Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1992, Az.: 4 StR 577/91
Mittäterschaft oder Teilnahme am Betrug; Betrügerische Abrechnung kassenärztlicher Honorare; Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs (Gesamtvorsatz); Eintritt und Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 577/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 27.05.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1992, 436-437 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1992, 511-512
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
1. Dr. Mohamet Sami A. - A. aus E., geboren am ... 1938 in K. (Ägypten)
2. Ingeborg A. - A. geborene P. - aus E., geboren am ... 1935 in D.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Mai 1992,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf, Nehm,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für die Angeklagte Ingeborg ...,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten Ingeborg A.-A. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 1991, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben.
- 3.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von jeweils 100 Tagessätzen zu 300,- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten Ingeborg A.-A. und der Staatsanwaltschaft. Die Angeklagte hat die allgemeine Sachrüge erhoben. Die zu Ungunsten beider Angeklagter eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte Dr. A.-A. betreibt seit April 1975 als zugelassener Kassenarzt eine Arztpraxis. Die Angeklagte Ingeborg A.-A. arbeitet seit Mitte 1977 als Arzthelferin in der Praxis ihres Ehemannes. Aufgrund eines einheitlich gefaßten Entschlusses stellten die Angeklagten der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis 30. September 1985 fortlaufend unberechtigt Beratungen und Hausbesuche als ärztliche Leistungen in Rechnung. Dabei bedienten sie sich folgender Praktiken:
- Auf Anweisung der Angeklagten wurde durch die Arzthelferinnen bei Patienten, die lediglich ihren Krankenschein in der Praxis abgegeben hatten, eine ärztliche Beratung eingetragen und abgerechnet
- Bei Standard-Überweisungen an Fachärzte und bei der routinemäßigen Ausstellung von Rezepten rechneten die Angeklagten eine Beratungsgebühr ab, ohne zuvor den Patienten oder dessen Karteikarte gesehen zu haben
- Weitere Falschabrechnungen bewirkten die Angeklagten dadurch, daß sie die Arzthelferinnen anwiesen, bei Patienten, die mehr als drei Medikamente gleichzeitig benötigten, zusätzlich ein rück- bzw. vordatiertes Rezept auszustellen. Dafür wurde eine weitere Beratungsgebühr in den Behandlungsschein eingetragen und abgerechnet
- Auf allgemeine Anordnung der Angeklagten beantworteten die Arzthelferinnen selbständig telefonische Antragen nach Laborergebnissen. Wichen die Werte von der Norm ab, wurden die Patienten zu einem neuen Termin gebeten. Die Angeklagten rechneten jede dieser telefonischen Mitteilungen als Beratung ab
- Blutdruckmessungen, insbesondere bei Patienten, deren Blutdruck ständig kontrolliert werden mußte, ließen die Angeklagten regelmäßig von den Arzthelferinnen vornehmen, rechneten jedoch auch dann eine ärztliche Beratung ab, wenn diese nicht stattgefunden hatte
- Schließlich ließen die Angeklagten ihre Arzthelferinnen in der Zeit vom ersten Quartal 1983 bis zum dritten Quartal 1985 Hausbesuche durchführen, die auf ausdrückliche Anweisung nicht nur mit den Gebühren für die jeweils erbrachten Leistungen der Arzthelferinnen, sondern auch mit einer Gebühr für einen ärztlichen Hausbesuch abgerechnet wurden.
Insgesamt hat die Strafkammer zugunsten der Angeklagten für den Tatzeitraum vom zweiten Quartal 1977 bis zum dritten Quartal 1985 48.532 Falschabrechnungen mit einem Gesamtschaden von 280.600 DM festgestellt.
I.
Zur Revision der Angeklagten Ingeborg A.-A.
Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges nicht.
Der Annahme der Mittäterschaft steht nicht entgegen, daß die Angeklagte als Ehefrau und Arzthelferin nicht Vertragspartnerin der gesetzlichen Kassen und Ersatzkassen war. Der Tatbestand des Betruges ist auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation kein Sonderdelikt; er setzt auch keine besondere Tätereigenschaft voraus (vgl. dazu BGHSt 14, 123, 129; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 25 Rdn. 6). Für eine täterschaftliche Beteiligung genügt deshalb bereits ein Tatbeitrag für einen Teil der Tatbestandsverwirklichung, selbst wenn dieser wie hier aus der Teilnahme an vorbereitenden Handlungen besteht (BGHSt 11, 271 [BGH 23.01.1958 - 4 StR 613/57]; 14, 123, 128 f; 36, 249, 250; BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85).
