffende Angabe des Berufungsgerichts im Berufungsschriftsatz überprüft, wäre die Berufungsfrist nicht versäumt worden. Diese Ursächlichkeit des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten wird nicht dadurch berührt, daß eine Fristversäumung möglicherweise auch dann vermieden worden wäre, wenn die beim Landgericht Berlin eingegangene Berufungsschrift (jedenfalls das Telefax) von dort aus unverzüglich an das Kammergericht weitergeleitet worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48, 49 und vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87 - aaO).
3.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 10.600,00 DM festgesetzt.
Dr. Kullmann,
Dr. Lepa,
Dr. Müller,
Dr. Dressler