Im übrigen gelten bei der betrügerischen Abrechnung kassenärztlicher Honorare die allgemeinen Kriterien der Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme: Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 9 und 11; ständ. Rspr.).
Die Feststellungen, die Angeklagte habe in der Praxis mitgearbeitet und die Abrechnungen überwacht, beide Angeklagte hätten das Abrechnungswesen gemeinsam verantwortet, die Abrechnungen seien mit deren gemeinsamen Wissen und Wollen und zu beider Vorteil geschehen (UA 3, 4, 13), können zwar (noch) als Abwägung verstanden werden. Diese ist jedoch mangels Angabe konkreter Beteiligungshandlungen im Rahmen des Praxisbetriebes und an den eigentlichen Quartalsabrechnungen vom Senat nicht überprüfbar. Einer eingehenderen Darstellung hätte es hier um so mehr bedurft, als das Interesse der mitarbeitenden Ehefrau am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis nicht ohne weiteres mit dem Interesse am Erfolg strafbarer Handlungen gleichzusetzen ist.
II.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft
1.
Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, die Strafkammer habe ihrer Schadensberechnung bei der Gebührenerhebung für die Ausstellung von Rezepten rechtsfehlerhaft lediglich zehn statt zwanzig täglicher Rezeptausstellungen ohne ärztliche Beratung zugrunde gelegt, liegt ein revisionsrechtlich erheblicher Mangel des Urteils nicht vor. Zwar hat der Tatrichter grundsätzlich zu jeder der Tathandlungen ausreichende Feststellungen zu treffen; dazu gehört auch die Höhe des jeweils verursachten Schadens. Da dies hier nicht möglich war, hat die Strafkammer anhand der Umstände des Praxisbetriebes und unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes rechtsfehlerfrei die Mindestzahl der jeweiligen Falschabrechnungen festgestellt (vgl. dazu BGHSt 36, 320, 321, 328 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 9).
Da die Gebühr für die nicht eingehende ärztliche Beratung unbestritten auch dann abgerechnet werden kann, wenn der Arzt, ohne selbst mit dem Patienten zu sprechen, eine gedankliche ärztliche Leistung erbringt (UA 6), konnte die Strafkammer zugunsten der Angeklagten davon ausgehen, der Angeklagte Dr. A.-A. habe sich bei täglich etwa zwanzig bis dreißig ohne Vorlage der Karteikarte und ohne persönliches Gespräch unterschriebenen Rezepten in jedem zweiten Fall an den Patienten erinnern können und sich Gedanken über die Verordnung gemacht (UA 8). Sie hat damit, anders als in dem Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 (BGHR aaO) zugrunde liegenden Fall, nicht versäumt, die für die Abrechnung maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen aufzuklären. Vielmehr hat sie in - zumindest unter Berücksichtigung der subjektiven Tatseite - vertretbarer Würdigung die auch von der Staatsanwaltschaft nicht bestrittenen Grenzfälle der ärztlichen Beratung aus tatsächlichen Gründen aus ihrer Schadensberechnung ausgeschieden. Somit handelt es sich um eine revisionsrechtlich unangreifbare Anwendung des Zweifelssatzes, bei der es nicht darauf ankommt, wie die gedankliche Leistung des Arztes in den Fällen der "Rezeptberatung" nach der sozialrechtlichen Rechtsprechung und Literatur tatsächlich einzuordnen ist.
2.
Allerdings ist der Strafkammer bei der Berechnung der Rezeptsplittingfälle ein Fehler unterlaufen. Das Urteil geht von täglich etwa drei Fällen aus, errechnet den Schaden aber nur auf der Grundlage von drei Rezepten je Quartal (UA 9). Der Schaden beträgt daher bei 55 Tagen je Quartal statt 639,54 DM tatsächlich 35.174,70 DM. Da es sich insoweit um einen offensichtlichen Rechenfehler handelt, berührt dieser Mangel den Schuldspruch aber nicht.
3.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt jedoch wegen der fehlerhaften Annahme des Gesamtvorsatzes zur Aufhebung der Schuldsprüche bezüglich beider Angeklagter.
a)
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat, um Unzuträglichkeiten für eine gerechte Strafrechtspflege, insbesondere im Bereich der Verjährung, zu vermeiden, die Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs seit jeher von strengen rechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Sie verlangt zur äußeren Tatseite außer Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes und gleichartiger Tatbegehung einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken. Der zur inneren Tatseite erforderliche Gesamtvorsatz muß sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der Teilakte mindestens insoweit vorweg begreifen, als das verletzte Rechtsgut, seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt dazu nicht (BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 47 jeweils m. zahlr. Nachw.).
Die Abrechnung kassenärztlicher Leistungen beruht auf dem Quartalsprinzip. Die im jeweiligen Kalendervierteljahr erbrachten ärztlichen Leistungen werden nicht dem Patienten nach Abschluß der Behandlung in Rechnung gestellt. Vielmehr rechnet der Kassenarzt am Ende jedes Kalendervierteljahres für alle der jeweiligen Kasse angehörigen Patienten über seine Kassenärztliche Vereinigung mit dem Vertragspartner Krankenkasse ab. Angesichts der durch die jeweiligen Abrechnungszeiträume gesetzten Zäsuren und angesichts der Möglichkeit zeitlicher Überschneidungen von Rechnungsstellung und Schadenseintritt erscheint es in Anlehnung an die restriktive Anwendung der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Steuerstrafrecht (BGHSt 36, 105, 111 ff) nicht fernliegend, auch bei der betrügerischen kassenärztlichen Abrechnung von vornherein den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Teilakte sowie die Möglichkeit einer Erweiterung des Gesamtvorsatzes zu verneinen. Soweit der 3. Strafsenat in seinem Urteil vom 14. November 1990 (3 StR 160/90 = wistra 1991, 177) die Annahme eines fortgesetzten Abrechnungsbetruges als vertretbare tatrichterliche Würdigung hingenommen hat, ist dies unter den dort vorliegenden besonderen Umständen zu sehen, die hier nicht gegeben sind. In Fällen der abschnittsweisen Abrechnung müssen in aller Regel an die Feststellung des Gesamtvorsatzes besondere Anforderungen gestellt werden (BGHSt 36, 320 ff [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1 f.H. Gesamtvorsatz 10 und 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. April 1992 - 3 StR 74/92). Dazu reicht der ohne nähere Begründung bejahte einheitlich gefaßte Entschluß (UA 4, 16) allein nicht aus.
b)
Daß die Angeklagten im Juli 1977 einen auf einen Gesamterfolg gerichteten, alle folgenden Einzelakte im wesentlichen vorwegbegreifenden Gesamtvorsatz gefaßt haben, liegt schon im Hinblick auf den beträchtlichen Zeitraum der Taten eher fern (vgl. BGHSt 36, 320, 321 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; BGHR StGB vor § 1 f.H. Gesamtvorsatz 10). Auch wenn die Angeklagten die unrichtigen Eintragungen in die Karteikarten und Krankenscheine fortlaufend vorgenommen oder veranlaßt haben, sind die strafrechtlich erheblichen Tathandlungen erst begangen, wenn der Arzt die im Kalendervierteljahr angefallenen Krankenscheine seiner Kassenärztlichen Vereinigung einreicht (BGHR StGB vor § 1 f.H. Gesamtvorsatz 17). Dazu bedarf es nach der Struktur des kassenärztlichen Abrechnungswesens jeweils eines neuen Entschlusses: Die Einzelheiten der vertraglichen Beziehungen zwischen Kassenarzt einerseits und gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen andererseits unterliegen einer ständigen Entwicklung. Änderungen der Abrechnungsgrundlagen ergeben sich zudem im Zuge sozialgesetzlicher Reformen und als Folge sozialgerichtlicher Rechtsprechung. Auch die in das Abrechnungsverfahren eingebundenen Kassenärztlichen Vereinigungen bieten durch Rundschreiben, Schulungen und Einzelhinweise nicht zuletzt aber durch das Abrechnungsverfahren und deren Kontrollmechanismen ständig Anlaß, die aktuellen Gebührenansprüche zu prüfen. Dies belegt auch das jeder Quartalsabrechnung beizufügende Formblatt, in dem der Arzt ausdrücklich zu bestätigen hat, daß er "für die Richtigkeit der für die Behandlung berechneten Leistungen persönlich die Verantwortung trägt" (UA 12). Ebenso ist das zur Beendigung der betrügerischen Abrechnungen führende Rundschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung vom 26. August 1985, in dem nachdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen derartiger Manipulationen hingewiesen wurde (UA 4), ein Indiz dafür, daß sich die Angeklagten bei jeder Quartalsabrechnung über ihr Vorgehen Gedanken machen mußten und auch gemacht haben.
Neben diesen dem Abrechnungsverfahren immanenten Zäsuren ergibt sich die Notwendigkeit neuer Tatentschlüsse im allgemeinen auch daraus, daß sich die betrügerischen Abrechnungen weitgehend auf die vorbereitenden unrichtigen Eintragungen der Arzthelferinnen stützten. Angesichts der offensichtlichen Manipulationen mußte die Entscheidung über deren Fortdauer auch davon abhängen, wie weit es den Angeklagten gelang, das nichtärztliche Praxispersonal zur Fortsetzung bzw. bei einem Wechsel des Personals zur Übernahme der Falscheintragungen zu gewinnen.
Selbst wenn die Angeklagten die Falschabrechnungen des Folgequartals durch Eintragung nicht erbrachter ärztlicher Leistungen in den Behandlungsscheinen "ins Werk gesetzt" hätten, bevor die Abrechnung des abgelaufenen Quartals erstellt und der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht war, könnte dies einen Gesamtvorsatz nicht begründen (BGHSt 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1 f.H. Gesamtvorsatz 8, 16; BGH NJW 1984, 376).
Insgesamt läßt der vorliegende Sachverhalt daher keine tatsächlichen Besonderheiten erkennen, aus denen der Schluß zu ziehen wäre, die Angeklagten hätten sich bereits im Jahre 1977 ein für alle Mal zur regelmäßigen Fortsetzung der Gebührenmanipulationen entschlossen.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1.
Bei quartalsbezogener Bewertung dürfte für einen großen Teil der Taten Strafverfolgungsverjährung eingetreten sein.
Für das Erfolgsdelikt des Betruges beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist mit der Erlangung des letzten Vermögensvorteils (vgl. BGHSt 27, 342 [BGH 25.01.1978 - 3 StR 412/77]; 36, 105, 118; BGH NJW 1974, 914; BGH NStE Nr. 4 zu § 78 a StGB). Wann die Angeklagten den Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung zu den einzelnen Quartalen erhalten haben und wann daraufhin die Honorarschlußzahlungen erfolgt sind, ist weder den Urteilsfeststellungen noch den Verfahrensakten zu entnehmen. Läßt man die absolute Verjährungsfrist außer Betracht - maßgeblich wäre insoweit der Erfolgseintritt zehn Jahre vor dem tatrichterlichen Urteil vom 27. Mai 1991 (§§ 78 b Abs. 3, 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB) - so könnten die Angeklagten nur wegen der Abrechnungen strafrechtlich belangt werden, deren Erfolg nach dem 3. Juli 1982 (Dr. A.-A.) bzw. 21. Oktober 1983 (Ingeborg A.-A.) eingetreten ist. Das ergibt sich aus folgendem:
Am 3. Juli 1987 erließ der Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten Dr. A.-A. einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß, der nicht auf Unterlagen bestimmter Abrechnungsquartale beschränkt war (Bd. I Bl. 5 und 6 d.A.). Damit war der Verfolgungswille erkennbar über die von der Anzeigeerstatterin als auffällig bezeichneten vier Quartale hinaus auf die gesamte Abrechnungspraxis des Beschuldigten gerichtet, so daß sich die Verjährungsunterbrechende Handlung nach § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB auf alle hier abgeurteilten Taten erstreckt hat (BGHSt 30, 215, 217; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2).
Nach § 78 c Abs. 4 StGB wirkt die Unterbrechung jedoch nur gegenüber dem Angeklagten Dr. A.-A. Erst aufgrund der Vernehmungen der Arzthelferinnen ergab sich ein Verdacht auch gegen die Ehefrau des beschuldigten Arztes, so daß die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Februar 1988 (Bd. I Bl. 63 f d.A.) einen Personalbogen der Angeklagten erstellen ließ. Weder die Anordnung noch deren Ausführung stellen jedoch Verjährungsunterbrechende Handlungen dar.
Danach blieb die Fertigung des Personalbogens über nahezu acht Monate ohne prozessuale Konsequenzen. Unter Bezugnahme auf die genannten Aktenstellen teilte die Staatsanwaltschaft dem damaligen Verteidiger des Angeklagten Dr. A.-A. auf dessen Gesuch um Akteneinsicht am 21. Oktober 1988 mit, daß sich das Verfahren auch gegen die Ehefrau des Beschuldigten richte. Die Mitteilung war mit der Antrage verbunden, ob die Ehefrau ebenfalls von einem Rechtsanwalt der Sozietät verteidigt werden solle (Bd. I Bl. 138 d.A.). Dies wurde mit Schriftsatz vom 25. November 1988 bejaht. Die zugleich übersandte Vollmacht der Angeklagten trägt das Datum vom 20. November 1988 (Bd. I Bl. 141 d.A.).
Damit ist die Verjährung bezüglich der Taten der Angeklagten Ingeborg A.-A. erst am 21. Oktober 1988 nach § 78 c Abs. 1 Satz 1 StGB unterbrochen worden. Zwar handelte es sich bei dem unmittelbaren Adressaten des staatsanwaltschaftlichen Schreibens um den damaligen Verteidiger des Angeklagten Dr. A.-A. Die Einschaltung der Anwaltskanzlei gleichsam als Boten für den sodann zu bevollmächtigenden Verteidiger reichte jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umständen für eine Bekanntmachung im Sinne des § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB aus. Denn Rechtsanwalt P., der bislang für den Angeklagten Dr. A.-A. als Verteidiger tätig gewesen war, hatte nunmehr die Verteidigung der Angeklagten Ingeborg A.-A. übernommen (Vermerk vom 29. November 1988, Bd. I Bl. 141 R d.A.). Somit ist davon auszugehen, daß die Angeklagte tatsächlich - spätestens bei Erteilung der Vollmacht - auf staatsanwaltschaftliche Veranlassung in vollem Umfang über den Verfahrensgegenstand und die gegen sie gerichteten Vorwürfe unterrichtet worden war (vgl. dazu BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2; BGH, Urteil vom 25. April 1990 - 3 StR 483/89 und BGHSt 24, 321, 323 f - dort fehlte es trotz Rücksendung des Anhörungsbogens durch den "richtigen" Betroffenen an einer erkennbaren Verfolgungsabsicht). Das reicht zur Unterbrechung der Verjährung aus. Für die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und dessen Gegenstand schreibt das Gesetz keine bestimmte Form und keinen bestimmten Inhalt vor. Es genügt, wenn die Bekanntgabe den Beschuldigten darüber "ins Bild" setzt, daß und weshalb gegen ihn ermittelt wird (BGHSt 30, 215, 217; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 1 und 2). Auch auf den Zugang der Bekanntgabe kommt es nicht an (BGHSt 25, 6, 8) [BGH 24.08.1972 - 4 StR 292/72].
2.
Im übrigen gibt die von der Strafkammer verhängte Geldstrafe und deren Begründung zu folgenden Bemerkungen Anlaß: Die Strafe darf sich nicht von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349). Sie liegt nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens, wenn sie ein angemessenes Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat, zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten und zur Gefährlichkeit des Täters vermissen läßt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 8).
Eine über viele Jahre hinweg in weit über tausend Fällen je Quartal praktizierte Falschabrechnung ärztlicher Leistungen offenbart angesichts des Vertrauens, das die Versichertengemeinschaft, die gesetzlichen Kassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen dem Arzt aufgrund der Struktur des Abrechnungswesens entgegenzubringen haben, regelmäßig ein solches Maß an Sozialschädlichkeit und persönlicher Schuld, daß sie mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Eine Geldstrafe kommt nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die nach den bisherigen Feststellungen nicht gegeben sind, in Betracht (vgl. BGHSt 36, 320, 322 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; BGH wistra 1991, 177; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Gesamtvorsatz 1 mit Freiheitsstrafen von jeweils zwei und drei Jahren). Zur zulässigen Berücksichtigung verjährter Taten bei der Strafzumessung und zur schuldangemessenen Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten wird auf BGHR StGB § 263 Abs. 1 Gesamtvorsatz 1 hingewiesen.
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